OLG Koblenz
Az.: 2 U 1521/05
Urteil vom 30.11.2006
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Az.: 5 O 27/04
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2006 f ü r Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Kammer für Handelssachen – vom 22. September 2005 teilweise abgeändert und die Klage bezüglich des Schadensfalls 2 (Lapis-Lazuli Platte, Uhrenarmband) abgewiesen.
Die Klage bezüglich des Schadensfalls 1 (1 Paket Aquamarine) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, mit der Maßgabe, dass der Klägerin 1/3 Mitverschulden anzulasten ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin macht als Transportversicherer der R… AG mit Sitz in I… aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen des Verlustes zweier Transportsendungen geltend. In beiden Fällen hat die Beklagte vorprozessual an die R… AG jeweils 510,–€ bezahlt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie sei alleiniger Transportversicherer der R… AG. Am 11.04.2003 habe die R… AG die Beklagte mit der Beförderung eines Paketes zu der Fa. L… in P… beauftragt. In dem Paket seien die Edelsteine, wie in der Anlage K 3 (GA 10) aufgeführt, enthalten gewesen. Der Wert der Sendung habe 10.984,21 € betrage, sie mache insoweit 4.490,–€ geltend. Ebenfalls am 11.04.2003 habe die R… AG die Beklagte mit der Beförderung einer Sendung zu ihrer belgischen Niederlassung in A… beauftragt. Das Paket habe Schmuckstücke, wie aus der Anlage 7 (GA 14) ersichtlich, enthalten. Aus der während des Transports geöffneten und mit Klebeband der Beklagten verschlossenen Sendung sei eine Lapis-Lazuli Platte im Wert von 63,–€ und ein Uhrenarmband, gelbgold 18 Karat mit Diamanten im Wert von 2.800,–€ in Verlust geraten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.843,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
sie bestreite die Aktivlegitimation der Klägerin, den von der Klägerin behaupteten Inhalt der Pakete und den Wert der Schmuckstücke. Sie hafte wegen eines Beförderungsausschlusses in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eines Haftungsausschlusses in einer gesonderten Vereinbarung nicht. Zumindest treffe die Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Mitverschulden, da sie keinen Haftungswert angegeben habe. Wertpakete würden unter besonderen Kontrollmaßnahmen befördert.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeuginnen M… H… und C… K… die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 6.843,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2004 zu zahlen. Das Landgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Es sei davon überzeugt, dass die Klägerin Transportversicherer der R… AG sei und damit Ansprüche der R… AG an die Klägerin gemäß § 67 VVG übergegangen seien. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Gericht der sicheren Überzeugung, dass sich in den Paketen die in den Anlage K 3 und K 7 bezeichneten Schmuckstücke bzw. Edelsteine befunden hätten. Die Beklagte hafte in beiden Fällen aufgrund qualifizierten Verschuldens. Auf den Haftungsausschluss könne sie sich aufgrund der Haftung wegen qualifizierten Verschuldens nicht berufen. Der Beförderungsausschluss sei unwirksam. Auch ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Es fehle an der notwendigen Kausalität, da nach dem Vortrag der Beklagten die Wertpakete zusammen mit Standardsendungen verschickt würden. Die Forderung sei auch der Höhe nach berechtigt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe übersehen, dass gemäß Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen (Anlage B 6) eine Massenbeförderung ohne Kontrolle des Transportweges wirksam vereinbart worden sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhalten der Beklagten im Sinne des § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR ausgegangen werden, so dass die gesetzlichen (§ 431 HGB bzw. Art. 23 Abs. 3 CMR) bzw. vertraglichen (Ziffer 9 der Beförderungsbedingungen) Haftungsbegrenzungen griffen. Außerdem habe das Landgericht übersehen, dass ein Beförderungsausschluss bestehe.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor,
das Landgericht habe zu Recht der Klage entsprochen. Sie mache sich den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung vollumfänglich zu Eigen. Der Anspruch werde hinsichtlich des Schadensfalls 1 auch auf die Abtretungserklärung der Versicherungsnehmerin gestützt. Der Inhalt der Sendungen sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme beweisen. Die Beförderungsbedingungen seien nicht wirksam vereinbart worden. Ein Haftungsausschluss bestehe nicht, da der Beklagten ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung hat in dem derzeitigen Verfahrensstadium teilweise Erfolg.
