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Trunkenheitsfahrt: Mit 1,51 Promille zur Polizei wegen nächtlicher Ruhestörung!

OLG Hamm

Az: 2 Ss 498/02

Beschluss vom 05.08.2002


Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten vom 23. April 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 16. April 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm am 5. August 2002 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten in dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 EURO verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte, gegen den bereits durch Strafbefehl des Amtsgerichts Meinerzhagen am 10. Dezember 1997 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt worden war, am 16. Oktober 2001 mit seinem PKW. Er beendete die Fahrt auf dem Parkplatz der dort gelegenen Polizeiwache, in die er sich begab, um eine Anzeige wegen nächtlicher Ruhestörung zu erstatten. Dem diensthabenden Beamten, dem Zeugen, fiel Alkoholgeruch in der Atemluft des Angeklagten auf. Er konfrontierte ihn daraufhin mit dem Vorwurf des Fahrens unter Alkoholeinfluss und veranlasste eine Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 %o ergab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 23. April 2002 zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Meinerzhagen – des dortigen Rechtspflegers – eingelegte Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt worden ist.

II.
Die zulässige Revision führt auf die erhobene Sachrüge lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

1.
Soweit der Angeklagte mit seiner Verfahrensrüge in der Form der Aufklärungsrüge geltend macht, das Amtsgericht habe die Vernehmung des Polizeibeamten sowie eines weiteren unbenannten Polizeibeamten als Zeugen unterlassen, genügt seine Rüge bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es werden weder Umstände angegeben, die den Tatrichter zum Gebrauch dieser Beweismittel gedrängt oder ihren Gebrauch zumindest nahe gelegt hätten (vgl. BGH NStZ 1999, 45, 46; BGHR StPO § 244 Abs. 2 – Zeugenvernehmung 4; BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 – Aufklärungsrüge 3, 6; BayObLG NStZ-RR 1996, 145; Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 244 Rn. 355; Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 244 Rn. 38) noch wird mitgeteilt, welche dem Angeklagten günstigen Tatsachen die unterlassenen Beweiserhebungen ergeben hätten (vgl. BGH bei Kusch NStZ-RR 1999, 38; NStZ 1997, 450 [451]; Gollwitzer; a. a. O.; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 6. Aufl., Rn. 480).

2.
Auch die allgemeine Sachrüge lässt durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Allerdings tragen die getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB nicht.

Eine vorsätzliche Tatbegehung im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr zumindest rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (OLG Hamm NZV 1998, 291; Blutalkohol 2001, 461 f. = VRS 102, 278, 280). Ob dieses Wissen von der Fahruntauglichkeit als innere Tatseite nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt ist, hat der Tatrichter unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs, dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters während und nach der Tat zu entscheiden.

Der Senat hat – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen hiesigen Strafsenate und der einhelligen übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung – bereits wiederholt entschieden, dass vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 8. April 1998 in 2 Ss 344/98 = VRS 95, 255 = VM 1998, 68 [Nr. 85] = MDR 1998, 1027 = zfs 1998, 313 = NZV 1998, 334 = ZAP EN-Nr. 361/98; vgl. auch aus jüngerer Zeit OLG Hamm Blutalkohol 2001, 461, 463 = VRS 102, 278 282; NZV 1998, 291; Blutalkohol 1998, 462 f.; zfs 1996, 233; zfs 1996, 234; OLG Zweibrücken zfs 2001, 334 f.; zfs 2000, 511; OLG Saarbrücken Blutalkohol 2001, 458 f.; OLG Köln DAR 1999, 98; VRS 94, 215 f. = DAR 1997, 499; OLG Karlsruhe NZV 1999, 301; OLG Naumburg zfs 1999, 401 f.; DAR 1999, 420; OLG Celle NZV 1998, 123 = VRS 94, 339 f. = Nds.RPfl. 1998, 34; zfs 1997, 152 f.; OLG Jena NZV 1997, 487 = DAR 1997, 324 f. = zfs 1997, 312; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 316 Rn. 9a). Daran hält der Senat fest. Es gibt nämlich (nach wie vor) keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, sich seiner Fahrunsicherheit bewusst werde oder diese billigend in Kauf nehme (siehe auch Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 316 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen).

Auch der Umstand, dass die Urteilsgründe die Vorbelastung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr erwähnen, reicht für sich genommen nicht für die Annahme von Vorsatz. Zwar kann aus einer früheren Verurteilung grundsätzlich auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist (vgl. OLG Naumburg zfs 1999, 401 f.; OLG Celle NZV 1998, 123; OLG Koblenz NZV 1993, 444 f.). Insoweit bedarf es der Feststellung der Höhe der damaligen Blutalkoholkonzentration sowie der Mitteilung, ob die Sachverhalte im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf Trinkverhalten und Trinkmenge, annähernd gleich waren (Beschluss des Senats vom 28. Juni 2001 in 2 Ss 532/01, Blutalkohol 2001, 463 = DAR 2002, 134, OLG Celle a. a. O.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Auch die übrigen Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen den Schluss auf eine vorsätzliche Begehungsweise des Angeklagten nicht zu. Hierbei übersieht der Senat nicht die in den Urteilsgründen mitgeteilte Einlassung des Angeklagten, nach der ihm bewusst gewesen sei, dass er infolge des zuvor genossenen Alkohols nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Seine Angaben sind aber – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – ersichtlich untrennbar mit seiner widerlegten Einlassung verknüpft, nicht er, sondern die Zeugin habe das Fahrzeug geführt. Eine widerlegte Einlassung kann aber allein nicht zur Grundlage einer dem Angeklagten ungünstigen Sachverhaltsfeststellung – hier: Vorsatz – gemacht werden (vgl. u. a. BGH NStZ 1997, 96; StV 1986, 369 f.; StV 1985, 356 f.; BGHR StPO § 261 – Aussageverhalten 5, Beweiskraft 3).

