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Trittschallwerte – Wohnungseigentumsanlage

Oberlandesgericht München

Az: 34 Wx 114/07

Beschluss vom 09.01.2008


Leitsätze:

1. Der maximal zulässige Trittschall in Wohnungseigentumsanlagen kann nicht ausschließlich der DIN 4109 entnommen werden. Die zulässigen Werte sind vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln.

2. Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, so bildet auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelags gültige DIN nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt werden kann (siehe schon Senat vom 25.6.2007, 34 Wx 020/07 = ZMR 2007, 809; Klarstellung zu Senat vom 18.7.2005, 34 Wx 063/05 = OLG-Report 2005, 645, und vom 10.4.2006, 34 Wx 021/06 = ZMR 2006, 643).


Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat am 9. Januar 2008 in der Wohnungseigentumssache wegen Vornahme einer Handlung b e s c h l o s s e n :

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Juni 2007 dahingehend abgeändert, dass Ziff. I des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 25. November 2004 lautet: „… einen Wert von 52 dB nicht übersteigt.“

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung des Landgerichts im Beschluss vom 21. Juni 2007 und des Amtsgerichts in dessen Beschluss vom 25. November 2004 (jeweils Ziff. II) werden aufgehoben.

Die Antragstellerin hat 1/5, die Antragsgegner haben 4/5 der gerichtlichen Kosten in sämtlichen Rechtszügen, einschließlich der sofortigen weiteren Beschwerde, zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage in München, dem früheren Olympiadorf der Männer. Die Antragstellerin ist Sondereigentümerin einer im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung. Den Antragsgegnern gehört die darüber liegende Wohnung im 2. Obergeschoß.

Bei der Errichtung der Wohnanlage im Jahr 1972 waren die Wohnräume, Esszimmer und Flure bauseits mit Textilbelag ausgestattet. Der Estrich ist direkt auf der Betondecke aufgebracht. Im Jahr 1979 ersetzten die Antragsgegner im Essraum und im Flur ihrer Wohnung (Räume 2 und 6) den Teppichboden durch einen PVC-Belag. Diesen wiederum tauschten sie im Dezember 2001 gegen Fertigparkett aus.

Die Antragstellerin macht geltend, der neue Parkettbodenbelag führe zu einer nicht hinnehmbaren Lärmbelästigung. Sie hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Trittschallübertragung aus ihrer Wohnung gemäß DIN 4109 (Ausgaben 11.89) auf ein Maß von 21 dB zu verbessern.

Nach Erholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.11.2004 die Antragsgegner samtverbindlich verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Trittschalldämmung der Böden in den Räumen 2 und 6 ihrer Wohnung einen Wert von 50 dB nicht übersteigt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht durch Beschluss vom 2.5.2005 die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt abgewiesen. Der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom 18.7.2005 stattgegeben (34 Wx 063/05 = OLG-Report 2005, 645). Er hat den Beschluss der Beschwerdekammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach weiterer Beweisaufnahme hat das Landgericht mit Beschluss vom 21.6.2007 die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Trittschalldämmung einen Wert von 53 dB nicht übersteigt. Das weitergehende Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des (ersten) Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Landgericht im Verhältnis 3/7 (Antragstellerin) zu 4/7 (Antragsgegner) verteilt und von einer Erstattungsanordnung abgesehen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich sofortige weitere Beschwerden der Antragstellerin sowie der Antragsgegner. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Rechtsmittel einen Trittschallschutz von höchstens bis zu 50 dB und eine ihr günstigere Verteilung der gerichtlichen Kosten. Die Antragsgegner begehren weiterhin die vollständige Abweisung des Antrags.

II.

Beide Rechtsmittel sind als selbständige sofortige weitere Beschwerden statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel der Antragsgegner erweist sich als erfolglos; das Rechtsmittel der Antragstellerin hat in eingeschränktem Umfang Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes nur zu, soweit ein Wert von 53 dB überschritten werde. Ihre Rechte würden durch den Einbau von Parkett in den Räumen 2 und 6 über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt. Die Kammer neige dazu, dass es für das Maß der Beeinträchtigung mangels anderweitiger Vereinbarungen grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung geltenden DIN-Normen ankommen dürfte. Wende man die vom Senat in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 18.7.2005 aufgestellten Grundsätze an, könnten auch die Normen zum Zeitpunkt der baulichen Veränderung maßgeblich sein, wenn das Gebäude in einem schalltechnisch besseren Zustand errichtet wurde, als es zum Errichtungszeitpunkt vorgeschrieben war. Ob es auf die im Zeitpunkt der Veränderung maßgebliche DIN-Norm oder ausschließlich auf das Gepräge ankomme, ergebe sich aus dem Senatsbeschluss nicht eindeutig. Käme es nur auf das Gepräge an, sei ein Abstellen auf DIN-Normen zum Zeitpunkt der baulichen Veränderung weitgehend überflüssig. Folgerichtig erscheine, das Gepräge nur als ausschlaggebend dafür zu betrachten, welche DIN-Norm Anwendung finden solle. Denn würde man unabhängig von DIN-Normen bei Fehlen einer diesbezüglichen Vereinbarung generell auf einen einmal erreichten niedrigeren Dämmwert als prägend abstellen, so wäre, wenn beispielsweise ein Eigentümer zunächst einen extrem gedämmten Boden verwendet habe, ein Wechsel des Bodenbelags praktisch unmöglich. Dies würde die jeweiligen Sondereigentümer zu stark in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigen. Die durch die Veränderung Trittschallbetroffenen hätten schließlich auch bei einer Neuerrichtung keinen Anspruch auf einen über die DIN hinausgehenden Schallschutz.

