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Pauschalreise – Treppensturz im Hotel – Haftung des Reiseveranstalters

Oberlandesgericht Köln

Az.: 16 U 31/06

Urteil vom 18.12.2006

Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 16 O 322/05


Die Berufung des Klägers gegen des am 07.04.2006 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 322/05 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger buchte für die Zeit vom 05. bis 12.09.2004 für sich, seine Lebensgefährtin, die Zeugin C., und seine Tochter bei der Beklagten eine Pauschalreise mit einem Aufenthalt in dem Hotel Q. S. in B./Bulgarien. Die Tochter des Klägers war in einem gesonderten Zimmer untergebracht, dessen Zugang nur über das eine Etage höher gelegenen Zimmer des Klägers möglich war, und zwar über eine Treppenkonstruktion mit einem balkonartigen Vorbau. Der Eingang zu diesem Zimmer erfolgte durch eine dreiflügelige Tür-, Fensterkonstruktion bestehend jeweils aus umlaufenden weißen Rahmen und im Übrigen aus nicht splitterfreiem Glas. Aufkleber oder Ähnliches waren in dem mittleren Flügel, der Tür, nicht angebracht. Eine Beleuchtungsmöglichkeit für den Verbindungsbereich zwischen den beiden Zimmern bestand nicht. Im Übrigen wird wegen der örtlichen Verhältnisse auf die zu den Akten gereichten Fotos verwiesen (GA 17).

Kurz vor der für den 12.09.2004 um 1:00 Uhr nachts vorgesehenen Abreise wollte der Kläger, der sich zuvor mit den beiden anderen Reiseteilnehmern in dem oberen Zimmer aufgehalten hatte, in dem Zimmer der Tochter eine gepackte Reisetasche abholen. Dabei geriet er in die Eingangstür und erlitt durch das zersplitternde Glas eine lebensgefährliche Verletzung der Halsschlagader, die zu seinem Glück von einem britischen Hotelgast sofort notfallmäßig versorgt werden konnte, an deren Folgen er noch heute leidet und die voraussichtlich dazu führen wird, dass der am 10.08.1959 geborene Kläger auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausscheiden muss.

Der Kläger hat in erster Instanz Ansprüche auf Zahlung eines auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung begrenzten angemessenen Schmerzensgeldes, auf Erstattung materiellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden geltend gemacht, und zwar auf der Grundlage einer seiner Meinung nach bestehenden 100 %-igen Haftung der Beklagten.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.04.2006, auf das auch wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Einzelheiten der bis dahin entstandenen Unfallfolgen verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen das am 11.04.2006 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 11.05.2006 eingegangenen Berufung, die er mit einem am Montag, dem 12.06.2006 eingegangenen weiteren Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger lässt sich nunmehr eine Mithaftungsquote von 30 % anrechnen und trägt zum Unfallhergang vor, dass er langsam die dunkle Treppe heruntergegangen, in die Glastür gestolpert und anschließend in den Vorraum zurückgefallen sei, wo er sich nur noch die Halsschlagader habe zuhalten können.

Er behauptet, dass nach bulgarischen Sicherheitsstandards wegen des nahe gelegenen Treppenabgangs die Tür mit Sicherheitsglas hätte versehen sein müssen, zumal der Außenbereich zwischen den beiden Zimmern nicht habe beleuchtet werden können. Auch seien bereits mehrfach Gäste gegen Glastüren des Hotels gelaufen und eine Angestellte habe berichtet, dass sich ihr Sohn an einer Tür eine Schnittverletzung zugezogen habe. Im Übrigen tritt er dem Landgericht zum Haftungsgrund mit rechtlichen Erwägungen entgegen und legt die weitere Entwicklung der Unfallfolgen dar.

Unter Rücknahme der Klage wegen eines auf Zahlung von 757,60 € nebst Zinsen lautenden ursprünglichen Klageantrags zu 4. beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Verletzungsfolgen ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 9.792,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Schäden aus dem Unfall vom 12.09.2004 in Bulgarien, Hotel Q. S., B. unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % zu ersetzen, den vermögensrechtlichen Schaden jedoch nur insoweit, als seine Ersatzansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich darauf, dass es sich nach den vorliegenden Arztberichten bei der Verletzung des Klägers um eine solche nach einem Sturz gehandelt habe und dass im Zimmer der Tochter des Klägers eine Beleuchtungsquelle vorhanden gewesen sei, durch die die Terrassentür, ob offen oder geschlossen hätte erkannt werden können.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die hierin in Bezug genommenen Urkunden verwiesen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig; dies gilt wegen der noch vorhandenen und im Verhandlungstermin deutlich gewordenen schweren Behinderungen des Klägers insbesondere auch bezüglich der Begrenzung des bezifferten Schmerzensgeldantrags auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH NJW 2004, 1243) sowie wegen des Feststellungsantrags.

