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Trunkenheitsfahrt – Aberkennung ausländische Fahrerlaubnis

VG Würzburg

Az: W 6 S 10.1346

Beschluss vom 13.01.2011


I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE sowie M, L, T. Außerdem verfügt er über einen französischen Führerschein vom 4. Mai 2009, in dem die Führerscheinklassen B1, B, C, BE und CE eingetragen sind. Die deutsche Fahrerlaubnis war dem Kläger am 28. Oktober 2003 neu erteilt worden, nachdem dem Kläger im Jahr 2001 nach einer Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss mit 2,0 Promille der Führerschein entzogen worden war.

Am 9. April 2008 fiel der Antragsteller erneut im Straßenverkehr in Form einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auf. Die dabei ermittelte Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug 1,92 Promille. Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg (Az. Cs 972 JS 8421/08), rechtskräftig seit 17. März 2009, wegen der Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 1. April 2009 meldete der Antragsteller seinen Wohnsitz im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ab und begründete seinen ordentlichen Wohnsitz in Frankreich. Am 4. Mai 2009 tauschte der Antragsteller seinen deutschen Führerschein in einen französischen Führerschein um. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 ordnete die Antragsgegnerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2010 mit, er sei zwar noch postalisch im Gebiet der Antragsgegnerin erreichbar. Er verwies aber im Übrigen auf die für ihn zuständige Fahrerlaubnisbehörde in Frankreich. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie für die Überprüfung der Kraftfahreignung zuständig und dass mit dem Umtausch des deutschen in einen französischen Führerscheins die deutsche Fahrerlaubnis nicht erloschen sei. Sie verlängerte die Frist zur Beibringung des Gutachtens bis 15. März 2010. Der Antragsteller entgegnete daraufhin mit Schreiben vom 21. Februar 2010, dass es in Frankreich keine Begutachtungsstelle gebe. Deshalb könne er der Aufforderung nicht Folge leisten. Nach der Rechtsprechung sei der Weg über die Amtshilfe zu gehen. Am 1. September 2010 meldete sich der Antragsteller wieder im Gebiet der Antragsgegnerin an. Mit Schreiben vom 16. September 2010 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern. Der Antragsteller verwies mit Schreiben vom 22. September 2010 darauf, dass für ihn in Fahrerlaubnisangelegenheiten weiterhin die französische Behörde zuständig sei, die eine Fahrerlaubnis erteilt und einen Führerschein ausgestellt habe.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, den französischen Führerschein der Klassen B und C, Nr. 09 DN 52369, bei der Antragsgegnerin vorzulegen (Nr. 2). Zu den Nrn. 1 und 2 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung dieses Bescheides vorgelegt werde, drohte die Antragsgegnerin an, die Verpflichtung durch Anwendung unmittelbaren Zwanges (Einziehung des Führerscheins durch die zuständige Polizeibehörde) durchzusetzen (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin sei zum Erlass dieses Bescheides gemäß § 73 Abs. 1 und 2 FeV i.V.m. § 8 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen zuständig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze sich auf § 3 Abs. 1 StVG, § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Sie habe im vorliegenden Fall die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Nach § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 FeV sei die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen, wenn ein Inhaber einer Fahrerlaubnis ein gefordertes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beibringe. Dies sei hier der Fall. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens stütze sich auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2c FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug (auch ein Fahrrad) im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt werde. Die Antragsgegnerin sei entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV bzw. § 29a Abs. 1 Satz 3 FeV zur Überprüfung der Kraftfahreignung berechtigt und verpflichtet. Durch den Umtausch des deutschen in einen französischen Führerschein sei die deutsche Fahrerlaubnis nicht erloschen. Vielmehr sei dem Antragsteller durch die Ausstellung eines französischen Führerscheins als „Ersatzdokument“ für den bisherigen deutschen Führerschein zusätzlich eine französische Fahrerlaubnis erteilt worden. Dies sei an der im französischen Führerschein vermerkten EU-weit gültigen Schlüsselzahl 70 zu erkennen. Darüber hinaus sei der aus dem deutschen Führerschein resultierende Besitzstand im französischen Führerschein eingetragen. Nr. 2 des angefochtenen Bescheides beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 FeV. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Vorlage des ausländischen Führerscheins dienten dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, insbesondere für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde als Sicherheitsbehörde sei es, schnell und effektiv einzuschreiten, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ungeeignete Kraftfahrer auszuschließen. In diesem Zusammenhang müsse in besonderem Maße berücksichtigt werden, dass dem Antragsteller bereits im Jahr 2001 in gleicher Angelegenheit die Fahrerlaubnis entzogen worden und der Antragsteller somit als „Wiederholungstäter“ einzustufen sei. Die Androhung unmittelbaren Zwangs unter Nr. 4 des Bescheides stütze sich auf Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Der Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 2010 zugestellt.

