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Überholvorgang mit Beschleunigung des Überholten Fahrzeugs – Straßenverkehrsgefährdung

LG Bückeburg, Az.: 4 Ns 304 Js 2457/10 (23/11), Urteil vom 08.09.2011

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 28.01.2011 aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. Er wird deswegen zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Von den Kosten des Verfahrens und seinen eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte 1/10. 9/10 werden der Landeskasse auferlegt. Die Berufungsgebühr wird auf 1/10 ermäßigt. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last. Die Kosten ihrer Nebenklage tragen die Nebenkläger selbst. Der Nebenkläger … trägt die Kosten seiner Berufung.

Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe und die Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu 200,00 € zu zahlen, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit mehr als einer Rate in Rückstand gerät.

Angewendete Vorschriften: §§ 315c Abs. 1 Ziff. 2b), Abs. 3 Nr. 1, 69, 69a StGB.

Gründe

I.

Überholvorgang mit Beschleunigung des Überholten Fahrzeugs - Straßenverkehrsgefährdung
Symbolfoto: Andrei_/Bigstock

Die Staatsanwaltschaft Bückeburg hat gegen den Angeklagten am 12.8.2010 Anklage erhoben und ihm vorgeworfen:

Zwischen … und … am 2.4.2010 durch zwei Straftaten

1. durch dieselbe Handlung

a) in rechtlich drei zusammentreffenden Fällen durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben,

b) in rechtlich drei zusammentreffenden Fällen durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben,

c) im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben.

2. als Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ermöglicht hätte,

wobei er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen habe, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

Dabei hat die Staatsanwaltschaft Bückeburg dem Angeklagten zu Last gelegt:

1. Der Angeklagte habe die B 442 in Richtung Bad Nenndorf mit seinem türkis-blauen Pkw BMW Cabrio Z 4, amtliches Kennzeichen … , befahren. Im Bereich einer Linkskurve habe er trotz erkennbaren Gegenverkehrs den vor ihm fahrenden Pkw BMW des Zeugen … unter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt, mindestens jedoch mit einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h. Um eine Begegnung mit dem Gegenverkehr zu vermeiden, habe der Angeklagte sein Fahrzeug so dicht vor den Pkw des Zeugen … gezogen, dass dieser zur Vermeidung einer Kollision nach rechts auf den Grünstreifen habe ausweichen und abbremsen müssen und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und gegen einen Baum am rechten Straßenrand seitlich geprallt sei. Durch diese Kollision hätten die im Fahrzeug des Zeugen … befindlichen Bei- und Mitfahrer … , … und … so starke Verletzungen erlitten, dass sie noch an der Unfallstelle verstorben seien. Das weiterhin im Pkw des Zeugen … befindlich Kind … hätte schwere Verletzungen erlitten. Der Fahrer … sei leicht verletzt worden. Nach dem Aufprall sei das Fahrzeug des Zeugen … auf die Gegenfahrbahn geschleudert, wo es mit dem entgegenkommenden Krad des Zeugen … zusammengestoßen sei. Dieser habe ebenfalls schwere Verletzungen erlitten. Aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit, der Abstandsverhältnisse und des Gegenverkehrs habe der Angeklagte eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf genommen. Die Rücksichtslosigkeit seines Verhaltes ergebe sich auch daraus, dass er unmittelbar zuvor mehrere andere Verkehrsteilnehmer in riskanter Weise überholt und sich dabei als sogenannter Lückenspringer betätigt habe.

2. Nach dem Unfall habe sich der Angeklagte mit seinem Pkw von der Unfallstelle wieder ohne anzuhalten entfernt, obwohl er bemerkt habe, dass sein Überholmanöver im unmittelbaren Zusammenhang mit dem sich daraus ergebenden schweren Verkehrsunfall gestanden hätte.

Mit Urteil vom 28.01.2011 hat das Amtsgericht Stadthagen – Schöffengericht – den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, den Führerschein des Angeklagten eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Übrigen hat es den Angeklagten vom Vorwurf der Verkehrsunfallflucht freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Eine zunächst von der Staatsanwaltschaft Bückeburg eingelegte Berufung hat diese wieder zurückgenommen.

Weiter hat der Nebenkläger … gegen das Urteil mit der Begründung Berufung eingelegt, das Amtsgericht habe ein Mitverschulden bei ihm am Verkehrsunfall erkannt. Diese Berufung hat er in der Hauptverhandlung wieder zurückgenommen, so dass nur noch über die dadurch entstandenen Kosten zu entscheiden war.

II.

1. Der 65jährige Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 42 und 43 Jahren. Er war über 30 Jahre lang Berufskraftfahrer und hat als solcher Lastkraftwagen gesteuert. Er ist mittlerweile Rentner und bezieht eine Rente in Höhe von 973 € monatlich. Seine Ehefrau arbeitet 22 Stunden wöchentlich bei der Firma … im Fahrkartenverkauf und in der Auskunft. Sie hatte zudem einen kleinen Gartenbaubetrieb geführt, in dem er mitgeholfen hatte. Nachdem er seinen Führerschein verloren hatte, wurde der Betrieb aber eingestellt.

Der Angeklagte ist bislang unbestraft.

