LG Coburg
Az.: 12 O 784/00
Urteil vom 07.02.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass die Außentreppe seines Mietshauses keine besondere Rutschgefahr innehat. Bei einem Unfall können sonst seine Mieter Schadensersatz- und Schmerzensgeld fordern.
Sachverhalt:
Eine Mieterin war auf der gefliesten Treppe des Mietshauses bei einem Sturz so schwer an der Wirbelsäule verletzt worden, dass trotz längerer Klinikaufenthalte Dauerschäden bleiben. Nach ihrer Aussage war sie auf der wasserglatten Treppe ausgerutscht. Der Vermieter behauptete hingegen, dass die Mieterin gestolpert sei, wofür er nichts könne.
Entscheidungsgründe:
Die Richter des Landgerichts Coburg sahen die Behauptung der Mieterin als wahr an, dass der Unfall durch den baulichen Zustand der Treppe verursacht wurde. Nach den Feststellungen eines Gutachters entsprach die Treppe nicht der zu fordernden „Rutschfestigkeitsklasse“, ferner wurde durch ein „Gegengefälle“ die Bildung von Pfützen begünstigt. Dem Beklagten war die Gefährlichkeit der Treppe bekannt weshalb er nach Ansicht des Gerichts seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Vermieter wurde zur Zahlung von rund 4.000 € Schmerzensgeld und 5.000 € Schadensersatz (für Verdienstausfall, Fahrtkosten und Medikamentenzuzahlungen) an die Mieterin verurteilt.
Die Mieterin musste sich ihrerseits ein Mitverschulden von 1/3 zurechnen lassen, weil sie nicht die erforderliche Vorsicht hat walten lassen