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Traffistar S350- Keine Einstellung wegen Urteil des VerfG Saarland

OLG Stuttgart, Az.: 6 Rb 28 Ss 618/19, Beschluss vom 18.07.2019

Der 6. Senat für Bußgeldsachen hat in der Besetzung gemäß § 80a Abs. 1 OWiG am 18. Juli 2019 beschlossen:

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 7. Januar 2019 wird weil es weder geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 4 OWiG) zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts war insbesondere auch nicht deshalb gegeben, weil — wie die Betroffene geltend macht an der Messstelle eine mit Blick auf die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung irrtumsbegünstigende Situation vorgelegen habe, weshalb vorliegend grundsätzliche Erwägungen zur Frage der Voraussetzungen für ein Herabsetzen der Regelsätze des Bußgeldkatalogs anzustellen wären,

Ein Abweichen von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs erfordert ein deutliches Abweichen vom dort zugrunde gelegten Normalfall (Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 17 Rn. 28b). In Anbetracht der vorliegend eindeutigen Beschilderungssituation, der sich aus ihrer Einlassung ergebenden Kenntnis der Betroffenen von der Geschwindigkeitsbegrenzung im kurz zuvor passierten Baustellenbereich und der verhältnismäßig geringen Distanz zwischen den beiden Baustellenabschnitten mit geänderter Verkehrsführung, liegt eine solche Annahme hier jedoch fern.

Soweit sich die Betroffene im Rahmen ihrer Gegenerklärung auf eine – den Senat nicht bindende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) – beruft und erstmalig die Auffassung vertritt, dass das Verfahren wegen fehlender Speicherung der Rohmessdaten durch das eingesetzte Messgerät Traffistar S 350 des Unternehmens Jenoptik, was einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens darstelle und zur Unverwertbarkeit der Messung führe, „einzustellen“ sei, greift ihr Vorbringen nicht durch.

Dieser behauptete Verstoß wäre im Rahmen einer fristgerecht und formwirksam erhobenen Verfahrensrüge (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 344, 345 StPO) geltend zu machen gewesen, was vorliegend nicht der Fall ist.

Zudem ist ein Verstoß gegen die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht ersichtlich. Die verteidigte Betroffene hat – im Unterschied zu dem durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschiedenen Verfahren – zu keinem Zeitpunkt die (sachverständige) Überprüfung des Messergebnisses begehrt oder das Fehlen von Rohmessdaten gerügt und dadurch den Wunsch zum Ausdruck gebracht, sich mit den tatsächlichen Grundlagen des erhobenen Vorwurfs und deren Validität auseinanderzusetzen. Somit kam ein Eingriff in die effektive Verteidigung der Betroffenen durch die Verwertung des Messergebnisses im Rahmen der amtsrichterlichen Entscheidung von vornherein nicht in Betracht.

 

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