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Transportauftrag – Anspruch auf Übersendung der MiLoG-Erklärung im Original

AG Bochum – Az.: 44 C 174/17 – Urteil vom 20.07.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,00 EUR Zug-um-Zug gegen Übersendung der unterzeichneten MiLoG-Erklärung im Original (Anlage 1 zum Transportauftrag mit der internen Nummer ###), welche dem Transportauftrag vom 09.03.2017 zu Grunde liegt, zu zahlen

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 952,00 EUR Zug-um-Zug gegen Übersendung der unterzeichneten MiLoG-Erklärung im Original (Anlage 1 zum Transportauftrag mit der internen Nummer ###), welche dem Transportauftrag vom 02.05.2017 zu Grunde liegt, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sich gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Das wichtigste in Kürze zusammengefasst

Transportauftrag - Anspruch auf Übersendung der MiLoG-Erklärung im Original
Eine MiLoG-Erklärung ist eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland und sieht vor, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen allgemeinen Mindestlohn hat. (Symbolfoto: industryviews/Shutterstock.com)

  • Klägerin macht Frachtpreis für zwei durchgeführte Transporte geltend
  • Streitpunkt: Pflicht der Beklagten, den vereinbarten Frachtpreis nur unter Voraussetzung der Unterzeichnung der Mindestlohnerklärung zu entrichten
  • Beide Parteien sind in Logistikbranche tätig
  • Durchgeführte Transporte am 09.03.2017 und 03.05.2017; Frachtpreise 300,00 EUR bzw. 800,00 EUR netto inklusive Maut
  • Telefonische Besprechung mit anschließender Übersendung eines Faxschreibens „Transportauftrag“ durch Beklagte; Verweis auf beigefügte Mindestlohnerklärung und Zurückbehaltungsrecht an dem Frachtlohn solange die Erklärung nicht unterzeichnet zurückgesandt wird
  • Antwort der Klägerin mit Einsendung einer „Zusatzerklärung zum Mindestlohn“ sowie Verweis auf Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen bzw. Logistik-AGB
  • Die Klägerin versandte der Beklagten die angeforderten Mindestlohnerklärungen (K1 und K3).
  • Beklagte schickte jeweils ein Fax mit handschriftlichen Vermerk: „Wie telefonisch vereinbart wird unser Transportauftrag ausschließlich zu unseren Bedingungen durchgeführt. Anders lautende Bedingungen werden ausdrücklich nicht akzeptiert.“
  • Keine weitere Korrespondenz mehr, Klägerin führte die Transporte durch und stellte Rechnungen für beide Transporte aus.
  • Rechnungsausgleich erfolgte nicht – Beklagte machte von Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und forderte Rücksendung der vorformulierten Mindestlohnerklärungen.
  • Klägerin schaltete Inkassobüro ein, welches Beklagten zur Zahlung aufforderte.
  • Kläger verlangt Schuldnerverzugskosten in Höhe von 206,50 EUR inklusive Pauschalbetrag von 10,00 EUR für zahlreiche Mahnungen sowie Auskunftskosten beim Inkassobüro und Inkassokosten in Höhe von 169 Euro nach RVG
  • Beklagte ist, soweit sie die geltend gemachten Ansprüche anerkannt hat, zu verurteilen.
  • Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
  • Anspruch auf Zahlung des Frachtlohns ist entstanden, jedoch nicht fällig.
  • Zurückbehaltungsrecht der Beklagten besteht demnach bis zur Abgabe der Mindestlohnerklärung durch die Klägerin.
  • AGB der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen worden.
  • Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
  • Keine Überprüfung der inhaltlichen Ausgestaltung im Sinne einer Aussage über Haftungsrisiken möglich.
  • Kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Inkassokosten, Mahnkosten, Auskunftskosten und Zinsen.
  • Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in Gänze.
  • Streitwert wird auf 1.309 EUR festgesetzt.

Kurz erklärt: Was ist eine MiLoG-Erklärung?

