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Überbrückungsgeld: zweijährige Wartezeit für erneutes Überbückungsgeld ist verfassungsgemäß

Sozialgericht Düsseldorf

Az.: S 25 (3) AL 206/05

Urteil vom 07.07.2006


Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Überbrückungsgeld, und hier über die Frage, ob ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt, weil die Ausschlußfrist nach § 57 Absatz 4, 2. Halbsatz SGB III erst nach Beendigung der ersten klägerseitigen Selbständigkeit ins Gesetz eingeführt wurde.

Der Kläger bezog zunächst Überbrückungsgeld für die Zeit vom 1.7.2003 bis zum 31.12.2003. Seine erste Selbständigkeit beendete der Kläger zum 31.12.2003.

Der Gesetzgeber änderte unterdessen von der Fassung vom 23. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 zur Fassung vom 23. Dezember 2003, gültig ab 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 die Vorschrift über das Überbrückungsgeld im Sinne von § 57 Absatz 4 SGB III. In der nunmehr gültigen Fassung, die in dieser Form auch für den Kläger Gültigkeit beansprucht, lautet Absatz 4 nunmehr wie folgt:

„Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer, in der Person des Arbeitnehmers liegender, Gründe abgesehen werden.“

Am 24.3.2005 beantragte der Kläger erneut Überbrückungsgeld.

Mit Bescheid vom ein 20.4.2005 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, seit der letzten selbständigen Tätigkeit seien noch nicht 24 Monate vergangen und besondere Gründe für eine erneute Förderung seien nicht erkennbar. Hiergegen legte der Kläger mit Datum vom 23.5.2005 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2005 unter Hinweis auf § 57 Absatz 4 SGB III als unbegründet zurück. Die Aufgabe der ersten Selbständigkeit sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, dies seien keine in der Person des Klägers liegenden Gründe, die für eine erneute Bewilligung von Überbrückungsgeld vor Ablauf der Frist von 24 Monaten sprächen.

Mit seiner Klage vom 10.8.2005, beim Sozialgericht Düsseldorf am selben Tag eingegangen, verfolgt der Kläger weiterhin sein Begehren auf Bewilligung von Überbrückungsgeld

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte Überbrückungsgeld neu bewilligen müssen. Die Frist des § 57 Absatz 4 SGB III neue Fassung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Zulasten des Klägers würde ein Zeitraum in der Vergangenheit berücksichtigt, in der die aktuelle Regelung noch nicht existierte. Der Kläger sei bei der Beratung zum ersten Überbrückungsgeld darauf hingewiesen worden, dass im Falle eines Scheiterns eine mehrfach aufeinander folgende Förderung mit Überbrückungsgeld nicht ausgeschlossen sei, wenn die erneute Aufnahme einer Selbständigkeit auf der Grundlage eines neuen Geschäftskonzeptes erfolgen solle. Er hätte gegebenenfalls den Antrag auf Überbrückungsgeld später gestellt. Daher sei das Vertrauen des Klägers in den Bestand der begünstigenden Regelung voreilig. Darüber hinaus verstoße die Beklagte gegen das Gebot einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. In begründeten Einzelfällen können die Frist verkürzt werden, u. a. bei einem klaren wirtschaftlichen Konzept.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2005 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Überbrückungsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe das geltende Recht anwenden müssen.

Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist im Übrigen auch zulässig und als Anfechtungsklage im Sinne von § 54 I SGG statthaft.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klage ist daher abzuweisen.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld im Sinne von § 57 SGB III. Nach § 57 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 2004 haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. Nach § 57 Abs. 4 SGB III in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist Förderung jedoch ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind. Die Voraussetzungen für den Förderungsausschluss nach dieser Bestimmung liegen im Falle des Klägers vor. Zwischen der ersten selbständigen Tätigkeit, die der Kläger zum 31.12.2003 beendete hat, und der neuen selbständigen Tätigkeit, für die der Kläger am 24.03.2005 Überbrückungsgeld beantragte, liegen noch keine 24 Monate. Danach ist eine Förderung grundsätzlich für den Kläger ausgeschlossen.