Die Klage ist indes nicht begründet. Dem Kläger stehen aus dem Unfall vom 12.09.2004 gegen die Beklagte weder vertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Reisemangels noch Ansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht) zu, die sich jeweils nach deutschen Sachnormen richten (Art. 27 Abs. 1 EGBGB i. V. m. §§ 651f Abs. 1, 278 BGB für die vertragliche und Art. 40 Abs. 2 EGBGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB für die deliktische Haftung).

1. Zustand der Türanlage

a) Anhand des Sachvortrags des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass ein Reisemangel i. S. d. §§ 651c, 651f Abs. 1 BGB vorlag, weil der Hotelier, dessen Pflichtverletzung ggfls. der Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen wäre, für ihn geltende – bulgarische – Sicherheitsbestimmungen verletzt hätte. Der Sachvortrag des Klägers ist auch unter Berücksichtigung des von ihm in erster Instanz eingereichten Kurzgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 16.02.2006 (GA 89), das sich gerade nicht speziell mit bulgarischen Verhältnissen befasst, nicht hinreichend substantiiert und trotz entsprechenden Hinweises in der Ladungsverfügung vom 15.09.2006 nicht weiter ergänzt worden.

Selbst nach deutschen Sicherheitsstandards gibt es keine allgemeine Pflicht eines Hotelbetreibers Glastüren mit Sicherheitsglas oder warnenden Merkmalen zu versehen. Nur im Bereich allgemein zugänglicher Verkehrsflächen sind z. B. nach § 40 Abs. 2 BauO NW Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden herabreichen, so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können zudem Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden. Sicherheitsglas ist daher selbst bei allgemein zugänglichen Verkehrsflächen nicht unbedingt erforderlich. Des Weiteren sind Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen, gem. § 36 Abs. 7 S. 2 BauO NW zu sichern.

Dahingestellt bleiben kann es, ob ein dem § 36 Abs. 7 S. 2 BauO NW entsprechender Fall vorliegt, wie der Privatsachverständige Prof. Dr. M. wohl annimmt und ob in Anwendung deutscher Maßstäbe i. V. m. den hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH VersR 1994, 996) ggfls. eine Haftung der Beklagten in Betracht kommt. Dies ist vor allem deshalb zweifelhaft, weil der Treppenabgang nach den Fotos GA 17 nicht in Richtung auf die Tür-, Fensteranlage geht und weil der Sicherungszweck der Norm ein ganz anderer ist, nämlich einen Sturz von einer Treppe im Inneren eines Gebäudes nach außen durch ein Fenster zu verhindern. Damit ist die Situation auch unter Berücksichtigung der größeren, von Prof. Dr. M. auf 1,3 bis 1,5 m geschätzten Breite des Podestes nicht vergleichbar mit derjenigen in dem vom

Bundesgerichtshof (a. a. O.) entschiedenen Fall. Der Kläger legt jedenfalls schon nicht nachvollziehbar dar, welche einschlägigen örtlichen Sicherheitsstandards der Hotelier als Erfüllungsgehilfe der Beklagten verletzt haben könnte. Der Kläger ist auch insoweit zur Darlegung verpflichtet, als diese Sicherheitsstandards sich aus bulgarischen Rechtsnormen ergeben; denn diese sind gem. § 293 ZPO wie Tatsachen zu ermitteln. Auch wenn die Ermittlung von Amts wegen zu erfolgen hat, sind die Parteien indes zur Mitwirkung verpflichtet. „Ins Blaue“ hinein kann nicht ermittelt werden, so dass der Kläger gehalten gewesen wäre, insoweit zumindest Ermittlungsansätze zu liefern, etwa dahingehend, dass es sich um öffentlich-rechtliche allgemeine Regelungen (etwa entsprechend den hiesigen Landesbauordnungen), im Einzelfall ergehende und von der zuständigen Behörde auszusprechende Auflagen oder um privatrechtliche Ordnungsvorschriften, etwa in Versicherungsbedingungen handelt. Gerade vor dem Hintergrund, dass die bulgarische Polizei vor Ort ermittelt und keinen Anlass zum Einschreiten gesehen hat, wäre der Kläger daher zur näheren Darlegung etwaiger Normverstöße des Hotelbetreibers verpflichtet gewesen, was nicht geschehen ist.