Bezüglich des Schadensfalls 1 (1 Paket Aquamarine) ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, mit der Maßgabe dass der Klägerin bzw. ihrer Versicherungsnehmerin 1/3 Mitverschulden anzulasten ist. Da eine Entscheidung zur Höhe des Schadensersatzbetrages noch nicht möglich ist, hat der Senat durch Zwischenurteil über den Grund vorab zu entscheiden (§§ 303, 304 ZPO). Der Senat ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 110, 201; 111, 133; 126, 219; NJW 1995, 2107 u. 2557; 2001, 225; NJW-RR 2005, 1008; Zöller/Vollkommer, ZPO; 26. Aufl., § 304 Rn. 6). Hinsichtlich der Höhe des Schadens bedarf es der Beweisaufnahme.
Hinsichtlich des Schadensfalls 2 ((Lapis-Lazuli Platte, Uhrenarmband) steht der Klägerin kein weitergehender Schadensersatzspruch zu. Die Klage war diesbezüglich durch Teil- und Endurteil abzuweisen.
Das Landgericht hat die zu Recht Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bezüglich des 1. Schadensfalls (1 Paket Aquamarine) Ansprüche aus übergeleitetem Recht geltend machen kann. Das Landgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass es überzeugt sei, dass die Klägerin Transportversicherer der R… AG sei. Die Ansprüche der R… AG seien gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Das Gericht schließe es aus, dass die Klägerin als bundesweit bekanntes Versicherungsunternehmen falsch vortrage und einen (versuchten) Prozessbetrug begehe. Wie bereits mit Hinweisverfügung vom 28.09.2006 (GA 269) ausgeführt, erachtet der Senat die Begründung für die Bejahung der Aktivlegitimation für nicht überzeugend. Da die Beklagte bestritten hat, dass die Klägerin (alleiniger) Transportversicherer ist, war die Klägerin, soweit sie Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, gehalten, die Versicherungspolice vorzulegen. Die Beklagte hat ferner bestritten, dass die Klägerin Zahlungen geleistet hat. Auch dies hätte die Klägerin ggf. durch Zahlungsbeleg bzw. durch Regulierungsschreiben glaubhaft darlegen können.
Ungeachtet der Frage, ob Ansprüche aus übergeleitetem Recht nach § 67 VVG übergegangen sind, kann sich die Klägerin zur Begründung ihrer Aktivlegitimation hinsichtlich des 1. Schadensfalls (1 Paket Aquamarine, 10.894 € netto) auf die Abtretungserklärung vom 19.8.2003 (BB 1, GA 240) stützen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Abtretungserklärung vom 19.8.2003 (BB 1, GA 240) vorgelegt. Hinsichtlich des 2. Schadensfalls (Lapis-Lazuli Uhrenarmband) fehlt es an einer Abtretungserklärung.
Soweit die Klägerin sich allgemein darauf beruft, dass in der Übersendung der Schadensunterlagen durch den Versicherungsnehmer an den Versicherer eine konkludente Abtretungserklärung liegt, bestehen angesichts der Formenstrenge bei einer Abtretung Bedenken. Es bedarf hier im Hinblick auf die Bestimmbarkeit der Forderung schon der Darlegung welche Forderung und in welchem Umfange abgetreten ist.