Vorliegend habe bei Errichtung des Gebäudes ein Maximalwert von 63 dB nach DIN 1962 gegolten, zum Zeitpunkt der Veränderung ein solcher von 53 dB nach DIN 1989. Die ursprüngliche Trittschalldämmung habe, sachverständigenseits festgestellt, bei 52 dB gelegen. Das Gebäude sei demnach schalltechnisch besser als seinerzeit vorgeschrieben errichtet worden. Dieser Zustand bestimme das Gepräge des Gebäudes. Die Veränderung des Gepräges sei zumindest dann zu berücksichtigen, wenn durch die Veränderung die zu diesem Zeitpunkt geltenden Schallschutzanforderungen nicht mehr erfüllt würden. Das sei hier der Fall; gegenüber der ursprünglichen Trittschalldämmung von 52 dB werde nur mehr eine Dämmung von 57 dB erreicht, die den zur Zeit der Veränderung geltenden Werten (53 dB) nicht entspräche. Weil die Antragsgegner als Sondereigentümer des in der oberen Wohnung eingebrachten Bodenbelags grundsätzlich über diesen frei bestimmen könnten, komme es auf den zurzeit der Veränderung zulässigen DIN-Wert von 53 dB an, nicht hingegen auf den früher tatsächlich erreichten von 52 dB.

Überdies sei für die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG auch zu berücksichtigen, dass bei dem durchgeführten Augenschein das Gehen mit Schuhen in den Räumen 2 und 6 in der darunter liegenden Wohnung deutlich zu hören gewesen sei. Sogar das Gehen ohne Schuhe sei noch gut hörbar gewesen, ebenso das Stühle- und Tischerücken.

Es sei den Antragsgegnern auch zumutbar gewesen, einen Bodenbelag einzubringen, der eine geringere Schallbelästigung für die darunter liegende Wohnung bedingt hätte. Ein besser gedämmter Boden hätte zwar zu erheblich höheren Kosten geführt. Dies sei aber anhand der konkret geschätzten und gegenübergestellten Beträge zumutbar.

Schließlich sei bei der Bewertung des Maßes der Beeinträchtigung auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegner vorher über viele Jahre hinweg einen PVC-Boden besessen hätten. Solche Böden wiesen zwar eine geringere Dämmwirkung auf als Teppichboden. Doch habe sich die Antragstellerin über Jahre hinweg immer wieder über die Trittschallbeeinträchtigung beschwert. Außerdem sei die Trittschallbelastung bei Parkettboden jedenfalls eine andere als bei PVC-Boden. Allein durch die Veränderung der Geräuschbelastung könne sich die Antragstellerin in einer Weise gestört fühlen, dass sie gerichtliche Hilfe beanspruchen durfte. Ein früher angebrachtes Deckenpaneel spiele bei der Frage der Beeinträchtigung keine Rolle. Diese stehe zum einen im Sondereigentum und könne jederzeit entfernt werden. Zum anderen habe die Sachverständige festgestellt, dass das Paneel allenfalls zu einer nur geringen Trittschalldämmung führe.

Angesichts der Lärmreduzierung von 57 dB auf 53 dB und des angestrebten Ziels, eine Reduzierung auf 50 dB zu erreichen, erscheine dem Beschwerdegericht eine Aufteilung der gerichtlichen Kosten im Verhältnis 3/7 zu 4/7 für das Beschwerde- wie das Rechtsbeschwerdeverfahren angemessen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verbleibe es bei dem gesetzlichen Regelfall.

