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Tragwerkplanerhaftung – Pflicht zur Zusammenstellung der erforderlichen Lasten

OLG Stuttgart – Az.: 12 U 24/19 – Urteil vom 26.11.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21.12.2018, Az. 4 O 122/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 185.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Tragwerksplanung durch die Beklagte.

Wegen Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

2. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Klägerin Ziff. 2 im Wege der Drittschadensliquidation Schäden des Klägers Ziff. 1 in Form von bezahlten Vorschüssen geltend macht. Die Beklagte, die als Liquidationsgesellschaft weiter hafte, habe eine statisch nicht sichere Tragwerksplanung erstellt, für deren Folgen sie nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechts und der Drittschadensliquidation auf Schadensersatz hafte. Der Schaden belaufe sich derzeit auf den für die Erstellung einer korrekten Statik notwendigen Betrag von 78.571,43 €, den der Kläger Ziff. 1 verauslagt habe. Darüber hinaus seien sämtliche weiteren entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen, Schäden und Folgeschäden zu ersetzen, die sich aus der mangelhaften Statik ergäben. Die Beklagte könne sich nicht auf Verjährung berufen, da sie insoweit eine Verzichtserklärung abgegeben habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 2.1.2019 zugestellte Urteil am 31.1.2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 1.3.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen.

Die Beklagte trägt vor, die ursprünglich beklagte Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht mehr existent. Die Gesellschafter seien persönlich verklagt. Die Klägerseite habe das Passivrubrum dahin modifiziert, dass das Ingenieurbüro B und M, Inhaber A. B. und G. M. verklagt seien. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da sein Inhalt nicht bestimmbar sei. Der Mangel müsse nach Lage und Erscheinungsbild bestimmt werden können. Auch bei Hinzuziehung der Urteilsbegründung sei dies nicht möglich. In der Sache lägen die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation nicht vor. Es fehle an einer zufälligen Schadensverlagerung. Es liege eine vertraglich bewusst so angelegte Konstruktion vor. Auch fehle es an einer Abtretung im Innenverhältnis. Bezüglich der Planung für den Kamin stehe bei Zugrundelegung des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils fest, dass der geplante Edelstahlkamin als üblicher Kaminofen nach den Plänen anzusehen sei. Damit seien sämtliche gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen hinfällig. Sie habe auch keine Kenntnis von erhöhten Deckenlasten gehabt. Es werde auch eine Pflichtverletzung bezüglich der Nichtberücksichtigung der Last des Bücherregals bestritten. Ihr sei die Notwendigkeit einer besonderen Planung diesbezüglich nicht bewusst gewesen. Sie beruft sich weiter auf Verjährung. Die Wirkung der Verjährungsverzichtserklärung gehe nicht weiter als diejenige der Streitverkündung. Die Schadensberechnung sei mit den Grundsätzen des § 249 BGB nicht in Einklang zu bringen.

Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Ulm 4 O 122/14 vom 04.12.2018 wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

Im Termin vom 4.6.2019 stellte sie klar, dass damit die Abänderung und Abweisung der Klage insoweit beantragt werde, als sie verurteilt worden sei, an die Klägerin zu 2 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kläger tragen vor, die Berufung sei unzulässig. Sie sei von A. B. und G. M. als Berufungskläger eingelegt worden. Die Berufungsschrift richte sich gegen beide Kläger, obwohl die Beklagte im Hinblick auf den Kläger zu 1 nicht beschwert sei. In der Sache sei die Verurteilung unter Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation richtig. Die Bezeichnung Edelsteinkamin im Tatbestand des Urteils des Landgerichts sei nicht unrichtig, jedoch unvollständig. Es lasse sich aus dieser Bezeichnung allein nicht ableiten, ob es sich um eine offene, gemauerte oder transportable geschlossene Brennstätte handele, weshalb die Feststellungen des Sachverständigen weiterhin zu verwerten seien. Im Übrigen entfalle bei Widersprüchen zum Vortrag in den Schriftsätzen die Bindungswirkung des Tatbestandes. Der Beklagten sei spätestens am 17.5.2006 mitgeteilt worden, dass ein offener Kamin, Firma … Betonplatte 80/100, unter dem Kamin eingebaut werden solle. Die Tragwerksplanung sei am 18.5.2006 erfolgt. Bei ihrer Planung hätte die Beklagte auch das auf den Eingabeplänen eingezeichnete Regal beachten müssen. Ein Mitverschulden sei auf Seiten der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Bei richtiger Auslegung der Verjährungsverzichtserklärung könne sich die Beklagte nicht mehr auf Verjährung berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 4.6.2019 (Bl. 421 der Akten) verwiesen. Durch Beschluss vom 11.10.2019 (Bl. 442 der Akten) hat der Senat nach Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Zeitpunkt wurde auf den 31.10.2019 bestimmt. Die vom Landgericht beigezogenen Akten (Tatbestand Seite 5 unten) lagen auch im Berufungsverfahren vor.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist richtig.

A. Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist zulässig.

1. Die Beklagte ist für den vorliegenden Prozess weiter als prozessfähig und passivlegitimiert anzusehen. Auch die GbR in Liquidation ist parteifähig und bei Abwicklungsbedarf, der hier bezogen auf den Rechtsstreit gesehen wird, ist die Gesellschaft als parteifähig und existent zu behandeln (vgl. MükoZPO/Lindacher, 5. Aufl., § 50 ZPO Rn. 30). Hätte die Gesellschaft kein Vermögen mehr, kann eine Nachschusspflicht der Gesellschafter gem. § 735 BGB bestehen, sodass die Gesellschaft auch nicht als vermögenslos angesehen werden könnte.

Soweit die Beklagte meint, die Klage sei gegen die Gesellschafter persönlich gerichtet und nicht gegen sie, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Klage wurde von Anfang an gegen „die Beklagte“, die als „Ingenieurbüro B. & M., vertreten durch die Inhaber A. B. und G. M.“ bezeichnet wurde, gerichtet (Klageschrift S. 1, Bl. 1 d. A.). Der Beklagtenvertreter hat sich auch als Vertreter der Beklagten legitimiert und erklärt, „die Beklagte“ anwaltlich zu vertreten (Schriftsatz vom 01.04.2014, Bl. 11 d. A.). Im Protokoll vom 08.12.2017 (Bl. 297 d. A.) wurde in keiner Weise die Klage auf eine Klage gegen die früheren Gesellschafter A. B. und G. M. umgestellt. Es wurde vielmehr ausdrücklich erklärt, dass das Passivrubrum vollständig entsprechend der genannten Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift (Ingenieurbüro B. & M., Inhaber A. B. und G. M.) geführt wird (S. 3 des Protokolls vom 08.12.2017, Bl. 298 d. A.).

2. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nachdem die Beklagte als „Ingenieurbüro B. & M., Inhaber A. B. und G. M. “ die Berufung erhebt, gibt sie zu erkennen, dass nicht die einzelnen Gesellschafter die Berufung erheben, sondern die im Urteil bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

3. Die Berufung richtet sich, wie im Grunde auf der Hand liegt und ausdrücklich klargestellt wurde, nicht gegen das Urteil, soweit die Klage gegen den Kläger Ziff. 1 abgewiesen wurde. Insoweit ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.

B. Begründetheit der Berufung

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Schadensersatzanspruch der Klägerin

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 631, 634 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB, wie vom Landgericht begründet, zu. Nach § 633 Abs. 1 BGB ist das Werk der Beklagten mangelhaft und aufgrund der gleichzeitigen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) ein Schaden entstanden. Dieser kann im Wege der Drittschadensliquidation durch die Klägerin geltend gemacht werden.

Regelmäßig sind Architekten- und Ingenieurverträge betreffend die Errichtung von Bauwerken als Werkverträge i.S.d. §§ 631 ff. zu behandeln, auch dann, wenn es sich um Verträge über Teilleistungen handelt, was insbesondere auch für gutachterliche Leistungen, soweit sie bauwerkbezogen und im Hinblick auf die Bauerrichtung erstellt werden, gilt (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Rn. 642). Das neu geregelte Architekten- und Ingenieurvertragsrecht gemäß den §§ 650 p ff. BGB gilt noch nicht für – wie hier – vor dem 01.01.2018 abgeschlossene Verträge (vgl. Art. 229, § 38 EGBGB).

a. Mangel

Nach § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 BGB).