Der Senat ist aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme (Protokoll 30.6.2005, GA 155) auch davon überzeugt, dass in beiden Fällen die Sendungen eingeliefert wurden. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung hinsichtlich des 1. Schadenfalles die Übernahme des Gutes zur Beförderung bestritten (GA 26 f.). Auch wenn sich aus der Anlage K 5 zur Klageschrift (GA 12) kein Zustellungsnachweis ergibt und dem Benachrichtigungsschreiben der Beklagten zur Ersatzanspruchsbearbeitung allenfalls Indizfunktion für die Einlieferung der Sendung beizumessen ist, hat die Zeugin M… H… in der Beweisaufnahme jedoch für den Senat glaubhaft dargelegt, dass anhand des Computerausdrucks an diesem Tag zwei Pakete an die Fa. L… übersandt worden seien.
Hinsichtlich des 2. Schadensfalls bestreitet die Beklagte die Übernahme des Gutes zur Beförderung nicht, sie bestreitet lediglich, dass ein beschädigtes oder leeres Paket zugestellt worden ist.
Die Beklagte hat den Inhalt der Sendungen bestritten. Die Klägerin hat erstinstanzlich zum Nachweis des Inhalts der Sendungen auf den Lieferschein abgestellt und beruft sich auf einen Anscheinsbeweis. Im kaufmännischen Verkehr könne aus Handelsrechnung bzw. dem einer unverschlossenen Sendung beigefügten Lieferschein der Anscheinsbeweis hergeleitet werden, dass sich die auf dem Lieferschein bzw. in der Handelsrechnung aufgeführten Gegenstände auch in der Sendung befunden haben (BGH Urteil vom 24.10.2002 – I ZR 104/00, TransportR 2003, 156, 159 (Ausdruck); OLG Frankfurt TransportR 2000, 260, 262; LG Düsseldorf TransportR 1993, 140, 141; Koller TransportR § 425 HGB Rn. 41). Das Landgericht hat nicht auf den Anscheinsbeweis abgestellt, sondern eine Beweisaufnahme zum Inhalt der Sendungen durchgeführt.
Der Senat ist der Auffassung, dass hinsichtlich des 1. Schadensfalls (Empfänger H. L…) die Versicherungsnehmerin der Klägerin sich auf den als Anlage K 3 (GA 10) überreichten Lieferschein zum Nachweis des Inhalts der Sendungen stützen kann. Dort sind die Aquamarine im Einzelnen aufgeführt. Es obliegt der Beklagten diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend, weil der Senat mit dem Landgericht hinsichtlich des ersten Schadensfalles aufgrund der Beweisaufnahme davon ausgeht, dass die Sendungen den im Lieferschein ausgewiesenen Inhalt haben.
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie einwendet, es zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten kein wirksamer Beförderungsvertrag zustande gekommen.
Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer 3 (2) iii ihrer Beförderungsbedingungen (Anlage B 6) sich nicht nur auf einen Haftungs-, sondern auch auf einen Beförderungsausschluss stützt, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Der als Anlage B 7 überreichte Vereinbarungszusatz für den Transport von Schmuck vom 5.8.2002, sieht lediglich eine Haftungsgrenze von 500,–US$ vor, nicht aber einen Beförderungsausschluss. Die zwischen der VN der Klägerin und der Beklagten getroffene Haftungsvereinbarung vom 5.5.2004 datiert zeitlich nach Einlieferung der Gegenstände (BB 3, GA 242). Ungeachtet dessen lässt sich aus dieser Vereinbarung nicht entnehmen, dass bei Verstoß gegen eine Deklarationspflicht oder Überschreiten von Wertgrenzen der Sendung der Beförderungsvertrag nichtig ist. Nach der Haftungsvereinbarung vom 5.4.2004 beauftragt die Auftraggeberin (VN der Klägerin) die Beklagte in Kenntnis der Versandabläufe auch mit dem Transport von Gold, Silber etc. von außergewöhnlich hohem Wert. Der letzte Absatz dieser Vereinbarung sieht vor, dass der maximale Wert pro Sendung 2.500,–€ nicht übersteigen darf. Ferner sieht die Regelung eine Wertdeklaration und eine Haftungshöchstgrenze von 2.500,–€ vor. Im Falle der Versäumung der Wertdeklaration ist eine Haftungsbeschränkung auf 510,–€ vorgesehen.
