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Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen – Zulässigkeit

VGH Hessen – Az.: 8 B 1912/20.N – Beschluss vom 13.08.2020

Der Antrag der Antragstellerin, § 3 Abs. 1 CoronaVV HE 2 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einstweilen außer Vollzug zu setzen, wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Bestimmungen in § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus (juris: CoronaVV HE 2), die sie im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angreift (Hess. VGH – 8 C 1911/20.N –).

Die in der Hauptsache angegriffene Bestimmung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung der Sechzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. Juli 2020, gültig ab dem 1. August 2020(GVBl. S. 502), hat den folgenden Wortlaut:

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Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen - Zulässigkeit
Symbolfoto: Von Halfpoint/Shutterstock.com

(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten. Die Leiterin oder der Leiter kann allgemein oder für bestimmte Fallgruppen anordnen, dass außerhalb des Präsenzunterrichts im Klassen- und Kursverband eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen ist. Sie oder er kann vor der Entscheidung über die Anordnung die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. § 1a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 30, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 502), findet keine Anwendung.“

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft (§ 12 CoronaVV HE 2).

Die neun Jahre alte Antragstellerin wird ab dem 17. August 2020 die 5. Klasse eines staatlichen Gymnasiums in Frankfurt am Main besuchen.

Zur Begründung ihres am 2. August 2020 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antrages macht sie im Wesentlichen geltend, die ab dem 17. August 2020 angestrebte Schulöffnung – insbesondere ohne Einhaltung der Abstandsregeln – führe unstreitig zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Damit verstoße die angegriffene Regelung gegen Art. 3 GG. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb Schüler sich im Klassenraum ohne Einhaltung eines Abstands von 1,5 m aufhalten dürfen, während in nahezu allen anderen Bereichen des täglichen Lebens die Abstandsregel sowie Maskenpflicht gelte. Zudem stehe die angegriffene Regelung wegen des darin enthaltenen Verweises auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts mangels Bestimmtheit mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht in Einklang. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift sowie den Schriftsatz vom 5. August 2020.

Die Antragstellerin beantragt, § 3 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung vom 20. Juli 2020 (Fassung durch die Sechzehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. Juli 2020 GVBl. Nr. 41 vom 22. Juli 2020) vorläufig außer Kraft zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er macht im Wesentlichen geltend, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin ihre Rechtsstellung durch eine Aufhebung der streitgegenständlichen Regelungen nicht verbessern könne. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung vom 10. August 2020.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO i. V. m § 17 Abs. 2 HessAGVwGO).

Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Antragstellerin fehlt es hinsichtlich der begehrten vorläufigen Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 CoronaVV HE2 bereits am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Das Erfordernis des allgemeinen Rechtschutzinteresses soll vermeiden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (BVerwG, Urteil vom 26. November 2011 – 6 CN 1/13 -, juris).

Das ist hier der Fall, denn die Antragstellerin kann mit diesem Verfahren keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erreichen.

Auch bei Erfolg ihres Antrages wäre die Antragstellerin zur Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Einhaltung der Abstandsregelung und auch ohne die Verpflichtung aller Schüler und Lehrer, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verpflichtet. Denn die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt-und-Betriebsbeschränkungsverordnung angeordnete Abstandsregelung gilt lediglich im öffentlichen Raum. „Öffentlich“ ist jeder Raum, der für die Öffentlichkeit frei zugänglich, für den also ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 13 MN 192/20 –, juris Rdnr. 35 m. w. N.). Ob dazu das Schulgelände sowie die für Besucher zugänglichen Flure zählen, mag hier dahinstehen. Denn die Klassenräume, um die es der Antragstellerin geht, gehören jedenfalls nicht dazu. Eine einstweilige Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 Satz 5 CoronaVV HE2 würde daher nicht zur Geltung der Abstandsregel auch im Klassenzimmer führen.

Die Außervollzugsetzung von Satz 1 und 2 der streitgegenständlichen Regelung brächte der Antragstellerin ebenfalls keinen Vorteil. Sie hätte lediglich zur Folge, dass auch die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts nicht gelten würden und dem Schulleiter die Ermächtigung genommen würde, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zumindest außerhalb des Unterrichts anzuordnen. Eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 CoronaVV HE2 hätte somit sogar eher eine Schlechterstellung der Antragstellerin zur Folge.

Auch eine Außervollzugsetzung der Regelung in Satz 4, wonach § 1a Satz 3 und 4 der Corona-Kontakt-und-Betriebsbeschränkungsverordnung entsprechend gelten, brächte der Antragstellerin keinen Vorteil, denn dort ist geregelt, in welchen Situationen die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden darf.

Die von der Antragstellerin in der Sache begehrte Erweiterung ihres Rechtskreises – nämlich die Einhaltung der Abstandsregel bzw. die Verpflichtung aller Schüler und Lehrer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts – kann sie durch eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht erreichen. Denn sie bleibt – auch ohne die angegriffenen, zum Schutz der Schüler und Lehrer erlassenen Regelungen in § 3 Abs. 1 CoronaVV HE2 – auf Grund der aus § 56 Abs. 1 und 2 HSchulG resultierenden Schulpflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht verpflichtet.

2. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei geht der Senat im Hinblick darauf, dass mit einem Normenkontrollverfahren nicht allein die Durchsetzung subjektiver Rechte verfolgt, sondern die Unanwendbarkeit der streitgegenständlichen Norm für ganz Hessen erstrebt wird, vom doppelten Auffangwert aus, und verzichtet angesichts der mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung (vgl. dazu Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164 Rdnr. 14]).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

 

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