Diese Vorschrift ist auch anzuwenden. Sie verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. § 57 Abs. 4 SGB III stellt keine (echte) Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfG 2. Senat, Urteil vom 27. September 2005, Az: 2 BvR 1387/02 sowie BverfGE 30, 367 (386 f.); 97, 67 (78 f.)). Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit der Verkündung eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle bereits vorher eintreten, ist grundsätzlich unzulässig.

Der zeitliche Anwendungsbereich von § 57 Abs. 4 SGB III und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen sind aber lediglich für die Zukunft festgelegt, und betreffen gerade keinen Zeitpunkt, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist

Durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte Einführung des § 57 Abs. 4 SGB III hat der Gesetzgeber daher nicht in den abgeschlossenen Sachverhalt der ersten selbständigen Tätigkeit des Klägers, die zum 31.12.2003 beendet wurde, eingegriffen. Diese Anordnung einer Ausschlussfrist soll auch nicht bereits vorher eingreifen. Diese Vorschrift regelt vielmehr lediglich die neue Selbständigkeit des Klägers. Sie greift erst zum 01.01.2004 und für die Zukunft. Ein Antragsteller auf Überbrückungsgeld hält es nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift daher selbst in den Händen, die Anspruchsvoraussetzungen zur Bewilligung von Überbrückungsgeld herbeizuführen, indem er die 24 Monate abwartet. Der Antragsteller ist verpflichtet, sich über die einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen zu informieren. Er wird durch das Gesetz nicht vor vollendete Tatsachen gestellt, vielmehr kann er auf die Bewilligung aktiv Einfluss nehmen. Die Möglichkeit, aktiv Einfluss selbst auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses zu der Beklagten zu nehmen, lässt gerade keine unzulässige Rückwirkung der Vorschrift erkennen. Zentrales Moment der Rückwirkungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist, dass der Betroffene jeglicher direkter und unmittelbarer eigener Einflussnahme auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses enthoben ist.

Auch kann das Gericht keinen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes erkennen. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber keine sachfremde Erwägungen herangezogen, sondern vielmehr für eine effektivere Mittelverwendung Prioritäten gesetzt. Mit der Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers künftig eine Mehrfachförderung ausgeschlossen werden, die bis dahin denkbar war. Eine Mehrfachförderung kam beispielsweise in Betracht, wenn die erneute Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus Arbeitslosigkeit auf der Grundlage eines neuen Geschäftskonzepts erfolgen sollte (vgl. BT-Drucks 15/1515, S. 81 zu § 57 SGB III (zu Nummer 45 Buchst. e)). Durch die nunmehr in § 57 Abs. 4 SGB III normierte Wartezeit soll die Beklagte in die Lage versetzt werden, einen erneuten Antrag auf Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ohne weitere Begründung abzulehnen. Die Vorschrift kann insoweit als Korrektiv zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgten Ausgestaltung des Überbrückungsgeldes als Pflichtleistung verstanden werden (Link, in Eicher/ Schlegel, SGB III, Stand: März 2005, § 57 Rz. 70b). Die Beklagte soll – entgegen der Grundregel in § 57 Abs. 1 und 2 SGB III – nicht verpflichtet sein, Existenzgründer fördern zu müssen, die – wie der Kläger – in der Vergangenheit bereits mit ihrer Selbständigkeit gescheitert waren und somit gezeigt haben, dass sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht auf Dauer haben beenden oder vermeiden können. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 4 SGB III, wonach in Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Folgen einer zuvor nicht erfolgreichen Gründung und der „zweiten Chance“ für den Selbständigen die Beklagte nur dann zur erneuten Förderung verpflichtet sein soll, wenn ein gewisser Zeitraum seit der letzten geförderten Erwerbstätigkeit verstrichen ist (BT-Drucks. 15/1515, a.a.O.). Eine Frist von 24 Monaten wird als „angemessen“ betrachtet, „damit der Arbeitslose die wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine erneute Unternehmung klären kann“ (BT-Drucks. 15/1515, a.a.O.).

