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Trunkenheitsfahrt – Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot

 Amtsgericht Berlin Tiergarten

Az: (339/299 Ds) 3032 PLs 9355/07 (78/07)

Urteil vom 05.06.2008


Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer
Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten
verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von 3 (drei) Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

I.

II.
Am 5. Mai 2007 gegen 02.20 Uhr befuhr der Angeklagte, fahruntauglich infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,95‰ am 06.05.2007 um 00.15 Uhr und unter Einfluss von Kokain stehend, u.a. die G. allee in Berlin-Niederschönhausen. Seine Fahruntauglichkeit hatte er dabei durch seine verwaschene Aussprache und seinen unsicheren Gang erkannt.

III.

Die tatsächlichen Feststellungen ergeben sich auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen und auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen Blutalkoholgutachten des LKA Berlin vom 8. Mai 2007 und 13. Juni 2007.

Gegen die Verwertbarkeit der Blutalkoholgutachten stehen nach Auffassung des Gerichts entgegen der Auffassung der Verteidigung keinerlei Bedenken. Insbesondere liegt zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall kein Beweiserhebungsverbot vor, da beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig von einer Gefährdung des Untersuchungserfolges auszugehen ist, wenn auf die richterliche Anordnung der Blutentnahme gewartet wird. Sie ist damit regelmäßig entbehrlich (Landgericht Hamburg, NZV 2008, 213 bis 215). Dies nur dann anzunehmen, wenn die Blutalkoholkonzentration im Grenzbereich der Strafbarkeit liegt, wie es die Strafkammer 28 im vorliegenden Beschwerdeverfahren getan hat, ist wenig praktikabel und führt zu großer Unsicherheit. Denn die Entscheidung kann zuverlässig erst nach der Blutentnahme getroffen werden. Alles andere wäre Spekulation durch den Polizeibeamten. Vielmehr ist mit dem Landgericht Hamburg davon auszugehen, dass jede zeitliche Verzögerung bis zur Blutentnahme zu Unsicherheiten bis hin zur Unmöglichkeit führen kann, zuverlässige Blutalkoholkonzentrationswerte zu bestimmen. Aber selbst wenn man, wie es teilweise in der Rechtsprechung angenommen wird, bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO von einem Beweiserhebungsverbot ausgehen sollte, so führt dies noch lange nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Denn ein schwerwiegender Fehler oder gar Willkür bei der Beweiserhebung ist hier nicht zu erkennen. Die Eilmaßnahme durch die Polizei ist nicht schlechthin verboten, sondern in Eilfällen gerade gestattet. Der Irrtum über das Vorliegen eines Eilfalles ist weder schwerwiegender Fehler noch Willkür.

Der Zeuge hat schlüssig, widerspruchsfrei und ohne jegliche Belastungstendenz die verwaschene Aussprache und den unsicheren Gang des Angeklagten bestätigt. So hat das Gericht keinerlei Zweifel, im vorliegenden Fall von einer Vorsatztat auszugehen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Alkoholdelikten verurteilt worden war.

IV.

Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

V.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht gegen den Angeklagten seine Vorstrafen berücksichtigt, wo er zum wiederholten Male zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, so dass auch heute zur Einwirkung auf den Angeklagten nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht kam. Diese wurde mit 6 Monaten als tat- und schuldangemessen angesetzt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht Anhaltspunkte für eine günstige Sozialprognose nicht erkennen kann. Der Angeklagte hat keine festen familiären Anbindungen. Er hat sich zur Tat nicht eingelassen, so dass Einsicht und Reue in das von ihm begangene Unrecht nicht zu erkennen ist. So steht nicht zu erwarten, dass der Angeklagte in Zukunft ein straffreies Leben führen wird.

Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten auch als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es liegt ein Regelfall gemäß § 69 STGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. So hat das Gericht die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Unter Berücksichtigung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis seit dem 14. August 2007 hält das Gericht die Verhängung einer Fahrerlaubnissperrfrist gemäß § 69a STGB von 3 Monaten für angemessen. Dies ist das gesetzliche Mindestmaß, mit dem zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall aber auch auszukommen ist.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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