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Übereignungsanspruch eines leasingfinanzierten Lkw nach Vertragsbeendigung

LG Köln – Az.: 21 O 116/18 – Urteil vom 16.04.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.216,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2018 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 50.684,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.554,82 EUR seit dem 01.04.2017, aus 4.598,67 EUR seit dem 19.08.2017 sowie aus jeweils 5.109,43 EUR seit dem 15.09., 15.10., 15.11., 15.12.2017 sowie dem 15.01., 15.02., 15.03., 15.04. und 15.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt unter anderem die Übereignung eines von der Beklagten leasingfinanzierten Kanalreinigungs-LKW, die Beklagte die Zahlung von Nutzungsausfall nach Beendigung des Leasingvertrages.

Im Jahre 2010 plante die Klägerin die Neuanschaffung eines LKW für ihren Kanalreinigungsbetrieb.

Hierzu unterbreitete zunächst die Y Bank AG ein Finanzierungsangebot (Anlage K 1). Ausgehend von einem Netto-Kaufpreis für das Fahrzeug in Höhe von 352.428,77 EUR und einem Zinssatz von 4,46 % p.a. hätte die Klägerin über die Dauer des Finanzierungsvertrages von 84 Monaten einen Gesamtfinanzierungsbetrag in Höhe von 410.949,84 EUR aufwenden müssen.

Mit Schreiben vom 13.10.2010 unterbreitete die Beklagte ein „Finanzierungsangebot: X-Vario-Lease“ (Anlage K 2). Nach diesem Angebot hätte die Klägerin über die Laufzeit des Finanzierungsvertrages von 72 Monaten insgesamt 418.494,00 EUR netto aufwenden müssen.

Im Anschluss an die Erstellung des Angebotes vom 13.10.2010 kam es zu einer Besprechung zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und dem Vertriebsmitarbeiter und damaligen Vorstand der Beklagten K, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Unter dem 13.12.2010 schlossen die Parteien den „X-VARIO-LEASE Vertrag für Mobilien“ (Anlage K 3). Die Anschaffungskosten für den LKW wurden in diesem Vertrag mit 351.000,00 EUR angegeben, wobei sich diese im Nachgang auf 354.300,00 EUR erhöhten. Die Rückzahlung sollte in monatlichen Raten von 9.178,65 EUR netto (1. bis 6. Rate) bzw. 4.201,47 EUR netto (ab. 7 Rate) und einer Schlusszahlung in Höhe von 87.750,00 EUR (104.422,50 EUR brutto) nach 72 Monaten erfolgen. Im Leasingvertrag wurde ferner eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % des Nettokaufpreises vereinbart. Der von der Beklagten nach Beendigung des Vertrages für das Leasingobjekt vereinnahmte Nettoverwertungserlös soll nach den Bestimmungen unter dem Abschnitt „Berechnungsgrundlage“ der Klägerin zu 90 % erstattet werden, maximal bis zur Höhe der Schlussrate. Dem Leasingvertrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K 5) beigefügt.

Die Klägerin zahlte die vereinbarten Leasingraten, kündigte den Leasingvertrag fristgerecht zum 15.04.2017 und beabsichtigte, nunmehr das Eigentum an dem LKW zu erwerben.

Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 11.04.2017 (Anlage K 9), bestätigte die Kündigung schriftlich und bot das Leasingobjekt zu einem Kaufpreis von 153.500,00 EUR netto zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von weiteren 1 % netto an.

Am 10.05.2017 überwies die Klägerin den als Schlusszahlung vereinbarten Betrag in Höhe von 104.422,50 EUR brutto an die Beklagte, nachdem sie zuvor mit Anwaltsschreiben vom 09.05.2017 diese Zahlung angekündigt und mitgeteilt hatte, dass sie im Gegenzug die Aushändigung der KfZ-Zulassungsbescheinigung Teil II erwarte.