Eine MiLoG-Erklärung ist eine Erklärung, die nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) verlangt wird. Diese Erklärung ist eine legale Verpflichtung des Arbeitgebers, dass er den Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt. Die Erklärung muss bei öffentlichen Auftraggebern beim Gewerbezentralregister eingereicht werden. In der Erklärung muss der Arbeitgeber bestätigen, dass er den Mindestlohn auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Niveau zahlt.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit vorliegender Klage den Frachtpreis für zwei von ihr für die Beklagte durchgeführte Transporte geltend. Nachdem die Beklagte die Klageforderung den Grunde nach, allerdings unter der Einschränkung einer Zug um Zug-Verurteilung, anerkannt hat, streiten die Parteien noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den vereinbarten Frachtpreis jeweils nur unter der Voraussetzung zu entrichten, dass ihr zugleich die von ihr vorbereitete Mindestlohnerklärung durch die Klägerin unterzeichnet wird.

Beide Parteien sind in der Logistikbranche tätig.

Die Klägerin führte für die Beklagte zwei Transportaufträge unter dem 09.03.2017 und 03.05.2017 durch. Für den Transport vom 09.03.2017 wurde ein Frachtpreis in Höhe von 300,00 EUR netto inklusive Maut vereinbart. Für den Transport vom 03.05.2017 wurde ein Frachtpreis in Höhe von 800,00 EUR netto inklusive Maut vereinbart.

Vorausgegangen war der Auftragserteilung jeweils zunächst eine telefonische Besprechung, in welcher Auftragsvolumen, Abhol- und Zielort besprochen wurden. Die Beklagte hatte zuvor jeweils ein entsprechendes Gesuch in eine Frachtbörse eingestellt. Sodann übersandte die Beklagte ein Fax an die Klägerin, welches mit „Transportauftrag“ überschrieben war und welches die wesentlichen Transportdaten sowie den vereinbarten Frachtpreis enthielt. Unter Ziffer 9 der „Bedingungen“ enthielt das Faxschreiben einen Verweis auf eine in der Anlage befindliche Mindestlohnerklärung mit der Erklärung, dass ein Zurückbehaltungsrecht an dem Frachtlohn bestehe solange die beigefügte Mindestlohnerklärung nicht ausgefüllt und unterzeichnet an die Beklagte zurückgesandt worden sei.

Die Klägerin antwortete hierauf jeweils mit einem mit „Auftragsbestätigung“ überschriebenen Fax, welches eine „Zusatzerklärung zum Mindestlohn“ enthielt. Verwiesen wurde zudem auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen sowie bei deren Nichtanwendbarkeit die Logistik-AGB in der jeweils neuesten Fassung. Die von der Klägerin beigefügte Zusatzerklärung zum Mindestlohn wurde von der Klägerin unterzeichnet und der Beklagten per Fax mitübersandt.

Bezüglich des genauen Inhaltes der jeweiligen Mindestlohnerklärungen wird auf die Anlagen K1 und K3 zur Klageschrift verwiesen.

Die Beklagte schickte daraufhin jeweils ein weiteres Fax, auf welchem handschriftlich mit dickem schwarzem Stift Folgendes vermerkt war:

„Wie telefonisch vereinbart wird unser Transportauftrag ausschließlich zu unseren Bedingungen durchgeführt. Anders lautende Bedingungen werden ausdrücklich nicht akzeptiert.“

Die Klägerin führte daraufhin ohne weitere Korrespondenz die Transporte durch.

Der Transport vom 09.03.2017 wurde der Beklagten unter dem 14.03.2017 in Rechnung gestellt, der vom 03.05.2017 unter dem 06.05.2017.

Ein Rechnungsausgleich erfolgte nicht. Die Beklagte wies die Klägerin mehrfach schriftlich darauf hin, dass die Mindestlohnerklärung noch übersandt werden müsse und dass die Beklagte, bevor dies nicht geschehe, von ihrem vertraglichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache.

