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Trinkwasserverunreinigung in Mietwohnung durch Rohrsanierung


AG Köln

Az.: 208 C 99/09

Urteil vom 01.03.2013


1) Klage und Widerklage werden abgewiesen.

2. ) Die Kosten des Rechtstreits und der Streithelfer tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 4/5, während die Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtstreits trägt.

3. ) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages; die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Vermieterin, die beiden Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause … im Wohnpark W1 bei einer monatlichen Gesamtmiete von 1.012,92 Euro.,

Die Beklagte beabsichtigte die Wasserrohre zu sanieren, in dem ab Februar 2009 die Rohre für Kalt- und Warmwasser mit Epoxidharz innen beschichtet werden sollten. Diese Maßnahmen sollten durch die Fa. … bezüglich des Epoxidharzes LSE-001NA durchgeführt werden. In anderen Wohnungen als der der Kläger war mit dieser Sanierung bereits begonnen worden. Die Kläger traten dem jedoch entgegen, so dass die Beklagte unter anderem mit Rechtsanwaltsschreiben vom 14.10. und 04.12.2008 die Kläger unter anderem zur Duldung aufforderte. Inzwischen sind Februar 2009 die Warm- und Kaltwasserleitungen mit dem genannten Epoxidharz ausgekleidet worden. Die Kläger verlangen nunmehr Beseitigung dieser Epoxidharzbeschichtung, die Beklagte widerklagend Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren für die Aufforderung zur Duldung in Höhe von 229,55 Euro. Die ausführende Firma … sowie die das Epoxidharz herstellende bzw. liefernde Firma … sind als Streithelferin zu 1. u. 2. dem Rechtstreit auf Beklagtenseite nach Streitverkündung beigetreten.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagten kein Duldungsanspruch zugestanden habe bzw. ihnen nunmehr ein Beseitigungsanspruch zustehe, da die erfolgte Sanierung mangelhaft sei. Insbesondere entspreche die Anlage nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung und den dort genannten allgemein anerkannten Regeln der Technik; zwar habe das Epoxidharz unstreitig die Anforderung nach der Epoxidharzleitlinie erfüllt, es fehlten jedoch unstreitig weitere Zulassungen. Auch habe keine Firma, auch die hier als Streithelferin beigetretene, die Zulassung für das Verfahren nach dem Arbeitsblatt W 545 der deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) erhalten, es gebe auch kein Sanierungssystem bezüglich Epoxidharz, das die Zulassung gemäß Arbeitsblatt DGW 548 der DVGW erhalten habe. Die DVGW Merk- oder Arbeitsblätter stellten eine schriftliche Fixierung der anerkannten Regeln des Baurechts dar, solange das Gegenteil nicht festgestellt sei. Außerdem entspreche das Vorgehen nicht dem Arbeitsblatt W 270 der DVGW. Von Epoxidharzen seien schon Verkeimungen und Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigungen ausgegangen. Es handele sich hier auch um dasselbe Epoxidharz, die in anderen Wohnungen der Beklagten in J. angewandt worden seien; wie in W1 seien erhöhte Werte von Bisphenol A ebenso in J. gemessen worden. Dabei handele es sich um ein Hormongift, das zu Unfruchtbarkeit, Verweiblichung und weiteren erheblichen gesundheitlichen Nachteilen führen könne. Auch die Werte bezüglich UV-Extension und TOC seien deutlich überhöht Außerdem sei auch das Auftreten von Legionellen festgestellt worden. Die Bekämpfung dieser Legionellen mit einer Erwärmung des Warmwassers auf über 60 °C habe wiederum zur Folge gehabt, dass es zu Auflösungserscheinungen an den Innenbeschichtungen der Rohrleitungen gekommen sei und deshalb die entsprechenden Schadstoffe wie Bisphenol in das Warmwasser abgegeben worden seien. In anderen Wohnungen im Wohnpark W1, in denen schon das Epoxidharz angebracht worden sei, seien in der Leitung rote Partikel aufgetreten. Dies betreffe auch nunmehr die Wohnung der Kläger. Es fehle auch eine gesundheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts der Stadt Köln. Dem entsprechend sei der Zustand nicht mietvertragsgemäß. In J. in anderen Wohnungen werde deshalb die Beschichtung zurückgebaut. Soweit der Sachverständige im hiesigen Verfahren ein Gutachten erstellt habe, sei dessen Auffassung nicht mehr aktuell. Aus der Stellungnahme des Instituts für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Uni Bonn vom 11.06.2010 und dem Umstand, dass teilweise die Verwendung von Bisphenol A in Babyflaschen verboten worden sei, auch angesichts, der Untersuchungsbefunde im Auftrag der RheinEnergie sowie angesichts des Umstandes, dass die Beklagte selbst gemäß ihrem Schreiben vom 16.11.2012 beabsichtigt, die Sanierung zu erneuern ergebe sich, dass die Beschichtung mit Epoxidharz mangelhaft sei. Es werde auch im Übrigen immer wieder auf die gesundheitsgefährdende Wirkung von Bisphenol A hingewiesen.

