Skip to content

U-Bahn-Bau – Mangel Mietobjekt

LG Düsseldorf

Az.: 9 O 193/11

Urteil vom 13.03.2012


Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Juni 2007 ein Zeitmietverhältnis über ein Ladenlokal im Erdgeschoß A in Düsseldorf, dass gem. § 3 des Mietvertrags am 31. Mai 2011 endet. Die Beklagte mietete dieses Ladenlokal zum Betrieb eines „B“. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Mieten für Juli 2010 bis März 2011. Die vereinbarte Miete betrug 3.986,50 Euro. Die Klägerin akzeptierte wegen im November 2007 begonnener U-Bahn-Bauarbeiten eine Mietminderung von 10% und legt ihrer Berechnung daher eine Miete von 3.587,85 Euro zugrunde. Die Beklagte zahlt im Juli 2010 2.975,00 Euro, in den anderen hier streitigen Monaten 3.272,50 Euro. Es ergibt sich eine Differenz von 3.135,65 Euro.

Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis außerordentlich zum 31. Mai 2011.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung sowie der von ihr vorgenommenen Abzüge von der Miete.

Die Klägerin trägt dazu ihre Auffassung vor, dass ein relevanter Mangel nicht vorgelegen habe, weil das Geschäft der Beklagten – was auch unstreitig ist – grundsätzlich stets erreichbar gewesen sei. Im März 2010 habe sich der Schwerpunkt der Baustelle auf die andere Straßenseite verlagert. Ab April 2010 habe völlig uneingeschränkter Zugang vorgelegen. Die Beklagte sei, so behauptet die Klägerin, bereits vor Vertragsabschluss von dem vermittelnden Makler auf bevorstehende U-Bahn-Arbeiten aufmerksam gemacht worden. Die Umsatzrückgänge habe die Beklagte selbst durch Verschärfung der Wettbewerbssituation durch Öffnung mehrerer B-Geschäfte verursacht.

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Es wird festgestellt, dass das Gewerberaummietverhältnis zwischen den Parteien über das Ladenlokal A, Erdgeschoß, in 40211 Düsseldorf fortbesteht und nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.04.2011 mit Wirkung zum 31.05.2011 beendet worden ist.

2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 3.135,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 612,85 Euro seit dem 06.07.2010 sowie aus jeweils 315,35 Euro seit 06.08.2010, 06.09.2010, 06.10.2010, 06.11.2010, 06.12.2010, 06.01.2011, 06.02.2011, 06.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet: In der Zeit von Januar bis Oktober 2008 habe sie eine Kundenfrequenz von 1.500/Monat gehabt. Diese sei dann immer weiter gefallen. Im Januar 2010 habe sie eine Kundenfrequenz von unter 500 gehabt. Das habe sich dann nicht mehr signifikant verbessert. Im April 2010 sei der Geschäftsbetrieb infolge der Bauarbeiten fast vollständig zum Erliegen gekommen. Ihr sei der Betrieb des B unzumutbar.

Die Beklagte behauptet zudem, dass sie von der Klägerin vor Abschluss des Mietvertrags nicht auf den geplanten Bau der Wehrhahn-Linie hingewiesen worden sei. Sie hätte den Mietvertrag in Kenntnis des Bauvorhabens nicht abgeschlossen.

Weiterhin beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht, welches sie damit begründet, dass die Klägerin die Erstellung der Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2008/9 bis 2010/11 unterlassen habe.

Die Beklagte erklärt die Hilfsaufrechnung mit einer angeblichen Forderung über 83.716,50 Euro, welche sie wie aus Bl. 3 und 4 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2011 (Bl. 76 GA) ersichtlich begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Aus der Beeinträchtigung des gemieteten Ladenlokals durch den U-Bahn-Bau auf der Wehrhahnlinie leitet sich ein Mangel nach § 536 BGB nicht ab. Daher ist weder die Miete wegen dieses angeblichen Mangels gemindert noch ergibt sich aus ihm eine Berechtigung der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des auf fünf Jahre geschlossenen Mietvertrags.

Die Rechtsprechung ist in der Beurteilung der Frage, inwieweit eine durch einen U-Bahn-Bau hervorgerufene Zugangsbehinderung bei einem gewerblichen genutzten Objekt einen Mangel darstellt, uneinheitlich. Nach Auffassung des Kammergerichts stellt eine Zugangsbehinderung grundsätzlich einen Mangel dar, auch wenn sie durch nicht vom Vermieter beeinflussbare Bauarbeiten hervorgerufen wird (Kammergericht, NJW-RR 2008, 1042). Allerdings lag jenem Fall eine Mietminderung bei völliger Versperrung des Zugangs zum Ladenlokal zugrunde. Anders lag die Bewertung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 18. November 1997: Hier wird erwogen, dass ein Mangel deshalb zu verneinen sein könnte, weil dem Mieter bekannt ist, dass der Vermieter gegen Umbaumaßnahmen nichts unternehmen kann und daher kaum für eine ungehinderte Zugänglichkeit des Ladenlokals einstehen will (NJW-RR 1998, 1236).