Mit E-Mail vom 23.05.2017 (Anlage K 11) bestätigte die Beklagte den Eingang der Schlusszahlung und stellte heraus, dass die Zahlung die „weiteren Verhandlungen zumindest erleichtern“ sollte. Die klägerischen Prozessbevollmächtigten schlugen im Anschluss mit E-Mail vom 06.07.2017 (Anlage K 12) eine vergleichsweise Regelung des Inhalts vor, dass die Klägerin für den Erwerb des LKW weitere 29.250,00 EUR netto leiste. Eine Einigung dieses Inhalts konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden. Mit Schreiben vom 18.08.2017 (Anlage A 3) teilte die Beklagte mit, dass die Klägerin zur Rückgabe des Leasingobjekts verpflichtet sei. Die Rückgabe erfolgte allerdings nicht.

Übereignungsanspruch eines leasingfinanzierten Lkw nach Vertragsbeendigung
(Symbolfoto: Drazen Zigic/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, der Zeuge K habe – konfrontiert mit dem finanziell günstigeren Angebot der Y Bank AG – herausgestellt, dass es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Leasingvertrag handele, bei dem sie gegen Laufzeit des Vertrages gegen Schlusszahlung in Höhe von 87.750,00 EUR zzgl. MWSt. Eigentümerin des LKW werden könne. Da dies alleine keine Besserstellung der Klägerin gegenüber dem Angebot der Y Bank AG bedeutet hätte, habe der Zeuge K sodann die steuerlichen Vorteile des Vertrages, der eine steuerlich anerkannte Leasingvariante darstelle, herausgestellt. Diese Vorteile hätten sich nach seiner Aussage insbesondere aus der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit der Leasingzahlungen ergeben können, wohingegen bei dem Angebot der Y Bank AG lediglich die Anschaffungskosten abgeschrieben werden könnten. Den Erwerb des LKW habe der Zeuge K nach seiner Aussage aber nur mündlich und nicht schriftlich zusagen können, was ein in der Leasingbranche übliches Vorgehen sei. Auf ausdrückliche Nachfrage habe der Zeuge diese Zusage nochmals bestätigt. Er habe jedenfalls die Klägerin nicht dahingehend beraten, dass der Eigentumserwerb nur gegen zusätzliche Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Marktwertes zusätzlich zur Abschlusszahlung möglich sei. Konsequenterweise habe der Zeuge auch nicht darüber aufgeklärt, dass sich das Angebot der Beklagten – sofern ein Eigentumserwerb beabsichtigt sei – um weitere 153.500,00 EUR netto verteure. Aufgrund der vorgenannten Äußerungen des Zeugen K habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass – ungeachtet der Rechtsnatur dieser Aussage – mit Leistung der Schlusszahlung ein Kaufvertrag über den LKW zustande komme. Jedenfalls schulde die Beklagte die Übereignung des Fahrzeuges aufgrund der Verletzung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten, zumal bereits der Ausweis einer Schlusszahlung suggeriere, dass diese das Äquivalent für den Eigentumsübergang darstelle. Hilfsweise habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der Schlussrate, weil der Zweck der Zahlung, namentlich der Eigentumserwerb an dem LKW, nicht eingetreten wäre. Darüber hinaus sei die Beklagte zur Erstattung der gezahlten Bearbeitungsgebühr verpflichtet, weil diese nach der Rechtsprechung des BGH als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 3 BGB unterliege und unangemessen sei.

Auf Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die dort geregelte Herausgabepflicht bezüglich des Leasinggutes, könne sich die Beklagte nicht berufen; die AGB seien nämlich wegen des extremen Kleindrucks nicht wirksam in den Leasingvertrag einbezogen worden. Daher könne sie auch keinen Nutzungsersatz verlangen. In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin die Aktivlegitimation der Beklagten, da sich aus Ziffer 14.2 der AGB ergebe, dass diese ihre Ansprüche aus dem Leasingvertrag zwecks Refinanzierung der Anschaffungskosten an ihr Kreditinstitut abgetreten habe.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, den Y LKW, Pritschenfahrgestell Actros 2548 L 6 X2, incl. Zubehör mit 1 Müller Saug- und Spülaufbau Canalmaster Typ F 120 EWA, FIN ##### an sie zu übereignen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, die KfZ-Zulassungsbescheinigung Teil II des Y LKW, FIN #####, innerhalb einer Frist, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, an sie herauszugeben;

3.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.216,17 EUR zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2018;

4.