Die ursprünglich selbstständige, und danach nach Verfahrensverbindung als Widerklage geführte Klage der Beklagten auf Duldung der Sanierungsmaßnahmen, die inzwischen zurückgenommen worden ist, sei von Anfang an überflüssig gewesen angesichts der eigenen Klage auf Unterlassung. Die ebenfalls inzwischen zurückgenommene ursprüngliche Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht weiteren Schadens gegenüber den Klägern sei auch nicht zutreffend, da auch viele Mieter sich geweigert hätten, so dass der Schaden nicht allein von Klägerseite in voller Höhe zu ersetzen sei. Außerdem fehle es deshalb an der Kausalität Zudem habe es keinen Anlass für eine Schadensfeststellungsklage gegeben, bevor festgestanden habe, ob überhaupt ein Schaden vorhanden gewesen sei. Die nunmehr weiter mit der Widerklage verfolgten Rechtsanwaltskosten seien überhöht.

Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht aber unter 100.000,00 Euro liegen sollte, zu unterlassen, indem zur Anlage Wohnpark W1 gehörenden Gebäudes …, Um K., die der Kalt- und Warmwasserversorgung dienenden Trinkwasserleitungen durch eine Rohrinnenbeschichtung mit Epoxidharz auskleiden zu lassen, soweit die Leitungen zu der Mietwohnung der Kläger führen, in dieser verlaufen oder zu Leitungssträngen gehören, die mit der Wasserversorgung dieser Wohnung in einer Verbindung stehen.

Nachdem die Sanierungsmaßnahme an den Rohren Februar 2009 durchgeführt worden waren, haben die Kläger einseitig diesbezüglich den Rechtstreit für erledigt erklärt und beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung der Kläger im Hause … K. dadurch wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, dass eine Kalt- und Warmwasserversorgung über Trinkwasserleitungen zur Verfügung gestellt wird, deren Leitungen nicht mit Epoxidharz ausgekleidet sind, soweit in dem Wohnpark W1 Leitungen zu der Mietwohnung der Kläger führen, in dieser verlaufen oder zu Leitungssträngen gehören, die mit der Wasserversorgung dieser Wohnung in einer Verbindung stehen.

Außerdem beantragen die Kläger, Widerklageabweisung.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie hat ursprünglich widerklagend (noch im Rahmen einer selbstständigen, noch nicht verbundenden Klage) beantragt, die Kläger zu verurteilen, die obengenannte Sanierung zu dulden, außerdem festzustellen, dass die Kläger ihr den Schaden zu ersetzen haben, der aus der Weigerung, die Arbeiten im vorgesehenen Zeitraum vom 11.-13.02.2009 zu dulden, entstanden ist.

Diese Anträge hat die Beklagte inzwischen zurückgenommen.

Sie beantragt weiter, die Kläger zu verurteilen an sie 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.200 zu zahlen.