2. Diese Ausführungen halten nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO) stand.

Als unbegründet erweist sich das Rechtsmittel der Antragsgegner. Denn der geschuldete Trittschallschutz darf einen Wert von 53 dB jedenfalls nicht übersteigen. Hingegen hat das Beschwerdegericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass darüber hinaus kein weitergehender Trittschallschutz geschuldet ist. Insoweit unterliegt der Beschluss des Landgerichts der Aufhebung. Der Senat kann angesichts der festgestellten Tatsachen jedoch abschließend entscheiden, so dass es keiner Zurückverweisung an den Tatrichter bedarf.

a) Ein Anspruch der Antragstellerin nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB besteht, wenn deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar (BayObLG WuM 2004, 733). Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Hamburg ZMR 2005, 71; OLG München – 32. Zivilsenat – OLG-Report 2005, 405; Senat vom 18.7.2005, OLG-Report 2005, 645).

Die Generalklausel des § 14 Nr. 1 WEG gibt Raum für eine die betroffenen Grundrechte berücksichtigende Auslegung. Bei sich gegenüberstehenden Grundrechten, hier aus Art. 14 GG, ist eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen erforderlich (BVerfG NZM 2005, 182/183). Ob ein unvermeidbarer Nachteil vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Weitnauer/Lüke WEG 9. Aufl. § 14 Rn. 3). Dabei sind sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch Lage und Charakter des Gebäudes zu berücksichtigen. Die maßgeblichen Umstände sind von den Tatsacheninstanzen gemäß § 12 FGG zu ermitteln (zum Ganzen auch Senat vom 25.6.2007 = ZMR 2007, 809).

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b) Die Sache gibt Anlass, die Rechtsprechung des Senats zur Bestimmung der maßgeblichen Trittschallwerte beim Austausch von Fußbodenbelägen in Eigentumswohnungen zusammenzufassen und zu präzisieren:

(1) Vorrangig vor der Diskussion etwaiger DIN-Normen, die ohnehin nicht mehr als technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind (BGH NJW 1998, 2814/2815; jüngst BGH NJW 2007, 2983/2985), sind die die Wohnanlage prägenden Umstände bedeutsam. Sie sind tatrichterlich zu ermitteln, anhand derer ist das Schallschutzniveau in erster Linie zu bestimmen. Hierbei ist auszugehen vom Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum (z.B. OLG Celle OLG-Report 2005, 190). Als Anhaltspunkte zur Bestimmung des Gepräges können die Baubeschreibung (vgl. OLG München NZM 2005, 509), Regelungen in der Gemeinschaftsordnung (OLG Köln NJW-RR 1998, 1312; auch BayObLG NZM 2002, 493; vgl. Hogenschurz MDR 2003, 201/203) und das tatsächliche Wohnumfeld bilden.

(2) Fehlt es an prägenden Elementen, sind solche nicht eindeutig oder trotz Aufklärungsbemühungen nicht ausreichend feststellbar, können ergänzend technische Regelungen, insbesondere die maßgeblichen DIN-Normen, einen aussagekräftigen Ansatz zur Bestimmung des Schutzniveaus bilden. Insbesondere sind die technischen Standards im Errichtungszeitpunkt ein wichtiges Kriterium für die einzuhaltenden Trittschallschutzgrenzwerte (OLG Celle OLG-Report 2005, 190; OLG Frankfurt NZM 2006, 903; Hogenschurz MDR 2003, 201/203). Denn ohne sonstige Anhaltspunkte, insbesondere Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, kann für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Allgemeinen auf das durch die damals gültige DIN beschriebene Mindestniveau abgestellt werden. Regelmäßig ist ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, durch nachträgliche Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 1497). Anders ist dies indes, wenn der Wohnungseigentümer Jahrzehnte nach Errichtung eines Bauwerks Veränderungen am Bodenbelag vornimmt, diesen insbesondere gegen einen anderen austauscht. Dann sind die DIN-Werte heranzuziehen, die im Zeitpunkt des Umbaus gelten (OLG Frankfurt NZM 2005, 68/69; BayObLG NZM 2000, 504/505; auch OLG Schleswig vom 8.8.2007, 2 W 33/07 = WuM 2007, 591 – Ls -; ferner Hogenschurz MDR 2003, 201/202). Diese bilden aber vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse (siehe zu (1)) weder eine Ober- noch eine Untergrenze.