Die Klägerin schaltete daraufhin ein Inkassobüro ein, welches die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2018 zur Zahlung aufforderte.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten stehe aufgrund der nicht erfolgten Rücksendung der von der Beklagten vorformulierten Mindestlohnerklärung kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die von der Klägerin an die Beklagte versandte Mindestlohnerklärung genüge allen Anforderungen, die nach dem Mindestlohngesetz an eine solche Erklärung zu stellen seien. Überhaupt sei die Klägerin nicht verpflichtet, der Beklagten eine entsprechende Erklärung zu übersenden, da sie bereits gesetzlich zur Einhaltung der Mindestlohnregeln verpflichtet sei. Jedenfalls durch die der Beklagten übersandte eigene Mindestlohnerklärung der Klägerin liege dieser eine gleichwertige Erklärung vor, weshalb die Beklagte sich nicht auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht berufen könne.

Die vorgerichtlichen Mahnkosten seien der Klägerin in Höhe von 206,50 EUR aufgrund Schuldnerverzuges zu ersetzen. Darin enthalten sei ein Pauschalbetrag von 10,00 EUR für zahlreiche schriftliche Mahnungen. Weiter seien mindestens 27,00 EUR Auskunftskosten beim Inkassobüro entstanden. Inkassokosten für die Inkassotätigkeit selbst seien in Höhe von 169,50 EUR angefallen, was einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Telekommunikationspauschale ohne Mehrwertsteuer nach RVG bei einem Gegenstandswert von bis zu 1.500,00 EUR entspreche.

Die Klägerin beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.309,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 357,00 EUR seit dem 14.04.2017 und aus 952,00 EUR seit dem 08.06.2017 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 206,50 EUR zu zahlen.

2.  hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.309,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 357,00 EUR seit dem 14.04.2017 und aus 952,00 EUR seit dem 08.06.2017 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 126,70 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.08.2017 die Klageforderung insoweit anerkannt, als sie beantragt, sie lediglich zu verurteilen, an die Klägerin 357,00 EUR Zug-um-Zug gegen Übersendung der unterzeichneten MiLoG-Erklärung im Original (Anlage 1 zum Transportauftrag mit der internen Nummer 03.04.288.17), welche dem Transportauftrag vom 09.03.2017 zu Grunde liegt, zu zahlen und an die Klägerin weitere 952,00 EUR Zug-um-Zug gegen Übersendung der unterzeichneten MiLoG-Erklärung im Original (Anlage 1 zum Transportauftrag mit der internen Nummer ###), welche dem Transportauftrag vom 02.05.2017 zu Grunde liegt, zu zahlen.

Im Übrigen beantragt die Beklagte,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr verwandten Bedingungen Bestandteil des Vertrages geworden seien. Aus diesem Grund stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Frachtlohns zu, da die Klägerin die von der Beklagten mitübersandte Mindestlohnerklärung nicht ausgefüllt und unterzeichnet zurückgesandt habe. Einer Einbeziehung der AGB der Klägerin habe die Beklagte im Übrigen durch den handschriftlichen Vermerk auf den Faxschreiben ausdrücklich widersprochen. Selbst gemäß dem Fall, die AGB der Klägerin seien wirksam einbezogen worden, so stünden diese dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen, da diese keine der Ziffer 9 der eigenen AGB der Beklagten entgegenstehende Regelung enthielten. Die eigene Mindestlohnerklärung der Klägerin weiche in wesentlichen Punkten von der der Beklagten ab, sodass diese kein gleichwertiges Äquivalent darstelle. Diesbezüglich wird auf Seite 4 der Klageerwiderung vom 29.08.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Beklagte war, soweit sie die geltend gemachten Ansprüche anerkannt hat, gemäß diesem Anerkenntnis zu verurteilen.

II.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Frachtlohns aus den zwei zwischen den Parteien geschlossenen Speditionsverträgen in Höhe von insgesamt 1.309,00 EUR ist zwar entstanden, jedoch nicht fällig.

Der Beklagten steht gegen die Frachtlohnforderung ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht aus Ziffer 9 der von ihr verwandten AGB zu, solange die Klägerin nicht die von der Beklagten vorgelegte Mindestlohnerklärung ausgefüllt und unterzeichnet an die Beklagte übermittelt hat.

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1.

Die AGB der Beklagten sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Ziffer 9 der AGB der Beklagten enthält eine eindeutige Bestimmung, nach der der Beklagten ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht an dem Frachtlohn zusteht, solange ihr nicht die in Bezug genommene Mindestlohnerklärung übersandt wurde.