Mit dem Fall des Kammergerichts ist der vorliegende Streitfall nicht vergleichbar. Aus den vorgelegten Lichtbildern und dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Zugang zu dem Ladenlokal völlig versperrt war. Vielmehr war die Gehwegbreite vor dem Ladenlokal vermindert und wirkten sich die Bauarbeiten auf die Qualität des Aufenthalts im Bereich des Ladenlokals aus. Dafür muss die Klägerin nicht einstehen. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Der Bau der Wehrhahn-Linie ist Ergebnis öffentlichrechtlicher Beschlussfassung, auf welche die Klägerin keinen prägenden Einfluss ausüben konnte und deren Ergebnissen sie in gleicher Weise wie andere ausgesetzt ist. Sie hat auch keine Möglichkeit, auf den Umfang und die Gestaltung der Bauarbeiten, deren Auftraggeberin sie nicht ist, Einfluss zu nehmen. Es liegt auf der Hand, dass der Vermieter für solche Auswirkungen auf die Mietsache nicht einstehen kann und will. Es ergäbe sich auch kein brauchbarer Abgrenzungsmaßstab, unter welchen Voraussetzungen eine Auswirkung öffentlichen Handelns als Mangel zu werten ist. Anders kann es allerdings liegen – jedoch ist das im Streitfall nicht gegeben -, wenn die Mietsache durch Versperrung des Zugangs unbrauchbar wird. Ein solcher Fall könnte der Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen sein. Die Betretbarkeit eines Ladenlokals haftet diesem anders als Vorgänge im Umfeld der Lokalität als physische Eigenschaft an.

Liegt mithin kein Mangel vor, so sind die Minderung und die Kündigung ohne Grundlage.

2. Ein Verschulden der Klägerin bei Vertragsschluss, weil sie die Beklagte bei Abschluss des Mietvertrags nicht auf den U-Bahn-Bau hingewiesen hat, ist zu verneinen. Es fehlt an einer entsprechenden Aufklärungspflicht.

Grundsätzlich ist es Sache jeder Vertragspartei, sich über die Chancen und Risiken eines Geschäfts vor Abschluss des Vertrages zu informieren, sich insbesondere also auch über die allgemeinen Marktverhältnisse und den Vertragsgegenstand zu erkundigen. Ausnahmsweise unterliegt aber auch der andere Teil einer Auskunfts- und Informationspflicht, vor allem über solche Umstände, die allein ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Verhandlungspartner von besonderer Bedeutung für den Vertragsentschluss sind.

Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den Gefahren, die dem Vertragspartner aus dem Vertragsabschluss typischerweise oder aber auch nach seiner Lebens- und Geschäftserfahrung drohen. Entscheidend ist, ob eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf Bestand und Ausmaß der Aufklärungspflichten sind deshalb z. B. bei der Eingehung einer langfristigen Vertragsbeziehung anderer Art als bei Spekulationsgeschäften; auch ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei den Vertragspartnern um Laien oder Fachleute handelt oder ob einer von ihnen über ein überlegenes Fachwissen verfügt. Der Informationsbedarf einer Partei ist umso größer, je ausgeprägter das intellektuelle oder wirtschaftliche Übergewicht der anderen Partei und damit deren Zugang zu den Informationsquellen ist (BeckOK/Gehrlein/Sutschel, § 311 BGB, Rn. 71 m. w. N.).

