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Umbettung eines Verstorbenen – Totenfürsorge

VG Münster – Az.: 1 K 2077/10 – Urteil vom 26.08.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Umbettung eines Verstorbenen.

Der 2006 geborene Kläger ist der Sohn des Verstorbenen Dr. G. T. und dessen Lebensgefährtin X. . Frau X. wohnt mit dem Kläger in Ortenberg-Bleichenbach in Hessen. Die Entfernung zwischen dem Wohnort und Borken beträgt ca. 300 km.

G. T. kam am 1. März 2010 während eines Skiurlaubs in Frankreich ums Leben. Der Kläger ist sein Alleinerbe. Die Großmutter des Klägers und Mutter des Verstorbenen, Frau T. , veranlasste – ohne die Vorgehensweise mit Frau X. zu besprechen – die Überführung des Leichnams nach Borken, um ihn dort auf dem städtischen Friedhof in einem fünfstelligen Wahlgrab, an dem sie Nutzungsberechtigte ist, bestatten zu lassen. Auf Antrag des Klägers erließ das Landgericht Münster am 4. März 2010 – 10 O 82/10 – eine einstweilige Verfügung gegen Frau T. , in der dieser untersagt wurde, den Verstorbenen in Borken beerdigen zu lassen. Das Landgericht Münster begründete seinen Beschluss damit, dass der Kläger als dessen leibliches Kind an erster Stelle und ausschließlich totenfürsorgeberechtigt sei. Es liege auch nahe, den Verstorbenen in Wohnortnähe zu seinem Kind und nicht in Borken zu beerdigen. Folglich könne dahinstehen, ob das vom Kläger vorgelegte Schriftstück vom 25. Februar 2010 tatsächlich von seinem Vater stamme. Das erwähnte Schreiben lautet:

„Ich werde in Bleichenbach beerdigt G. T. 25.2.2010“

Totenfürsorge - Umbettung eines Verstorbenen
Symbolfoto: Von serdjophoto/Shutterstock.com

Nach Erlass der einstweiligen Verfügung vereinbarte die Mutter des Klägers mit Frau T. und deren geschiedenem Ehemann, nach der sie und ihr Sohn aus dem Beschluss des Landgerichts Münster keine Rechte mehr herleiten würden und sich einverstanden erklärten, dass der Verstorbene in Borken bestattet wird. Im Gegenzug wurde Frau X. die Teilnahme an der Trauerfeier in Borken gestattet. Der Verstorbene wurde in Anwesenheit von Frau X. auf dem städtischen Friedhof in Borken im fünfstelligen Wahlgrab, dessen Nutzungsberechtigte Frau T. ist, bestattet.

Im Laufe des Jahres 2010 stellte der Kläger eine Engelsfigur und von ihm selbst gemalte Bilder am Grab auf. Frau T. ließ die Gegenstände entfernen. Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Frau T. , Frau X. die Erlaubnis zu erteilen, auf dem Grab des Verstorbenen einen Grabstein zu errichten und Gegenstände des Klägers (z. B. Bilder oder Spielzeug) aufzustellen. Frau T. entgegnete, sie selbst habe eine Grabplatte für den Verstorbenen bereits in Auftrag gegeben. Frau X. könne wie jeder andere Friedhofsbesucher am Grab trauern sowie Blumen und eine Kerze aufstellen. Andere Betätigungen seien ihr hingegen nicht gestattet. Sie weigerte sich desweiteren, der Aufforderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten nachzukommen, ihre Zustimmung zur Umbettung der sterblichen Überreste des Verstorbenen von dem Stadtfriedhof Borken auf den Friedhof in Ortenberg-Bleichenbach zu erteilen. Zivilprozessuale Schritte leitete der Kläger gegen Frau T. nicht ein.

Der Kläger beantragte am 4. August 2010 bei der Beklagten die Zustimmung zur Umbettung des Verstorbenen auf den Friedhof in Ortenberg-Bleichenbach. Er begründete seinen Antrag damit, dass ein wichtiger Grund nach § 11 Abs. 2 S. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten vorliege. Eine Umbettung entspreche dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Darüber hinaus sei sein – des Klägers – Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert.

Die Beklagte lehnte den Antrag nach Anhörung mit Bescheid vom 23. August 2010 ab. Aus dem Schriftstück vom 25. Februar 2010 könne – selbst wenn es vom Verstorbenen stammen sollte – nicht auf sein mutmaßliches Einverständnis mit der Umbettung geschlossen werden. Im Übrigen habe Frau X. der Bestattung in Borken zugestimmt. Das Recht des Klägers auf Totenfürsorge sei nicht unzumutbar erschwert, weil die Grabpflege durch Frau T. sichergestellt sei.