Das Werk der Beklagten, ihre Planungsleistung, war mangelhaft.

 (1) Kamin

Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind im Jahr 2010 an dem Gebäude, für dessen Aufstockung die Beklagte von der Klägerin Ziff. 2 mit der Tragwerksplanung beauftragt wurde, ausgeprägte Risse aufgetreten, die auf eine mangelhafte Statik des Hauses zurückzuführen sind (Urteil des Landgerichts S. 2 u. 3).

Streitig ist, ob die Beklagte hätte wissen müssen, dass ein gemauerter Kamin und ein schweres Bücherregal mit in die Berechnungen einzubeziehen sind und sie ihre Berechnung hieran hätte anpassen müssen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. S. hat in seinem Gutachten zweifelsfrei dargelegt, dass es Aufgabe der Tragwerksplaner gewesen wäre, sich über die zukünftigen Belastungen für die Berechnungen zu informieren (vgl. so schon das erste Gutachten vom 04.11.2015, Bl. 118 ff. d. A.). Im Ergänzungsgutachten vom 09.02.2017 hat er diese Aussage dann aufgrund der Auswertung der der Beklagten vorliegenden Pläne bestätigt und insbesondere dargelegt, dass aus dem Werkplan mit dem Vermerk „Bodenplatte 80/100 unter Kamin“ zu ersehen sei, dass nur die Aufstandsplatte eines gemauerten, offenen Kamins gemeint sein konnte (S. 6 des Ergänzungsgutachtens und Abb. aus dem Plan in Anl. 1, S.7 des Gutachtens). Es handele sich eindeutig nicht um einen „üblichen Kaminofen“, da ein solcher transportabel und für sich freistehend sei. Offene Kamine bestünden dagegen aus einem vorgefertigten Kamineinsatz, der individuell eingemauert bzw. ummauert werde (Gutachten S. 6). Im weiteren Ergänzungsgutachten vom 24.05.2017 (Bl. 277 d. A.) ist er dann der Frage nachgegangen, ob es Sache der Architektin gewesen wäre, besondere Lasten bekannt zu geben und ob es genüge, darzulegen, dass ein offener Kamin auf einer Betonplatte stehe. Der Sachverständige legte nochmals dar, dass vorgegeben gewesen sei, dass ein offener Kamin auf einer Betonplatte „80/100 cm unter Kamin“ eingebaut werden solle und es Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, die Lasten für den offenen Kamin nachzufragen und in der statischen Berechnung zu berücksichtigen. In der Berechnung seien dann keine Zusatzlasten für einen offenen Kamin und für die Grundplatte angesetzt worden. Im Übrigen hätte der Tragwerksplaner darauf hinweisen müssen, dass ein gemauerter, offener Kamin auf einer Holzbalkendecke wegen der Verformungen der Holzbalken (Weichheit der Konstruktion) problematisch sei, da Risse und Abrisse im gemauerten, offenen Kamin nahezu unvermeidbar gewesen seien (S. 4 des Gutachtens, Bl. 282 d. A.). Es gehöre zu den originären Aufgaben des Tragwerksplaners, die für eine statische Berechnung erforderlichen Lasten zusammenzustellen. Es sei eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass ein gemauerter, offener Kamin errichtet werden solle. Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass der Beklagten noch vor der Ausführung der Tragwerksplanung mitgeteilt wurde, dass ein offener Kamin der Fa. … mit einer Betonplatte 80/100 eingebaut werden wird. Der Ausbauplan in Anl. K 12 datiert vor den späteren Änderungen auf den 17.05.2006 (Bl. 164 der Beiakte 4 O 284/13). Es ist auch unstreitig, dass der Plan auf S. 7 des Ergänzungsgutachtens bei der Erstellung der Statik vorgelegen hat.

Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend, wenn der Sachverständige darlegt, dass aufgrund der Spezifikation der Bodenplatte von 80/100 cm unter Kamin eindeutig gewesen sei, dass es nicht um einen freistehenden, transportablen „üblichen Kaminofen“ gehen konnte. Eine solche starke Bodenplatte wäre für einen lediglich freistehenden, transportablen „üblichen Kaminofen“ nicht vorgesehen worden. Es hätte daher für die Beklagte Anlass bestanden, sich über die später einzubauenden Lasten zu informieren und dies in ihren Berechnungen mit einzubeziehen.

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Anderes ergibt sich auch nicht aus dem unstreitigen Tatbestand des Urteils des Landgerichts (dort S. 2). Dort ist ausgeführt, dass zur Berechnung des Tragwerks die Baugesuchspläne vorgelegen hätten, in welchen der Einbau eines Edelstahlkamins eingetragen gewesen sei, ohne anzugeben, welche Last dieser verursache. Der unstreitige Tatbestand legt damit zu Grunde, dass der Einbau eines Edelstahlkamins eingetragen gewesen sei. Damit ist aber nicht festgestellt, ob aufgrund anderer – unstreitig im Plan eingetragener Merkmale wie „Bodenplatte 80/100 unter Kamin“ – Anlass bestanden hätte, nachzufragen, ob dies tatsächlich der Fall sei. Die Beklagte kann daher aus dem unstreitigen Tatbestand nichts für sich herleiten.

Die Beklagte hätte vielmehr aufgrund der Angabe der Größe der Bodenplatte („Bodenplatte 80/100 unter Kamin“) Anlass gehabt, Erkundigungen über die tatsächlich geplanten Traglasten einzuholen.

 (2) Bücherregal

Sofern der Sachverständige nicht gesondert darauf eingeht, dass sich die Beklagte auch darüber hätte informieren müssen, ob ein Bücherregal etc. eingebracht werden wird, stellt dies das Gutachten nicht in Frage. Es liegt auf der Hand, dass es sich vorliegend um die Erhöhung eines Wohngebäudes handelt und in einem solchen Wohngebäude auch übliche Einrichtungsgegenstände – wie Bücherregale – eingebracht werden bzw. damit gerechnet werden muss, dass solche Gegenstände eingebracht werden. Der Sachverständige hat dargelegt, dass es zu den originären Aufgaben des Tragwerksplaners gehöre, die für eine statische Berechnung erforderlichen Lasten zusammenzustellen (2. Ergänzungsgutachten vom 24.05.2017, S. 5, Bl. 283 d. A.). Das leuchtet ohne Weiteres ein.

Im Ergebnis hätte die Beklagte sich daher über die besonderen Lasten erkundigen müssen und insbesondere auch im Hinblick auf die stark bewehrte Bodenplatte klären müssen, ob tatsächlich nur ein Edelstahlkamin eingebaut werden soll.

Hätte die Beklagte ihren Aufklärungspflichten genügt, hätte sie höhere Traglasten bei der Berechnung berücksichtigt und es wäre dann nicht zu den durch die mangelnde Statik bedingten Rissen gekommen. Die Beklagte hat somit eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, so dass der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen kann (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB).

b. Schadensverlagerung auf Kläger (Kl. Ziff. 1) / Drittschadensliquidation

Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass es vorliegend zu einer zufälligen Schadensverlagerung kam, die im Wege der Drittschadensliquidation von der Klägerin geltend gemacht werden kann.

Die Klägerin wurde von den Bauherren als Generalunternehmerin mit der Aufstockung des Gebäudes beauftragt. Der Kläger (seinerzeit Geschäftsführer der Klägerin) wurde von den Bauherren H & K mit der Planungsleistung einschließlich Statik beauftragt. Diese Konstruktion sei – wie die Kläger im Verhandlungstermin vom 4.6.2019 näher dargelegt haben – aus versicherungstechnischen Gründen (Kläger haftet als Ingenieur) gewählt worden. Die Klägerin hat dann aber im eigenen Namen die Beklagte mit der Tragwerksplanung, die grundsätzlich zu den Planungsleistungen einschließlich Statik gehört, beauftragt. Der Kläger wurde wegen Schäden, die darauf beruhten, dass „die statischen Berechnungen und Ausführungspläne für das Gebäude … unzureichend und lückenhaft und daher nur eingeschränkt brauchbar (sind), Vorschäden, Risse, Absenkungen und Deckenschwingungen resultierten…“ vom Landgericht Ulm zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. beigezogene Akten LG Ulm 4 O 284/13; 4 O 135/14; 4 OH 6/10).

