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Treppensturz im Urlaub – Schmerzensgeld


Amtsgericht Köln

Az.: 135 C 497/03

Urteil vom 05.07.2005


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 1.967,25 Euro nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.01.2004 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 71 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1); die Klägerin zu 1) 18 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Kläger zu 2) 11 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


Tatbestand

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine einwöchige Flugpauschalreise vom 12.05.-19.05.2003 nach Fuerteventura mit Unterbringung im Hotel N.C. in C. Der Reisepreis betrug für jeden der Kläger 623,00 Euro.

Nach Beendigung der Reise begehrten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2003 von der Beklagten die Zahlung einer Reisepreisminderung und die Klägerin weiter die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Beklagte lehnt eine Zahlung ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Reisepreisminderung von 467,25 Euro sowie die Zahlung eines Schmerzengeldes von 2.000,00 Euro und der Kläger die Zahlung einer Reisepreisminderung von 312,50 Euro.

Die Kläger behaupten:

Am Abend des Ankunftstages sei die Klägerin in der Hausbar des gebuchten Hotels gegen 22 Uhr über eine nicht erkennbare Treppenstufe, die quer durch den Raum verlaufe, gestürzt und habe sich dadurch zwei Rippen gebrochen, eine Oberschenkelzerrung zugezogen sowie die rechte Hand verstaucht. Infolge der Verletzungen habe die Klägerin sich nur mühsam bewegen können und habe vom Kläger versorgt werden müssen. Die Schmerzen bei der Klägerin hätten Wochen angedauert mit abnehmender Tendenz. Als Minderung seien 75 % des auf die Klägerin entfallenden Reisepreises für diese und damit 467,25 Euro angemessen sowie ein Schmerzensgeld von 2.000,00 Euro. Für den Kläger erscheine eine Minderung von 50 % des auf ihn entfallenden Reisepreises und damit 312,50 Euro angemessen.

Die Klägerin zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.467,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2003 zu zahlen.

Der Kläger zu 2) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 312,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 02.11.2004 und 15.02.2005 Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der Klägerin von Amts wegen sowie durch schriftliche Anhörung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2005 sowie auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen E., Dr. N. und X.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und überreichten Unterlagen.


Entscheidungsgründe

Die Klage der Klägerin ist teilweise begründet, teilweise unbegründet. Die Klage des Klägers ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 1.967,25 Euro verlangen, und zwar 467,25 Euro als Reisepreisminderung und 1.500,00 Euro als Schmerzensgeld.

Die Reise der Klägerin war nicht nur unerheblich beeinträchtigt und hat zu einer Reisepreisminderung geführt. Gemindert wurde der Reisepreis, weil die Klägerin am Abend des Ankunftstages über eine nicht erkennbare Stufe, die quer durch die Hausbar des gebuchten Hotels verläuft, gestürzt ist und sich dadurch zwei Rippen gebrochen hat, was den weiteren Verlauf der Reise erheblich beeinträchtigte.

Dass die Klägerin über eine nicht erkennbare Stufe in der Hausbar gestürzt ist, hat sie bei ihrer Parteienvernehmung bestätigt. Dies ist auch glaubhaft. Die Aussage der Klägerin wird indirekt bestätigt durch den Inhalt des von der Beklagten in Übersetzung überreichten Schreibens des gebuchten Hotels vom 14.06.2003. In diesem Schreiben wird von dem seitens der Klägerin behaupteten Sturz als tatsächlich geschehen ausgegangen und lediglich ein Verschulden in Abrede gestellt. Auch die Angabe der Klägerin, wonach die Stufe nicht erkennbar gekennzeichnet war, ist glaubhaft. Denn die Beklagte trägt selbst nicht vor, wie die Stufe bei dämmriger Beleuchtung erkennbar gewesen sein soll oder wie die Klägerin die Stufe beim Hinuntergehen sonst hätte erkennen können.