Am 20. Dezember 2010 erhob der Antragsteller Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz betreffend den Bescheid der Antragsgegnerin – Vollzug des Straßenverkehrsrechts, Einziehung der Fahrerlaubnis Aktenzeichen ABD/FeA/Em vom 10. Dezember 2010 nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass der Bescheid der Antragsgegnerin einer Überprüfung in der Hauptsache nicht standhalte. Er beruhe auf einer zu Unrecht getroffenen Anordnung, der er aber nicht nachkommen könne und müsse. Es gebe keine Anzeichen, dass die Sicherheit im Straßenverkehr durch ihn in höherem Maße als durch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sei. Der Bescheid enthalte Maßnahmen, die für ihn gravierende Nachteile bedeuteten. Der sofortige Vollzug beabsichtige, in Hoheitsrechte eines anderen Mitgliedstaates der EU einzugreifen. Zur weiteren Begründung verwies der Antragsteller auf seine Klage. Dort ist ausgeführt, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Fahreignung rechtlich nicht in Ordnung gewesen sei. Der Antragsgegnerin sei zu dem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass er nur im Besitz einer französischen Fahrerlaubnis gewesen sei und auch nur einen Wohnsitz in Frankreich gehabt habe. Es sei in erster Linie die Fahrerlaubnisbehörde in Frankreich für die ihn betreffenden Fahrerlaubnisangelegenheiten zuständig. Die mögliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisstelle der Antragsgegnerin beschränke sich auf den Informationsaustausch und das Ersuchen um Amtshilfe. Für ihn sei es in Frankreich unmöglich gewesen, ein solches Gutachten beizubringen. Aus Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ergebe sich klar die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, die ein Mitgliedstaat der EU ausgestellt habe. Die Grundlagen der Ausstellung habe die ausstellende Behörde zu beurteilen. Ob diese den Führerschein aufgrund einer abgelegten Prüfung oder aufgrund eines älteren Führerscheins eine neue Fahrerlaubnis erteile, spiele dabei faktisch keine Rolle. Er habe den persönlichen und gesundheitlichen Anforderungen zur Erlangung des Führerscheins entsprochen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der französischen Fahrerlaubnis habe ihm weder ein deutsches Gericht noch eine deutsche Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen. Es sei falsch, wenn die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin anführe, er habe erklärt, seinen Führerschein zwischenzeitlich „umgetauscht“ zu haben. Vielmehr habe die französische Behörde bei der Beantragung den deutschen Führerschein einbehalten und die deutschen Behörden davon in Kenntnis gesetzt. Sie habe damit auch ihre Zuständigkeit bekundet. Auch wenn er zum 1. September 2010 wieder einen Wohnsitz im Gebiet der Antragsgegnerin angenommen habe, bleibe die ausstellende Behörde in Frankreich für zu ergreifende Maßnahmen zuständig. Das Ausstellen einer neuen Fahrerlaubnis an sich begründe die Eignung zum Führen des Kraftfahrzeugs. Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt der Anordnung der Gutachtensaufforderung nicht berechtigt gewesen, innerstaatliche Regelungen auf jemanden, der einen Führerschein eines anderen EU-Staates besitze und keinen Wohnsitz in Deutschland habe, anzuwenden.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2011 neben der Klageabweisung auch, den Antrag vom 17. Dezember 2010 abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf ihren Entziehungsbescheid vom 10. Dezember 2010. Sie führte im Übrigen im Wesentlichen aus, der Antragsgegnerin liege es fern, den französischen Führerschein nicht anzuerkennen und dem Antragsteller allein aufgrund dieses Dokuments zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug zu führen. Vielmehr gehe es darum, dem Antragsteller das zu diesem Führerschein dokumentierte Recht abzuerkennen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Da es sich bei dem am 4. Mai 2009 ausgestellten französischen Führerschein im Wesentlichen um ein „Ersatzdokument“ handele, sei es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, die vom Antragsteller am 9. April 2008 begangene Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad als Auslöser für eine Eignungsprüfung heranzuziehen. Durch die Ausstellung des französischen Ersatzdokuments sei keine fahrerlaubnisrechtlich relevante Zäsur eingetreten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 28. Juli 2009 eine Beschwerde abgewiesen, in der es um eine Ersatzausstellung eines Führerscheins gegangen sei. Das Gericht habe sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 bezogen, in der es ebenfalls um einen „Ersatzführerschein“ gegangen sei. Dass es sich um ein bloßes Ersatzdokument handele, spreche auch neben den bereits im Bescheid erwähnten Abwägungen der Umstand, dass der Umfang der im französischen Führerschein eingetragenen Berechtigungen exakt denen des deutschen Führerscheins entspreche. In einem gleichgelagerten Fall würde auch von einer deutschen Verwaltungsbehörde beim Umtausch eines aus einem EU-Mitgliedstaat stammenden Führerscheins keine Eignungsprüfung veranlasst werden. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug übersteige eindeutig das Interesse des Antragstellers an der Wirksamkeit seiner Fahrerlaubnis bis zur Bestandskraft. In diesem Zusammenhang müsse im besonderen Maße berücksichtigt werden, dass dem Antragsteller schon einmal in einschlägiger Angelegenheit die Fahrerlaubnis entzogen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Verfahrensakte W 6 K 10.1345 verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides der Antragsgegnerin fehlt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Unabhängig davon ist bezüglich der Pflicht, den Führerschein der Behörde vorzulegen, von der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes auszugehen. Denn die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern oder vorzulegen, ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FeV kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B.v. 29.03.2007, Az. 11 CS 06.874). Die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 4 des Bescheides ist ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 21a VwZVG).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kommt es zwar grundsätzlich nicht an, doch hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maße begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.

Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2010 rechtmäßig und verletzt den Antragssteller nicht in seinen Rechten.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Antragsgegnerin, so dass auf die hier betroffene französische Fahrerlaubnis die Vorschriften der FeV nach § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV Anwendung finden. In Bezug auf die deutsche Fahrerlaubnis gilt die FeV ohnehin unmittelbar. Rechtsgrundlage für den Entzug der deutschen Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Entziehung hat die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 6 FeV erlischt mit der Entziehung die deutsche Fahrerlaubnis und bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Zwingende Rechtsfolge ist des Weiteren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 FeV, den französischen Führerschein unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin vorzulegen.

Die Antragsgegnerin war für die angefochtenen Anordnungen gemäß § 73 Abs. 1 und 2 FeV sachlich und örtlich zuständig, weil der Antragsteller zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hier gemeldet hat. Die Antragsgegnerin konnte auch die deutsche Fahrerlaubnis entziehen, weil diese durch den Umtausch des Führerscheins in ein französisches Dokument nicht erloschen war (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 30 FeV, RdNr. 10). Denn die auf der Grundlage einer deutschen Fahrerlaubnis erfolgte Ausstellung eines ausländischen Führerscheins führt nicht zum Erlöschen der deutschen Fahrerlaubnis. Hierfür bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es fehlt. Vielmehr kann eine deutsche Fahrerlaubnis lediglich durch Entziehung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV oder durch Verzicht erlöschen. Dies ergibt sich in einem Umkehrschluss aus § 20 Abs. 1 FeV, wo für diese beiden Erlöschungsgründe eine Neuerteilungsmöglichkeit vorgesehen ist. Der Fahrerlaubnisinhaber ist lediglich zusätzlich zur Abwehr von Missbrauchsgefahren verpflichtet, seinen bisherigen Führerschein gegen Aushändigung des neuen Führerscheins abzugeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 11.05.1995, Az. 7 B 11339/95, NJW 1995, S. 2180; VG München, U.v. 06.05.2009, Az. M 6a K 08.1294).

Die Antragsgegnerin durfte zu Recht auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weil dieser das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Solange der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen besteht. Der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers war zulässig, da die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Die Weigerung durch den Antragsteller, das Gutachten vorzulegen, erfolgte ohne ausreichenden Grund.