Die Auslegung des letzten Absatzes deutet darauf hin, dass im Fall eines Verstoßes nur eine Haftungsbegrenzung eingreifen soll, nicht aber der das Zustandekommen des Vertrages in Zweifel gezogen wird. Auch der BGH geht in seiner Entscheidung (Postfall) vom 30.3.2006 (I ZR 123/03) TranportR 2006, 254, davon aus, dass Ausschlussklausel keine Auswirkungen auf Zustandekommen des Vertrages hat.
Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf eine vereinbarte Haftungsbegrenzung bzw. entsprechende Höchstbeträge berufen. Die Vereinbarung vom 5.5.2004 (Anlage BB 3, GA 242) sieht zwar eine Begrenzung vor. Diese Haftungsbegrenzung greift jedoch nicht bei vorsätzlichem oder leichtfertigen Verhalten der Beklagten (§ 435 HGB (1. Schadensfall) bzw. Art. 29 CMR (2. Schadensfall). Das Landgericht ist vorliegend zu Recht von einem qualifizierten Verschulden ausgegangen. Die Haftungsbegrenzungen nach §§ 431 HGB (1. Fall) bzw. Art. 23 Abs. 3 CMR (2. Fall) greifen nicht, da nach ständiger Rechtsprechung mangels Darlegungen zum Sendungsverlauf und ihrer Schnittstellenkontrollen zur Vermeidung von Sendungsschäden – d.h. mangels Erfüllung ihrer Darlegungs- und Beweislast – ihre leichtfertige Schadensverursachung vermutet wird und die Beklagte nach § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR vollumfänglich haftet. Der Vorwurf der leichtfertigen Schadensverursachung folgt dabei aus dem ungeklärten Sendungsverlust.
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Auftraggeber vorliegend nicht entgegenhalten lassen, es sei mit ihr ein geringerer Sorgfaltsmaßstab vereinbart gewesen, die Klägerin habe gewusst, dass keine Schnittstellenkontrolle bei der Sammelbeförderung bestanden habe und die Klägerin habe auf eine Schnittstellenkontrolle verzichtet. Bei Wunsch einer weitergehenden Kontrolle hätte sie den Beförderungsweg „Wertpaket“ wählen müssen. Es handelt sich bei dem Verzicht auf eine Schnittstellenkontrolle nicht um eine allgemeine Leistungsbeschreibung, die nicht der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegt. Leistungsbeschreibungen sind nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Die in den Beförderungsbedingungen unter Ziffer 2) „Serviceumfang“ genannten Einschränkungen unterliegen der vollen Kontrolle. Die Vereinbarung eines Verzichts auf Schnittstellenkontrollen ist der Beklagten in ihren Beförderungsbedingungen verwehrt. § 449 Abs. 2 HGB verlangt bei gewerblichen Versendern einen derartigen Verzicht auf Kontrollen bei der Paketbeförderung nur durch eine qualifizierte Individualvereinbarung, nicht jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (OLG Karlsruhe OLGR 2006, 438; BGH TransportR 2002, 306 ff.). Auch die Beschränkungen im Vereinbarungszusatz für Transport von Schmuck vom 5.8.2002 (Anlage B 7) sind nur wirksam, wenn sie individuell vereinbart worden sind, was vorliegend nicht der Fall ist.
Es handelt sich vorliegend auch nicht um briefähnliche Sendungen im Sinne von § 449 HGB, bei denen auch durch AGB’s unter bestimmten Voraussetzungen weitergehende Haftungsbeschränkungen möglich sind.