(3) Das Landgericht hat die im Jahr 2001 noch maßgebliche DIN, Ausgabe 1989, herangezogen. Dies ist aufgrund des kompletten Austauschs des Fußbodenbelags und des Umstands, dass die Schallschutzanforderungen nach DIN 1962 erheblich übertroffen waren, im Ansatz nicht zu beanstanden. Der durch die DIN 1989 bezeichnete Grenzwert von 53 dB bildet für Umbauten die Obergrenze jedenfalls dann, wenn der vorhanden gewesene Trittschallschutz zwar besser war als der bei Errichtung der Anlage geltende Grenzwert von 63 dB, aber schlechter war als der nun geltende. Jedoch kann bei der gebotenen individuellen Betrachtung der Anlage und ihres Gepräges ein Nachteil im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG durch den Bodenbelagsaustausch auch bei Einhaltung der durch die DIN 1989 gezogenen Grenzwerte vorliegen. Dies ist augenscheinlich dann der Fall, wenn schon nach dem früheren Bauzustand ein wesentlich besserer Schallschutz als der nach der nunmehr geltenden DIN vorhanden war (siehe etwa Senat vom 25.6.2007 = ZMR 2007, 809; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 8. Aufl. § 14 Rn. 9). Soweit die Rechtsprechung des Senats (OLGReport 2005, 645; ZMR 2006, 643) teilweise dahingehend verstanden wurde, dass die jüngere DIN-Norm eine (absolute) Obergrenze bilde, jenseits derer der Eigentümer eine Verschlechterung des früheren auf überobligationsmäßigem Niveau befindlichen Schallschutzes hinnehmen müsse (vgl. Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 14 Rn. 9; Hogenschurz ZMR 2006, 645), wird daran nicht festgehalten.

c) Das Landgericht hätte demnach die maßgebliche absolute Grenze nicht bei dem Wert der DIN 1989 ziehen dürfen, wenn es gleichzeitig rechtsfehlerfrei anhand von Vergleichsmessungen in Räumen mit unverändertem Bodenbelag festgestellt hat, dass der frühere Trittschallschutz unter 53 dB lag.

Einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf es jedoch nicht, weil der Senat anhand des unstreitigen Akteninhalts in der Lage ist, die noch notwendigen Tatsachen festzustellen.

(1) Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat festgestellt, dass der Trittschallschutz unter Zugrundelegung des bauseits verlegten Originalteppichbodenbelags 52 dB betrug. Auch das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von diesem Wert als die Anlage prägend ausgegangen.

Dass einzelne Sondereigentümer in ihrem Recht, Veränderungen im Bereich ihres Sondereigentums vorzunehmen, weiter als gesetzlich vorgesehen eingeschränkt sind, ergibt sich auch aus der Gemeinschaftsordnung, deren § 4 Abs. 1 vorschreibt, dass Veränderungen an und in der Wohnanlage wie auch Um-, An- und Einbauten, soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum berührt wird, der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedarf; soweit das Sondereigentum eines anderen Eigentümers berührt wird, bedarf es auch dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Derartige Klauseln sind, auf die hiesige Frage bezogen, als Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes zu interpretieren, weil sie auf die Wahrung des baulich vorgegebenen Standards abzielen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 1312; Hogenschurz MDR 2003, 201/203).

(2) Den Dämmverlust durch Alterungsprozesse hat die Sachverständige auf maximal 2 dB geschätzt. Dieser lässt sich freilich nach der Natur der Sache nicht exakt bestimmen, weil er in erheblichem Maß vom Abnutzungsgrad und vom Pflegezustand abhängt.

Nach Auffassung des Senats erhöht sich der hier geforderte Trittschallschutz nicht um die mögliche Differenz von 2 dB. Der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nur verpflichtet, sein Sondereigentum sachgemäß instand zu halten und instand zu setzen. Einen sonst noch ordnungsgemäßen Teppichboden muss er nicht schon deswegen austauschen, weil sein Dämmwert im Laufe der Zeit sinkt. Dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme einen früheren Austausch erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil bleibt die Grenze der DIN 1989 auch noch unter Berücksichtigung des Dämmverlusts unterschritten. Konsequenterweise schuldet der Sondereigentümer auch bei einem Bodenaustausch kein besseres Niveau als ein solches, das zuvor noch dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprach (vgl. § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG).

(3) Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Trittschallschutzmaßnahmen, der Frage der Verwirkung und der Nichtberücksichtigung der Deckenpaneele verweist der Senat auf die Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung, die er sich zu Eigen macht.

III.

Dem Senat erscheint es nach § 47 Satz 1 WEG a.F. angemessen, die gerichtlichen Kosten in sämtlichen Rechtszügen im Verhältnis 1/5 zu 4/5 zu Lasten der Antragsgegner aufzuteilen, denn die Antragstellerin hat letztlich überwiegend obsiegt. Dabei teilt der Senat die Ansicht der Antragstellerin, dass bei Betrachtung der dB-Werte als Logarithmen allein eine lineare Aufteilung der Kosten nicht stets sachgerecht ist. Vielmehr wirkt sich der Erfolg der Antragstellerin hier verhältnismäßig stärker aus, als die Trittschallbelastung deutlicher reduziert wird. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten (vgl. § 47 Satz 2 WEG a.F.) ist hingegen auch aus der Sicht des Senats nicht veranlasst.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

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