Die Anmietung geschah nicht durch einen Laien, sondern ein kaufmännisches Unternehmen. Im Streitfall ist zudem zu berücksichtigen, dass ein überlegenes Wissen der Klägerin als Vermieterin schon nicht erkennbar ist. Es geht bei dem Bau der Wehrhahn-Linie um ein öffentliches Bauvorhaben, hinsichtlich dessen sich die Beklagte in gleichem Maße wie die Klägerin das erforderliche Wissen verschaffen konnte. Es ging also um kein „Geheimwissen“, welches nur der Klägerin zur Verfügung stand. Zudem ist die Beklagte eine „Generalmietgesellschaft“, welche durch ein Unternehmen des Telekom-Konzerns vertreten wird, mithin handelt es sich nicht um einen Mietinteressenten ohne Fachkenntnisse. Die Anmietung des Geschäftslokals diente dem Betrieb eines B-Ladens; üblicherweise geht der Ansiedlung eines solchen Geschäfts eine Standortanalyse voraus und durfte die Klägerin ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass sich die Beklagte mit den wirtschaftlichen Chancen und Risiken des Standorts befasst hatte. Der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 11. November 2011 – V ZR 245/10 – BB 2012, 201, ist für den Streitfall nichts anderes zu entnehmen. In jenem Fall konnte aus dem Vorhandensein eines Zauns auf eine bestimmte Grundstücksbeschaffenheit geschlossen werden, welche tatsächlich nicht gegeben war. Dass die Beschaffenheit tatsächlich eine andere war, war nicht allgemein, sondern nur dem Verkäufer bekannt. Mit einem anstehenden U-Bahn-Bau als öffentlicher Baumaßnahme, die die physische Beschaffenheit des gemieteten Gewerberaums nicht betrifft, lässt sich ein solcher Zaun nicht vergleichen.

Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Schreiben der Stadt Düsseldorf vom 20. August 2004 kann die Kammer keine Schlüsse ziehen, welche eine andere Bewertung gebieten könnten. Die Beklagte hat weder den Inhalt des Schreibens vorgetragen noch dieses vorgelegt. Die Kammer kann also nicht feststellen, ob jenes Schreiben Informationen enthielt, die der Öffentlichkeit und damit der Beklagten als Mietinteressentin nicht zugänglich waren. Die Kammer hat auch nicht den Inhalt des Schreibens dadurch zu ermitteln, dass sie der Klägerin die Vorlage des Schreibens nach § 142 ZPO aufgibt. Aufgegeben werden darf dem Gegner die Vorlage nur, wenn die Voraussetzungen nach §§ 422, 423 ZPO erfüllt sind (Musielak/Wagner § 142 ZPO, Rn. 10). Weder die Voraussetzungen nach § 422 ZPO noch jene nach § 423 ZPO sind erfüllt.

3. Der Beklagten steht allerdings nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der geschuldeten Miete zu. Die Beklagte hatte Nebenkostenvorauszahlungen von monatlich 350,00 Euro zu leisten. Über diese ist jährlich abzurechnen, was seit dem Abrechnungszeitraum 2008/2009 unterblieben ist. Fällig ist die Abrechnung mit Ablauf eines Jahres ab Ende des Abrechnungszeitraums, also am 31. Mai des Folgejahres (Bl. 126 GA). Die Abrechnung für 2010/2011 ist daher erst am 31. Mai 2012 fällig und der Umstand unterbliebener Abrechnung für diesen Zeitraum daher nicht Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts.

Aus unterbliebener Abrechnung kann der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich von ihm aus dem Mietverhältnis noch geschuldeter Leistungen herleiten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2007, 24 U 55/07). Mit diesem Beschluss ist frühere Rechtsprechung, nach welcher ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Nebenkostenabrechnungen verneint worden war, aufgegeben worden.

Die Kammer geht davon aus, dass die Abrechnung bislang unterblieben ist. Zwar hat die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Februar 2012 behauptet, die Abrechnungen seien jeweils am 1. Februar des Folgejahrs erteilt und durch Einwurf in den Briefkasten der „Mieterin“ zugestellt worden. Jedoch ist dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 aufgegeben worden.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 hat die Klägerin vorgetragen, die Betriebskostenabrechnungen für 2008/2009 und 2009/2010 seien der Beklagten postalisch übersandt worden. Aus jenem Vorbringen ergibt sich aber nicht – und dies ist Voraussetzung ordnungsgemäßer Erteilung der Abrechnungen -, dass diese der Beklagten auch zugegangen sind. Aus dem Umstand postalischen Versands lässt sich nicht zwingend auf den Zugang nach § 130 BGB schließen.

4. Im Ergebnis ergibt sich daher, dass wie tenoriert die Kündigung unwirksam ist, die Klägerin auch die Zahlung ausstehender Miete verlangen kann, diesem Anspruch jedoch das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegensteht. Auf den Zinsanspruch hat die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts keinen Einfluss, da es erst nach Rechtshängigkeit ausgeübt worden ist, Verzug bereits zuvor eingetreten war und nach Rechtshängigkeit die Forderung auch ohne Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen zu verzinsen ist.

5. Dem Antrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Februar 2012 ist nicht nachzugehen, zumal die Beklagte nicht darlegt, warum sie erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung zu dem Schreiben vom 20. August 2004 vorträgt.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

7. Der Streitwert wird auf 39.135,65 Euro + 3.135,65 Euro (Hilfsaufrechnung) = 42.271,30 Euro festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos