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Treppensturz – Verkehrssicherungspflichtverletzung und Mitverschulden

Oberlandesgericht Thüringen

Az: 4 W 602/10

Beschluss vom 22.12.2010


Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung/Nichtabhilfe zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I. Die – am 01.06.1924 geborene – Antragstellerin begehrt für den 1. Rechtszug und eine beabsichtigte Schadensersatzklage wegen (angeblicher) Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Prozesskostenhilfe. Sie hat zunächst in ihrem Antragsschriftsatz vom 07.07.2010 (nur) behauptet, beim Besuch des Wohnhauses ……… – sie wollte dort ihre Enkelin, Frau …… besuchen – über die dort im Hauseingangsflur befindliche Stufe, die zu diesem Zeitpunkt noch keine farbliche Markierung (Hervorhebung) aufwies, gestolpert zu sein, offensichtlich, weil sie diese übersehen hatte. Bei dem Sturz erlitt die Antragstellerin erhebliche Verletzungen, u. a. mehrere Prellungen und eine Oberarmfraktur in der rechten Schulter. Gegenüber der behandelnden Klinik hatte sie wohl angegeben, „auf glatter Fläche ausgerutscht“ zu sein“ (vgl. Schreiben des Klinikums Weimar vom 21.05.2010 als Anlage K 3, Bl. 18 d.A.). Auf den Einwand der Antragsgegner, die über die gesamte Breite des Flurs befindliche Stufe sei deutlich erkennbar, die Stufe entspreche in der Höhe den baulichen Vorschriften, weise zudem eine Längsriffelung (zur Rutschvermeidung) auf und der Flur sei durch einen nicht zu übersehenden Lichtschalter beleuchtbar, hat die Antragstellerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10.09.2010 nur erwidert, auf die Lichtverhältnisse komme es nicht an, weil die Stufe nicht kenntlich gemacht worden sei. Erst nach dem Sturz der Antragstellerin habe die Hausverwaltung dort einen breiten gelben Streifen angebracht.

Das Landgericht hat das PKH-Gesuch zurückgewiesen, weil die Stufe, wie dies sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe, auch ohne gelben Streifen deutlich zu erkennen (gewesen) sei. Sie stell(t)e daher auch keine versteckte, unerwartete Gefahr dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diesen ihrer Bevollmächtigten am 18.10.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16.11.2010 – Eingang beim Ausgangsgericht am gleichen Tag – (sofortige) Beschwerde eingelegt, die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften bestritten und ergänzend vorgetragen, die Deckenbeleuchtung in dem streitgegenständlichen Anwesen funktioniere nur teilweise, 2 Strahler der Beleuchtung seien bereits seit längerer Zeit defekt, so dass keine ausreichende Helligkeit im Hausflur gegeben sei. Auch sei der Schalter im Hauseingangsbereich nicht deutlich erkennbar, im Übrigen seien die Lichtschalter nicht beleuchtet.

Auf das Beschwerdevorbringen (der Antragstellerin) wird im Übrigen Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auf die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, der der Senat im Ergebnis zustimmt, kann im Wesentlichen Bezug genommen werden. Ihnen ist nur wenig hinzuzufügen.

Hinsichtlich der bestrittenen Übereinstimmung der Stufe mit den baulichen Vorschriften merkt der Senat an, dass es hierzu schon näheren Vortrags (der Antragstellerin) bedurft hätte, um hierauf im Einzelnen eingehen zu können. Die schlichte Behauptung einer Bauordnungswidrigkeit – darauf läuft das Bestreiten hinaus – genügt nicht. Es ist Sache der Antragstellerin, die ggf. beweiserheblichen Fakten in einer Weise vorzutragen, dass sich das Gericht damit auseinandersetzen kann. Eine Ermittlung von Amts wegen findet auch im PKH-Verfahren nicht statt.

Hinsichtlich des in der Beschwerde ergänzenden Vortrags der defekten Flurbeleuchtung bzw. der nicht beleuchteten Lichtschalter merkt der Senat an, dass es schon auffällt, dass die Antragstellerin hier offensichtlich ihren Vortrag „nachgebessert“ hat, weil das Ausgangsgericht entscheidend auf die Erkennbarkeit der Stufe abgestellt hatte. Der Plausibilität des Beschwerdevorbringens kommt dies nicht zugute.