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1.), die Beklagte zu verurteilen, 104.422,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, an sie 71.532,02 EUR nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.109,43 EUR seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07, 01.08, 01.09, 01.10., 01.11., 01.12.2017 sowie dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05.2018 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages kein Anspruch der Klägerin auf Übereignung des Leasingguts ergebe. Hierzu bestreitet sie, dass der Zeuge K gesagt habe, dass es sich um einen Leasingvertrag handele, bei dem die Klägerin am Ende der Laufzeit gegen Zahlung der Schlussrate in Höhe von 87.750,00 EUR netto Eigentümerin des finanzierten Fahrzeuges werde. Eine solche mündliche Zusage, zu deren Erteilung der Zeuge ohnehin keine Vollmacht gehabt habe, entspreche auch nicht dem üblichen Vorgehen in der Leasingbranche.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr bestehe nicht, da es sich bei den Parteien um Formkaufleute handele und die Rechtsprechung des BGH zu den Bearbeitungsgebühren daher nicht anwendbar sei. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Schlussrate, da die Klägerin hiermit lediglich ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt habe.

Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Zahlung von Nutzungsersatz. Hierzu ist sie der Auffassung, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages zum 15.04.2017 hätte herausgeben müssen und die unberechtigte Nutzung einen entsprechenden Nutzungsersatzanspruch zur Folge habe. Das zur Refinanzierung aufgenommene Darlehen habe die Beklagte nach Ablauf von 72 Monaten an die finanzierende Bank zurückgeführt, so dass sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt berechtigt sei, sämtliche aus dem Leasingvertrag sich ergebenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen; dies sei im Übrigen bereits während der Grundlaufzeit des Leasingvertrages mit der finanzierenden Bank so vereinbart gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in Höhe von 4.216,17 EUR, die Widerklage in Höhe von 50.684,27 EUR begründet. Im Übrigen sind Klage und Widerklage unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übereignung des streitgegenständlichen Y LKW.

1.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem „X-VARIO-LEASE Vertrag für Mobilien“ vom 13.12.2010 (Anlage K 3).