Die Beklagte ebenso wie ihre Streithelfer sind der Auffassung und behaupten, dass ein Mangel und eine Gesundheitsgefährdung etc. nicht vorliegen. Angesichts des Umstandes, dass unstreitig die Anforderung nach der Epoxidharzleitlinie bzw. der ehemaligen Beschichtungsleitlinie erfüllt seien, komme es nicht darauf an, ob Verfahrensregeln nach den Arbeitsblättern der DVGW erfüllt seien, so dass es allein auf das Ergebnis die Frage der Gesundheitsbeeinträchtigung ankomme. Überdies vertrete die DVGW wirtschaftlich Interessen. Es trete auch kein Bisphenol A in gesundheitlich bedenklichem Umfange in das Wässer aus und von dem Epoxidharz gehe keine Gesundheitsgefährdung aus. Erhöhte Werte bezüglich UV-Extension und TOC seien in W1 gerade nicht aufgetreten. Legionellenbefall sei in der Anlage … nur deshalb aufgetreten, weil das Wasser 3 Wochen im Strang gestanden habe, weil der Rohrentlüfter defekt geworden sei. Die neuen Probleme 2008 hätten nichts mit dem Epoxidharz zu tun. Rote Partikel aufgrund des Epoxidharzes seien nicht im Wasser aufgetreten. Das Granulat habe auch kein Einfluss auf die Wasserqualität und sei ggfs. nur auf mechanische Ursachen zurückzuführen. Der Vortrag der Kläger stelle reine Spekulation dar. Vor der zunächst erhobenen Duldungsklage sei wegen der Schreiben des Mietervereins nicht klar gewesen, ob eine Klage auch von Mieterseite erhoben werden würde, angesichts der fehlenden Antwort der Klägerseite. Die Rechtsanwaltsgebühren für die Aufforderung, die Maßnahmen zu dulden, seien in Höhe von 229,55 Euro geschuldet. Soweit vom Sachverständigen rote Partikel aufgefunden worden seien, sei das nur darauf zurückzuführen, dass die Perlatoren länger nicht gesäubert worden seien; im Übrigen sei der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite auch im Übrigen unsubstantiiert. Die Stellungnahme des Instituts für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Uni Bonn vom 11.06.2010 sei nicht aktuell; die dort genannten Werte seien auch nicht höher als die Grenzwerte der Epoxidharzleitlinie. Soweit die Benutzung von Bisphenol A für Babyflaschen verboten worden sei oder Empfehlungen gegen Epoxidharz ausgesprochen worden seien, sei dies lediglich aus Vorsorgeüberlegungen erfolgt, ohne dass jedoch konkrete Erkenntnisse dies notwendig gemacht hätten. Soweit sie nunmehr selbst die Sanierungsmaßnahmen erneuern wolle, geschehe dies auch aus Vorsorgegesichtspunkten und im Hinblick auf einen eigenen höheren Standard als rechtlich vorgegeben. Auch hieraus lasse sich kein Schluss auf eine Mangelhaftigkeit ziehen.

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 19.06.2009 und 20.06.2012 Sachverständigengutachten eingeholt.

 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die verbleibende Klage und Widerklage sind unbegründet.

Die Klage auf Beseitigung der Epoxidharzbeschichtung ebenso wie die nach einseitiger Erledigung der ursprünglichen Unterlassungsklage verbleibende Klage auf Feststellung, dass die Unterlassungsklage sich erledigt hat, bleiben ohne Erfolg.

Ein Mangel im Sinne des § 536 BGB, der allein einen solchen Anspruch gerechtfertigt hätte, ist nicht von den insoweit beweisbelasteten Klägern bewiesen worden.

