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Trunkenheit im Strassenverkehr – Führerscheinsperre – Ausnahme von bestimmten Kraftfahrzeugen

Amtsgericht Frankfurt/Main

Az: 920 Cs – 212 Js 23993/06

Urteil vom 25.10.2006


In der Strafsache hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Strafrichter- in der Sitzung vom 25.10.2006 für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Von der Sperre werden Müllwagen sowie Abroll- und Absetzkipper ausgenommen.

Gründe:

(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der 44 Jahre alte Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger und geschieden. Er hat eine 13 Jahre alte Tochter. Der Angeklagte arbeitet als Kraftfahrer bei der Frankfurter Entsorgung- und Service GmbH (FES), wo er im wesentlichen Müllwagen sowie Abroll- und Absetzkipper fährt. Hieraus erzielt der Angeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von 1600 Euro, von dem der Angeklagter monatlich 307 Euro an Unterhalt für seine Tochter zahlt.

Der Angeklagte konsumiert Alkohol im allgemein sozialüblichen Umfang: er trinkt gelegentlich abends ein bis zwei Bier.

Strafrechtlich ist in der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Auch der Auszug aus dem Verkehrszentralregister weist keine Eintragungen auf.

II.
Am 12.06.2006 – der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Urlaub – schaute der Angeklagte ab etwa 20:00 Uhr Fußball im Fernsehen. Dabei trank er etwa drei Bier (Export) zu je 0,5 I oder 0,33 I, es können auch vier Bier gewesen sein. Da seine Tochter am nächsten Tag in Urlaub fahren wollte und der Angeklagte ihr hierfür noch etwas Geld geben wollte, beschloss er gegen 23:30 Uhr, unmittelbar, nachdem er das letzte Bier getrunken hatte, noch schnell bei seiner Tochter vorbei zu fahren, um ihr das Geld zu bringen. Den zuvor genossenen Alkohol „fühlte“ der Angeklagte „schon ein bisschen „, hielt sich aber noch für fahrtüchtig.

Gegen 0:32 Uhr am 13.06.2006 befuhr der Angeklagte mit seinem PKW Opel Astra, amtliches Kennzeichen F…, die Autobahn A 661 in der Gemarkung Frankfurt am Main. Aufgrund des vorangegangenen Alkoholgenusses wies er zu diesem Zeitpunkt einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,81 Promille auf. Er war damit infolge des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Infolgedessen kam er an der Anschlussstelle Heddernheim – möglicherweise zusätzlich auch bedingt dadurch, dass sich auf der Fahrbahn oder der Verzögerungspur etwas Sand oder Kies befand – von der Fahrbahn ab und stieß gegen ein Verkehrszeichen, einen Leitpfosten und das Ausfahrtzeichen. Hierdurch entstand ein Fremdschaden in Höhe von insgesamt 949,10 Euro.

III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund deren umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, sowie dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen K.

IV.

Der Angeklagte hat sich damit der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr – Vergehen, strafbar gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB – schuldig gemacht.

Eine – wie angeklagt – fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – Vergehen, strafbar gemäß § 315c StGB – liegt mangels der konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht vor.

V.
Das im Gesetz sieht für die Tat Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, weiterhin, dass er bislang weder vorbestraft ist noch Eintragungen im Verkehrszentralregister zu verzeichnen sind. Darüber hinaus handelt es sich ersichtlich um einen einmaligen Vorfall, den der Angeklagte glaubhaft bereut.
Strafschärfend war dagegen zu berücksichtigen, dass durch die Trunkenheitsfahrt ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist, der nur geringfügig unter dem „bedeutenden Wert“ iSd. § 315c StGB in liegt.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, wobei die Tagessatzhöhe entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf jeweils 40 ? festzusetzen war.

VI.
Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ihm war daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sein Führerschein war einzuziehen. Darüber hinaus war eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anzuordnen (§ 69a Abs. 1 StGB), die das Gericht unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums mit weiteren sechs Monaten als angemessen erachtet hat.
Von der Sperre waren gemäß § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, nämlich Müllwagen sowie Abroll- und Absetzkipper, auszunehmen, weil vorliegend besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel hierdurch nicht gefährdet wird. Hierbei handelt es sich nämlich um Fahrzeuge, von deren Führung durch den Angeklagten trotz dessen genereller Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen keine Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu befürchten ist.