Zur Begründung seiner am 22. September 2010 erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und bringt ergänzend vor: Der Verstorbene habe zu Lebzeiten gegenüber Frau X. mündlich den ausdrücklichen Wunsch geäußert, in Ortenberg-Bleichenbach beerdigt zu werden. Auch das Schreiben vom 25. Februar 2010 stamme von ihm. Folglich könne auf sein mutmaßliches Einverständnis mit einer Umbettung nach Ortenberg-Bleichenbach geschlossen werden, ohne dass sich die Frage einer Umbettung im Zeitpunkt der Errichtung des Schriftstücks für den Verstorbenen gestellt habe. Es liege aber nahe, dass dieser in Wohnortnähe zu seinem einzigen Kind zu beerdigen sei. Eine Umbettung vermöge die Würde seines Vaters besser zu wahren und dessen Willen besser Rechnung zu tragen. Weiter sei sein – des Klägers – Recht auf Totenfürsorge wegen der langen Anreise von seinem Wohnort zum Friedhof in Borken und wegen des eigenmächtigen Verhaltens von Frau T. bei der Grabgestaltung in unzumutbarer Weise erschwert. Schließlich habe er mit dem Verzicht auf Rechte aus dem Beschluss des Landgerichts Münster vom 4. März 2010 nicht auf eine spätere Umbettung verzichtet. Er habe einer Bestattung in Borken lediglich zugestimmt, um zu vermeiden, dass der Verstorbene wochenlang unbeerdigt bleibe. Der Kläger legt weiter ein Schreiben einer Heilpraktikerin vom 12. Oktober 2010 vor, nach dem er den Tod seines Vaters noch nicht habe realisieren können und sich wegen Verhaltensauffälligkeiten in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Aus psychologischer Sicht sei ein jederzeit zugänglicher Bezugsort zum Vater für seine gesunde Entwicklung dringend notwendig.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. August 2010 zu verpflichten, einer Umbettung des verstorbenen Dr. G. T. vom städtischen Friedhof in Borken zum Friedhof in 63683 Ortenberg-Bleichenbach zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bringt vor, ein wichtiger Grund für eine Umbettung i. S. v. § 11 Abs. 2 S. 2 ihrer Friedhofssatzung liege nicht vor. Es sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen, dass es der Wille des Verstorbenen gewesen sei, in Ortenberg-Bleichenbach beerdigt zu werden. Es bestehe auch kein überwiegendes Interesse des totenfürsorgeberechtigten Klägers an einer Umbettung, hinter dem die Achtung der Totenruhe zurücktreten müsse. Die räumliche Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Grab des Verstorbenen mache die Ausübung des Rechts der Totenfürsorge weder unmöglich noch erschwere sie diese auf unzumutbare Weise.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, obwohl er nicht zu den Antragsberechtigten nach § 11 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 26. Dezember 2004 (nachfolgend: FS) gehört. Möglicherweise vermittelt indes das Totenfürsorgerecht als gegenüber der Friedhofssatzung höherrangiges Recht eine unmittelbare Antragsberechtigung.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Abgesehen von der Frage der Antragsberechtigung hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zustimmung zur Umbettung seines verstorbenen Vaters vom städtischen Friedhof in Borken zum Friedhof in 63683 Ortenberg-Bleichenbach erteilt.

Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus dem mit höherrangigem Recht im Einklang stehenden § 11 Abs. 2 S. 2 FS als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage. Danach kann die Friedhofsverwaltung die nach § 11 Abs. 2 S. 1 FS erforderliche vorherige Zustimmung zur Umbettung von Leichen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilen. Ein solcher ist nicht gegeben.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet neben einer würdigen Bestattung den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes. In § 7 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestG), wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, hat er zudem seine einfachgesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig den Vorrang. Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. Sie liegen vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG), vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 -, juris, Rn. 21 ff., m. w. N., und werden drei verschiedenen Fallgruppen zugeordnet:

Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann erstens gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. Fehlt ein solches, kann zweitens auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann.

Vgl. OVG NRW a. a. O., juris, Rn. 27.

Das OVG NRW hat in diesem Zusammenhang in einem Fall, in dem es um die Beisetzung von Eheleuten in einer gemeinsamen Grabstätte ging, ausgeführt, dass der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einem gemeinsamen Grab zu finden, nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund führt, wenn der Wille auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 -, juris, Rn. 24.

Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kann ein wichtiger Grund drittens auch dann vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn dann kann auch die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge wie Grabpflege und Totengedenken bezieht, nicht hinreichend zur Geltung kommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des Angehörigen auf andere Weise nicht erfüllt werden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 -, juris, Rn. 29.

In Anwendung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren des Klägers nicht gegeben.

Der Verstorbene hat kein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung erklärt. Die Kammer lässt dahinstehen, ob das in Kopie vorgelegte Schreiben vom 25. Februar 2010 tatsächlich von ihm stammt. Das Schreiben verhält sich nicht explizit zur Frage einer Umbettung. Dem Schreiben lässt sich lediglich der Wunsch bzw. die Erwartung des Verstorbenen entnehmen, in Ortenberg-Bleichenbach beerdigt zu werden. Auch mündlich hat sich dieser nicht ausdrücklich zur Frage einer eventuellen Umbettung geäußert, sondern – so der klägerische Vortrag – nur den Wunsch geäußert, in Ortenberg-Bleichenbach beerdigt zu werden.

Auch ein mutmaßliches Einverständnis des Verstorbenen mit einer Umbettung kann nicht angenommen werden. Tatsachen und Umstände, aus denen ein diesbezüglicher Wille mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, liegen nicht vor. Aus dem Schreiben vom 25. Februar 2010 lässt sich ein entsprechender Wille nicht mit der erforderlichen Gewissheit ableiten. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass sich für seinen Vater die Frage einer etwaigen Umbettung im Zeitpunkt der Errichtung des Schriftstücks nicht gestellt habe. Auch mündlich geäußerten Wünschen nach einer Bestattung in Ortenberg-Bleichenbach lässt sich für die hier maßgebliche Frage einer Umbettung nichts entnehmen. Der Verstorbene hatte die Möglichkeit, zunächst in Borken bestattet zu werden, offenbar nicht in Betracht gezogen. Es kann nicht mehr festgestellt werden, ob er auch in diesem Fall an einer Bestattung in Ortenberg-Bleichenbach festgehalten und dafür auch eine Umbettung in Kauf genommen hätte, oder ob er zwecks Vermeidung einer Umbettung in diesem Fall mit einer Bestattung in Borken, wo seine Herkunftsfamilie wohnt, einverstanden gewesen wäre.

Das Recht des Klägers auf Totenfürsorge ist gegenwärtig auch weder unmöglich gemacht noch in unzumutbarer Weise erschwert:

Es ist ihm möglich, zusammen mit seiner Mutter in regelmäßigen – wenn auch größeren – zeitlichen Abständen das Grab seines Vaters aufzusuchen. Die Entfernung von ca. 300 km zwischen Ortenberg-Bleichenbach und Borken lässt sich zumutbar etwa an Wochenenden zurücklegen, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die Entfernung die Grabbesuche beschwert.

Auch das Verhalten seiner Großmutter beeinträchtigt das Totenfürsorgerecht des Klägers jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf eine unzumutbare Weise. Der Kläger hatte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster erwirkt, die es seiner Großmutter untersagte, den Leichnam in Borken zu bestatten. Auf dieses Recht hat er, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, im Vergleichswege verzichtet und sein Einverständnis mit einer Beisetzung in Borken erklärt. Es ist dem Kläger zumindest derzeit rechtlich verwehrt, geltend zu machen, der Fortbestand des jetzigen Zustandes sei unzumutbar, da er diesen – gesetzlich vertreten durch seine Mutter – durch den Verzicht auf Rechte aus dem Beschluss des Landgerichts Münster zurechenbar selbst herbeigeführt und noch nicht versucht hat, auf dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Zivilrechtsweg) Eigenmächtigkeiten seiner Großmutter bzgl. seiner Beiträge zur Gestaltung der Grabpflege abzuwenden. Der Kläger ist Inhaber des Rechts der Totenfürsorge, das die Befugnis umfasst, über die Aufbewahrung, Beerdigung und Grabpflege des Verstorbenen zu bestimmen. Das Totenfürsorgerecht, bei dessen Ausübung der Berechtigte an den ggf. ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden ist, ist ein sonstiges Recht i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB, das im Falle seiner Beeinträchtigung Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche begründen kann.

Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23. März 1989 – 16 U 82/88 -, NJW-RR 1989, 1159; AG Grevenbroich, Urteil vom 15. Dezember 1997 – 11 C 335/97 -, juris, Rn. 14; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl. 2011, Einleitung vor § 1922 BGB Rn. 9 ff., jeweils m.w.N.

Jedenfalls solange der Kläger nicht im Zivilrechtswege gegen seine Großmutter vorgegangen ist, beeinträchtigt das Verhalten letzterer sein Totenfürsorgerecht nicht auf eine unzumutbare Weise, da ein entsprechendes Vorgehen sich gegenüber einer Umbettung des Verstorbenen, die einen tiefgreifenden Eingriff in die Totenruhe mit sich brächte, als milderes Mittel darstellt.

Der Hinweis des Klägers schließlich, der Verzicht auf Rechte aus dem Beschluss des Landgerichts Münster sei erfolgt, um seinen Vater nicht wochenlang unbeerdigt zu lassen, überzeugt nicht: Gerade der Beschluss des Landgerichts Münster hätte dem Kläger bzw. seiner Mutter die Möglichkeit gewährt, eine Bestattung des Verstorbenen in Ortenberg-Bleichenbach zügig in die Wege zu leiten bzw. selbst zu organisieren.

Auch der Umstand, dass der Kläger unter dem Tod seines Vaters – verständlicherweise – noch stark leidet, kann nicht dazu führen, eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Totenfürsorgerechts anzunehmen. Seine Mutter könnte ihm – etwa durch Aufstellen von Fotografien des Verstorbenen oder anderen Erinnerungsstücken zuhause – ermöglichen, auch in Ortenberg-Bleichenbach in einer seinem Alter gemäßen Weise um seinen Vater zu trauern. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er dessen Tod mit zunehmendem Alter besser verarbeiten kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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