Erforderlich gewesen wäre eine Abweichung des tatsächlichen von dem mietvertraglichen geschuldeten Zustand der Mietsache, der die Gebrauchstauglichkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt hätte. Dies wäre der Fall gewesen, wenn gesundheitsschädliche oder gefährdende Wirkungen von dem verwendeten Epoxidharz mit der Bezeichnung LSW-001NA ausgegangen wäre, bzw. gemäß § 17 Abs. 1 Trinkwasserverordnung das verwendete Material in Kontakt mit Wasser Stoffe in solcher Konzentration abgegeben hätte, die höher als nach den allgemeinen Regeln der Technik unvermeidbar gewesen wäre oder entgegen dem gemäß Trinkwasserverordnung vorgesehenen Schutz menschliche Gesundheit gemindert oder den Geruch und Geschmack des Wassers verändert hätte.

Als allgemeine Regel der Technik besteht die Beschichtungsleitlinie des Bundesumweltamtes, die der vorherigen, im Wesentlichen gleichlautenden Epoxidharzleitlinie entspricht. Den Anforderrungen dieser Leitlinie entspricht grundsätzlich das verwendete Epoxidharz LSE-001NA, da es nach Gewährung eines Prüfzeugnisses in die Positivliste Anlage 5 der Beschichtungsleitlinie aufgenommen worden ist, da die dort genannten Grenzwerte von 30 ug/l an Bisphenol A grundsätzlich nicht überschritten werden.

Auch wenn das betreffende Prüfzeugnis eine Gültigkeitsbeschränkung bis 06.09.2010 aufweist, ist nicht ersichtlich, dass sich grundsätzlich an den Anforderungen und der Zusammensetzung des konkreten Epoxidharzes seit dem etwas geändert hätte, wie der Sachverständige Dr. W. in seinem Gutachten vom 19.03. u. 19.09.2012 überzeugend ausgeführt hat.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die (formalen) Anforderungen gemäß DVGW Arbeits- bzw. Merkblättern W 270 (A) W 545 und W 548 nicht erfüllt sind.

Wie dem Aufsatz von Prof. Dr. Ll in der Zeitschrift ZMR 2012, 413 ff., 416 unter IV (Bl. 379 d. Akte) entnommen werden kann, sind vom DVGW Lenkungskomitee gemäß Entscheidung auf der Sitzung vom 24.05.2011 alle Arbeitsblätter diesbezüglich mangels Vorliegens ausreichenden Datenmaterials zurückgezogen worden, so dass die dort gemachten Anforderung zur Bestimmung der allgemeinen Regeln der Technik etc. nicht mehr heranzuziehen sind.

Überdies gilt Folgendes:

Soweit nach DVGW W 270 (A) ein Prüfzeugnis im Hinblick auf Mikroorganismen vorgesehen ist bzw. war, ist schon von der darlegungspflichtigen Klägerseite nicht (näher) vorgetragen, dass solche Mikroorganismen sich in gefährdungsrelevanter Konzentration und Intensität gebildet hätten. Die unstreitig fehlende Zertifizierung des Sanierungssystems nach VV 548 sowie der Fa. … selbst nach W 545 führte nicht perse zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, da es sich lediglich um formelle Anforderungen handelte. Wenn § 17 Abs. 1 Satz 2 Trinkwasserverordnung erklärt, dass die Anforderung des § 17 Abs. 1 Satz 1, wie oben angegeben, erfüllt sind, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Planung, Bau und Betrieb eingehalten sind, so ist jedoch nicht der Umkehrschluss zulässig, wonach bei fehlender formellen Zertifizierungen eine Gesundheitsgefährdung oder Beeinträchtigung besteht, da § 17 Abs. 1 Satz 1 Trinkwasserverordnung nur ausschließen will, dass Stoffe in Wasser in einer Menge gelangen, die gesundheitsgefährdend ist. Die Prüfung und Zertifizierung dient lediglich der Durchsetzung der inhaltlichen Anforderung, nicht umgekehrt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Gutachten der LUA Sachsen aus Dresden vom 01.06.2005, da nicht ersichtlich ist, dass das hier benutzte Epoxidharz begutachtet worden wäre, überdies das Gutachten zu allgemein und schon über 7 Jahre alt ist.