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Auch im Hinblick auf einen früheren Vorfall lässt sich nichts für eine etwaige, der Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnende Haftung des Hotelbetreibers herleiten, da der Kläger die behaupteten früheren „vergleichbaren“ Unfälle ebenfalls nicht näher darlegen kann. Konkret angesprochen wird nur ein einziger Vorfall, bei dem sich ein Sohn einer Hotelangestellten „an einer Glastür im Hotel“ eine Schnittverletzung zugezogen haben soll. Auch wenn man im Hinblick darauf, dass der Kläger und seine Partnerin nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung erkennbar nur das haben vortragen lassen, was sie von den Geschehnissen auch tatsächlich (noch) wissen, also die damit ersichtlich auf Informationsdefiziten beruhenden teilweise abweichenden früheren schriftsätzlichen Darstellungen unberücksichtigt lässt, kann auf der Grundlage des nunmehrigen Vortrags ein Unfall unter ganz anderen Randbedingungen etwa an der Eingangstür des Hotels oder einer Verbindungstür in allgemeinen Verkehrsräumen ausgeschlossen werden. Vorliegend handelt es sich aber, da das untere Zimmer nur von dem oberen aus zu erreichen war und auch der Treppen- bzw. Podestbereich nach den Fotos durch Gitter und eine Mauer von benachbarten Zimmern abgetrennt war, um eine Tür in einer Wohneinheit und noch nicht einmal um die Zugangstür zu dieser Wohneinheit.

b) Alleine die Tatsache, dass das Türblatt der Tür zu dem Zimmer der Tochter aus nicht splitterfreiem Glas besteht bzw. nicht durch Aufkleber oder Ähnliches markiert war, und seitens der Beklagten insoweit keine Überprüfung veranlasst worden war, stellt keinen von ihr verschuldeten Reisemangel dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Reiseveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise eine Verkehrssicherungspflicht, die sich auch auf die Auswahl und Kontrolle der Vertragshotels erstreckt. Der Reiseveranstalter muss sich insbesondere vergewissern, dass die von ihm unter Vertrag genommenen Hotels einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten (st. Rspr. seit BGHZ 103, 298, 304). Bei dieser Verkehrssicherungspflicht handelt es sich zugleich um eine reisevertragliche Obhuts- und Fürsorgepflicht, deren Verletzung einen Reisemangel begründen kann (BGH NJW 2006, 3268; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 59; Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rn. 425).

Eine derartige, ggfls. einen Reisemangel begründende Pflichtverletzung kann der Beklagten indes nicht angelastet werden.

Der Bundesgerichtshof hat – wie zuvor bereits der Senat – eine Pflicht eines Reiseveranstalters zur Überprüfung von Glaseingangstüren zu einer gebuchten Unterkunft nur für den Sonderfall angenommen, dass die Anlage mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen beworben worden war (BGH NJW 2006, 2918, OLG Köln RRa 2005, 27: „kindgerechte Ausstattung“). Verneint hat er – sofern nicht besondere Umstände, etwa frühere Vorfälle vorliegen – eine entsprechende Pflicht eines Vermieters einer Wohnung für Zimmertüren mit Glasausschnitten (BGH NJW 2006, 2326). Für Glastüren einer Hotelanlage, die mit einem sichtbaren Rahmen versehen sind und sich als typische Balkon- oder Terrassentüren darstellen, hat das OLG Düsseldorf eine Erkundigungspflicht des Reiseveranstalters verneint (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483).

Die vorliegende Situation ist mit derjenigen, die der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde lag, vergleichbar. Es handelt sich um eine Tür-, Fensterkonstruktion, wie sie typischerweise auch in Deutschland vor Balkonen oder Terrassen angebracht ist, und zwar mit einem umlaufenden Rahmen in weißer Farbe, der sich optisch deutlich von der Glasfläche absetzt und räumlich gegenüber den Rahmen der beiden benachbarten Fenster zurückspringt. Der Kläger selbst spricht in seinen Schriftsätzen demzufolge auch von einer „Terrassentür“. Normalerweise war es daher sofort erkennbar, ob die Tür geschlossen ist oder nicht, so dass – entsprechende Lichtverhältnisse

vorausgesetzt – eine Gefährdung von Gästen der Wohneinheit eher fernliegend ist.

