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Überholspurbenutzung auf der Autobahn, um zu überholen bei überholwilligem Hintermann

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: RReg 1a St 368/67, Urteil vom 20.12.1967

Gründe

Das AG verurteilte den Angekl wegen zwei rechtlich zusammentreffender Übertretungen nach §§ 1, 8 Abs 2 StVO zu einer Geldstrafe.

Es stellte folgendes fest:

Der Angeklagte führte seinen Pkw BMW 1800 auf der Bundesautobahn Nürnberg – München. Von der Einfahrt Altmühltal bis etwa 5 km vor der Stadtgrenze von München benutzte er mit einer Geschwindigkeit zwischen 130 und 145 km/Std fast ständig die Überholspur. Der Angekl wurde sowohl von dem Zeugen M., der einen Pkw des Typs Mercedes 220 SE fuhr, als auch vom Zeugen K., der einen Pkw vom Typ Mercedes 300 SE fuhr, mehrmals durch Zeichen mit der Lichthupe aufgefordert, die Überholspur freizumachen. Der Angeklagte hat sich darauf berufen, daß die rechte Fahrspur meistens besetzt gewesen sei und daß er seinerseits die auf der Überholspur vor ihm fahrenden Fahrzeuge habe überholen wollen.

Aus den Hinweisen für die neue Entscheidung:

1. Der Angeklagte mußte grundsätzlich die rechte Fahrbahnseite benutzen, wenn sie frei war. Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Bundesautobahnen (BGH VRS 10, 291, 293).

2. Er durfte die linke Fahrbahnseite zum Überholen benutzen. Dieser Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn seine Geschwindigkeit wesentlich höher war als die der Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur (§ 10 Abs 1 S 2 StVO), aber auch dann, wenn er den rechtsfahrenden Fahrzeugen deswegen nur mit einem geringeren Geschwindigkeitsunterschied vorfahren konnte, weil seine eigenen Vordermänner auf der Überholspur keine höhere Geschwindigkeit zuließen und er warten mußte, bis diese entweder ihre Geschwindigkeit erhöhen oder aber die linke Fahrbahnseite zu einem zügigen Überholen freigeben würden. Wenn der Angekl hintereinander mehrere auf der rechten Fahrspur fahrende Fahrzeuge überholen wollte, brauchte er in eine zwischen diesen bestehende Lücke nicht einzuscheren, wenn er dazu seine bisherige Geschwindigkeit hätte ermäßigen müssen oder wenn er – ohne Ermäßigung der Geschwindigkeit – nur ganz kurz auf der rechten Fahrspur hätte bleiben können und daher in Schlangenlinie hätte fahren müssen (vgl BayObLGSt 1955, 47, 49, 51; 1963, 78; Urteil des Senats vom 18.10.1967 RReg 1a St 276/67).

3. Wer ein vor ihm auf der Überholspur der Autobahn befindliches langsameres Fahrzeug überholen will, sobald dieses die linke Fahrbahnseite verläßt, braucht beim Aufrücken eines schnelleren Hintermanns die Überholspur nicht zu räumen. Es gibt kein Vorrecht des schnelleren Überholers gegenüber dem weniger schnellen. Zudem ergibt sich daraus, daß ein drittes Fahrzeug auf der Überholspur aufgeschlossen hat, nicht, daß dieses schneller ist als das zweite, das wegen seines Vordermanns seine Geschwindigkeit in einem früheren Zeitpunkt verringern mußte. Allerdings wird man in einem solchen Falle von dem an zweiter Stelle Fahrenden regelmäßig verlangen müssen, daß er, wenn er auf der Überholspur bleiben will, seinem Vordermann die eigene Überholabsicht gemäß § 12 Abs 4 StVO anzeigt und ihn so auffordert, die Überholspur zu verlassen, sobald die Verkehrslage auf der rechten Fahrspur dies erlaubt. Dagegen hat der an zweiter Stelle Fahrende die linke Fahrbahnseite zu räumen, wenn er das vor ihm befindliche Fahrzeug nicht überholen will und selbst nach rechts ausweichen könnte; denn er befindet sich dann zu Unrecht auf der Überholspur, solange sich der Verkehr nicht zum Fahren in mehreren Kolonnen nebeneinander verdichtet hat.

Müßte derjenige, der sich mit der Absicht, seinen Vordermann zu überholen, auf der Überholspur als erster „eingereiht“ hatte, seinen Hintermann vorlassen, so hätte dies im Ergebnis ein abzulehnendes Vorrecht des jeweiligen überholwilligen Hintermannes zur Folge. Außerdem widerspräche ein solcher unaufhörlicher Platzwechsel mit all seinen Gefahren dem Gebot der Verkehrssicherheit und der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr (§ 1 StVO).

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