Die Drittschadensliquidation betrifft die Lage, dass der Schaden, der typischerweise beim Ersatzberechtigten eintreten müsste, aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Ersatzberechtigten und einem Dritten auf diesen verlagert wird. Es besteht Einverständnis darüber, dass der Schädiger aus dieser Schadensverlagerung keinen Vorteil ziehen darf, deshalb wird beim Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse eine Drittschadensliquidation zugelassen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., v. § 249 BGB Rn. 105 m.w.N.).

Die Rechtsprechung hat verschiedene Fallgruppen herausgebildet. Allein aufgrund einer Vertragskette beim Kauf- oder Werkvertrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Käufer oder Besteller berechtigt sein soll, den Schaden seines Abnehmers zu liquidieren (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., v. § 249 BGB Rn. 111 m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Das Prinzip von Treu und Glauben lässt es nicht zu, dass ein Schädiger von einem Anspruch frei wird, weil sich der Schaden aufgrund eines zu einem Dritten bestehenden Verhältnisses, das für den Schädiger rein zufällig ist, verlagert (BGH, Urteil vom 20.1.2016, VIII ZR 311/14, NJW 2016, 1089, 1090 Rn. 27).

Vorliegend kann die Klägerin als sog. mittelbarer Stellvertreter des die statische Berechnung gegenüber den Bauherren schuldenden Klägers dessen Schaden liquidieren. Wer als mittelbarer Stellvertreter für fremde Rechnung einen Vertrag abgeschlossen hat, kann den Schaden des Geschäftsherrn gegen den zum Schadensersatz verpflichteten Vertragsgegner geltend machen (vgl. zur Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung Palandt/Grüneberg, a.a.O., v. § 249 BGB Rn. 108 m.w.N.). Mittelbare Stellvertretung liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen, aber im fremden Interesse und für fremde Rechnung vornimmt. Das Handeln für den Geschäftsherrn ist nicht offenkundig. Das Rechtsgeschäft erfolgt aber ebenso wie bei der Stellvertretung im Interesse des Geschäftsherrn (vgl. Münchner Kommentar zum BGB/Schubert, 8. Aufl., § 164 BGB Rn. 39 m.w.N.). Im Innenverhältnis zwischen Vertreter und Geschäftsherrn besteht in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag, bei unentgeltlicher Geschäftsführung handelt es sich um ein Auftragsverhältnis oder eine Gefälligkeit (Münchener Kommentar/Schuber, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). So liegt es auch hier.

Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin das Gutachten nicht für eigene Zwecke in Auftrag gegeben hat. Sie hatte hierfür gar keine Verwendung. Schließlich wurde der Kläger von den Bauherren H & K mit der Planungsleistung einschließlich Statik beauftragt. Es kann sich somit nur um eine Gefälligkeit oder die Erfüllung eines Auftrags gegenüber dem Kläger, der vertraglich den Bauherren verpflichtet war, gehandelt haben. Der Kläger war Geschäftsführer der Klägerin. Es wurden nach den schlüssigen Angaben der Kläger im Termin vom 4.6.2019 auch separate Rechnungen für die Architekten- bzw. Tragwerksleistungen und die Generalunternehmerleistungen an die Bauherren gestellt. Es liegt für die Beklagte eine rein zufällige Schadensverlagerung vor. Eine Drittschadensliquidation durch die Klägerin ist zulässig.

Dem steht auch nicht die von der Beklagten angeführte Entscheidung BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, III ZR 236/17, NJW 2019, 150 entgegen. Die Beklagte meint, dass es vorliegend an einer zufälligen Schadensverlagerung fehle.