Allerdings muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie die Ware entgegen Ziffer 9.2. und 9.4 der Beförderungsbedingungen nicht ordnungsgemäß deklariert hat. Die Regelungen sehen im Zusammenspiel vor, dass bei Sendungen, die den Wert von 510,–€ übersteigen, der höhere Wert der Sendung auf dem Frachtbrief zu deklarieren ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.07.2006 – I ZR 245/03, BB 2006, 2324; Urteil vom 30.3.2006 I ZR 123/03 TransportR 2006, 254; BGH Urteil vom 8.5.2003 – I ZR 234/02 –TransportR 2003, 317, 318) muss sich der Absender ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er gegen seine Deklarationspflicht verstößt. Der Absender kann danach in einen § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (BGH 149, 337, 353; BGH TransportR 2006, 254; TransportR 2003, 317, 318). Die Gewichtung der einzelnen Verursachungsbeiträge obliegt dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH BB 2006, 2324). Dies kann in bestimmten Fallgestaltungen auch zu einem vollständigen Haftungsausschluss des Frachtführers führen.
Die Beklagte hat hierzu dezidiert vorgetragen und dargelegt, dass für den Bereich des Inlandstransports (Fall 1) bei Wertpaketen mit einer Wertdeklaration von mehr als 2.500 € besondere Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden. Danach werden diese Wertpakete im Abholfahrzeug vom Abholfahrer gesondert von den Standardsendungen gelagert. Zusammen mit Standardsendungen werden die Wertpakete zu den nächstgelegenen Abholcentern der Beklagten transportiert. Wertpakete werden dort einzeln ausgesondert und separat dem zuständigen Einsatzleiter des Abholcenters übergeben. Dieser vergleicht die Adressinformation und Kontrollnummern auf der Versanddokumentation mit den Angaben auf dem Wertpaket. Wenn die Eingaben übereinstimmen, zeichnet der Einsatzleiter den Empfang des Wertpakets auf dem Absenderbeleg ab und lässt sodann per Telefax ein sog. Presheet versenden, mit dem der Versand des Wertpakets und das geplante Zustelldatum dem zuständigen Zustellcenter angekündigt werden. Anschließend erhalten die Wertpakete im Abholcenter einen sog. Origin Scan, durch den die Kontrollnummer des Pakets EDV-mäßig erfasst wird. Diese Daten werden zentral gespeichert. Wertpakete werden sodann nach den Bestimmungsorten über eine Bandanlage sortiert und zusammen mit den Standardsendungen unter Aufsicht des zuständigen Einsatzleiters in Container verstaut. Container werden vom Einsatzleiter verschlossen und mit einer Plombe versiegelt. Die Plombennummer und die Containernummer trägt der Einsatzleiter auf dem Frachtbrief ein und notiert die Plombennummer auf einer Liste, auf der die ausgehenden Container vermerkt werden. Ferner werden auf dem Frachtbrief das amtliche Kennzeichen des LKW und des Anhängers, Nutzlast in Tonnen, Fahrtenbuchnummer, Fahrername, Versandort, Bestimmungsort, Tourbezeichnung, interne LKW- und Anhängenummer, Volumenladung in Prozent für den LKW und den Anhänger, das Bruttogewicht in Kilogramm und das Datum der Beladung vermerkt.
Der zum weiteren Versand bestimmte Container mit Wert- und Standardsendungen wird an den zuständigen Fahrer übergeben, welcher die Plomben- und Containernummer mit den Angaben auf dem Frachtbrief vergleicht und bei Übereinstimmung den Erhalt des Containers auf dem Frachtbrief einschließlich der Plombennummer und der Containernummer sowie des Volumeninhalts und des Bestimmungsortes des Containers quittiert. Per EDV überträgt die Beklagte die Herkunftsniederlassung, die Containernummer, den Volumeninhalt, die Zielniederlassung und das Datum, an dem der Container zum Versand übergeben wurde, an die zentrale Datenbank der Beklagten.
