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Über Grundstücksgrenze ragende Zweige und herabfallende Blüten und Blätter – Beeinträchtigung

AG Brandenburg – Az.: 31 C 296/19 – Urteil vom 11.12.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger zu 1.) und 2.) haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.   Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 22,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Prozessparteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger begehren von den Beklagten, dass die auf dem Grundstück der Beklagten vorhandene Bepflanzung mit Hibiskus/Eibisch, regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, soweit zurück beschnitten wird, dass die Zweige des Hibiskus/Eibisch nicht in das Grundstück der Kläger hineinragen oder diese den Zaun oder Sichtschutz der Kläger berühren.

Über Grundstücksgrenze ragende Zweige und herabfallende Blüten und Blätter - Beeinträchtigung
(Symbolfoto: Von Iakov Filimonov/Shutterstock.com)

Die Kläger zu 1.) und 2.) sind Eigentümer des Grundstücks …straße 2c, 14…. Die Beklagten zu 1.) und 2.) sind Eigentümer des an das klägerische Grundstück unmittelbar angrenzende Grundstück, gelegen …straße 2d, 14….

Die Beklagten haben parallel zu dem Zaun der Grundstücksgrenze zu dem klägerischen Grundstück hin auf ihrem – der Beklagten – Grundstück Hibiskus-/Eibisch-Pflanzen als Hecke auf einer Länge von ca. 12 m angepflanzt.

Die Kläger zu 1.) und 2.) behaupten, dass ausweislich der eingereichten Lichtbilder der Anlage B 10 – (Blatt 3 bis 5 der Akte) – sowohl Zweige als auch Blätter der Hibiskus-Pflanzen der Beklagten über den Zaun und den Sichtschutz der Kläger in das klägerische Grundstück hinein geragt hätten. Die Pflanzen hätten auch den Zaun und Sichtschutzzaun berührt.

Sie – die Kläger – und ihr Maschendraht-Zaun würde durch diese Hibiskus-Pflanzen beeinträchtigt. Zudem hätten sie einen Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses auf ihr Grundstück.

Obgleich sie bereits mehrfach – unter anderem mit Schriftsätzen vom 20.11.2018 und vom 13.02.2019 – die Beklagten zum Rückschnitt aufgefordert hätten, sei dieser nicht erfolgt, so dass der Klageantrag geboten gewesen sei.

Es treffe auch nicht zu, dass die an dem Zaun gepflanzten Hecken und Bäume noch nie Gegenstand des außergerichtlichen Schriftverkehrs gewesen seien. Insofern würden sie auf die Schreiben vom 19.07.2017 – Anlage K 3 (Blatt 55 bis 61 der Akte) – und vom 11.09.2017 – Anlage K 4 (Blatt 58 bis 61) – verweisen. Auch das Schreiben vom 16.10.2017 – Anlage K 5 (Blatt 62 bis 63 der Akte) – habe sich auf die Grenzbepflanzungen der Beklagten bezogen.

Ihr Anspruch ergebe sich insoweit aus § 1004 BGB.

Warum das Rechtschutzbedürfnis hier fehlen sollte, erschließe sich ihnen nicht. Die Hibiskus-Pflanzen der Beklagten würden über ihren Zaun wachsen und in das klägerische Grundstück hinein ragen. Demgemäß würden sie – die Kläger – hierdurch auch beeinträchtigt, so dass auch ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis bestehe. Die Voraussetzung für das Rechtschutzbedürfnis seien jedenfalls nicht, dass sie – die Kläger – die Beklagten hätten zuvor ansprechen sollen.

Die Klage sei auch nicht unbegründet. Sie hätten die Beklagten auch erneut mit Schreiben vom 20.11.2018 aufgefordert, die Pflanzen zu schneiden.

Insofern nehmen sie Bezug auf ein Foto vom 25.05.2018 – Anlage WK 1 (Blatt 34 der Akte) –, wo die Hibiskus-Pflanzen der Beklagten über ihren Zaun wachsen und in das klägerische Grundstück hineinragen würden.

Die Hibiskus-Hecke der Beklagten sei von den Beklagten seit 2017 nicht mehr beschnitten worden. Erstmals nach Erhebung der nunmehrigen (Wider-)Klage hätten die Beklagten dann seit vielen Jahren diese Hibiskus-Hecke beschnitten.

Dass diese Hibiskus-Hecke zum Zeitpunkt der Klageerhebung ohne Aufforderung der Kläger seit Wochen zurückgeschnitten gewesen sei, würden sie – die Kläger – bestreiten. Dies treffe nicht zu. Aufforderungen habe es mehrere gegeben. Einen Rückschnitt hätten die Beklagten aber erst nach Erhebung der (Wider-)Klage vom 12.12.2019 im Februar 2020 vorgenommen.

Insofern würden sie bestreiten, dass die Beklagten die Hibiskus-Hecke regelmäßig jährlich beschnitten haben.

