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Trunkenheitsfahrt (vorsätzliche) und Indizwirkung von Fahrfehlern

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: Ss 70/07

Beschluss vom 06.02.2008


Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis – Strafrichter – vom 26. April 2007 hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 6. Februar 2008 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verteidigers des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von 10 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine Überzeugung von der Täterschaft des die Tat bestreitenden und in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten hat das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe entscheidend auf die Äußerungen gestützt, die seine Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion und später im Beisein des nunmehr als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann getätigt hatte.

Mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet die Verwertung der früheren Angaben seiner Ehefrau, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und die Annahme vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr im zweiten Handlungsabschnitt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revisionsbegründung hin keinen Rechtsfehler ergeben hat, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

1. Die ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 252 StPO greift nicht durch.

a) Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Die Vorschrift ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Angaben einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person, insbesondere die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen zum Inhalt der früheren Angaben unzulässig ist (vgl. BGHSt 2, 99, 102; 36, 384, 387; 45, 203, 205; Meyer-Goßner, StPO, 50. A., § 252 Rn. 7 und 13 m.w.N.).

Allerdings gilt das Verwertungsverbot nur für frühere Äußerungen des Zeugen im Rahmen einer Vernehmung. Als „Vernehmung“ in diesem Sinne ist dabei nicht nur eine unter Beachtung des § 163a Abs. 5 StPO durchgeführte förmliche Vernehmung anzusehen. Der Begriff der Vernehmung ist vielmehr weit auszulegen und umfasst alle früheren Bekundungen auf Grund einer amtlichen Befragung, also auch Angaben bei einer informatorischen Befragung durch die Polizei (vgl. BGHSt 29, 230; Thüring. OLG StV 2006, 518; OLG Hamburg StV 1990, 535). Entscheidend ist, dass die Auskunftsperson von einem Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft zu dem den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalt gehört worden ist.

Von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommen sind Äußerungen, die der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge unabhängig von einer Vernehmung gemacht hat. Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, „spontan“ und „aus freien Stücken“ abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; NStZ 1986, 232; NStZ 1998, 26; NJW 1998, 2229; NStZ 2007, 712; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 370; BayObLGSt VRS 59, 205; Meyer-Goßner, a.a.O., § 252 Rn. 8 m.w.N.).

b) Gemessen hieran sind die früheren Äußerungen der Ehefrau des Angeklagten vorliegend verwertbar.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich die Zeugin vor Bekanntwerden des Tatverdachts gegen ihren Ehemann telefonisch an die zuständige Polizeiinspektion gewandt und mitgeteilt, dass ihr Mann soeben mit dem Fahrzeug nach Hause gekommen sei, einen Unfall gehabt habe und betrunken sei. Beim Eintreffen der Polizeibeamten am Wohnanwesen äußerte der Angeklagte – während die Beamten noch am Aussteigen waren und bevor sie Gelegenheit hatten, den Angeklagten oder seine Frau anzusprechen -, er wäre nicht gefahren, während seine Ehefrau sagte, er sei soeben mit dem Fahrzeug nach Hause gekommen. Da der Streit zwischen den Ehegatten eskalierte, wurden sie von den Beamten getrennt.

Beide Äußerungen der Ehefrau des Angeklagten erfolgten nach diesen Feststellungen außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen Befragung spontan und aus freien Stücken und unterliegen daher nicht dem Verwertungsverbot des § 252 StPO. Die Zeugin schilderte zunächst fernmündlich von sich aus und ungefragt den vollständigen Sachverhalt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein Tatverdacht gegen ihren Mann bestanden hätte. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Beamten vor Ort bestand zwar aufgrund der vorangegangenen Mitteilung der Zeugin ein Tatverdacht, zu diesem wurde die Zeugin allerdings nicht gehört, sondern sie tätigte die weitere Äußerung in einem Streitgespräch mit ihrem Mann erneut ungefragt lediglich im Beisein der Polizeibeamten und damit außerhalb einer Vernehmung.

c) Die von der Revision angeführten Entscheidungen anderer Obergerichte gebieten keine andere Beurteilung, denn sie haben entweder nicht den ihnen zugeschriebenen Inhalt oder betreffen Sachverhalte, die mit dem hiesigen nicht vergleichbar sind.