Bei der Ankunft in der Hauptumschlagsbasis vergleicht der zuständige Werkschutzmitarbeiter der Beklagten die auf dem Frachtbrief angegebene Plombennummer mit derjenigen auf dem Container und kontrolliert die Unversehrtheit der Plombennummer auf dem Container und kontrolliert die Unversehrtheit der Plombierung. Wenn die Nummern nicht übereinstimmen oder die Plombe nicht unversehrt ist, meldet der Einsatzleiter diese an die Security-Abteilung der Beklagten. Sodann erfolgt die Sortierung der Pakete nach Adressen und die Verladung auf Zustellfahrzeuge. Während der Beladung der Zustellfahrzeuge sucht der zuständige Einsatzleiter die Wertpakete heraus und vergleicht die Angaben mit den ihm auf dem Pressheet vom Anholcenter übermittelten Angaben zum Wertpaket.
Der Einsatzleiter zeichnet die abgeglichenen Wertpakete auf dem Presshet ab. Die anhand des Presheets überprüften Wertpakete erhalten anschließend einen gesonderten Scan (sog. Destination Scan). Das abgezeichnete Presheet wird abgelegt und zu Dokumentationszwecken aufbewahrt. Falls das Wertpaket nicht aufzufinden ist, informiert der Einsatzleiter den zuständigen Mitarbeiter der Security-Abteilung der Zustellniederlassung. Dieser leitet umgehend Nachforschungen zum Verbleib des Wertpakets ein.
Anschließend werden die Pakete durch den Zustellfahrer der Beklagten beim Empfänger ausgeliefert. Vor der Übergabe der Pakete scannt der Zustellfahrer der Beklagten die Pakete mit einem DIAD-Gerät (sog. Delivery Scan) und lässt sich den Erhalt des Pakets quittieren. Der Name der Empfangsperson, die Paketkontrollnummer und das Zustelldatum werden anschließend unmittelbar in das Datensystem der Beklagten übertragen. Die Unterschriftszeichnung des Empfängers und die Adressinformation werden zunächst elektronisch gespeichert und spätestens am Ende an das elektronische Nachforschungssystem der Beklagten übermittelt.
Im Anschluss an die geplante Zustellung überprüfen sowohl die Abholniederlassung anhand des Presheets als auch die Zustellniederlassung anhand des Presheet-Faxes im Nachforschungssystem der Beklagten, ob die Zustellung des Wertpakets wie geplant erfolgt ist. Wenn die Überprüfung ergibt, dass eine Zustellung des Wertpakets nicht erfolgt ist, werden die Security Supervisors der für die Beförderung des Wertpakets zuständigen Abhol- und Zustellniederlassung informiert, die anschließend unmittelbar Nachforschungen zum Verbleib des Wertpakets einleiten
Bei grenzüberschreitenden Transporten (Fall 2) werden besondere Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Abholfahrer lagert diese Wertpakete im Abholfahrzeug gesondert von den Standardsendungen. Zusammen mit den Standardsendungen werden die Wertpakete zu dem nächstgelegenen Abholcenter der Beklagten transportiert. Die Wertpakete werden dort einzeln ausgesondert und separat von den Standardsendungen dem zuständigen Einsatzleiter des Abholcenters übergeben. Dieser vergleicht die Adressinformationen und Kontrollnummern auf der Versanddokumentation mit den Angaben auf dem Wertpaket.
Die Beklagte hat ferner dargelegt, dass sie bei einer Wertdeklaration von mehr als 2.500 € weitergehende Schutzmaßnahmen trifft. Bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten können daher erfolgversprechende Nachforschungsmaßnahmen eingeleitet werden, als dies bei Standardsendungen ohne Wertdeklaration der Fall ist.
Angesichts dieses detaillierten Vortrags der Beklagten zu den Sicherungsmaßnahmen bei höherwertigen Gütern kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Deklaration durch die Klägerin der Verlust der Sendungen hätte vermieden werden (siehe zu dieser Problematik auch BGH VersR 2006, 954, 955).
Die auf Hinweis des Senats vom 28.09.2006 ergangenen Ausführungen der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 18.10.2006 (GA 291 ff.) geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung der Gegebenheiten keine Veranlassung.