Sofern die Hibiskus-Pflanzen in ihr Grundstück hineinragen, würden diese Pflanzen sie – die Kläger – auch beeinträchtigen. Einerseits werde ihr Eigentumsrecht beeinträchtigt. Es gebe insofern eine Grenze, die einzuhalten sei. Pflanzen und Überbauungen dürften diese Grenze nicht überschreiten.

Im Übrigen würden sich im Wind auch herüber hängende Äste und Zweige bewegen, die zudem durch die Bewegung auch an ihrem vorhandenen Zaun und Sichtschutzzaun kratzen und den Zaun beschädigen. Die Blüten der Hibiskus-Hecke würden bei einem Überhang auf das klägerische Grundstück fallen und sodann auch in ihren Teich. Diese Blätter und Blüten müssten sie – die Kläger – sodann von ihrem Grundstück und aus ihrem Teich entfernen.

Da die Beklagten die Hibiskus-Hecke mehrere Jahre nicht geschnitten hätten und nunmehr erstmals aufgrund des hiesigen (Wider-)Klageantrages diese Hecke geschnitten haben, sei zu befürchten, dass auch künftig das Beschneiden nur zögerlich und nicht regelmäßig durch die Beklagten erfolgen würde.

Insofern bestehe auch jetzt noch ein Rechtschutzbedürfnis dafür, dass die Beklagten künftig dafür Sorge zu tragen haben, dass diese Hecke jährlich beschnitten wird und damit ein herüber ragen von Zweigen verhindert wird.

Sie – die Kläger – hätten auch einen Anspruch darauf, dass Äste und Pflanzen weder ihren Zaun noch ihren Sichtschutz berühren, da insofern Schäden davon ausgehen können. Insofern würden tatsächlich auch Beeinträchtigungen bestehen.

Sofern die Beklagten meinen, dass Wind und Wetter eine Berührung mit dem Zaun verursachen könnten, hätten die Beklagen dafür Sorge zu tragen, dass dies durch Wind und Wetter gerade nicht passieren könne und die Pflanzen dementsprechend geschnitten werden.

Ein Verstoß gegen § 242 BGB sei diesseits somit nicht erkennbar.

Insbesondere habe das erkennende Gericht in dem Urteil vom 20.02.2020 zu dem Verfahren 31 C 142/18 erkannt, dass das Beschneiden nicht in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres erfolgen könne. Nichts anderes würden sie hier von den Beklagten verlangen.

Des Weiteren sei der Vortrag der Beklagten ihrer Ansicht nach auch nicht schlüssig, soweit die Beklagten darauf hinweisen würden, dass sie – die Beklagten – die Konifere bereits beseitigt hätten. Richtig sei zwar, dass die Beklagten die Konifere Ende 2019 beseitigt hätten, aber nicht aufgrund ihrer – der Kläger – Aufforderung, sondern vielmehr deshalb, weil diese abgetrocknet und braun geworden sei. Auf dem beigefügten Foto vom 04.09.2017 – Anlage WK 2 (Blatt 35 der Akte) – sei insofern ersichtlich, dass die Zweige der Tannenbäume auch in das Grundstück der Widerbeklagten hineingereicht hätten.

Aus diesem Grund würden die herüber hängenden Zweige und Äste des Hibiskus sie – die Kläger – beeinträchtigen. Sie hätten daher hier auch einen Anspruch darauf, die herüber hängenden Pflanzenteile zu beseitigen.

Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger (…straße 2c in 14…) auf dem Grundstück der Beklagten (…straße 2d in 14…) vorhandene Bepflanzung mit Hibiskus/Eibisch, regelmäßig, mindestens einmal im Jahr (in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar), soweit zu beschneiden, dass die Äste und Zweige des Hibiskus/Eibisch nicht in das Grundstück der Kläger hineinragen oder diese den Zaun oder Sichtschutz der Kläger berühren.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass der Antrag nicht vollstreckbar sei. Ein Gerichtsvollzieher könnte die Handlung nicht vollstrecken. Es würde sich eigentlich auch um vier verschiedene Anträge handeln:

– schneiden vorhandenen Bewuchses, der in das Grundstück der Beklagten hineinragt;

– schneiden vorhandenen Bewuchses, der den Zaun oder Sichtschutz der Beklagten berührt;

– zukünftige Handlungen, um einen Überwuchs zu verhindern;

– zukünftige Handlungen, um eine Berührung zu verhindern.

Die Klage sei insoweit bereits unzulässig, denn es fehle das Rechtschutzbedürfnis. Die Kläger hätten (zum Beispiel im Rahmen des Ortstermins) sie – die Beklagten – auf die überragenden Zweige aufmerksam machen können.

Die Klage sei auch unbegründet. Die Kläger hätte sie – die Beklagten – nämlich nicht „mehrfach“ zum Rückschnitt aufgefordert. Im Schriftsatz vom 20.11.2018 hätten die Beklagten nur vorgetragen: „Seit dem Jahre 2001 haben die Parteien keinerlei Kontakt mehr miteinander. Wie aus dem als Anlage B 8 beigefügten Foto erkennbar ist, reichen die Äste der Pflanzen der Kläger über den Zaun in das Grundstück der Beklagten hinein. Die Kläger mögen insofern auch eine Bereinigung vornehmen und hierüber hängende Äste umgehend beseitigen, anderenfalls sich die Beklagten einen Widerklageantrag ausdrücklich vorbehalten.“

Die Kläger hätten von ihnen – den Beklagten – die Beseitigung der Hibiskus-Äste vor Erhebung der Widerklage nie gefordert. Die Kläger hätten ihnen – den Beklagten – auch nie eine Frist zur Beseitigung gesetzt.