In seiner Entscheidung vom 10. Juni 1983 (VRS 65, 290) erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht die Verwertung der telefonischen Angaben einer Angehörigen – entgegen der Darstellung des Verteidigers in der Gegenerklärung vom 29. November 2007 – ausdrücklich für zulässig und beanstandete die Verwertung der späteren

Angaben der Auskunftsperson vor Ort nur deshalb, weil es an den erforderlichen Urteilsfeststellungen zum Zustandekommen der Angaben fehlte. Die entsprechenden, von dem Bayerischen Obersten Landesgericht vermissten entscheidenden Feststellungen dazu, ob die Angaben der Zeugin erst auf Frage oder ungefragt erfolgten, hat das Amtsgericht vorliegend aber gerade getroffen.

Der Beschluss desselben Gerichts vom 14. Dezember 1982 (NJW 1983, 1132) betraf eine Angehörige, die zuvor bereits selbst zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen worden, aber nicht erschienen war. Deren spätere fernmündliche Angaben gegenüber einem über den Verfahrensstand informierten und zur Entgegennahme tatbezogener Angaben bereiten Polizeibeamten sah das Gericht als nicht verwertbar an. Demgegenüber war die Ehefrau des Angeklagten zum Zeitpunkt ihrer telefonischen Mitteilung vorliegend am Verfahren nicht beteiligt und ein Tatverdacht weder gegen sie noch gegen ihren Mann begründet.

Das Oberlandesgericht Köln (VRS 80, 32) hielt in seinem Urteil vom 25. September 1990 die Angaben einer Angehörigen für nicht verwertbar, die fernmündlich lediglich angekündigt hatte, Angaben zu einem Verkehrsunfall machen zu können und die anschließend von den Polizeibeamten aufgesucht und informatorisch zum Sachverhalt befragt worden war. Der Sachverhalt unterscheidet sich von dem hiesigen insoweit, als die Ehefrau des Angeklagten fernmündlich nicht lediglich Angaben angekündigt, sondern bereits den gesamten Hergang geschildert hat und ihre spätere Äußerung gegenüber dem Angeklagten fiel, bevor eine – auch nur informatorische – Befragung durch die Polizeibeamten überhaupt beginnen konnte.

In dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. Oktober 2004 (NStZ 2005, 468) zugrunde liegenden Fall hatte der Polizeibeamte die Wohnanschrift des Angeklagten nach einer Halteranfrage aufgesucht. Auf seinen Hinweis, dass er den Fahrer des weißen Daimler-Benz suche, hatten die Eltern angegeben, dass nur ihr Sohn den PKW fahre. Deren Angaben erachtete das Gericht für unverwertbar, weil sie im Rahmen einer informatorischen Befragung erfolgt waren, die vorliegend nach den Urteilsfeststellungen gerade nicht stattgefunden hat.

Das Amtsgericht durfte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten daher auf die ihm durch die Vernehmung des Polizeibeamten bekannt gewordenen früheren Äußerungen der Ehefrau des Angeklagten stützen.

2. Aber auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Die Urteilsfeststellungen tragen insbesondere auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Der Annahme von Vorsatz steht – anders als die Revision meint – nicht entgegen, dass der Angeklagte im ersten Handlungsabschnitt lediglich einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung für schuldig befunden wurde, denn die Anforderungen an die subjektive Tatseite der beiden Straftatbestände unterscheiden sich erheblich. Während eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung Vorsatz nicht nur bezüglich der Fahruntüchtigkeit und deren Ursächlichkeit für die Gefährdung, sondern auch bezüglich der konkreten Gefährdung voraussetzt (vgl. BGHSt 22, 67; BGH NZV 1995, 495; Fischer, StGB, 55. A., § 315c Rn. 18 f. m.w.N.) und Fahrlässigkeit auch nur hinsichtlich eines der Merkmale die Tat unter § 315c Abs. 3 StGB fallen lässt, brauchen sich Vorstellung und Willen des Täters bei der Trunkenheitsfahrt nur auf die Fahruntüchtigkeit zu beziehen.