Dieser Vertrag enthält nämlich nach seinem unmissverständlichen Wortlaut keine Kaufoption. Vielmehr konnte der „X-VARIO-LEASE Vertrag für Mobilien“ bereits aufgrund seiner Gestaltung für einen vernünftig und objektiv seinen Inhalt würdigenden Empfänger nur als gewöhnlicher Leasingvertrag entsprechend §§ 535 ff. BGB verstanden werden, wobei der Leasingvertrag nach allgemeiner Meinung auf eine Überlassung auf Zeit gerichtet ist (vgl. Zehelein in BeckOK BGB, 47. Edition, § 535 Rn 86 m.w.N.) und somit nach Beendigung des Vertrages eine Rückgabepflicht des Leasingnehmers besteht (vgl. hierzu stellvertretend BGH, Urteil vom 13.04.2005 – VIII ZR 377/03). Darüber hinaus spricht der Inhalt des Vertrages sogar gegen eine Kaufoption für den Leasingnehmer, soweit im Abschnitt „Berechnungsgrundlage“ eine Verwertung durch Leasinggeber vorgesehen ist, ohne dass dieses Verwertungsrecht durch eine solche Kaufoption eingeschränkt wird – was ansonsten nahe gelegen hatte. Auch wenn es hierauf aus den vorgenannten Gründen nicht mehr ankommt, enthält Ziffer 10 der zum Vertragsbestandteil erhobenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zudem eine – ebenfalls uneingeschränkte – Rückgabepflicht der Klägerin nach Beendigung des Leasingvertrages; eine Kaufoption hingegen ist auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen. Dabei überzeugt weder die Auffassung der Klägerin, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien aufgrund des „extremen Kleindrucks“ nicht wirksam in den Vertrag vom 13.12.2010 einbezogen worden noch die Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 21.01.2009, 18 O 351/08), auf welche sie ihre Rechtsauffassung stützt, zumal die hier zu beurteilenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – sogar in der vorgelegten Ablichtung – ohne größere Mühe lesbar sind und die 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln im klägerseits zitierten Urteil offensichtlich festgestellt hat, dass auch der oder die dortigen Richter „den Text, auf den die Partei ihren Anspruch stützt, nicht in zumutbarer Weise lesen“ konnte. Das aber gilt für die erkennende Kammer und die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Im Übrigen hat das OLG Köln (Urteil vom 22.07.2009, 27 U 5/09) die Berufung gegen das zitierte Urteil lediglich mit der Begründung zurückgewiesen, dass der dort zu beurteilende Vertrag wirksam widerrufen worden sei; eines Widerrufs – oder umfassender Ausführungen hierzu im Urteil – hätte es nicht bedurft, wenn auch das OLG Köln bereits von der Unwirksamkeit des Vertrages ausgegangen wäre.

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Soweit die Klägerin für ihr Vertragsverständnis anführt, der am 13.12.2010 geschlossene Vertrag ohne Eigentumserwerb würde für sie einen höheren Aufwand bedeuten (418.494,00 EUR netto) als die Finanzierung über die Y Bank AG mit anschließendem Eigentumserwerb (410.949,84 EUR), verkennt sie offensichtlich die Vereinbarung über die Erstattung des Verwertungserlöses nach Verwertung durch die Beklagte im Abschnitt „Berechnungsgrundlage“: Es trifft zwar zu, dass die Klägerin aufgrund des Leasingvertrages insgesamt 418.494,00 EUR netto an die Beklagte zahlen musste (und auch gezahlt hat). Allerdings sollte ihr nach der vorzitierten Vereinbarung im Anschluss an die Verwertung ein Betrag in Höhe von 90 % des Verwertungserlöses, maximal in Höhe der Schlusszahlung (87.750,00 EUR netto), wieder erstattet werden. Bei einer entsprechenden Verwertung in Höhe des von der Klägerin im Schriftsatz vom 27.03.2019 mitgeteilten Nettoeinkaufswertes in Höhe von 151.500,00 EUR (Zeitpunkt: 2 Jahre nach (!) Vertragsbeendigung) hätte sie die Schlusszahlung vollständig erstattet bekommen und somit nur 332.368,92 EUR netto für den Leasingvertrag aufgewandt, wobei die – unstreitigen – steuerlichen Vorteile der Leasingkonstruktion nicht einmal berücksichtigt sind. Die These, dass sich die Klägerin mit Abschluss des Vertrages vom 13.12.2010 wirtschaftlich erheblicher schlechter stellte als bei Finanzierung durch die Y Bank AG, ist somit nicht haltbar.

2.

Der geltend gemachte Übereignungsanspruch lässt sich auch nicht auf die von der Klägerin behaupteten Aussagen des Zeugen K stützen. Hierbei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass der Zeuge bei dem Gespräch, über dessen Inhalt die Parteien streiten, Bezug genommen hat auf das zuvor von ihm erstellte Angebot (Anlage K 2); dieses Angebot wiederum war gerichtet auf eine „Vorfinanzierung“ des Fahrzeugs, womit eine etwaige Kaufoption zumindest semantisch angedeutet wird. Allerdings haben die Parteien – selbst wenn der Zeuge K die von der Klägerin behaupteten Aussagen hinsichtlich der Kaufoption getätigt hätte – zwei Monate nach der Erstellung der Anlage K 2 einen inhaltlich hiervon völlig abweichenden Vertrag mit dem unter Ziffer 1. dargestellten Inhalt geschlossen. Selbst wenn der Zeuge K im Termin das von ihr behauptete Angebot also unterbreitet haben sollte, hat die Klägerin nicht dieses, sondern das abgeänderte Angebot der Beklagten vom 13.12.2010 angenommen.