In der dortigen Entscheidung legt der Bundesgerichtshof zunächst dar, dass es bei der Drittschadensliquidation maßgeblich um den Gesichtspunkt gehe, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei seinem Gläubiger eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (BGH, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). An einer zufälligen Schadensverlagerung fehlte es im dortigen Fall, weil der Sachversicherer die Schadensermittlung durch Sachverständigengutachten als eigene Aufgabe und daher auf eigene Kosten durchgeführt habe. Zudem erhalte er mit den vereinnahmten Prämien, in welche die Schadensermittlungskosten eingepreist würden, bereits vorab eine Kompensation für seinen Aufwand. Der Schaden werde nicht auf ihn verlagert (BGH, a.a.O., Rn. 19). So liegt der Fall hier nicht.

Die Klägerin hat die Tragwerksplanung nicht als eigene Aufgabe, eine solche hatte sie gar nicht, durchgeführt. Es liegt auf der Hand, dass es sich letztlich um eine Gefälligkeit oder einen Auftrag durch den Kläger handelte, dass sie die Beklagte im eigenen Namen beauftragt hat. Der Kläger war Geschäftsführer der Klägerin, weshalb ein Näheverhältnis bestand.

Im Ergebnis ist die Klägerin daher berechtigt, zumal der Kläger sie hierzu ausdrücklich noch ermächtigt hat (vgl. Ausführungen des Landgerichts aus S. 18 des Urteils unten), als sog. mittelbarer Stellvertreter den Schaden des Klägers zu liquidieren.

c. Schaden der Höhe nach

Die Ausführungen des Landgerichts zum Schadensersatz der Höhe nach sind zutreffend.

Der Klägerin steht gemäß den o. g. Anspruchsgrundlagen in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ein Schadensersatzanspruch dem Grund nach zu. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB).

Der Kläger hat nach dem unstreitigen Tatbestand des Urteils des Landgerichts aufgrund gerichtlicher Verurteilung vor dem LG Ulm den Schaden der Bauherren von 78.571,43 € begleichen müssen (Beiakte 4 O 284/13). Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Aufwendungen zu ersetzen sind, die der Geschädigte zur Beseitigung des Schadens für erforderlich halten durfte. Unstreitig musste der Kläger aufgrund gerichtlicher Verurteilung 78.571,43 € Schadensersatz wegen der nicht korrekten Statik, die wiederum auf den Fehlern der Beklagten beruht, bezahlen. Ob dieser Betrag von der Klägerin für den Kläger verauslagt wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung, da letztlich Schuldner nach den Urteilen des LG Ulm der Kläger ist und insofern diesem durch die gegen ihn gerichtete Forderung ein Schaden entstanden ist.

Das Landgericht Ulm hat durch Urteil vom 30.01.2014 (Beiakte 4 O 284/13, dort S. 205 ff d. A.) den Kläger verurteilt, an die Bauherren einen Vorschuss von 73.581,93 € zu bezahlen wegen Fehlern in der Statik, wobei im Tatbestand festgestellt wurde, dass der Beklagte seinerzeit die Streithelferin (hiesige Beklagte) als Subunternehmerin mit der Berechnung der Statik beauftragt hatte. Im Beweisverfahren 4 OH 6/10 (Beiakte) wurde zuvor durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Einzelnen festgestellt, welche Fehler bei der Erstellung der Tragwerksplanung bezüglich der Berechnung der Belastungen gemacht wurden (Gutachten vom 19.02.2013, Bl. 438 d. Beiakte 4 OH 6/10). Im weiteren Verfahren vor dem LG Ulm (4 O 135/14) wurde der Kläger wiederum zu einem Vorschuss von 4.989,50 € verurteilt. Das Landgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass der Schaden darin besteht, dass der Kläger 78.571,43 € Vorschuss bezahlen musste.

Der Schaden ist zum einen bereits schlüssig vorgetragen und durch die Gutachten im Beweisverfahren 4 OH 6/10 belegt, in dem der Beklagten von den Klägern der Streit verkündet wurde, weshalb die Interventionswirkung nach § 68 ZPO zu Gunsten der Kläger greift.

