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Totenfürsorgeberechtigter – Erstattung von Bestattungskosten

OLG Koblenz – Az.: 9 UF 224/17 – Beschluss vom 09.08.2017

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Trier vom 20.03.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.692,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerinnen einen Erstattungsanspruch für Kosten geltend, die ihm in Zusammenhang mit der Beerdigung der gemeinsamen Mutter entstanden sind.

Die Beteiligten sind Geschwister, deren Mutter am …09.2015 verstorben ist. Eine weitere Schwester der Beteiligten ist am Verfahren nicht beteiligt. Bereits mehrere Jahre vor ihrem Tod bestand zwischen den Antragsgegnerinnen und ihrer Mutter und auch zu dem Antragsteller keinerlei Kontakt mehr. Alle Beteiligten schlugen die Erbschaft aus.

Nach dem Tod der Mutter übernahm der Antragsteller die Organisation und die Durchführung der Beerdigung. Hierbei entstanden folgende Kosten, die von dem Antragsteller getragen wurden:

Rechnung Bestattungsinstitut 3.138,64 Euro

Verwaltungsgebühren Friedhofsverwaltung   134, — Euro

Kosten Traueranzeige 112,34 Euro

Summe 3.384,98 Euro

Mit Schreiben vom 19.10.2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerinnen erfolglos auf, jeweils einen Anteil von 1/4, mithin 846,25 Euro, zu erstatten.

Die Antragsgegnerin zu 1) verfügt über ein monatliches Erwerbseinkommen von 304,- Euro. Von dem in Ihrem Haushalt lebenden Vater erhält sie für Kost und Logis monatlich 300,- Euro. Ihr Ehemann bezieht ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 1.893,- Euro. Darlehensverbindlichkeiten werden in Höhe von 237,75 Euro und weiteren 495,- Euro beglichen. Ein weiterer Kreditvertrag wird mit monatlich 150,30 Euro bedient. Die Antragsgegnerin zu 1) ist bei der Firma O. Sammelbestellerin, sie leistet auf Rechnungen monatlich 238,03 Euro.

Die Antragsgegnerin zu 2) verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft in Höhe von 374,55 Euro. Ihr Ehemann verfügt über ein Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich höchstens 2.299,80 Euro. Der Elternbeitrag für eine Kindertagesstätte beläuft sich auf 82,- Euro. Daneben zahlt die Antragsgegnerin zu 2) gemeinsam mit ihrem Ehemann auf ein Darlehen monatlich 227,- Euro. Auch die Antragsgegnerin zu 2) ist Sammelbestellerin bei der Firma O. und zahlt auf laufende Rechnungen monatlich 160,- Euro.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerinnen seien als Kinder der Verstorbenen verpflichtet, sich an den durch die Beerdigung entstandenen Kosten zu beteiligen. Die Kosten, die den Antragsgegnerinnen in Zusammenhang mit ihren Eigenschaften als Sammelbestellerinnen entstehen, seien unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Erstinstanzlich hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerinnen zur Zahlung von jeweils 846,25 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.11.2015 zu verpflichten.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Trier hat mit Beschluss vom 20.03.2017 den Antrag abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB sei nicht gegeben, da der Antragsteller kein fremdes Geschäft der Antragsgegnerinnen, sondern ein eigenes geführt habe. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Bestattungsgesetzes stelle eine Norm der Gefahrenabwehr dar. Für die privatrechtliche Bewertung sei auf das Totenfürsorgerecht abzustellen, für das der Wille des Verstorbenen maßgeblich sei. Die Mutter der Beteiligten habe den Willen gehabt, dass der Antragsteller, ggf. mit seiner nicht am Verfahren beteiligten Schwester, die Totenfürsorge ausüben sollte. Hierfür spreche, dass zwischen den Antragsgegnerinnen und der Mutter seit Jahren kein Kontakt bestanden habe, dass die Modalitäten der Bestattung mit dem Antragsteller, nicht hingegen mit den Antragsgegnerinnen besprochen worden seien und dass die Antragsgegnerinnen auch in der Todesanzeige keine Erwähnung gefunden hätten.

Ein Anspruch aus § 1615 Abs. 2 BGB bestehe nicht, weil die Antragsgegnerinnen nicht leistungsfähig seien.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss Bl. 129 d.A. Bezug genommen.