Auf der Anlage B 8 sei aber eine Konifere zu erkennen. Diese hätten sie – die Beklagten – jedoch umgehend (im Jahr 2018) nach Kenntnis des Schriftsatzes beseitigt. Zuvor hätten sie keine Kenntnis von dem Herüberragen gehabt, was die Kläger auch vorgetragen hätten, da nach deren Vortrag es zuvor keinen Kontakt der Parteien gab.

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Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 erklärten die damaligen Beklagten und nunmehrigen Kläger: „Die Kläger sollten selbst auf ihren eigenen Überwuchs (Koniferen, Obstbäume und die Eibischhecke an der Grundstücksgrenze zu den Beklagten) achten, bevor sie Ansprüche gegenüber den Beklagten stellen.“

Zu diesem Zeitpunkt hätten aber kein Zweiglein und keine Wurzel auf das Grundstück der Kläger geragt.

Auch zum Zeitpunkt der Klage und Klagezustellung habe es keinen Überwuchs gegeben. Die Fotos vom 13.12.2019 (Blatt 14 bis 15 der Akte) würden den Zustand zeigen, der seit einigen Wochen (seit Ende der Vegetationsperiode) geherrscht habe.

Es habe keinen Überwuchs gegeben. Sie – die Beklagten – hätten ihrer Prozessbevollmächtigten diese Fotos nämlich in Unkenntnis der Anlage zur Widerklage gesendet und bereits bevor ihre Prozessbevollmächtigte die Anlage zur Klage zur Kenntnis genommen habe.

Selbst wenn es diesen Überwuchs gegeben hätte, hätte – auch für die Zukunft – die einfache Aufforderung der Kläger an sie – die Beklagten – gereicht. Insbesondere die Bemerkung im Schriftsatz vom 13.02.2019 sei auch keine Aufforderung, sondern lediglich ein Hinweis, dass sie auf etwas achten sollten. Dies hätten sie auch getan.

Soweit die Kläger die Fotos Anlage B 10 einreichen, so würden sie – die Beklagten – mit Nichtwissen bestreiten, dass diese vom Jahr 2019 sind. Auch würden sie bestreiten, dass die Fotos in den letzten zwei Monaten vor Erhebung der (Wider-)Klage zustande kamen. Ebenso würden sie bestreiten, dass die Fotos einen Überwuchs zeigen. Es könnte sich nämlich auch um eine optische Täuschung (vgl. den Baum im Hintergrund) oder einen windigen Tag handeln.

Mit Nichtwissen bestreiten sie zudem, dass das Foto WK 1 vom 25.05.2018 stammt oder vom 04.09.2017. Es liege nur ein Foto mit Eibisch vor. Sie – die Beklagten – hätten den auf dem Foto WK 1 ersichtlichen Eibisch im hinteren Bereich des Grundstückes aber bereits im Jahr 2018 entfernt.

Das zweite Foto zeige eine Tanne über einer Thuja-Hecke (WK 2). Auf dem Foto sei aber nicht zu erkennen, ob die Tanne über die Grundstücksgrenze ragt. Wozu das wichtig sei? Die fotografierte Tanne gebe es schon seit mehreren Monaten nicht mehr sie – die Beklagten – hätten sie nämlich bereits gefällt. Was habe aber der Zustand von 2017 und 2018 mit einer Klageerhebung Ende 2019 zu tun? Wie bereits dargelegt, sei die Hibiskus-Hecke zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit Wochen – ganz ohne Aufforderung der Kläger – bereits zurückgeschnitten gewesen.

Sie – die Beklagten – hätten die Hibiskus-Hecke regelmäßig beschnitten. Diese Hecke gebe es seit mehr als 10 Jahren und sie – die Beklagten – hätten sie jährlich beschnitten, so dass keine Zweige auf das Grundstück der Kläger ragen.

Im Übrigen würden herüber ragenden Zweige des Hibiskus das Grundstück der Kläger nicht im Sinne des Gesetzes beeinträchtigen.

Abgesehen davon würden sie sämtlichen Bewuchs an der Grenze regelmäßig und vollständig beschneiden, sobald die Gefahr eines Überwuchses bestehe. Dies sei bereits mit der Tatsache bewiesen, dass die Zweige des Hibiskus zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht herüber ragten. Auch sei es in der Vergangenheit zu keiner verzögerten Beschneidung des Bewuchses gekommen.

Die Kläger hätten somit auch keinen Anspruch auf Beschneiden, weil nichts herüber ragen oder ihren Zaun berühren würde.

