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Trunkenheitsfahrt – Anordnung einer Blutprobenentnahme durch einen Polizist

OLG Nürnberg

Az.: 1 St OLG Ss 232/2009

Beschluß vom 07.12.2009


I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts N. vom 8. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts N. zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht N. verurteilte den Angeklagten am 8.9.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 160 Euro. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 9.5.2009 gegen 8.00 Uhr mit dem PKW P… C…, amtliches Kennzeichen …, auf der BAB A 73 bei km 9,000 in Fahrtrichtung F. , obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Hierzu führte das Amtsgericht u.a. aus:

„Von einem Passanten wurde der Verkehrspolizeiinspektion F. mitgeteilt, es befänden sich Reifenteile auf der A 73. Die Polizeibeamtin S. F. erhielt sodann von ihrer Dienststelle die Mitteilung, die Reifenteile seien zu entfernen, wobei es zudem hieß, der Verursacher stehe eine kurze Strecke danach rechts auf dem Seitenstreifen. Dort wurde der Angeklagte von der Polizeistreife auch an getroffen. Er versuchte trotz des einen fehlenden Reifens wegzufahren. Anschließend wurde von der Polizeibeamtin F… die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, ohne den richterlichen Reihendienst zu kontaktieren. Die am 9.5.2009 um 9.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab Werte von 1,83 und 1,85 ‰ nach dem GC-Verfahren und von 1,87 und 1,91 ‰ nach dem ADH-Verfahren.“ …

„Die Polizeibeamtin F. hat in der Hauptverhandlung erklärt, sie habe Gefahr in Verzug nicht für gegeben erachtet. Es sei aber die damalige Übung ihrer Dienststelle gewesen, bei derartigen Fällen die Staatsanwaltschaft oder den richterlichen Bereitschaftsdienst nicht zu kontaktieren, Diese Übung sei inzwischen ausdrücklich geändert worden.

Nach Auffassung des Gerichts hat hier aber, was letzten Endes entscheidend ist, objektiv Gefahr in Verzug vorgelegen. Wie die Zeugin F. glaubhaft mitgeteilt hat, hat der Angeklagte immer wieder versucht wegzufahren. Eine Handhabe, den Angeklagten aufzuhalten, hat somit nur dann bestanden, wenn die Anordnung zur Entnahme einer Blutprobe durch die Polizeibeamtin getroffen wurde.“

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts; die Blutentnahme sei unter Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO erfolgt, das Amtsgericht habe sie deshalb nicht verwerten dürfen. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn auf Kosten der Staatskasse freizusprechen.

II.

Die Sprungrevision ist zulässig und hat in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg. Sie führt bereits mit der Verfahrensrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

1. Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Mit der Revisionsbegründung werden die den Mangel begründenden Tatsachen, insbesondere auch durch Angaben zu der protokollierten Aussage der ermittelnden Polizeibeamtin in der Hauptverhandlung näher dargelegt, so dass sie der Überprüfung durch den Senat zugänglich sind. Danach macht der Angeklagte zu Recht die Verletzung des Richtervorbehalts nach § 81 a Abs. 2 StPO zu seinen Lasten geltend.

Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2007, 1345 f.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg NJW 2009, 2146 ff).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs gemäß § 81 a Abs. 2 StPO, die eine Anordnung der Blutentnahme durch den ermittelnden Polizeibeamten gerechtfertigt hätte, ist nicht gegeben. Die ermittelnde Polizeibeamtin hat entsprechend der damaligen Übung ihrer Dienststelle schon gar nicht in Erwägung gezogen, geschweige denn den Versuch unternommen, einen Richter oder jedenfalls einen Staatsanwalt zu erreichen.

a) Zunächst bedarf eine richterliche Anordnung gemäß § 81 a Abs. 2 StPO nicht zwingend der Vorlage schriftlicher Akten, deren Herstellung in vielen Fällen eine Verzögerung der Untersuchung nach sich ziehen würde. In der Zeit zwischen dem Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt und dem Zeitraum, der allein durch die Benachrichtigung eines Arztes zur Entnahme der Blutprobe und dessen Ankunft vergeht, besteht regelmäßig hinreichende Gelegenheit, jedenfalls telefonisch eine richterliche Anordnung einzuholen. Dies war auch hier der Fall. In den Urteilsgründen und der Revisionsbegründung wird mitgeteilt, dass die Blutentnahme um 9.40 Uhr erfolgte, also ca. 100 Minuten, nachdem der Angeklagte von der Polizei angetroffen worden war. Der Atemalkoholtest, bei dem eine Atemalkoholkonzentration von 1,12 mg/l festgestellt worden war, erfolgte um 8.25 Uhr. Demnach blieben auch nach Durchführung des Atemalkoholtests bis zu der Blutprobenentnahme noch 75 Minuten für die Einholung einer richterlichen Anordnung. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass am Tattag – einem Samstag – gerichts- und polizeibekannt der Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts N. – ebenso wie der diensthabende Staatsanwalt – ab 10.00 Uhr im Dienstgebäude persönlich anwesend ist.

Unabhängig davon wäre auch zuvor eine fernmündliche richterliche Anordnung durch den mit Funktelefon erreichbaren Bereitschaftsrichter nicht ausgeschlossen gewesen. Es handelte sich um einen überschaubaren und einfachen Sachverhalt, die Fahrereigenschaft des Beschuldigten stand außer Frage und es gab insbesondere nach dem Ergebnis des Atemalkoholtests konkrete Anhaltspunkte für eine alkoholische Beeinflussung, die den Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB begründeten.

