OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 1 Ss 120/00
Urteil vom 12.10.2000
Vorinstanz: LG Karlsruhe (PF) – Az.: 18 AK 164/99
Das Oberlandesgericht Karlsruhe – 1. Strafsenat – hat in der Sitzung vom 12.10.2000 für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 03. März 2000 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten in dieser Instanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Nach vorausgegangenem Strafbefehlsverfahren verurteilte das Amtsgericht Pforzheim den Angeklagten mit Urteil vom 20.10.1999 wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 35 Tagessätzen in Höhe von jeweils 250 DM. Gleichzeitig entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und ordnete an, dass dem Angeklagten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.
Auf die hiergegen durch den Angeklagten eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe – Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim – die Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfiel sollte und statt dessen ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet wurde, das im Hinblick auf die Dauer der Einbehaltung des Führerscheins als abgegolten galt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat zum einen rechtsfehlerfrei das anfängliche Vorliegen eines Regelfalles nach § 69 Abs. 2 StGB angenommen und zum anderen nicht verkannt, dass auch in einem Regelfall der Tatrichter zu prüfen hat, ob zum Zeitpunkt der Urteilsfindung weiterhin von der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist.
Das Maß der Ungeeignetheit beurteilt sich nach der konkreten Anlasstat, so dass vorliegend bei der Bestimmung der Ungeeignetheit auch alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen waren: Der Angeklagte war nach den Feststellungen nachts, zu verkehrsarmer Zeit, mit seinem Pkw 300 m gefahren. Die insgesamt geplante Fahrstrecke betrug 350 m. Der zur Tatzeit 61 Jahre alte Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat ausweislich des Verkehrszentralregisters über viele Jahre unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen. Nachdem zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die Fahrerlaubnis des Angeklagten länger der als sechs Monate vorläufig entzogen war, hatte das Landgericht bei der Frage, ob die aus der Verwirklichung eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB – der Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille – zum Ausdruck gekommene charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeuges weiterhin vorliege, auch die genannten konkreten Tatumstände zu gewichten und zudem die Wirkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 69 Rdnr. 15). In der danach getroffenen Entscheidung, eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs liege zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht mehr vor, sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Das gleiche gilt für die Festsetzung der Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 250 DM und die Anordnung des – im Hinblick auf die Dauer der Einbehaltung des Führerscheins abgegoltenen – Fahrverbots.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.