Das Gutachten Schmitt vom 05.10.2006 für das Amtsgericht Biesigheim. ist auch nicht passend, da es ein anderes Epoxidharz mit der Bezeichnung GEVIR 3001 D behandelt, was im Übrigen auch nicht in der obengenannten Positivliste zur Epoxidharzleitlinie aufgeführt ist. Die von der Klägerin vorgelegte Zeitungsartikel und sonstige Meinungsäußerungen Dritter spielten erst Recht keine wesentliche, das Verfahren beeinflussende Rolle.

Es ist auch nicht bewiesen, dass im konkreten, hier vorliegenden Einzelfall, für die Kläger, ihre Wohnung betreffend, eine Gesundheitsgefahr bzw. sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von dem verwendeten Epoxidharz ausgehen. Das gilt zunächst für die Frage der Konzentration an Bisphenol A im Leitungswasser zur Wohnung der Kläger.

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Wie der Sachverständige aufgrund der am 22.11.2011 entnommenen Wasserprobe nach Analyse im Labor des Technologie Zentrums Wasser in Karlsruhe gemäß seinem Gutachten vom 19.03.2012, dem sich das Gericht anschließt, festgestellt hat, lagen die Messergebnisse deutlich unter dem entsprechenden Grenzwert nach der obengenannten Leitlinie des Umwettbundesamts, das bereits gemäß weiterem Gutachten desselben Sachverständigen vom 19.09.2012 eine Herabsetzung der Grenzwerte der europäischen Direktive für Werkstoffe zur Lebensmittelverpackung auf eine 20tel der dortigen Werte beinhaltete. Abweichende Erkenntnisse gibt es laut Sachverständigen nicht und sind auch nicht von den Klägern in ausreichender Art und Weise präsentiert worden.

Anlass zu anderer Beurteilung gibt auch nicht die Stellungnahme des Instituts für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Uni B1 vom 16.06.2010, da – wie der hiesige Sachverständige zutreffend ausführte-, diese Stellungnahme gerade keine toxikologische Beurteilung abgibt, sondern nur vage, vorsorgliche Maßnahmen empfiehlt.

Anderes ergab sich auch nicht aus der Behauptung der Kläger, in anderen Stadtteilen zum Beispiel in J. seien erhöhte Bisphenol A Werte im Epoxidharz bzw. im Wasser festgestellt worden, da es nicht die hier interessierende Wohnung der Kläger betrifft. Dass es sich um dasselbe Epoxidharz unter im Übrigen auch denselben Bedingungen handelt, ist von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen worden.

Dass gleich hohe Konzentrationen in beiden Komplexen aufgetreten sein sollen, dagegen sprechen schon die Messergebisses des hiesigen Sachverständigen und die Werte, die in der obengenannten Stellungnahme der Uni Bonn aufgeführt sind, im Übrigen gilt das von dem Sachverständigen hierzu Ausgeführte.

Der Umstand, dass beispielsweise von der europäischen Kommission Bisphenol A in Babyflaschen verboten wurde, beruht ebenso wie die Vorschläge in der obengenannten Stellungnahme der Uni Bonn allein auf Vorsorgeüberlegungen, zum präventiven Schutz nicht ausschließbarer zukünftiger Risiken, ohne dass eine konkrete Gesundheitsgefahr oder Beeinträchtigung bei Einhaltung der Werte gemäß obengenannter Richtlinie ausreichend festgestellt oder sicher oder nur überwiegend wahrscheinlich erkannt und begründet worden wären, um einen Mangel festzustellen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass von der Epoxidharzbeschichtung sich Partikel lösen würden, die erheblich die Wasserqualität bzw. den Geschmack, Geruch und sonstige Konsistenz des Wassers beeinträchtigen würden. Laut Sachverständigen Dr. W. handelt es sich bei den roten Partikeln lediglich um Partikel in unerheblicher Menge, bei einerweiteren Verfärbung allein um Rost.

Negativer Geruch wurde von dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Beschichtung gerade nicht festgestellt.