Im Übrigen hätten die Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass Pflanzen ihren Zaun oder den Sichtschutz nicht berühren, denn die Kläger können weder für Wind und Wetter, noch für andere Menschen oder für Tiere haften, die eine Berührung der Pflanzen mit dem Zaun verursachen. Insoweit schütze das Gesetz auch nur vor Überwuchs und nicht vor Berührung. Eine Berührung sei auch keine Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes.

Abgesehen davon wäre ein Anspruch auch nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Kläger würden sich nämlich vehement weigern, ihren wilden Wein früher als im September zu schneiden. Sie wollen unter keinen Umständen vorher ihren wilden Wein schneiden, egal wie weit dieser auf ihr – der Beklagten – Grundstück rankeln würde. Dann könnten sich die Kläger aber auch nicht auf ihre Rechte an derselben Grenze berufen, sondern müssten Verstöße in dem Maße hinnehmen, wie sie sie selbst in Anspruch nehmen wollen.

Für die zukünftigen Ansprüche fehle es an der Wiederholungsgefahr. Diese sei schon deshalb ausgeschlossen, weil selbst zum Zeitpunkt der Klageeinreichung kein Verstoß vorhanden gewesen sei.

Es steht auch nicht zu befürchten, dass sie – die Beklagten – jemals Überwuchs nicht beseitigen werden. Sie würden diesen Überwuchs nämlich stets beseitigen bzw. die Pflanzen rechtzeitig schneiden.

Darüber hinaus greift hier erst recht § 242 BGB, denn die Kläger würden sich seit Jahren weigern, den Überwuchs des wilden Weins bei ihnen – den Beklagten – zu beseitigen.

Das Gericht hat die streitbefangenen Grundstücke der Parteien am 15.09.2020 erneut in richterlichen Augenschein genommen. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.09.2020 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 17.12.2019 in dem Verfahren zu dem Az.: 31 C 142/18 und hinsichtlich des Ortstermins vom 15.09.2020 im hiesigen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich gemäß § 24 Abs. 1 ZPO aus dem Belegenheitsort des Grundstücks der Kläger (BayObLG, Beschluss vom 31.01.1996, Az.: 1Z AR 5/96, u.a. in: NJWE-MietR 1996, Seite 176; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 1811 = „juris“). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 1 GVG.

Die hiesige Klage (d.h. die ehemalige Widerklage in dem Verfahren zu dem Az.: 31 C 142/18 des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel) ist gemäß § 15a Abs. 2 Nr. 1 EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1. BbgSchlG zulässig.

Durch die Schaffung des § 1 BbgSchlG hat der Gesetzgeber des Landes Brandenburg zwar von der ihm in § 15a EGZPO eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, die Zulässigkeit der Klageerhebung in bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen. Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Überhangs nach § 910 des BGB ist im Land Brandenburg insofern gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 1 Nr. 2 BbgSchlG somit zwar erst dann zulässig, nachdem zuvor versucht worden ist, die Streitigkeit vor einer der in § 3 BbgSchlG genannten Gütestellen einvernehmlich zu regeln. Die nunmehrige Beklagtenseite hatte einen solchen Schlichtungsversuch hier aber am 26.04.2018 vor Erhebung der Klage zu dem Aktenzeichen: 31 C 142/18 unternommen, so dass die damalige Klage deshalb grundsätzlich auch als zulässig anzusehen war (BGH, Urteil vom 02.03.2012, Az.: V ZR 169/11, u.a. in: NZM 2012, Seiten 435 f.; LG Bückeburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 1 S 40/12, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 1811 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“; AG Langen, NdsRpfl. 2011, Seiten 345 f.).

Ist aber ein nach dem BbgSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Erhebung der Klage durchgeführt worden, macht eine dann im Verlauf des Rechtsstreits erhobene zulässige Widerklage einen neuen außergerichtlichen Schlichtungsversuch nicht mehr erforderlich (BGH, Urteil vom 22.10.2004, Az.: V ZR 47/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 501 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 2611.2020, Az.: 10 S 39/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 33562; AG Ratzeburg, Urteil vom 04.02.2005, Az.: 7 C 41/04, u.a. in: NJOZ 2005, Seite 1915).

Insofern würde die nunmehrige Klage (d.h. also die bis zur Anordnung der Abtrennung des Verfahrens ehemals erhobene Widerklage) gemäß der Ausnahmeregelung in § 15a Abs. 2 Nr. 1 EGZPO nur dann ggf. unzulässig sein, wenn sich diese (Wider-)Klage auf eine Klage bezogen hätte, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen § 15a Abs. 1 EGZPO unzulässig gewesen wäre. Dies war hier aber hinsichtlich der ursprünglichen Klage der nunmehrigen Widerbeklagten in dem Verfahren zu dem Az.: 31 C 142/18 des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel gerade nicht der Fall.

Ob eine andere Beurteilung dann zu erfolgen hätte, wenn die Widerklage rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre, muss vorliegend mangels Anhaltspunkten für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der nunmehrigen Kläger (und ehemaligen Widerkläger) nicht entschieden werden. Danach war ein weiteres Schlichtungsverfahren hier jedenfalls entbehrlich (LG Darmstadt, Urteil vom 16.11.2020, Az.: 26 O 214/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 32407).