Die Klägerin war zwar nicht Partei im Rechtsstreit zwischen den Bauherren und dem Kläger vor dem Landgericht Ulm (Beiakte 4 O 135/14). Sie hat aber im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Ulm (Beiakte 4 OH 6/10) der Beklagten den Streit verkündet. Die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig. Sie hat zur Folge, dass dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend § 68 ZPO in einem nachfolgenden Prozess entgegengehalten werden kann (BGH, Urteil vom 05.12.1996, VII ZR 108/95, NJW 1997, 859 und BGH, Urteil vom 18.12.2014, VII ZR 102/14 NJW 2015, 559).

Es ist – entgegen der Beklagten – nicht ersichtlich, dass die Streitverkündung unwirksam wäre, da der Grund der Streitverkündung gelautet habe „dass aufgrund der Verhandlung beim Landgericht Ulm (4 OH 6/10) am 28.06.2013 sich herausgestellt hat, dass die statischen Vorgaben seitens der Streitverkündeten nicht eingehalten worden sind“.

Die Beklagte meint, dass es keine statischen Vorgaben der Beklagten gegeben habe, weshalb kein Anspruch gegeben sei. Vorgaben der Klägerseite seien nicht bezeichnet. Es geht vorliegend nicht um die Frage der genauen Bezeichnung der statischen Vorgaben, sondern allein um die Frage des Beweisergebnisses im Beweisverfahren, nachdem der Streit wirksam durch Zustellung der Streitverkündungsschrift verkündet wurde (§ 73 ZPO). Es liegen auch die Voraussetzungen des § 72 ZPO vor. Hiernach kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährloshaltung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. So liegt es hier. Nach § 73 ZPO ist lediglich die Zustellung eines Schriftsatzes zur Einhaltung der Form der Streitverkündung erforderlich. In dem Schriftsatz ist der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.

d. Mitverschulden gemäß § 254 BGB

Dem Kläger ist kein Mitverschulden am Schadenseintritt zuzurechnen.

Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder nur dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Vorliegend müsste sich die Klägerin im Rahmen der Drittschadensliquidation wohl auch das Mitverschulden des Klägers – etwa bei der Pflicht zur Überlassung brauchbarer Vorgaben für die Planung an die Beklagte – anrechnen lassen (vgl. auch § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 278 BGB).

Es ist allerdings nicht festzustellen, dass auf Seiten der Klägerin ein Mitverschulden in Ansatz zu bringen wäre. Der Sachverständige hat – wie bereits oben dargestellt (2. Ergänzungsgutachten vom 24.05.2017, S. 5, Bl. 283 d. A.) – ausgeführt, dass es nicht Aufgabe eines Architekten ist, die für eine statische Berechnung erforderlichen Lasten zusammenzustellen. Dies gehöre zu den originären Aufgaben des Tragwerksplaners.

e. Verjährung

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Verjährung sind nicht zu beanstanden. Es ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass Verjährung nicht eingetreten ist.

Am 03.12.2010 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Erklärung abgegeben, dass „bis zum Abschluss des Beweisverfahrens bezüglich des o.g. Bauvorhabens“ (Anl. K 2, Bl. 6 d. A.) auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Bei Auslegung dieser Erklärung geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem erkennbaren Zweck hervor, dass auf die Einrede der Verjährung bis zum Abschluss des gesamten Beweisverfahrens verzichtet wird.

Die Auslegung richtet sich nach den §§ 133, 157 BGB. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die §§ 133, 157 BGB gelten sowohl für die Auslegung von Verträgen als auch für die von einseitigen Rechtsgeschäften und einzelnen Willenserklärungen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften deckt sich. Sie sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78 Aufl., § 157 BGB Rn. 1 m.w.N.). Dabei sind sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch die Begleitumstände, vor allem die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien und deren Interessenlagen zu berücksichtigen sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt, das mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 14 – 20 m.w.N.).