Dass letztlich die AGB der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind, ergibt sich aus dem jeweils mit der handschriftlichen Aufschrift mit schwarzen Filzschreiber versehenen Rückfaxschreiben.

Insofern kommt es auf den Inhalt des zwischen den zunächst geladenen Zeugen geführten Telefongespräches nicht an, da dort jedenfalls unstreitig nicht über die Einbeziehung von AGB gesprochen wurde.

Durch die handschriftliche, in ihrer Größe nicht zu übersehende Aufschrift auf dem Faxschreiben hat die Beklagte eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die Geltung der Bedingungen der Klägerin abgelehnt wird, sondern dass darüber hinaus der Vertrag nur zustande kommt, wenn die Geltung der Transportbedingungen der Beklagten, demnach auch die Abgabe der von der Beklagten vorgelegten Mindestlohnerklärung, zwischen den Parteien vereinbart wird. Anders kann die handschriftliche Aufschrift von der Klägerin nicht verstanden worden sein.

Der Transport wurde daraufhin ohne weitere Korrespondenz durch die Klägerin durchgeführt. Darin liegt eine konkludente Annahme des Vertragsangebotes der Beklagten unter Geltung ihrer Bedingungen. In einem solchen Fall liegt auch kein klassischer Fall der Kollision von AGB vor, da in der handschriftlichen Aufschrift nicht bloß eine Abwehrklausel bzgl. „feindlicher“ AGB zu sehen ist, sondern ganz klar ein Verweis auf die alleinige Akzeptanz der eigenen AGB.

Ein Verstoß gegen AGB-rechtliche Vorschriften ist in der vertraglichen Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts für den Fall der unterlassenen Übersendung der Mindestlohnerklärung nicht erkennbar. Eine solche Vereinbarung benachteiligt den Vertragspartner jedenfalls nicht in erheblicher Art und Weise.

2.

Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB

Treuwidrigkeit hätte allenfalls dann angenommen werde können, wenn die von der Klägerin eingebrachte und an die Beklagte übermittelte eigene Mindestlohnerklärung inhaltlich vollständig mit der Erklärung der Beklagten übereinstimmt.

Diese inhaltliche Kongruenz vermag das Gericht allerdings nicht festzustellen. Allein die Erklärung bezüglich der Pflicht zur Einholung einer schriftlichen Zustimmung, bevor ein Subunternehmer mit der Durchführung des Transports beauftragt werden darf, fehlt bei der Erklärung der Klägerin vollständig. Auch in weiteren Punkten bestehen Abweichungen, die zumindest bezüglich ihrer Formulierung nicht eindeutig gleich umfassend sind und daher im Zweifelsfall nicht als unwesentlich zu qualifizieren sind.

Eine Überprüfung der inhaltlichen Ausgestaltung im Sinne einer Aussage darüber, ob die Erklärung der Klägerin umfassend die nach dem Mindestlohngesetz bestehenden Haftungsfragen für die beteiligten Unternehmen behandelt und entsprechend ihrem Zweck  Haftungsrisiken für die eine Seite wirksam ausschließt, ist im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich. Eine solche Frage kann sich allenfalls in einem Rechtsstreit stellen, in welchem sich eine Seite auf den Inhalt der Erklärung beruft.

III.

Die Klägerin hat infolgedessen auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Inkassokosten, Mahnkosten, Auskunftskosten und Zinsen, da die Frachtlohnforderung gegenüber der Beklagten aufgrund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts nicht fällig war und sich bereits mit Schreiben vom 20.03.2017 gegenüber der Klägerin auf dieses Zurückbehaltungsrecht berufen hat. Damit hat sich die Beklagte auch nicht in Verzug mit der Zahlung befunden.

Aus diesen Gründen dringt die Klägerin auch mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag nicht durch.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 93 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren in Gänze der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat den Anspruch in Form der Zug um Zug – Verurteilung unmittelbar mit der Klageerwiderung und damit sofort anerkannt. Anlass zur Klageerhebung bestand nicht, da der Anspruch nicht durchsetzbar war. Im Übrigen unterlag die Klage der Abweisung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.309,00 EUR festgesetzt.

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