3.
a) Diese Lückenhaftigkeit der getroffenen Feststellungen führt indes nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 316 StGB nämlich zumindest fahrlässig (§ 316 Abs. 2 StGB) verwirklicht, da er bei der gebotenen Sorgfalt jedenfalls erkennen musste, dass er infolge des vorausgegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war. Insoweit sind die getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ausreichend und rechtsfehlerfrei. In dem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des Angeklagten, der als Zeuge vernommene Polizeibeamte sei seines Wissens am Tattage nicht auf der Polizeiwache in, anwesend gewesen, einen unzulässigen Angriff auf die – einer Prüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogenen – tatrichterlichen Feststellungen darstellt und damit unerheblich ist.

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO konnte der Senat den Schuldspruch – wie geschehen – berichtigen; vorliegend ist nicht zu erwarten, dass noch weitere Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten getroffen werden können (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen der Schuldspruchberichtigung Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 354 Rn. 15). Hierzu fehlt es, angesichts des Bestreitens des Angeklagten, an einer Erkenntnismöglichkeit über den Trinkverlauf, dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie solcher weiterer Umstände, die den Schluss auf eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr tragen können.

Eines vorherigen rechtlichen Hinweises gem. § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es hierbei nicht, da der Senat ausschließen kann, dass der Angeklagte sich nach einem solchen anders verteidigt hätte, zumal auch lediglich eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt angeklagt war.

b) Da die Strafdrohungen für die verschiedenen Begehungsformen der vorsätzlichen und fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr übereinstimmen und die rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts ebenso für ein fahrlässiges Vergehen nach § 316 Abs. 2 StGB Geltung haben, konnte der Strafausspruch bestehen bleiben. Insoweit ist auszuschließen, dass allein aufgrund der Schuldspruchänderung eine (noch) weitere Herabsetzung der – unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorverurteilung – ohnehin schon milden Strafe erfolgen würde (vgl. auch Beschlüsse des OLG Hamm vom 17. Dezember 1998 – 3 Ss 1229/98 – und 27. September 2001 – 3 Ss 823/01 -, beide http://www.burhoff.de; Kuckein in Karlsruher-Kommetar zur StPO, a.a.O., § 354 Rn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rn. 19).

Insbesondere hält auch die Ermittlung der Einkünfte des Angeklagten im Wege der Schätzung zur Bemessung der Tagessatzhöhe gemäss § 40 Abs. 3 StGB durch das Amtsgericht revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die vom Amtsgericht hierzu vorgenommenen Erwägungen entsprechen den Grundsätzen, die der Senat – in Übereinstimmung mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung – für die Überprüfbarkeit einer Schätzung der Einkünfte verlangt (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 2. November 1999 in 2 Ss 699/99 = StraFo 2001,19; vgl. ferner Tröndle/Fischer, a. a. O., § 40 Rn. 26a mit weiteren Nachweisen). Das Amtsgericht hat hinreichend konkret die Grundlagen dargelegt, die es zu einer Schätzung und zu deren Ergebnis, das sich in einem vertretbaren Rahmen hält, bewegt haben. Der Angeklagte ist danach Eigentümer einer Eigentumswohnung und war zum Tatzeitpunkt Halter eines Pkw. Nach seinen Angaben hat sein Einkommen 0 EURO betragen, gleichwohl hat der Angeklagte, wie er eingeräumt hat, Sozialhilfeansprüche nicht geltend gemacht. Damit ist die Annahme des Amtsgerichts, dass das Einkommen des Angeklagten über dem sogenannten Sozialhilfesatz gelegen habe, nicht zu beanstanden. Auf dieser Grundlage ist die Festsetzung eines Tagessatzes mit 20 EURO äußerst milde.

Aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden, ist die Entscheidung über die Maßregel der Besserung und Sicherung. Es liegt ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Gegen die Dauer der verhängten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Auch ist ausgeschlossen, dass das Amtsgericht bei einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tat von der Anordnung der Maßregel nach § 69 StGB abgesehen oder die Sperrfrist nach § 69 a StGB kürzer bemessen hätte.

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III.
Dem Angeklagten waren die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach Maßgabe des § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Die Abänderung des Schuldspruchs durch den Senat führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO liegt nämlich nach überwiegender Auffassung nicht schon dann vor, wenn bei unbeschränkt eingelegtem Rechtsmittel lediglich der Schuldspruch geändert wird, die Rechtsfolgen des angefochtenen Urteils jedoch Bestand haben (vgl. BGH JR 1956, 69; OLG Hamm MDR 1993, 376; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O., § 473 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen aus zur anderen Ansicht).

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