Oberlandesgericht Köln
Az.: 19 U 7/02
Verkündet am 28.06.2002
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 20 O 312/01
In dem Rechtsstreit hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2002 f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Dezember 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 21 O 312/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung und die mit Schriftsatz vom 15.04.2002 erfolgte Klageerhöhung sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz seines materiellen oder immateriellen Schadens aufgrund des Unfalls vom 27.02.2000 zu. Gemeinsame Voraussetzung aller Anspruchsgrundlagen, die hier in Betracht kommen, nämlich sowohl eines Anspruchs auf Ersatz des materiellen Schadens unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo oder der positiven Vertragsverletzung als auch eines Anspruchs auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens aufgrund der §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, der §§ 823 Abs. 2, 847, 31 BGB, 230 StGB oder der §§ 831, 847 BGB wäre, daß die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte und der Sturz des Klägers hierauf beruhte. Diese Voraussetzungen sind aus zwei Gründen nicht erfüllt:
Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und der Kläger ist beweisfällig dafür geblieben, daß eine feuchte Stelle in Treppennähe bzw. auf einer Treppenstufe kausal für den von ihm vorgebrachten Sturz gewesen ist.