3.

Der Anspruch auf Eigentumsübertragung lässt sich schließlich nicht auf die von der Klägerin behauptete Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung durch den Zeugen K stützen. Zum einen ist die hierzu von ihr vertretene Auffassung, die Klägerin habe bei Abschluss des Vertrages vom 13.12.2010 wirtschaftlich schlechter gestanden als bei Finanzierung durch die Y Bank AG, wie aufgezeigt unzutreffend. Zum anderen könnte sie bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB allenfalls Schadenersatz, nicht aber Erfüllung – gerichtet auf die begehrte Eigentumsübertragung – verlangen.

II.

Der Klägerin steht der – in prozessual zulässiger Weise hilfsweise geltend gemachte – Anspruch auf Rückzahlung der Schlussrate aus dem Leasingvertrag vom 13.12.2010 (104.422,50 EUR) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Insbesondere ergibt sich der Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Es mangelt bereits an der für die so genannte Zweckverfehlungskondiktion erforderlichen zweckgebundenen Leistung. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt nämlich voraus, dass zwischen den am Leistungsaustausch beteiligten Partnern eine tatsächliche Einigung über den Zweck der Leistung erfolgt. Zwischen Leistung und erwartetem Erfolg muss eine Verknüpfung bestehen derart, dass die Leistung nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten von einem bestimmten, mit ihr bezweckten Erfolg abhängig sein soll, wobei sich eine solche Übereinstimmung auch aus schlüssigem Verhalten ergeben kann, z.B. weil der Leistende mit der Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der Empfänger dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen. Die Übereinstimmung fehlt aber, wenn das Verhalten des Empfängers nicht als Zustimmung gewertet werden kann, z.B. weil er einen anderen von ihm mit der Entgegennahme bezweckten Erfolg zum Ausdruck bringt (zu alledem Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, § 812 Rn 30 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen fehlte es vorliegend an einer Einigung über den Zweck der Leistung, weil die Beklagte sowohl vor der Überweisung der Schlussrate durch die Klägerin als auch danach zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Zahlung nicht zur Abgabe einer Willenserklärung über die Eigentumsübertragung führen wird. Sowohl dem Schreiben der seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin vom 09.05.2017 (Anlage K 10) als auch der E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten S. vom 23.05.2017 (Anlage K 11) ist zu entnehmen, dass die Beklagte den Eigentumserwerb bzw. den vorgeschalteten Abschluss eines Kaufvertrages davon abhängig machen wollte, dass die Klägerin – zusätzlich zur Schlussrate – den Verkehrswert des Fahrzeuges zahlt, womit die Parteien sich jedenfalls nicht auf den von der Klägerin verfolgten Leistungszweck geeinigt haben. Vielmehr bestand zwischen den Parteien Einigkeit, dass Leistungszweck der Zahlung zumindest die – unstreitige – vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Schlussrate war. Bereicherungsrechtliche Ansprüche könnten sich daher – wegen des auch auf die Zweckverfehlungskondiktion anwendbaren Vorrangs der Leistungskondiktion (Palandt/Sprau, a.a.O. ) – wenn überhaupt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergeben, wobei allerdings der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Schlussrate aus dem Vertrag vom 13.12.2010 den Rechtsgrund für die empfangene Leistung darstellt.