Die Klägerin hat bei ihrer Parteivernehmung auch glaubhaft ausgesagt, dass sie sich durch den Sturz zwei Rippen gebrochen habe. Dies wird im Ergebnis bestätigt durch den Zeugen Dr. N.. Der Zeuge Dr. N. hat angegeben, die Klägerin nach einer Krankenhaus-Erstbehandlung am Unfallort ab dem 20.05.2003 wegen der Folgen einer rechtsseitigen Fraktur der 5. und 6. Rippe weiterbehandelt zu haben.

Durch die Rippenbrüche war die Klägerin in ihrer Bewegung erheblich eingeschränkt für den gesamten Rest der Reise. Die Beeinträchtigung schätzt das Gericht mit der Klägerin auf 75 % des auf sie entfallenden Reisepreises, was 467,25 Euro entspricht. Die Klägerin kann von der Beklagten auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen, weil die Rippenbrüche auf einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten beruhen.

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, von ihm angebotene Hotels und sonstige Unterkünfte auf mögliche Gefahren hin zu untersuchen und ggfls. für Abhilfe zu sorgen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte offenbar nicht erfüllt und damit schuldhaft gehandelt. Denn bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Hausbar hätte der Beklagten auffallen müssen, dass eine quer durch die Hausbar verlaufende Stufe bei dämmriger Beleuchtung, mit der in der Bar zu rechnen war, nicht erkannt werden konnte, weil sie nicht erkennbar gekennzeichnet war. Die Klägerin hat bei ihrer Parteivernehmung auch ihren Vortrag bestätigt, dass keine Kennzeichnung vorhanden war. Die Beklagte hat dies nicht hinreichend substantiiert bestritten. Ihre Behauptung, die Stufe sei ausreichend erkennbar gekennzeichnet gewesen, ist zu pauschal. Die Beklagte hätte angeben müssen, wie die Erkennbarkeit und Kennzeichnung der Stufe gewesen sein soll. Auch der Zeuge X. hat bestätigt, dass etwa vier Wochen vor dem Unfall der Klägerin auch keine Erkennbarkeit der Stufe bei dämmriger Beleuchtung vorhanden gewesen sei.

Diese Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht der Beklagten war ursächlich für den Sturz und die Verletzungen der Klägerin, so dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen kann.

Bei der Bewertung der Höhe des Schmerzensgeldes kann nicht von den Behauptungen der Klägerin ausgegangen werden, sie habe auch eine Oberschenkelprellung und eine Verstauchung der rechten Hand erlitten. Sie hat die Richtigkeit dieser Behauptungen nicht unter Beweis gestellt. Soweit sich diese Verletzungen aus den überreichten in spanischer Sprache abgefassten Unterlagen ergeben sollen, kann sich die Klägerin auf diese Unterlagen nicht berufen, weil sie –trotz Auflage- keine Übersetzung vorgelegt hat. Nach des Aussage des Zeugen Dr. N. waren die Verletzungsfolgen im September 2003 ausgeheilt. Dass ein Rippenbruch erhebliche mit der Zeit abnehmende Schmerzen verursacht sowie eine Bewegungseinschränkung zeigt die Lebenserfahrung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des fahrlässigen Verhaltens der Beklagten erscheint ein Schmerzensgeld von 1.500,00 Euro angemessen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin ist nur auf den zuerkannten Gesamtbetrag berechtigt, und zwar erst ab Klagezustellung, weil von einem früheren Verzugsbeginn nicht ausgegangen werden kann. Die in dem Anspruchsschreiben der Klägerin gesetzte Frist zur Anerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs und Zahlung einer Reisepreisminderung ist keine Mahnung, die einen Verzug begründete. Andere Umstände vor Klagezustellung sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich konkret eine Mahnung ergibt oder die einer Mahnung gleichstehen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Minderungsanspruch zu.

Die von ihm gebuchte Reise hatte keine Mängel. Soweit er sich um die Klägerin nach dem Sturz gekümmert hat, entsprach dies zwar einer rechtlichen und sittlichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin, jedoch war er objektiv nicht gehindert, alle Reiseleistungen der Beklagten entgegen und in Anspruch zu nehmen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.


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