Grundsätzlich genügt die auf Rückschnitt von (Hecken-)Pflanzen gerichtete hiesige Klage auch den Anforderungen an einem hinreichenden Klage-Antrag, da die (Hecken-)Pflanze von den Klägern in ihrem Antrag konkret mit „Hibiskus/Eibisch“ angeführt wird und auch – wie beim Ortstermin ohne weiteres zu erkennen war – unstreitig lokalisiert und identifiziert werden kann. Da insofern hier – insbesondere auch aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme – keine Unklarheiten mehr existieren, würde es eine Überspannung der Anforderungen darstellen, wenn das hiesige Gericht daneben von der Klägerseite eine Bezeichnung der (Hecken-)Pflanzen mit ihrem botanischen Namen verlangen würde, da es auf die genaue botanische Bezeichnung bei der Anwendung des § 910 BGB nicht ankommt (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018, Az.: 5 U 109/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1975 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2003, Az.: 19 U 63/03, u.a. in: MDR 2004, Seite 532; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 1811 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“).

Auch die Vorlage einer maßstabsgetreuen Zeichnung in der Anlage zur Klageschrift kann nicht verlangt werden (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2003, Az.: 19 U 63/03, u.a. in: MDR 2004, Seite 532; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 1811 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“).

Der Eigentümer eines Grundstücks kann gemäß § 910 Abs. 1 BGB grundsätzlich die herüberragende Zweige und Blüten eines Strauches beseitigen. Dieses Selbsthilferecht des § 910 BGB schließt nach der herrschenden Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 83/04, u.a. in: NZM 2005, Seite 318; BGH, Urteil vom 28.11.2003, Az.: V ZR 99/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 603 f.; BGH, Urteil vom 07.03.1986, Az.: V ZR 92/85, u.a. in: NJW 1986, Seite 2640; BGH, Urteil vom 23.02.1973, Az.: V ZR 109/71, u.a. in: NJW 1973, Seite 703; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2015, Az.: 5 U 109/13, u.a. in: NJW-RR 2015, Seite 1427; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 12 U 26/12, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 212439; OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2009, Az.: 14 U 75/09, u.a. in: NJOZ 2011, Seite 344; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 6 U 185/07, u.a. in: Grundeigentum 2010, Seiten 124 f.; LG München II, Urteil vom 28.09.2017, Az.: 1 O 2379/12 (2), u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 154317; LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 5 S 107/13, u.a. in: ZWE 2014, Seiten 361 f.; LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 55 S 372/11, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 57 ff.; LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 53 S 122/06, u.a. in: Grundeigentum 2008, Seiten 57 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 1811 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 29.11.2019, Az.: 31 C 121/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 29876 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“) jedoch den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB nicht aus, so dass die gestörten Grundstückseigentümer entweder die herüber ragenden Zweige und Wurzeln selbst abschneiden oder aber – so wie hier die Kläger von den Beklagten begehren – die Beseitigung des Überhangs von ihren Grundstücksnachbarn verlangen können.

Insofern besteht hier eine echte Rechtsschutzkonkurrenz zugunsten der gestörten Grundeigentümer, auch wenn der Beseitigungsanspruch nur insofern besteht, soweit eine Beeinträchtigung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB gegeben ist.

Nach § 910 Abs. 1 BGB hat der Eigentümer somit dafür Sorge zu tragen, dass Überwuchs den Nachbarn nicht beeinträchtigt. Entgegen ihrem Wortlaut ist die genannte Vorschrift auch auf andere Pflanzen als Bäume und Sträucher anwendbar. Zu nennen sind z.B. Schlinggewächse, Ranken, Stauden und auch Unkraut (OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2009, Az.: 14 U 75/09, u.a. in: NJOZ 2011, Seite 344; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 8 O 10468/10, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 1811 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 29.11.2019, Az.: 31 C 121/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 29876 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“).

Da die Beklagten ausdrücklich vortrugen, dass weder zum Zeitpunkt der Erhebung der (Wider-)Klage noch davor es einen Überwuchs hinsichtlich der streitbefangenen Hibiskus-Pflanzen gegeben habe, mussten die Kläger den vermeintlichen Überwuchs dieser Hibiskus-Pflanzen hier aber darlegen und beweisen (Vollkommer, in: BeckOGK, Stand 01.10.2020, § 910 BGB, Rn. 37).

Dieser Beweis ist den Klägern aber hier gerade nicht gelungen.

Das erkennende Gericht konnte bei der richterlichen Inaugenscheinnahme am 15.09.2020 insofern nämlich gerade nicht feststellen, dass der Hibiskus/Eibisch von dem Grundstück der Beklagten aus entlang der Grundstücksgrenze der Parteien auch über den Maschendraht des Grenzzaunes auf das Grundstück der Kläger rankt.