Unabhängig von der Relevanz dieses Vortrags hatte die Antragstellerin aber noch vorgetragen, dass der Eingangsbereich durch Glasfenster so gestaltet sei, dass bereits ausreichend Tageslicht in den vorderen Bereich des Flures falle und im Übrigen bei Betreten desselben durch die dann offene Tür die Lichtverhältnisse so seien, dass keinerlei Veranlassung bestehe, den Lichtschalter zu suchen und zu betätigen. Allerdings sei der hintere Teil des Flures nicht ausreichend hell.

In diesem Fall oblag es aber dann gerade der Antragstellerin, wenn der Flur nicht in Gänze hell genug war, sich hierauf einzustellen und den Lichtschalter zu betätigen. Auf erkennbare Gefahren – hier Dunkelheit im hinteren Flurbereich – muss sich jeder Besucher eines Hauses, das er nicht kennt, einstellen und im eigenen Interesse Unfall verhütende Maßnahmen ergreifen bzw. solche Unfall trächtigen Gefahren vermeiden, wenn ihm (ihr) dies möglich ist. Die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden in Begleitung ihrer Enkelin befand, als sie das benannte Anwesen betrat, hätte auch ihre Enkelin bitten können, das Licht einzuschalten, wenn es ihr zu dunkel war. Es ist schon nicht verständlich, warum die Enkelin ihre Großmutter nicht auf die Gefahrenquelle (der Stufe) bei diesem Besuch hinwies.

Offensichtlich hat aber die Antragstellerin auch selbst nicht die erforderliche Sorgfalt (in eigenen Angelegenheiten) walten lassen, um den Sturz zu vermeiden. Kannte sie – etwa durch frühere Besuche, die Enkelin wohnte ja schon über ein Jahr in dem Haus – die Stufe im Hausflur, so muss sich die Antragstellerin auch die Frage gefallen lassen, ob es notwendig war, sich dieser Gefahr auszusetzen, wenn sie ein Anschalten der Beleuchtung unterließ. Immerhin sind hierbei die Chancen, die Gefahr gleichwohl zu meistern (Grad der Beherrschbarkeit der Gefahr) und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung (Grad der Gefährlichkeit der Stufe) zu berücksichtigen, wobei es im Rahmen der – bei Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Antragsgegner – dann nach § 254 BGB notwendigen Haftungsabwägung entscheidend darauf ankommt, ob das Verhalten des Schädigers – hier unterlassene besondere Kenntlichmachung der Stufe – oder das des Geschädigten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht hat (vgl. dazu OLG Hamm NVZ 1999, 127).

Sollte man tatsächlich von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch unterlassene farbliche Kenntlichmachung der Stufe (Hervorhebung) ausgehen, wiegt dieses Unterlassen aber deutlich weniger als das – bei anzunehmender Dunkelheit im Hausflur – aktive unvorsichtige Verhalten der Antragstellerin bzw. ihrer Enkelin. Zu Lasten der beinahe 86 Jährigen wäre auch eine eventuelle Sehbehinderung zu berücksichtigen.

Schon nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist § 254 BGB dahingehend auszulegen, dass es bei der Haftungsabwägung in erster Linie auf das Maß der Verursachung des Schadens ankommt, also das Maß, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; erst im Weiteren kommt es auf das beiderseitige Verschulden an (vgl. BGFH VersR 1968, 1093). Für die Haftungsverteilung kommt es daher entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten selbst den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht hat (s.o.). Kommt dem Verhalten eines der Beteiligten dabei eine überragende Bedeutung für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu, führt die nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Haftungsabwägung dazu, dass dieser Beteiligte allein für den Schaden aufzukommen hat (so auch BGH DAR 1998, 192, zit. bei OLG Hamm aaO).

Den Schadenseintritt wahrscheinlich gemacht haben aber entweder das eigene unvorsichtige Verhalten der Antragstellerin oder der unterlassene Hinweis der bei diesem Besuch anwesenden Enkelin, die ja offensichtlich diese „Gefahrenquelle“ kannte und wissen musste, ob diese der Großmutter bekannt war. Auch deren eventuelle „Nachlässigkeit“ ist der Antragstellerin zuzurechnen.

III. Der Beschwerdeführerin fällt von Gesetzes wegen die Beschwerdegebühr zur Last, da ihre Beschwerde erfolglos blieb (GKG-KV 1812/§ 34 GKG); im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Auch einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es daher nicht.

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