Bei Abwägung der Verursachungsanteile erachtet der Senat – auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des BGH vom 13.07.2006 (BB 2006,
2324) – ein Mitverschulden der Klägerin von 1/3 als angemessen (§ 425 Abs. 2 HGB, 254 BGB).
Hinsichtlich der Höhe des Schadens ist der Rechtsstreit bezüglich des Schadensfalls 1 noch nicht entscheidungsreif. Die Beklagte hat bestritten, dass die Aquamarine den im Lieferschein angegebenen Wert von 10.894,21 € haben. Das Landgericht hat diesbezüglich (LU 5, GA 180) auf § 449 Abs. 3 S. 2 HGB abgestellt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert bei Übernahme, wobei grundsätzlich der Marktpreis maßgebend ist. Die Vermutungsregelung des § 449 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt aber nicht, wenn kein Verkauf der Ware, sondern – wie hier im Schadensfall 1 – nur eine kommissionsweise Überlassung stattgefunden hat.
Wie bereits mit Hinweisverfügung vom 28.09.2006 (GA 269) und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.11.2006 dargelegt, bedarf es hinsichtlich der Höhe des Wertes der versendeten Aquamarine (Anlage K 3, GA 10) der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf den gleichzeitig mit diesem Urteil verkündeten Beweisbeschluss des Senats wird Bezug genommen.
Bezüglich des zweiten Schadensfalls (Lapis-Lazuli-Platte, Armbanduhr) kann sich die Klägerin bzw. deren Versicherungsnehmerin, wie bereits in der Hinweisverfügung vom 28.09.2006 dargelegt, sich nicht gänzlich auf den Lieferschein bezüglich des Inhalts der Lieferung beziehen. Dort wird zwar eine Lapis-Lazuli Platte mit einem Preis von 90,–€ erwähnt, die Klägerin selbst trägt vor, diese haben einen Wert von 63,–€ gehabt. Die als Anlage K 12 (GA 139) vorgelegte Urkunde der B… & P… verweist zwar auf eine Damenuhr mit einem Wert von 2.800,–€. Es ist aber nicht ersichtlich, an wen dieses Schreiben adressiert ist. Auch lässt sich dem Schreiben kein Datum entnehmen. Demnach spricht der Anscheinsbeweis nur dafür, dass eine Lapis-Lazuli Platte Gegenstand der Sendung war. Die Klägerin vermag auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme den Nachweis nicht zu erbringen. Die Zeugin K… hat bekundet, dass sie zu einem Uhrenarmband im Wert von 2.800,–€ keine Angaben machen könne (Seite 2 des Protokolls vom 30.6.2005, GA 156). Mangels Angaben lässt sich zudem der Wert der angeblich übersandten Armbanduhr nicht feststellen.
Die im Anschluss an die Hinweisverfügung des Senats vom 28.09.2006 ergangenen Ausführungen der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 18.10.2006 führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Anlage BB 4 (GA 292, 300) zeigt lediglich die Fotografie einer Uhr. Die Angabe in der Anlage K 12 (GA 139) lässt, wie bereits ausgeführt, offen, an wen dieses Schreiben adressiert war. Das Beweisangebot „Sachverständigengutachten“ und Vernehmung des Zeugen G… (GA 292) ist unerheblich, da nur Beweis zur Höhe des Wertes der Uhr, nicht aber dafür angeboten wurde, dass diese auch Inhalt der Sendung gewesen ist.
Da unstreitig die Beklagte auf diesen Schadensfall 510,–€ geleistet hat, ist die Klägerin bzw. deren Versicherungsnehmerin diesbezüglich hinreichend abgegolten. Die Klage war daher durch Teil- und Endurteil hinsichtlich des Schadensfalls 2) abzuweisen. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil der Kammer für Handelssachen – vom 22. September 2005 – hinsichtlich des Schadensfalls 2 (Lapis-Lazuli Platte, Uhrenarmband) teilweise abzuändern und die Klage diesbezüglich durch Teil- und Endurteil abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.843,–€ festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.