Auf dem Grundstück der Beklagten konnte das Gericht nur feststellen, dass die Stämme der Hibiskus-Hecke noch ca. 60 cm von dem Grenzzaun entfernt auf dem Grundstück der Beklagten stehen. Auch war deutlich zu erkennen, dass die Hibiskus-Sträucher nicht über den Grenz-Zaun ragten, d.h. weder einzelne Äste noch Blätter oder Blüten. Die Äste bzw. Blätter oder Blüten der Hibiskus-Sträucher hatten sogar mindestens noch einen Abstand von 10 cm bis 15 cm zu dem Grenzzaun der Prozessparteien.

Zwar haben die Kläger auch ihre eigene Vernehmung als Partei zum Beweis angeboten; das erkennende Gericht kann über eine streitige Tatsache die beweispflichtige Partei gemäß § 447 ZPO aber nur dann vernehmen, wenn die Gegenseite damit auch einverstanden ist. Dieses Einverständnis der Gegenseite muss aber als Prozesshandlung ausdrücklich erklärt und protokoliert werden (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 447 ZPO, Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 76. Auflage 2018, § 447 ZPO, Rn. 4; Huber, in: Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, 15. Auflage 2018, § 447 ZPO, Rn. 1; Schreiber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 447 ZPO, Rn. 2). Im bloßen Schweigen des Prozessgegners liegt insoweit also gerade nicht eine Zustimmung bzw. ein Einverständnis (VerfGH Berlin, Beschluss vom 17.03.1994, Az.: 139/93, u.a. in: JR 1994, Seiten 499 f.).

Ein „nicht widersprechen“ des Antrags durch die Gegenseite reicht für ein „Einverständnis“ – und dem entsprechend auch für eine Parteivernehmung der jeweiligen Prozesspartei gemäß § 447 ZPO – somit gerade nicht aus.

Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, auf eine ausdrückliche Erklärung der Gegenseite hinzuwirken (VerfGH Berlin, Beschluss vom 17.03.1994, Az.: 139/93, u.a. in: JR 1994, Seiten 499 f.). Insoweit kam eine Parteivernehmung auf Antrag gemäß § 447 ZPO hier somit nicht in Betracht, da die Gegenseite dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat (BAG, Urteil vom 14.11.2013, Az.: 8 AZR 813/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1326 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2014, Az.: 5 U 57/14, u.a. in: „juris“; KG Berlin, VersR 2012, Seite 103; LG Dortmund, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 550/13, u.a. in: „juris“; LG Berlin, Urteil vom 18.10.2013, Az.: 63 S 87/13, u.a. in: WuM 2014, Seiten 44 ff.; LG Siegen, NJW-RR 2005, Seite 1340).

Im Übrigen ist das Gericht selbst bei einem erklärten Einverständnis der Gegenseite zu einer Vernehmung der Prozesspartei nach § 447 ZPO nicht verpflichtet (Huber, in: Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, 15. Aufl. 2018, § 447 ZPO, Rn. 2).

Auch die Parteivernehmung von Amts wegen war vorliegend kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO hier nicht vorlagen. Denn eine Parteivernehmung von Amts wegen ist nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also schon bereits „einiger Beweis“ erbracht worden ist (BGH, Urteil vom 10.07.2008, Az.: III ZR 292/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 199 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2014, Az.: 5 U 57/14, u.a. in: „juris“; LG Dortmund, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 550/13, u.a. in: „juris“; LG Berlin, Urteil vom 18.10.2013, Az.: 63 S 87/13, u.a. in: WuM 2014, Seiten 44 ff.). Es ist nämlich nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2014, Az.: 5 U 57/14, u.a. in: „juris“; OLG Celle, Beschluss vom 30.01.2012, Az.: 11 U 2/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 00314; LG Dortmund, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 550/13, u.a. in: „juris“).

Unter diesen Umständen war für eine Parteivernehmung hier weder nach § 447 ZPO noch nach § 448 ZPO der Raum (OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2014, Az.: 5 U 57/14, u.a. in: „juris“).

Anders als bei Wurzeln ist Voraussetzung des § 910 Abs. 1 BGB bei Zweigen zudem, dass der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung der Zweige gesetzt hat und diese ergebnislos abgelaufen ist (Vollkommer, in: BeckOGK, Stand 01.10.2020, § 910 BGB, Rn. 11).

Die Kläger mussten hier somit auch diese Voraussetzung des § 910 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen, d.h., dass sie auch beweisen mussten, dass sie die Beklagten hinsichtlich der Zweige mit den Blättern und Blüten auch eine entsprechende Frist im streitigen Jahre 2019 gesetzt hatten (Vollkommer, in: BeckOGK, Stand 01.10.2020, § 910 BGB, Rn. 37).

Aber auch diesen Beweis haben die Kläger vorliegend nicht erbracht.

Im Schreiben der Klägerseite vom 19.07.2017 – Anlage K 3 (Blatt 55 bis 61 der Akte) – wird den Beklagten nämlich lediglich eine Frist bis zum 31.10.2017 hinsichtlich der Beseitigung von (irgend welchen) Pflanzen durch die Kläger gesetzt, nicht aber bezüglich des Beschneidens von Zweigen der Hibiskus-/Eibisch-Pflanzen der Beklagten.