Selbst wenn ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB bestünde, wäre ihr die Geltendmachung desselben nach § 242 BGB verwehrt. Denn wenn die Zahlung der Schlussrate nicht den Anspruch der Beklagten aus dem Vertrag zum 13.12.2010 zum Erlöschen gebracht hätte, bestünde dieser weiterhin fort und müsste von der Klägerin noch erfüllt werden. Diese verlangt mithin eine Zahlung, die sie sogleich wieder zurückerstatten müsste, so dass es nach dem so genannten Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ an einem schutzwürdigen Interesse fehlte (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 78. Auflage 2019, § 242 Rn 52).

III.

Die Klägerin kann hingegen die Rückzahlung der von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Leasingvertrages vereinnahmten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4.216,17 EUR verlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).

Zu formularmäßig in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen aufgenommenen Klauseln über Bearbeitungsentgelte hat der BGH in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass diese nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam sind. Die hierzu von ihm entwickelten Grundsätze gelten ebenso für Darlehensverträge, die mit Unternehmen geschlossen sind (BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 562/15). Nach Auffassung der Kammer sind diese Grundsätze aufgrund der vergleichbaren Interessenlage – in den Leasingraten ist die Gegenleistung des Leasinggebers für die Finanzierung des Leasinggutes genauso eingepreist wie diejenige für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme im Darlehenszins – ohne Weiteres auf Leasingverträge zwischen Unternehmern anwendbar. Dass es sich bei der in Streit stehenden Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt um eine formularmäßige Klausel handelt, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt; dies lässt sich auch unmittelbar aus der Gestaltung des Leasingvertrages erkennen. Die Klägerin kann allerdings nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als Verzugsschaden verlangen, weil der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB ist.

IV.

Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 50.684,27 EUR zu, weil diese vom 19.08.2017 bis jedenfalls zum 31.05.2018 das Leasinggut vorenthalten und weiter genutzt hat.

1.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu Urteil vom 13.04.2005, VIII ZR 377/03) kann der Leasinggeber nach § 546 a BGB Nutzungsersatz in Höhe der vereinbarten Leasingrate fordern, wenn nicht der Zeitwert des Leasinggutes hierzu völlig außer Verhältnis stünde. In diesem Fall verstößt die Geltendmachung des Nutzungsersatzes gegen § 242 BGB. Zu einem solchen Missverhältnis hat die Klägerin allerdings keinen erheblichen Vortrag geleistet, zumal sie im Schriftsatz vom 27.03.2019 selbst den aktuellen Verkehrswert mit 151.500,00 EUR angegeben hat. Voraussetzung für den Nutzungsanspruch ist ferner, dass die Leasingsache dem Leasinggeber vorenthalten wird, was voraussetzt, dass sie gegen dessen Willen nicht oder unberechtigterweise nur zum Teil zurückgegeben wird und der Leasingnehmer damit seine Rückgabepflicht aus dem Leasingvertrag bzw. aus § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt (Münchener Kommentar zum BGB/Bieber, 7. Auflage 2016, § 546 a Rn 4).

2.

Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagten Nutzungsersatz ab dem 19.08.2017 verlangen.

a)

Dabei ist die Beklagte – entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin – aktivlegitimiert. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Leasinggeber unmittelbar aus § 546 a BGB zu; auf seine Eigentümerstellung kommt es hierbei nicht einmal an. Soweit die Klägerin anführt, es sei „durchaus möglich, dass bspw. der Refinanzierer und evtl. Anspruchsinhaber – die Bremer Landesbank – den gleichen Anspruch geltend macht“ oder dass diese „eventuell (…) ihrerseits den LKW und die Ansprüche auch noch weiter an ihren Refinanzierer abgetreten“ habe, stellt sie ersichtlich Vermutungen ins Blaue hinein auf. Zwar hat die Beklagte unstreitig für die Dauer der Refinanzierung ihre Ansprüche aus dem Leasingvertrag an die Bremer Landesbank abgetreten. Allerdings hat sie den Darlehensvertrag zur Refinanzierung vom 07.07.2011 (Anlage A 6) einschließlich Tilgungsplan vorgelegt. Die Laufzeit des Refinanzierungsdarlehens betrug ausweislich Darlehensvertrag und Tilgungsplan bis zum 15.04.2017; Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Darlehen nicht bis zu diesem Zeitpunkt zurückgeführt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b)