Zwar kommt beim Fehlen der charakterlichen Zuverlässigkeit des Angeklagten – wie hier – eine Ausnahme gemäß § 69a Abs. 2 StGB in der Regel nicht in Betracht (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.08.1976 – 2 Ss 344/76 – , zit. nach juris). Auch wird nicht verkannt, dass es nur in ganz besonderen Fällen angeht, bei einer auf charakterliche Mängel gestützten Fahrerlaubnisentziehung gerade solche Fahrzeuge, deren Führung – wie hier – wegen der von ihnen ausgehenden höheren Betriebsgefahr ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein – auf dessen Mangel die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht – erfordert, von der Sperre auszunehmen (BayObLG, Beschluss vom 31.05.1991 – RReg 1 St 63/91 – , zit. nach juris; vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. A., § 69a RN 33 m. w. N.; Sch/Sch-Stree, StGB, 27. A., § 69a RN 3 m. w. N.).

Andererseits schließt auch ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr nicht zwingend aus, bestimmte Arten von Fahrzeugen von der Festsetzung einer Sperrfrist auszunehmen. Die Vorschrift des § 69a Abs. 2 StGB ist insoweit besonders gedacht für Berufskraftfahrer, die die Anlasstat nicht während der Berufs- oder Arbeitszeit und nicht mit ihrem beruflich genutzten Kraftfahrzeug begangen haben (LG Frankenthal, Beschluß vom 13.02.1998 III Qs 50/98 – , zit. nach juris [Orientierungssatz]). Besondere Umstände können eine Ausnahme bei einem langjährigen Führerscheininhaber sogar noch bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille rechtfertigen (LG Köln, NZV 1991, 245). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn es sich um eine erstmalige Trunkenheitsfahrt eines bisher verkehrsrechtlich unbelasteten Berufskraftfahrers mit seinem Privatfahrzeug handelt, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Trunkenheitsfahrt mit seinem Dienstfahrzeug als äußerst gering zu veranschlagen ist (OLG Hamburg, Beschluß vom 11.10.1991 – 603 Qs 769/91 -; Beschluß vom 17.07.1992 – 603 Qs 524/92 -; vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.1982 – 97 Cs 8 Js 9719/92 – [Orientierungssatz], alle zit. nach juris). Dies ist hier der Fall.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Auch im Verkehrszentralregister sind Eintragungen nicht vorhanden. Es handelt sich – soweit ersichtlich – um die erstmalige und einmalige Trunkenheitsfahrt des Angeklagten. Anhaltspunkte für eine Trunksucht sind ersichtlich nicht vorhanden. Die Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit in 0,81 Promille entspricht etwa 1,2 I Bier, also allenfalls drei Bier á 0,5 I oder vier Bier ä 0,33 I. Ein solcher Konsum, zumal während einer Fußball-Übertragung im Fernsehen, liegt erkennbar noch im Rahmen das sozial Üblichen, ohne dass sich hieraus irgendwelche Schlussfolgerungen im Hinblick auf ein Alkoholproblem ziehen lassen. Dies gilt auch für den von dem Angeklagten geschilderten üblichen Alkoholkonsum von gelegentlich ein oder zwei Bier abends. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Tat während des Urlaubs Angeklagten erfolgte, also zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, am nächsten Tag wieder ein Dienstfahrzeug führen zu müssen. Die Trunkenheitsfahrt erfolgte in der Nacht mit dem Privatfahrzeug des Angeklagten. Anhaltspunkte dafür, dass ein Dienstfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist er damit zu rechnen, dass dem Angeklagten für Privatfahrten unter Alkoholeinfluss ein Müllwagen oder ein Abroll- oder Absetzkipper zur Verfügung stehen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Berufstätigkeit unter Alkoholeinfluss eines der genannten Fahrzeuge führen wird, als daher als äußerst gering zu veranschlagen. Es liegen somit im vorliegenden Fall ausnahmsweise besondere Umstände vor, aus denen sich nach der Überzeugung des Gerichts ergibt, dass trotz fortbestehender genereller Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen das Führen gerade der genannten Fahrzeuge durch den Angeklagten keine Gefährdung der Allgemeinheit, die über die allgemeine Betriebsgefahr eines solchen Fahrzeugs hinausgeht, befürchten lässt und dass der festgestellte Charaktermangel sich nicht in dem konkreten Lebensbereich „Arbeitsplatz/Müllentsorgung“ auswirken wird.

Bei den genannten Fahrzeugen handelt es sich auch um Fahrzeugarten im Sinne des § 69 a Abs. 2 StGB, die – vergleichbar Feuerlöschfahrzeugen, Straßenwachtfahrzeugen und Rettungswagen (vgl. BayObLG, a. a. 0.; LG Hamburg, a. a. O.) – für eine Ausnahme in Betracht kommen. An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit der Angeklagte darüber hinaus eine Ausnahme hinsichtlich sämtlicher Fahrzeuge seines Arbeitgebers begehrt hat (vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., RN 31).

VII.
Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen (§§ 465 StPO).

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