Der von der Revision beanstandete vermeintliche Widerspruch in den Feststellungen zur subjektiven Tatseite besteht schließlich auch deshalb nicht, weil bei Fahrtunterbrechung und neuem Entschluss zur Weiterfahrt – vor allem zur Unfallflucht – nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht eine natürliche Handlungseinheit, sondern eine neue Tat gegeben ist (vgl. BGHSt 21, 203, 204; Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 56 m.w.N.).

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Für die Annahme vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) genügt deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden, dass der Täter sich zum Zeitpunkt der Weiterfahrt der Tatsache oder zumindest der Möglichkeit seiner Fahruntüchtigkeit bewusst ist und sich dennoch zum Fahren entschließt.

Mit seinen Ausführungen Der Angeklagte war sich nach dem Unfall bewusst, dass er alkoholisiert war und ist auch aus diesem Grund weiter gefahren (UA S. 4 unten) hat das Amtsgericht die danach erforderlichen Feststellungen in knapper, aber ausreichender Form getroffen.

b) Obwohl der Angeklagte und seine Ehefrau zur Vorsatzfrage keine Angaben gemacht haben und die vernommenen Zeugen hierzu nichts sagen konnten, ist auch die Überzeugungsbildung des Gerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Das Revisionsgericht ist bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils an die Feststellungen des Tatrichters zur Schuldfrage gebunden und muss dessen Würdigung der wesentlichen beweiserheblichen Umstände hinnehmen, wenn sie frei von Rechtsfehlern ist, also weder gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze verstößt, noch Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten enthält (vgl. BGH NStZ 1992, 506; StV 1986, 421; BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20 jeweils m.w.N.). Soweit die Beweiswürdigung diesen Voraussetzungen folgend Schlüsse enthält, genügt es, wenn diese möglich sind; zwingend müssen sie nicht sein.

Den möglichen Schluss auf vorsätzliche Begehung hat das Amtsgericht vorliegend frei von Rechtsfehlern aufgrund des Alkoholisierungsgrades und des Fahrverhaltens des Angeklagten ziehen können.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 %o liegt zumindest bedingter Vorsatz dann nahe, wenn der Täter – wie hier – einschlägig vorbestraft ist und in Fahrbereitschaft Alkohol konsumiert hat (vgl. Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 44 m.w.N.). Zwar kann aus der Blutalkoholkonzentration allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1999, 301; OLG Köln VRS 98, 140,145; OLG Hamm VRS 107, 431; Senat StraFo 2001, 203); entsprechende indiziell bedeutsame Umstände, die in ihrer Zusammenschau die Annahme vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr belegen, hat das Amtsgericht vorliegend jedoch festgestellt:

Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorbestraft, hatte erneut in Fahrbereitschaft Alkohol konsumiert und gleich mehrere gravierende, ohne weiteres alkoholbedingte Fahrfehler begangen, indem er zunächst von hinten auf einen vor einer Lichtzeichenanlage stehenden PKW auffuhr, dann zurücksetzte, das geschädigte Fahrzeug anschließend beim Vorbeifahren erneut streifte und bei seiner Flucht die weiterhin Rot zeigende Lichtzeichenanlage überfuhr.

Dass das Amtsgericht aus diesem Fahrverhalten des Angeklagten und einer festgestellten BAK von 1,81 %o darauf geschlossen hat, dass der Angeklagte seine Fahrt nach dem Unfall im Bewusstsein seiner Fahruntüchtigkeit fortgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters begegnen auch der Schuldspruch im Übrigen und die erkannten Rechtsfolgen keinen sachlich-rechtlichen Bedenken.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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