Zwar hat die Klägerseite dann mit Schreiben vom 11.09.2017 – Anlage K 4 (Blatt 58 bis 61) – die Beklagten aufgefordert die Eibisch-Hecke bis zum 30.09.2017 so zu beschneiden, dass keine Äste und Blätter in das klägerische Grundstück ragen; jedoch haben die Kläger hier nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Beklagten dieser Aufforderung dann nicht gefolgt sind. Vielmehr wird in dem Schriftsatz der Klägerseite vom 16.10.2017 – Anlage K 5 (Blatt 62 bis 63 der Akte) – sogar eingeräumt, dass die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen Rückschnitt vorgenommen hätten, mithin also wohl auch die Hibiskus-/Eibisch-Pflanzen beschnitten waren. Dies hier um so mehr, da die nunmehrige (Wider-)Klage der Kläger erst auf den 12.12.2019 datiert, mithin ca. 26 Monate nach Fristablauf.

Der Schriftsatz der Klägerseite vom 16.10.2017 – Anlage K 5 (Blatt 62 bis 63 der Akte) – bezog sich im Übrigen nur auf einen Obstbaum und eine Konifere, nicht aber auf die Hibiskus-/Eibisch-Pflanzen.

Aufgrund des somit wohl regelmäßig erfolgten Beschnitts der Hibiskus-Pflanzen ist insofern die Anwendung der §§ 910 Abs. 1 und 1004 BGB vorliegend nicht gegeben. Die Kläger können von den Beklagten dem entsprechend hier derzeitig nicht im Wege der Klage die Beseitigung von Beeinträchtigungen durch die über die Grundstücksgrenze herüber ragenden Zweige mit Blättern und Blüten verlangen.

Selbst wenn hier Zweige der Hibiskus-Pflanzen mit ihren Blättern und Blüten herüber geragt hätten, wäre diese Beeinträchtigung durch die Kläger aber wohl auch in einem gewissen Umfang gemäß § 910 Abs. 2 BGB hinzunehmen.

Zwar ist grundsätzlich der Eigentümer der Pflanzen dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass von überhängenden Zweigen mit Blättern und Blüten keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung für den Nachbarn im Sinne des § 910 Abs. 2 BGB ausgeht (BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 83/04, u.a. in: NZM 2005, Seiten 318 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1037 f.; OLG Köln, Urteil vom 22.05.1996, Az.: 11 U 6/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seite 656).

Im vorliegenden Fall sind die für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Tatsachen aber sogar unstreitig. Selbst nach den von den Klägern überreichten Lichtbildern haben nur vereinzelt ein paar Blätter und Blüten über bzw. durch den Maschendrahtzaun (ggf. sogar nur bei Wind) geragt, bevor die Hibiskus-Pflanzen von den Beklagten unstreitig beschnitten wurden.

Das Gericht kann die am Maßstab des § 910 Abs. 2 BGB vorzunehmende Prüfung, ob von den (nur für einen geringen Zeitraum) herüberragenden Zweigen, Blättern und Blüten der Hibiskus-Pflanzen ausgehende Blüten- und Blätterabfall die Kläger in der Grundstücksnutzung objektiv beeinträchtigt, hier aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht notwendig sind.

Von den zeitweilig wohl höchstens ca. 5 cm bis 10 cm herüberragenden Zweigen der Hibiskus-Pflanzen fallen vielleicht 10 bis 20 Blüten und ein paar Blätter pro Jahr auf das Grundstück der Kläger. Das stellt aber keine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar. Vielmehr kann dies als unerheblich angesehen werden.

Wann eine Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung im Sinne der §§ 910, 1004 Abs. 1 BGB vorliegt, ist insofern nämlich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen. Gerade das Vorliegen einer objektiven Beeinträchtigung des Nachbarn ist nämlich zur Tatbestandsvoraussetzung erhoben worden, damit einer zwecklosen, schikanösen Zerstörung oder Beschädigung der überragenden Pflanzen aus wirtschaftlichen Gründen vorgebeugt wird. Mit anderen Worten entspringt gerade dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis der Grundsatz des „Leben und Lebenlassens in Bagatellfällen“ (LG Kleve, Urteil vom 13.10.1981, Az.: 3 S 203/81, u.a. in: MDR 1982, Seite 230).

Wirkliche Beeinträchtigungen – wie z.B. eine Beschädigung des Maschendrahtzauns oder der Entzug von Sonnenlicht – sind vorliegend durch die Hibiskus-Blüten und –Blätter unzweifelhaft nicht gegeben.

In der Literatur wird eine Beeinträchtigung darüber hinaus zwar auch dann gesehen, wenn sie ein Ausmaß erreicht, dass die Fruchtgewinnung verkürzt oder die Bestellung des Grundstücks erschwert wird mit der Folge, dass der Ertrag des Bodens spürbar vermindert wird. Diese Voraussetzungen sind hier aber ebenfalls nicht gegeben, zumal auf der Grundstücksseite der Kläger lediglich der (sehr wuchernde) wilde Wein wächst.