Die der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis bzw. der Aberkennung des Rechts, von der französischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, zugrundeliegende Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist zu Recht nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV erfolgt, weil der Antragsteller ein Fahrzeug, zu dem auch ein Fahrrad zählt, im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille geführt hat. Dabei ist rechtlich unerheblich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Gutachtensaufforderung seitens der Antragsgegnerin seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Stadtgebiet, sondern in Frankreich angemeldet hatte. § 73 Abs. 3 FeV bestimmt für den Fall, dass der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland hat, für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betrifft, jede untere Verwaltungsbehörde als zuständig, also auch die Antragsgegnerin. Dies gilt gerade auch für die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sowie für die in § 46 FeV genannten Maßnahmen bei Eignungszweifeln (so ausdrücklich Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 73, RdNr. 7). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob nicht darüber hinaus eine Zuständigkeit auch schon nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV gegeben war, weil der Kläger nach eigenen Angaben seinen Aufenthaltsort zumindest zeitweise im Stadtgebiet der Antragsgegnerin hatte. § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt nämlich nicht voraus, dass es sich bei dem Aufenthaltsort um den gewöhnlichen Aufenthaltsort handelt, ausreichend ist die zeitweise körperliche Anwesenheit des Betroffenen (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 73 FeV, RdNr. 6).

Der Antragsgegnerin war es daher nicht verwehrt, Maßnahmen in Bezug auf die oben ausgeführte nicht erloschene deutsche Fahrerlaubnis sowie auf die Berechtigung zum Gebrauch der französischen Fahrerlaubnis im Inland zu treffen. Letzteres war früher ausdrücklich in § 29a FeV (a.F.) geregelt, der ausdrücklich auch auf § 46 FeV verwies. Nach der Gesetzesänderung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt war § 29a FeV (a.F.) aufgehoben und seine Regelungen teilweise u.a. in § 46 FeV überführt. Dies ändert aber nichts an der Rechtslage; denn schon zum früheren Recht wurde § 29a FeV (a.F.) neben § 46 FeV als überflüssig angesehen, da § 46 FeV schon direkt und ohne Einschränkungen die Möglichkeit eröffnet, das Recht abzuerkennen, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. So spricht nichts dagegen, die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, unmittelbar nach § 46 FeV vorzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat oder nicht (so ausdrücklich Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 29a FeV, RdNr. 3). Die Einwände des Antragstellers mit Verweis auf eine vermeintlich alleinige Zuständigkeit der französischen Behörden gehen nach dieser eindeutigen Rechtlage ins Leere. Da der angefochtene Bescheid zudem nur Regelungen zum Gebrauch der französischen Fahrerlaubnis auf deutschem Hoheitsgebiet trifft, greift er auch nicht in unzulässiger Weise in französische Hoheitsrechte ein.

Auch im Übrigen bestehen gegen die Gutachtensaufforderung selbst keine durchgreifenden Bedenken. Vielmehr ist die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2c FeV beim Vorliegen der Voraussetzungen – hier: das Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille (konkret: 1,92 Promille) – zwingend dazu verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Schließlich verfängt auch nicht der Einwand, dass eine entsprechende Untersuchung nicht hätte auch in Frankreich vorgenommen werden können. Dem Antragsteller stand frei, sich eine geeignete Untersuchungsstelle auszusuchen. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar war, eine solche Untersuchungsstelle in Deutschland auszuwählen und dort die Begutachtung vornehmen zu lassen.

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Da der Antragsteller somit das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht und hierfür keine rechtserheblichen Gründe genannt hat, war die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Die Antragsgegnerin konnte dem Antragsteller wegen der nicht ausgeräumten Zweifel an seiner Fahreignung die Fahrerlaubnis entziehen. Der Antragsteller war in der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, entsprechend belehrt worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Gutachtensaufforderung sowie bei den sich daran anschließenden Maßnahmen auf die Alkoholfahrt am 9. April 2008 zurückgegriffen hat, obwohl dem Antragsteller erst danach am 4. Mai 2009 der französische Führerschein ausgestellt wurde. Die Antragsgegnerin hat im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen, dass der Führerscheinumtausch nicht zu einer fahrerlaubnisrelevanten Zäsur geführt hat, denn dem Antragsteller wurde nicht aufgrund einer erneuten Eignungsprüfung eine französische Fahrerlaubnis erteilt. Vielmehr wurde lediglich im Wege eines Führerscheinumtausches i.S. von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG anstelle eines deutschen Führerscheins der französische Führerschein ausgestellt.

Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG werden zwar die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Die Anerkennung erstreckt sich aber nur auf solche Dokumente, bei denen es Sache des Ausstellerstaates ist zu prüfen, ob die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. vom 29.01.2009, Az. 3 C 31/07, NJW 2009, 1687). Diese Prüfung hat sich namentlich auf die Eignung und Befähigung des Bewerbers sowie das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im ausstellenden Staat zu beziehen. Eine solche Prüfung findet nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird (vgl. BVerwG, U.v. 29.01.2009, a.a.O.). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist eine Überprüfung der Gültigkeit des umzutauschenden Führerscheins durchzuführen; sie hat sich auch auf den Fortbestand und den Umfang der darin dokumentierten materiellen Berechtigung zu erstrecken. Doch bleibt es nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG dabei, dass eine Eignungsprüfung i.S. von Art. 7 Abs. 1 Buchstaben a und d dieser Richtlinie bei einem Führerscheinumtausch nicht stattfindet. Der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, die Pflicht zur Anerkennung von im EU-Ausland ausgestellten Führerscheinen bestehe nur dann, wenn dem ausländischen EU-Führerschein die mit einer Eignungsprüfung einhergehende Neuerteilung der Fahrerlaubnis zugrunde liege, findet auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Stütze. Denn jedenfalls im Urteil vom 19. Februar 2009 (Rechtssache C-321/07, Slg. 2009 I-11113) hat der Europäische Gerichtshof die Befugnis der Bundesrepublik Deutschland, einen ausländischen Führerschein nicht anzuerkennen, wenn ihn ein anderes der Europäischen Union angehörendes Land ausgestellt hat, u.a. daraus hergeleitet, dass der Inhaber des in Frage stehenden Führerscheins keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen wurde. Folglich sei nicht der Beweis erbracht, dass dieser Inhaber entsprechend den Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei. Da eine solche Überprüfung im Vorfeld eines bloßen Führerscheinumtausches ebenfalls nicht stattfindet, sind diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BayVGH, U.v. 22.11.2010, Az. 11 BV 10.711 m.w.N.). Den Rechtssachen, in denen der Europäische Gerichtshof ein Nachprüfungsverbot postuliert hat, lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben wurde. Wird der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aber keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen, ist nicht der Beweis dafür erbracht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr wieder geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.07.2009, Az. 11 CS 09.1122 m.w.N.). Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des OVG Saarlouis (B.v. 16.06.2010, Az. 1 B 204/10, 1 D 232/10) steht mangels Einschlägigkeit nicht entgegen, weil sie sich mit dem hier nicht relevanten Themenkreis des § 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG befasst.

Vorliegend bestehen keine Zweifel, dass der französische Führerschein im Wege des Umtausches ausgestellt wurde, ohne dass er Antragsteller sich hierbei einer Eignungsprüfung unterziehen musste. Dass die französische Behörde insoweit nur den Umtausch eines Führerscheins vorgenommen, aber keine neue Fahrerlaubnis – losgelöst von der deutschen Fahrerlaubnis – erteilt hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass in dem französischen Führerschein die Buchstabenkombination „70 D“ eingetragen ist. Der harmonisierte Gemeinschaftscode „70″ bedeutet nach dem Anhang 1 zur Richtlinie 2006/126/EG, dass der Führerschein, auf dem dieser Gemeinschaftscode angebracht wurde, im Wege eines Umtausches ausgestellt wurde. Der diesem Code nachgestellte Buchstabe „D“ bringt nach dem Wortlaut des Anhangs 1 zur Richtlinie 2006/126/EG zum Ausdruck, dass der umgetauschte Führerschein durch eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt wurde. Der Erwerb der französischen Fahrerlaubnis erfolgte auf Grund und nach dem Bestand der gültigen deutschen Fahrerlaubnis. Die Ausstellung der Beweisurkunde „Führerschein“ bewirkt nicht, dass der Betroffene allein dadurch eine neue Fahrerlaubnis unabhängig von der deutschen Fahrerlaubnis erlangt hat. Durch das Anbringen des Codes „70″ hat die im Fall des Antragstellers tätige Behörde nach außen hin zu erkennen gegeben, dass sie nur einen Führerscheinumtausch vornehmen wollte. Der französische Führerschein nimmt zudem ausdrücklich auf das Datum der deutschen Fahrerlaubnis vom 28. Oktober 2003 Bezug und übernimmt deren Bestand. Die Erteilung der französischen Fahrerlaubnis erfolgte damit nur aufgrund der bereits vorhandenen deutschen Fahrerlaubnis, ohne eine weitere Eignungsprüfung vorzunehmen. Sie sattelt sozusagen auf den deutschen Besitzstand auf. In der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes an die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. August 2009 ist ausdrücklich von einem Umtausch die Rede.

Im Ergebnis sind demnach keine durchschlagenden EU-rechtlichen Gründe ersichtlich, die die Antragsgegnerin daran gehindert hätten, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen aufgrund der Trunkenheitsfahrt am 9. April 2008 zu ergreifen. Andernfalls könnte sich ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber berechtigten Maßnahmen der Führerscheinstelle entziehen, indem er vor Erlass der zu Recht drohenden behördlichen Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung vorübergehend seinen Wohnsitz ins europäische Ausland verlegt und sich im Wege des Umtausches einen ausländischen Führerschein beschafft.

Nach alledem sind sowohl der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis als auch die Aberkennung des Rechts, von der französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Gleichermaßen ist die Vorlageanordnung in Nr. 2 des angegriffenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 FeV rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das Gleiche gilt für angedrohten Zwangsmaßnahmen und die weiteren Nebenentscheidungen. Insoweit kann auf die Begründung im Bescheid Bezug genommen. Insgesamt war der Bescheid vom 10. Dezember 2010 daher nicht zu beanstanden.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist die sofortige Vollziehung auch im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Vorliegend ist nämlich nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung bzw. Aberkennung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht nämlich ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die eventuell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Die damit für den Antragsteller verbundenen Nachteile sind weniger gewichtig. Bei der vorliegenden Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt ganz gravierend ins Gewicht, dass der Antragsteller schon 2001 in vergleichbarer Weise aufgefallen ist. Schon einmal hatte er mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille als Radfahrer am Verkehr teilgenommen und der Aufforderung, ein Gutachten vorzulegen, nicht Folge geleistet, so dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. In gleicher Weise ist er wieder im Jahr 2008 in Erscheinung getreten. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass bei sehr hohen Blutalkoholkonzentrationen wie beim Antragsteller von damals 2,0 Promille und im vorliegenden Verfahren von 1,92 Promille nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die Annahme gerechtfertigt ist, dass Fahrer über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen. Diese Personen werden doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 6). Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration von weit über 1,6 Promille nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen oder es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter solch erheblicher Alkoholisierung wie beim Antragsteller bedeutet mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Auch und gerade Radfahrer sind mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille absolut fahruntauglich (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2010, Az. 11 CS 10.2095). Demnach verbietet sowohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille für sich als auch der Umstand, dass der Antragsteller insoweit zum wiederholten Male einschlägig aufgefallen ist, – auch unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache – dem Antragsteller die Teilnahme am Straßenverkehr einstweilen zu erlauben. Hinzu kommt, dass der Eindruck nicht völlig von der Hand zu weisen ist, dass die zeitweilige Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich und der Umtausch des deutschen in einen französischen Führerschein angesichts der aktenkundigen Erfahrungen des Antragstellers mit dem früheren Führerscheinentzug vor allem auch dem Versuch diente, dem nach der Lebenserfahrung realistischerweise drohenden Fahrerlaubnisentzug durch die deutsche Behörde zu entgehen.

Nach allem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach der neuen Rechtsprechung des BayVGH (vgl. B.v. 23.11.2010, Az. 11 CS 10.2550) ist in Abweichung zur früheren Rechtsprechung in Verfahren, die neben dem Entzug einer Fahrerlaubnis der Klassen C(E) auch die Fahrerlaubnisklasse B zum Gegenstand haben, letztere Klasse bei der Streitwertbemessung zusätzlich zu berücksichtigen, da die Klasse C nach dem Fahrerlaubnisrecht in einem komplementären Verhältnis zur Klasse B steht. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen in Abschnitt II Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327, 1331), wonach für die Fahrerlaubnisklasse B der Auffangwert, für die Klasse C der eineinhalbfache Auffangwert und für die Fahrerlaubnisklasse E der halbe Auffangwert anzusetzen war; die anderen Fahrerlaubnisklassen sind von den vorstehend genannten mit abgedeckt. Der so ermittelte Wert von 15.000,00 EUR war nach Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

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