Soweit erhöhte UV-Extension/TOC Werte von Klägerseite gerügt wurden, blieb der diesbezügliche Vortrag zu unsubstantiiert um erheblich zu sein. Nähere Erklärungen, Angabe von Grenzwerten und Wirkungen wurden nicht dargelegt, obwohl dies bereits angesprochen wurde.

Dass im Übrigen erhöhter Legionellenbefall aufgetreten sei und gerade auf die Epoxidharzbeschichtung und derer Eigenarten in dem von den Klägern bewohnten

Haus zurückzuführen wäre, ist weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

Letztlich lässt auch die Absicht der Beklagten, die Rohrsanierung doch noch zu verändern und zu erneuern, keinen ausreichenden Schluss auf die Mangelhaftigkeit des Epoxidharzes zu, da es auch hier um vorsorgliche Maßnahmen geht, die im Übrigen noch nicht verwirklicht sind und die möglicherweise auch auf anderen. Gründen bzw. auf einem höheren als notwendigen Standard beruhen.

Dem gegenüber ist auch die nach Rücknahme im Übrigen verbleibende Widerklage unbegründet.

Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren steht der Beklagten nicht zu.

Eine Mietvertragspartei kann wegen des .mietvertragswidrigen Verhaltens der anderen Seite einen Rechtsanwalt einschalten und dessen vorprozessuale Kosten ersetzt verlangen, wenn für die Gegenseite der nunmehr durch das Amtsgericht als objektiv pflichtwidrig festgestellte Mietvertragsverstoß nach Plausibilitätsprinzip nicht für plausibel gehalten werden durfte (vgl. BGH NJW 2009, 1262). Die Kläger durften jedoch angesichts der Vielzahl, die Gefahren von Bisphenol A im Epoxidharz beschreibenden Stellungnahmen und des Mangels an wissenschaftlichen Daten ihre anfängliche Weigerung gegenüber der Sanierung für plausibel begründet halten. Ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren erscheint angesichts dessen nicht angemessen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, § 711 ZPO.

 Soweit die Beklagten die Widerklage auf Duldung der Sanierung zurückgenommen haben, waren gemäß § 269 Abs. 3 die diesbezüglichen Kosten ihnen aufzuerlegen. Ein Rechtschutzinteresse für die Widerklage auf Duldung bestand schon nicht, da vorher bereits die Klage auf Unterlassung (kontradiktorisches Gegenteil) erhoben worden war. Letztere Klage ging gemäß Zustellungsurkunde bereits am 16.12.2008 zu, bevor die Widerklage am 18.12.2008 gemäß dem auf der Klage vermerkten Datum verfasst wurde.

Soweit die Widerklage auf Feststellung der Pflicht zürn Schadensersatz zurückgenommen wurde, haben die Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten zu tragen, da diese Klage ohne die Sanierung etc. begründet gewesen wäre. Dass Schäden ohne Duldung entstanden wären, ist nicht bestritten so dass ein Anspruch aus § 280 f. BGB gegeben gewesen wäre. Eine Mitursächlichkeit des Verhaltens der Kläger hätte ausgereicht. Zur Schadenshöhe mussten keine genauen Feststellungen getroffen werden.

Streitwert:

1.) Im Verfahren 208 C 99/09 vor Verbindung;

Bis 06.04.2009;2.431,00 Euro (Unterlassung)

Danach bis 18.06.2009:

Beseitigung: 2.431,00 Euro

Einseitige Erledigung der Unterlassung: 1.215.50 Euro

Insgesamt:3.646,50 Euro

2.) Im Verfahren 208 C 255/09 vor Verbindung:

Bis zum 26.05.2009: Duldung:2.431,00 Euro

Schadensersatz:500.00 Euro

Insgesamt:2.931,00 Euro

Seit dem bis zum 18.06.2009:

Rechtsanwaltsgebühren:229,55 Euro

3.) Seitdem 18.06.2009

(Verbindung beider Verfahren):3.876,05 Euro

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