Gegen den am 22.03.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21.04.2017 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter, vertieft seinen dortigen Vortrag und trägt vor,

die Beteiligten wie auch die weitere Schwester seien zu gleichen Teilen für die durch die Bestattung verursachten Kosten verantwortlich. So seien die Antragsgegnerinnen totenfürsorgeberechtigt. Es habe gerade nicht dem Willen der Mutter entsprochen, den Antragsteller, der sich zu Lebzeiten der Mutter um diese gekümmert habe, alleine mit den Kosten der Beerdigung zu belasten. Andernfalls würde das pflichtbewusste Verhalten des Antragstellers zu seinem Nachteil gereichen.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar stellt der Antragsteller entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG keinen konkreten Sachantrag. Allerdings kann das Begehren des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ausgelegt werden (Bumiller/Harders § 117 FamFG RN. 3). Der Antragsteller macht hinreichend deutlich, den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 20.03.2017 in vollem Umfang angreifen und den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen zu wollen.

Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) auf Zahlung von jeweils 846,25 Euro verneint.

Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB nicht besteht. Gemäß § 677 BGB setzt ein solcher Anspruch voraus, dass eine Person ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Ein fremdes Geschäft liegt vor, wenn das besorgte Geschäft einem fremden Rechts- oder Interessenkreis zugehört (MünchKomm § 677 BGB RN. 4). Zwar ist eine Fremdgeschäftsführung nicht alleine deswegen ausgeschlossen, weil der Geschäftsführer mit dem Geschäft auch eigene Belange und Interessen wahrgenommen hat. Dennoch bestehen Erstattungsansprüche nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nur dann, wenn zusätzlich ein fremdes Geschäft ausgeführt wurde.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller kein fremdes, nämlich den Antragsgegnerinnen zuzuordnendes Geschäft ausgeführt.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass sich die Vornahme der Bestattung nicht aufgrund der Vorschriften des Rheinland-Pfälzischen Bestattungsgesetzes den Antragsgegnerinnen zuweisen lässt. Diese Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr und bestimmen für den Fall, dass die Ordnungsbehörde eine Bestattung vorgenommen hat, weil andere Personen diese Verantwortung nicht übernommen haben, bei welchem Personenkreis Rückgriff genommen werden kann. Unabhängig von dieser öffentlich-rechtlichen, lediglich der Gefahrenabwehr dienenden Regelung ist die hier maßgebliche privatrechtliche Verpflichtung der nächsten Angehörigen zu beurteilen, für eine Beerdigung zu sorgen. Hierfür ist alleine auf das privatrechtliche Totenfürsorgerecht abzustellen (BGH FamRZ 2012, 633), so dass alleine aus einer Angehörigenstellung im Sinne des § 9 Rheinland-Pfälzisches Bestattungsgesetz nicht auf die Zuordnung eines fremdes Geschäfts nach den Vorschriften der §§ 677 ff. BGB geschlossen werden kann.

Im vorliegenden Fall stand das Totenfürsorgerecht für die Mutter der Beteiligten nicht den Antragsgegnerinnen, sondern dem Antragsteller zu, so dass dieser mit der Vornahme der Bestattung kein fremdes Geschäft im Sinne des § 677 BGB ausgeführt hat.

Für das privatrechtliche Totenfürsorgerecht ist der Wille des Erblassers maßgebend. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Beerdigung, sondern auch diejenige Person bestimmen, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, selbst wenn sie nicht unmittelbar zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt (BGH NJW-RR 1992, 834; FamRZ 1978, 15). Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann (MünchKomm § 1968 BGB RN. 7).

Da die Mutter der Beteiligten zu Lebzeiten unstreitig keine konkrete Regelung zur Totenfürsorge getroffen hat, ist der Wille der Verstorbenen unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände zu bestimmen.

Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles die Mutter der Beteiligten das Totenfürsorgerecht nicht auf die Antragsgegnerinnen, sondern auf den Antragsteller übertragen hat. Unstreitig bestand zwischen der Verstorbenen und den Antragsgegnerinnen seit mehreren Jahren keinerlei Kontakt mehr. Über den Gesundheitszustand der Verstorbenen waren sie bis zuletzt nicht informiert. Die familiären Streitigkeiten erstreckten sich auch auf die Person des Antragstellers, zu dem die Antragsgegnerinnen seit Jahren keinen Kontakt mehr unterhielten.