Die Einführung des § 57 Absatz 4 SGB III verschließt sich daher schon dem Grunde nach der Überlegung eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot, so wie es das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung konkretisiert hat. Diesen namentlich auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes. Der Betroffene hat aus dem Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes heraus nie einen Anspruch darauf, dass Gesetze zu seinen Lasten für die Zunkunft nicht geändert werden. Das würde den Stillstand der Rechtssetzung bedeuten. Aus dem Gedanken des Vertrauensschutz heraus die Norm unangewendet zu lassen, würde letztlich bedeuten, denjenigen aus der Verantwortung zu entlassen, der den Anspruch für sich reklamiert. Jeder Anspruchsteller ist aber vorrangig selbst verantwortlich, sich über die Anspruchsvoraussetzungen zu informieren und diese auch zu erfüllen.

Letztlich lässt der Gesetzgeber potentielle Antragsteller nicht schutzlos, vielmehr beinhaltet § 57 Absatz 4 Halbsatz 2 SGB III eine den Antragsteller begünstigende Regelung, wonach die Wartefrist von 24 Monaten verkürzt werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen, die nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf den Grund der Beendigung der selbstständigen Tätigkeit objektiv als unverhältnismäßig erscheinen.

2.

Diese Ausnahmevorschrift kann der Kläger aber nicht für sich reklamieren. Es liegt kein Ermessensfehler vor, weil und soweit die Beklagte diese Frist von 24 Monaten nicht gemäß § 57 Absatz 4 Halbsatz 2 SGB III entsprechend verkürzt hat. Hierzu besteht schon aufgrund eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Veranlassung. Nach dieser Vorschrift ist die Förderung ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbändigen Tätigkeit nach diesem Buch zwar noch nicht 24 Monate vergangen sind; aber wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe hiervon abzusehen ist. Besondere Gründe im Sinne von § 57 Abs. 4 Halbs. 2 SGB III liegen vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wartefrist von 24 Monaten im Hinblick auf den Grund der Beendigung der selbständigen Tätigkeit objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Allerdings müssen die besonderen Gründe „in“ der Person des Antragstellers liegen und sie dürfen ihm nicht anzulasten sein. Nach der Gesetzesbegründung liegen derartige besondere Gründe beispielsweise bei Krankheit und Unfall vor. Außerhalb der Person liegende Umstände, die zur Beendigung der selbständigen Tätigkeit geführt haben, wie z.B. mangelnde Aufträge, können die Wartefrist – schon nach dem Wortlaut der Norm – nicht verkürzen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005, Az: L 3 AL 79/05). Der Kläger hatte unwidersprochen sein erstes Selbständigkeit zum 31.12.2003 aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen aufgegeben. Damit bleibt kein Raum für die Ausnahmevorschrift § 57 Abs. 4 Halbs. 2 SGB III.

3.

Auch ein Anspruch aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches scheidet aus. Das Gericht kann diesbezüglich kein Beratungsfehler erkennen. Bei der Beratung anlässlich der ersten selbständigen Tätigkeit hat die Beklagte zwar den Kläger dahingehend beraten, er könne auch künftig bei einer erneuten selbständigen Tätigkeit mit Erfolg einen Antrag auf Überbrückungsgeld stellen; eine zeitliche Grenze wurde dem Kläger nicht mitgeteilt. Diese Beratung entsprach allerdings auch der damaligen Gesetzeslage. Die hier streitige Vorschrift ist erst zum 01.01.2004 in Kraft getreten. Eine nachfolgende Beratung in der Zeit der Gültigkeit der hier streitgegenständlichen Norm hat der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr hat er unmittelbar den Antrag gestellt, ohne sich vorher über die geltende Rechtslage zu informieren. Daher sah das Gericht auch keine Veranlassung, dem Kläger Überbrückungsgeld aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zuzubilligen.

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4.

Von einer Darstellung der Entscheidungsgründe wird im übrigen unter Hinweis auf Gründe im Widerspruchsbescheid abgesehen – § 136 III SGG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

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