Vorenthalten hat die Klägerin das Leasinggut mit Ablauf des 18.08.2017. Zu diesem Zeitpunkt forderte die Beklagte mittels des Schreibens vom gleichen Tage (Anlage A 3) erstmals zur Rückgabe des LKW auf. Zuvor hatte sie noch mit Schreiben vom 11.04.2017 (Anlage K 9) ein Kaufangebot unterbreitet, und im Anschluss haben die Parteien hierüber verhandelt. Damit verblieb das Fahrzeug jedenfalls bis zum Rückgabeverlangen vom 18.08.2017 im gegenseitigen Einvernehmen bei der Klägerin; insoweit hätte eine Herausgabe an die Beklagte mit anschließender Rückgabe an die Klägerin auch keinen Sinn ergeben.

c)

Damit kann die Beklagte Nutzungsersatz für den Zeitraum vom 19.08.2017 bis jedenfalls zum 31.05.2018 verlangen, wobei sich die zuvor vertragsgemäß von der Klägerin gezahlten Leasingraten auf 4.293,81 EUR netto beliefen (vgl. Anlage K 4). Es ergibt sich ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 40.444,92 EUR netto, was 48.129,45 EUR brutto entspricht. Hinzuzurechnen ist die unstreitig nicht ausgeglichene Leasingrate für den Zeitraum 01.04. bis 15.04.2017 und somit ein Betrag in Höhe von weiteren 2.554,82 EUR brutto. Insgesamt steht der Beklagten damit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 50.684,27 EUR brutto zu. Der Zinsanspruch der Beklagten folgt §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei sich die Fälligkeit des Nutzungsersatzanspruchs nach der vertraglichen Vereinbarung richtet (Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, § 546 a Rn 10). In Ziffer 2.4 der wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bestimmt, dass die Leasingrate monatlich im Voraus zum 1. oder 15. Eines Monats zu zahlen ist, wobei die Klausel offensichtlich auf den Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats abstellt. Ausweislich der Anlage K 4 („Dauerleasingrechnung“) sollten die ersten Leasingraten ab dem 15.04.2011 fällig sein; hiermit übereinstimmend konnte der Vertrag nach Ablauf der 72-monatigen Grundmietzeit unstreitig zum 15.04.2017 beendet werden. Mithin war die Leasingrate jeweils zum 15. eines Monates fällig und muss dies nach den dargestellten Grundsätzen auch für den Nutzungsersatzanspruch gelten. Dieser stellte überdies keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB dar, sondern – wie dem Wortlaut des § 546 a BGB entnommen werden kann – eine Entschädigung, so dass der Anspruch nach § 288 Abs. 1 BGB mit lediglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

VI.

Der Streitwert beträgt 256.033,19 EUR. Er setzt sich wie folgt zusammen: Der Streitwert für den Klageantrag zu 1.) beträgt 180.285,00 EUR, nachdem die Klägerin selbst ausweislich der Ausführungen im Schriftsatz vom 27.03.2019 von einem Nettoeinkaufswert für den streitgegenständlichen LKW in Höhe von 151.500,00 EUR netto ausgeht. Das Herausgabeverlangen der KfZ-Zulassungsbescheinigung zu II (Klageantrag zu 2.) wirkt als Annex zum Klageantrag zu 1.) nicht streitwerterhöhend. Der Streitwert für den Klageantrag zu 3.) beträgt 4.216,17 EUR. Hinsichtlich des lediglich hilfsweise gestellten Klageantrages zu 4.) ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kein eigener Streitwert zu berücksichtigen. Mit der Widerklage macht die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 71.532,02 EUR geltend.

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