Vorliegend wurde nach dem Wortlaut der Erklärung auf die Einrede der Verjährung „bis zum Abschluss des Beweisverfahrens …“ und zwar „… bezüglich des o. g. Bauvorhabens“ (Anl. K 2, Bl. 6 d. A.) verzichtet, also nicht nur auf die streitgegenständlichen Mängel und den hierauf bezogenen Teil des Beweisverfahrens Bezug genommen. Zwar entspricht es dem Interesse der Beklagten, auf die Verjährungseinrede nur insoweit zu verzichten, als sich das Beweisverfahren auf die sie betreffenden Mängel bezieht. Auch legt das Landgericht dar, dass für die Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 BGB der jeweils konkrete Anspruch im selbständigen Beweisverfahren für den Lauf der Hemmung zu betrachten sei. Vorliegend geht es allerdings nicht um diesen Fall, sondern um eine gesonderte Erklärung/Vereinbarung zur Verjährungshemmung. Dabei ist auch das Interesse der Klägerin zu beachten, eine möglichst lange Verjährungshemmung zu erreichen, um das Interesse ihres Auftraggebers, des Klägers, zu wahren, zunächst eine umfassende Klärung aller Mängel im Beweisverfahren zu erreichen, bevor dann entschieden wird, welche Prozesse ggf. angestrengt werden sollen. Vor diesem Hintergrund kann keine einschränkende Auslegung des erkennbaren Wortsinnes dahingehend, dass der Abschluss des Beweisverfahrens abgewartet werden soll, erfolgen.

Das Beweisverfahren wurde bis zum 24.04.2015 nicht abgeschlossen. Somit wurde die 5-jährige Verjährungsfrist (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB), die im Jahr 2011 abgelaufen wäre, durch die Verjährungsverzichtserklärung im Jahr 2010 entsprechend den Ausführungen des Landgerichts, auf die verwiesen wird, rechtzeitig gehemmt.

2. Feststellungsantrag

a. Zulässigkeit der Klage; Bestimmtheit des Feststellungsantrages

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Feststellungsantrag Ziff. 2 (vgl. Urteilstatbestand S. 4 u. 5) hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach der genannten Norm muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag auf Feststellung einer Gewährleistungspflicht muss die betreffenden Mängel zweifelsfrei bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001, VII ZR 440/00, NJW 2002, 681 und Zöller/Greger, a.a.O., § 253 ZPO Rn. 13 c). Es darf kein Zweifel darüber entstehen, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht. Die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes kann auch im Sachvortrag erfolgen (BGH, a.a.O., juris-Rn. 9). Die Kläger haben in der Klageschrift bereits dargelegt, dass es um die von der Beklagten unstreitig erarbeitete Statik zum Bauvorhaben H & K (Aufstockung von Wohnraum) ging, über die bereits ein selbständiges Beweisverfahren geführt wurde (Klageschrift S. 2 und Beiakte LG Ulm 4 OH 6/10). Aufgrund der Mängel der Statik hätten sich im Aufbau der Wohnhauserweiterung bereits kurze Zeit nach der Fertigstellung Risse, Bodensenkungen, gravierende Deckenschwingungen und Abrisse am Kamin ergeben (S. 2). Im weiteren Sachvortrag der Klägerin zu dem seit 2014 anhängigen Rechtsstreit wurde dann im Detail über Mängel der Tragwerksplanung bzw. das Verschulden der Beklagten hieran gestritten; dabei insbesondere um die Schäden, die durch die Nichtberücksichtigung von Lasten (insbesondere Kamin, Regal) bei den Berechnungen durch die Beklagte eingetreten seien. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Streitstoff der Akte und dem Vortrag der Klägerin hierzu. Der Mangel und die bisherigen Symptome sind damit ausreichend beschrieben. Es ist daher nicht unklar, um welche Mängel es geht, auch wenn diese im Antrag nicht näher im Detail bezeichnet sind. Es geht, wie im Urteil dargelegt, darum, dass die Tragwerksplanung nicht tauglich war, eine statisch sichere Gebäudeerweiterung zu schaffen und dadurch Schäden am Haus in Form von Rissen, Absenkungen und Deckenschwingungen entstanden sind.

Der Feststellungsantrag ist in der Sache entsprechend den Anspruchsgrundlagen unter Ziff. 3. begründet. Es ist nicht streitig, dass noch nicht alle Schäden derzeit beziffert werden können.

3. Nebenforderung

Der Zinsanspruch ergibt sich, wie vom Landgericht dargelegt, aus § 291 BGB. Insoweit wird das Urteil auch nicht angegriffen.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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