Aber auch die mit einem Zuwarten bis 10.00 Uhr verbundene zeitliche Verzögerung wäre in dem konkreten Fall noch hinzunehmen gewesen. Bei dem Angeklagten wurde ein Atemalkoholgehalt von 1,12 mg/l gemessen. Gerade bei hohen Alkoholwerten kann der mögliche Abbau in der Regel jedoch unproblematisch durch Rückrechnung ausgeglichen werden. Zwar ist der tatsächliche Abbauwert von situativen und individuellen Faktoren (z.B. den Trinkgewohnheiten und der Konstitution des Betroffenen) abhängig. Die von der Rechtsprechung entwickelten Rückrechnungsformeln arbeiten demgegenüber mit allgemeinen Sicherheitszuschlägen und -abschlägen, was zu Ungenauigkeiten führt. Je weiter sich die Atemalkoholwerte aber von den Grenzwerten zur Abgrenzung einer Ordnungswidrigkeit von einer Straftat bzw. zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernen, desto weniger ist eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch zeitliche Verzögerungen anzunehmen (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 2009, 242 ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff.; Brandenburgisches OLG, 1 Ss 15/09 vom 25.03.2009 – zitiert nach juris -). Das war bei dem beim Angeklagten gemessenen Atemalkoholwert, der auf eine erhebliche Blutalkoholkonzentration von etwa zwei Promille hindeutete, unzweifelhaft der Fall. Und dies wurde auch von der Polizeibeamtin F. so zutreffend bewertet, die wegen der Höhe des gemessenen Wertes das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ gerade selbst nicht für gegeben erachtet hat.

b) Auch der Umstand, dass der Angeklagte „immer wieder versucht (hat) wegzufahren“ rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang davon ausgehen müsste, dass sich der Angeklagte hierdurch – was sich aus den Urteilsgründen so allerdings nicht ergibt – dem weiteren Verfahren, insbesondere der Durchführung einer Blutprobe hätte entziehen wollen, würde das angesichts der oben dargelegten zeitlichen Zusammenhänge für die Anordnung der Blutentnahme noch keine „Gefahr im Verzug“ begründen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm (StV 2009, 459 sowie NJW 2009, 242) und Karlsruhe (StV 2009, 516) dass in derartigen Fällen der Beschuldigte als Annexkompetenz aus § 81 a StPO durch die Ermittlungsbeamten bis zum Eingang der Entscheidung des Richters über die Anordnung der Blutentnahme festgehalten und zum Ort, an welchem die Blutentnahme durchgeführt werden soll, verbracht werden darf.

2. Der festgestellte Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO führt vorliegend zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung.

a) Zwar zieht nicht jeder Verstoß bei der Beweisgewinnung ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich. Vielmehr ist diese Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Ein Verwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten gewichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Von einem Beweisverwertungsverbot ist deshalb nur dann auszugehen, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird und folglich jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbots unerträglich wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor bei bewusster und zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalt sowie bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines gleichwertigen, besonders schwerwiegenden Fehlers (vgl. hierzu BVerfG, 2 BvR 2225/08 vom 02.07.2009; BGH, NJW 2007, 2269 ff.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht hier ein Beweisverwertungsverbot. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Blutprobe nicht von einem Richter, sondern von der ermittelnden Polizeibeamtin angeordnet wurde. Diese hat nicht etwa irrtümlich das Vorliegen von Gefahr im Verzug angenommen, sondern hat selbst zutreffend erkannt, dass Gefahr im Verzug gerade nicht gegeben war. Gleichwohl hat sie die Herbeiführung der damit gesetzlich zwingend gebotenen richterlichen Anordnung – trotz bekundeter Kenntnis des Richtervorbehaltes – allein wegen der „damaligen Übung ihrer Dienststelle“ nicht für erforderlich erachtet. Darin liegt jedoch ein grober, nach Sachlage willkürlicher Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81 a Abs. 2 StPO.

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3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsverstoß und ist deshalb aufzuheben.

Allerdings kommt trotz der Unverwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens kein Freispruch des Angeklagten in Betracht, weil es unabhängig von dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung Anhaltspunkte für eine Trunkenheitsfahrt des Angeklagten gibt, denen das Amtsgericht bisher nicht ausreichend nachgegangen ist. Deshalb war das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

Diese Anhaltspunkte ergeben sich zunächst aus dem gemessenen Atemalkoholwert von 1,12 mg/l. Dieser Wert allein kann zwar für die Beurteilung, ob der Angeklagte möglicherweise absolut fahruntüchtig war, nicht herangezogen werden (Fischer, StGB 56. Aufl. § 316 Rdn. 23 m.w.N.). Für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit ist der erhebliche Atemalkoholwert dennoch ein gewichtiges Indiz, das in der Gesamtschau mit sonstigen Anzeichen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit – im vorliegenden Fall des von der Polizeibeamtin bei der Kontrolle festgestellten benommenen Eindrucks des Angeklagten und des offensichtlich untauglichen und auf eine alkoholbedingte Wahrnehmungsstörung hindeutenden Versuchs mit dem PKW mit lediglich drei Reifen wegfahren zu wollen – der Beweiswürdigung durch den Tatrichter zugänglich ist (vgl. hierzu Fischer a.a.O. § 316 Rdn. 23; OLG Stuttgart, BA 2005, 491 f.). Bei der neu zu treffenden Entscheidung werden diese Indizien insgesamt zu bewerten sein, wobei das Amtsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird (§ 354 Abs. 2 StPO).

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