Dies führt dann aber auch zu der Konsequenz, dass die Kläger als Eigentümer ihres Grundstücks gewisse natürliche Einwirkungen – wie z.B. tropfendes Wasser, herabfallende Blüten und auch im geringen Umfang herabfallende Blätter – hinnehmen müssen. Ebenso wenig wie die Existenz zeitweilig herüber ragender Zweige als solche eine Beeinträchtigung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellt, kann eine solche in den im unmittelbaren natürlichen Zusammenhang mit der Existenz der Zweige stehenden Einwirkungen – wie z.B. dem Herabfallen der Blüten – gesehen werden. Die Nutzung des klägerischen Grundstücks jedenfalls wird durch die herabfallenden Blüten und Blätter der Hibiskus-Pflanzen der Beklagten nicht beeinträchtigt.

Zudem ragt der wilde Wein der Kläger auf einer Länge von ca. 17 m und einer Breite von 3 ½ m bis 4 m (mithin im Durchschnitt 3,75 m) hier auf das Grundstück der Beklagten. Dies hat das Gericht in dem Vorprozess (Az.: 31 C 142/18) beim Ortstermin selbst feststellen können. Danach wächst vom Grundstück der Kläger auf das Grundstück der Beklagten über eine Fläche von ca. 63,75 m² wilder Wein der Kläger.

Insoweit können die Beklagten dann aber auch darauf ihre Behauptung stützen, dass eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks gerade durch die Zweige und Blüten der Hibiskus-Pflanzen, deren Beseitigung die Kläger verlangen, hier nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wäre (BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1037 f.).

Die Kläger haben daher vorliegend keinen einklagbaren Anspruch auf jährliche Beschneidung der Hibiskus-Pflanzen gegenüber den Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 910 BGB, zumal die Beklagten – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – ihrer diesbezüglichen Verpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen. Die Bemessung des Streitwertes orientiert sich gemäß den § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO an dem Interesse der Kläger, so dass sich der Streitwert der Klage insofern nach der Entwertung des klägerischen Grundstücks durch den vermeintlichen Überwuchs der Hibiskus-Zweige mit Blättern und Blüten richtet (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.1994, Az.: 5 W 119/94, u.a. in: JurBüro 1995, Seite 27; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 1811 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“; AG Gießen, Urteil vom 16.06.2017, Az.: 41 C 49/14, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 117985).

Insofern ist eine Beeinträchtigung bzw. Entwertung des klägerischen Grundstücks durch den vermeintlichen Überwuchs der Hibiskus-Pflanzen auf einer Länge von ca. 12 m und einem vermeintlichen Überhang der Blüten und Blätter auf eine Breite höchstens 5 cm bis 10 cm (mithin im Durchschnitt 7,50 cm) hier zu berücksichtigen gewesen (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 1811 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“; AG Köln, Urteil vom 10.05.2006, Az.: 118 C 627/03), also eine Fläche von ca. 0,90 m² (12 m Länge x 0,075 m Breite).

Zwar beträgt der aktuelle Bodenrichtwert für Bauland gemäß dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte hier in diesem Gebiet 25,00 Euro/m², jedoch beträgt der aktuelle Bodenrichtwert für Garten- und Landwirtschaftsflächen hier ausweislich des Gutachterausschusses für Grundstückswerte nur 0,62 Euro/m². Eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks liegt hier aber allenfalls bei der Gartenfläche der Kläger vor, so dass auf einer Fläche von ca. 0,90 m² der Bodenrichtwert der beeinträchtigten Gartenfläche hier mit 0,56 Euro (0,90 m² x 0,62 Euro/m²) anzusetzen ist. Aber selbst wenn diese Fläche als Bauland angesehen werden könnte, würde der Streitwert des Verfahrens allenfalls 22,50 Euro (0,90 m² x 25,00 Euro/m²) betragen.

Der auf den Rückschnitt gerichteten Antrag der Kläger war insofern also hier mit höchstens 22,50 Euro zu bemessen (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 8 O 10468/10, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 1811 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ = „dejure.org“; AG Gießen, Urteil vom 16.06.2017, Az.: 41 C 49/14, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 117985).

Insoweit ist der Streitwert des hiesigen Rechtsstreits somit auf insgesamt 22,50 Euro festzusetzen gewesen.

Lediglich für eine etwaige Beschwer der Beklagten in einem Berufungsverfahren wäre im Übrigen wohl auf das Interesse der Beklagten abzustellen, sich gegen die Kosten des Rückschnitts zu wehren. Die Beschwer eines zu einem wiederkehrenden Zurückschneiden einer Hecke verurteilten Beklagten bemisst sich nämlich nach § 9 ZPO, mithin nach dem 3,5-fachen des einjährigen Betrags der Kosten für den oben näher auszuführenden, jährlichen Rückschnitt der Pflanzen (BGH, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: V ZB 72/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 82 ff.), so dass dieser Beschwerdewert daher insofern den Wert des Streitgegenstandes der hiesigen Klage wohl übersteigen würde (BGH, Urteil vom 10.12.1993, Az.: V ZR 168/92, u.a. in: NJW 1994, Seiten 735 f.), wenn die Beklagten durch das hiesige Urteil überhaupt beschwert wären.

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