Demgegenüber verband die Verstorbene mit dem Antragsteller ein vertrauensvolles Verhältnis. Mit dem Antragsteller hatte die Verstorbene vor ihrem Tod die Modalitäten der Beerdigung besprochen, insbesondere dass eine Feuerbestattung durchzuführen sein sollte. Sämtliche Regelungen wurden insoweit von dem Antragsteller alleine getroffen, eine namentliche Nennung der Antragsgegnerinnen in der Todesanzeige ist unterblieben.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt der Umstand, dass damit der Antragsteller alleine für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat, nicht zu einer anderen Bewertung. Bei der Durchführung der Bestattung handelt es sich um eine vertrauensvolle Tätigkeit, bei der sichergestellt werden soll, dass diese nach dem Tod des Verstorbenen in seinem Sinne und zuverlässig ausgeführt wird. Demgemäß ist davon auszugehen, dass auch die Mutter der Beteiligten ihre Bestattung in die Hände desjenigen Kindes legen wollte, zu dem sie bis zuletzt ein vertrauensvolles Verhältnis unterhielt. Den finanziellen Folgen dieser Bestimmung kommt hierbei demgegenüber aus Sicht der Mutter keine besondere Bedeutung zu.

Schließlich kann der Umstand, dass die Antragsgegner als Kinder der Verstorbenen grundsätzlich unterhaltspflichtig sein können und dass gemäß § 1615 Abs. 2 BGB im Falle des Todes eines Berechtigten der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist, keine Geschäftsführung des Antragstellers für die Antragsgegnerinnen begründen. Bei § 1615 Abs. 2 BGB handelt sich um einen Anspruch, der den Regeln des Unterhaltsrechts folgt (Palandt § 1615 BGB RN. 2).

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Zwar sind die Antragsgegnerinnen als Abkömmlinge der Verstorbenen grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, § 1601 BGB. Allerdings ist davon auszugehen, dass sie in jedem Falle nicht leistungsfähig zur Zahlung von möglichen Unterhaltsansprüchen sind.

Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Beteiligten verfügt die Antragsgegnerin zu 1) über ein monatliches Einkommen in Höhe von 604,- Euro. Unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte und Wahrung ihres Selbstbehaltes von 1.800,- Euro ist sie nicht imstande, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Selbst unter Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte ihres Ehemannes in Höhe von unstreitig 1.893,- Euro besteht eine Leistungsfähigkeit nicht. Vielmehr ist dann von einem Familienselbstbehalt in Höhe von 3.240,- Euro auszugehen. Der Familienselbstbehalt bemisst sich grundsätzlich nach dem doppelten angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt abzüglich 10 % als Vorteil des Zusammenlebens (BGH FamRZ 2016, 887). Die Gesamteinkünfte in Höhe von 2.497,- Euro erreichen diesen Familienselbstbehalt nicht, sodass eine Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) nicht gegeben ist.

Auch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) ist eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Diese verfügt unstreitig über monatliche Einkünfte in Höhe von 374,55 Euro, während ihr Ehemann ein Erwerbseinkommen von 2.299,80 Euro erzielt. Die Gesamteinkünfte von monatlich 2.674,35 Euro sind nicht ausreichend, um unter Wahrung des Familienselbstbehaltes eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 2) zu begründen.

Dabei kann insgesamt dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Verbindlichkeiten der Antragsgegnerinnen von diesem Einkommen in Abzug zu bringen sind. Eine Leistungsfähigkeit besteht auch unter Zugrundelegung lediglich ihrer Einkünfte nicht.

Besteht aber keine Leistungspflicht der Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Bestattungskosten aus § 1615 Abs. 2 BGB, kann auch nicht die Annahme begründet werden, der Antragsteller führte mit der Übernahme der Bestattung ein Geschäft der Antragsgegnerinnen.

Es verbleibt damit dabei, dass der Antragsteller kein Geschäft der Antragsgegnerinnen führte, sondern ein eigenes, so dass eine anteilige Kostenübernahme durch die Antragsgegnerinnen gemäß §§ 670, 677, 683 BGB nicht in Betracht kommt.

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass auch ein Anspruch aus § 1615 Abs. 2 BGB nicht gegeben ist.

Danach hat der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Es handelt sich insoweit um einen Anspruch, der den Regeln des Unterhaltsrechts folgt (s.o.). Demgemäß scheidet ein solcher aus, sofern eine Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht besteht. Gemäß den obigen Ausführungen besteht eine Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerinnen jeweils nicht, so dass auch ein Anspruch aus § 1615 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt.

Schließlich scheidet ein Anspruch aus § 1968 BGB aus, weil die Antragsgegnerinnen nicht Erben ihrer Mutter geworden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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