Der Bundesgerichtshof führt mit Recht aus, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH NJW 2006, 2326), wozu nach den vorstehenden Ausführungen wegen des baulichen Zustands der Tür kein Anlass bestand. Nicht jeder Unfall, der im Zusammenhang mit einer vertraglichen Sonderverbindung eintritt, führt zu einer Haftung des Vertragspartners, und damit zu einer Art allgemeiner Gefährdungshaftung. Es verbleibt immer ein eigenes Rest (lebens)risiko, dass man allenfalls selbst durch umfassenden Versicherungsschutz abdecken kann (Schuschke NZM 2006, 733, 735).

c) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch Ansprüche gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ausscheiden.

2. fehlende Beleuchtung

Bei dem unstreitigen Fehlen einer Lichtquelle im Bereich der Außenverbindung zwischen beiden Zimmern handelt es sich zweifelsohne um einen Mangel der Anlage und damit um einen Reisemangel i. S. d. § 651c BGB. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass der Reisemangel ursächlich für den Sturz des Klägers und damit für den ihm entstandenen Schaden war. Der Kläger konnte bei seiner Schilderung des Unfallhergangs in der mündlichen Verhandlung – angesichts der erlittenen Verletzungen nachvollziehbar – nicht sagen, wie es dazu gekommen ist, dass er in die Glastür geraten ist. Damit kann seinem Vortrag nicht entnommen werden, dass er aus einem Grund, der durch die fehlende Beleuchtung bedingt war, etwa infolge eines Stolperns über eine Stufe oder irgendeinen Gegenstand oder wegen fehlender Erkennbarkeit des Hindernisses „Tür“ in die Glastür geraten ist.

Allerdings können bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, Anscheinsbeweisgrundsätze zu Gunsten des Geschädigten eingreifen, nämlich dann, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (BGH NJW 1994, 945 u. NJW 2006, 3268). Dahingestellt bleiben kann es, ob diese zur deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB entwickelte Beweisregel auch auf die reisevertragliche Haftung aus § 651f Abs. 1 BGB übertragen werden kann. Es lässt sich nämlich auch nicht feststellen, dass es im Bereich der Empore vor dem Zimmer überhaupt dunkel war, also eine Situation vorlag, bei der typischerweise die Gefahr eines Sturzes oder eines Hineinlaufens in ein vorher nicht oder nur schwer erkennbares Hindernis bestand. Der Kläger hat geschildert, dass er wegen der Dunkelheit vorsichtig die Treppe hinuntergegangen sei. Weder er, noch die während einer Beratungspause von seiner Anwältin befragte Zeugin C. können indes etwas dazu sagen, wie die Lichtverhältnisse auf dem Podest vor dem Zimmer waren, was davon abhängt, ob das Licht in dem Zimmer der Tochter an war oder nicht. Wenn – was hiernach nicht auszuschließen ist – das Zimmer der Tochter beleuchtet gewesen sein sollte, hätte dies, insbesondere dann, wenn im Bereich der Fensterflügel die Vorhänge nicht zugezogen gewesen sein sollten, angesichts der Größe der Glasflächen naturgemäß auch zu einer Beleuchtung des Podestes geführt und das Fehlen einer Lichtquelle im Bereich des Podestes hätte sich nicht ausgewirkt. Eine derartige Situation lässt sich auch auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht ausschließen mit der Folge, dass Anscheinsbeweisgrundsätze zu seinen Gunsten nicht eingreifen können.

3.

Anlass für eine Zulassung der Revision besteht nicht. Der Senat weicht von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Auch kommt der Sache keine grundsätzliche, d. h. angesichts unterschiedlicher Äußerungen in der Rechtsprechung und Literatur klärungsbedürftige Bedeutung zu. Vielmehr sieht sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen (BGH NJW 2006, 2326 und insbesondere OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483) sowie Äußerungen in der Literatur (Schuschke a. a. O.). Hinzu kommt, dass die Ausgangssituation wegen der Verbindung der beiden Hotelzimmer durch die Außenkonstruktion eher atypisch war, weswegen auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ausscheidet.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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