Sein Verkehrszentralregisterauszug vom 9.5.2011 weist folgende Eintragungen auf:

1. Am 21.12.2006 überholte der Angeklagte, obwohl dies durch Überholverbotszeichen 276/277 verboten war. Die Bußgeldbehörde erlegte dem Angeklagten ein Bußgeld in Höhe von 40,00 € auf und verhängte einen Punkt. Die Entscheidung wurde am 15.3.2007 rechtskräftig.

2. Am 7.11.2008 fuhr der Angeklagte außerhalb geschlossener Ortschaften 66 km/h, obwohl die zulässige Geschwindigkeit nur 50 km/h betrug. Die Bußgeldbehörde erlegte dem Angeklagten ein Bußgeld in Höhe von 40,00 € auf und verhängte einen Punkt. Die Entscheidung wurde am 30.12.2008 rechtskräftig.

3. Am 1.8.2008 hielt der Angeklagte als Führer eines Lastkraftwagens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Die Bußgeldbehörde erlegte dem Angeklagten ein Bußgeld in Höhe von 55,00 € auf und verhängte drei Punkte. Die Entscheidung wurde am 5.12.2008 rechtskräftig.

4. Am 10.8.2009 überschritt der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften, indem er 81 km/h fuhr, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt war. Die Bußgeldbehörde erlegte dem Angeklagten ein Bußgeld in Höhe von 140,00 € auf und verhängte einen Punkt. Die Entscheidung wurde am 30.10.2009 rechtskräftig.

5. Am 29.7.2009 benutzte der Angeklagte als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahm oder hielt. Die Bußgeldbehörde erlegte dem Angeklagten ein Bußgeld in Höhe von 60,00 € auf und verhängte einen Punkt. Die Entscheidung wurde am 12.11.2009 rechtskräftig.

6. Am 15.6.2010 überschritt der Angeklagte die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 18 km/h. Die Bußgeldbehörde erlegte dem Angeklagten ein Bußgeld in Höhe von 110,00 € auf und verhängte einen Punkt. Die Entscheidung wurde am 8.9.2010 rechtskräftig.

2. Am 2.4.2010 fuhr der Angeklagte gegen 14.30 Uhr von seiner Wohnung in … mit seinem BMW Z 4 auf der Bundesstraße 442 nach Bad Nenndorf, um bei der dortigen Bäckerei … Obstkuchen für sich und seine Familie zu kaufen.

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Auf der B 442 zwischen Haste und Kreuzriehe fuhr ebenfalls der Zeuge … mit seinem Pkw Toyota Corolla mit einer Geschwindigkeit von 70 – 80 km/h zunächst vor dem Angeklagten. Dieser hatte einen Freund zum Bahnhof in Haste gebracht und wollte nunmehr auch nach Bad Nenndorf fahren. Als die Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h aufgehoben wurde, scherte der Angeklagte aus, überholte den Zeugen … und scherte so knapp wieder vor dem Zeugen ein, dass dieser erschrak und ganz unwillkürlich auf die Bremse trat. Der herannahende Gegenverkehr musste aber wegen dieses Überholmanövers nicht abbremsen; auch für den Zeugen … bestand keine konkrete Gefahr. Dieser war dennoch über das Verhalten des Angeklagten so verärgert, dass er den weiteren Fahrstil des Angeklagten beobachtete. Der Angeklagte überholte noch zwei bis drei weitere Fahrzeuge, so dass er in der Ortschaft Kreuzriehe nicht unmittelbar vor dem Zeugen … fuhr.

Innerhalb von Kreuzriehe fuhr der Angeklagte auf das Fahrzeug der Zeugin … auf und blieb mit angepasster Geschwindigkeit zunächst hinter ihr. Vor der Zeugin … fuhr ein weißer Golf und an der Spitze der Kolonne fuhr der Nebenkläger … mit seinem BMW 520i, der mit seiner Frau … auf dem Beifahrersitz, seinem einjährigen Sohn … auf dem rechten Rücksitz, seiner Schwägerin … auf dem mittleren Rücksitz und seiner Tochter … auf dem linken Rücksitz besetzt war. Alle Insassen waren angeschnallt; die Kinder befanden sich in Kindersitzen. Nach Erreichen des Ortsausgangsschildes beschleunigten der Angeklagte und die vor ihm fahrenden Fahrzeuge. Die Fahrbahn vor dem Nebenkläger war vollkommen frei. Er wollte mit seiner Familie seine Schwester besuchen, um dieser Fotos von dem Besuch eines Vergnügungsparks am Tag zuvor zu zeigen. Er hatte hierbei keine Eile, um zu ihr zu gelangen. Die vor dem Nebenkläger liegende Strecke war diesem bestens bekannt. Die Strecke vom Ortsausgangsschild bis zur späteren Unfallstelle beträgt etwa 670 Meter.

Dem Angeklagten war bereits etwa 100 m nach dem Ortsausgangsschild die Beschleunigung/Geschwindigkeit der vor ihm fahrenden Kolonne zu gering, so dass er hinter dem Fahrzeug der Zeugin … ausscherte und weiter beschleunigte, um dieses und die vorausfahrenden Fahrzeuge zu überholen. Er brach aber seinen Überholvorgang bereits nach etwa fünf Sekunden bei einer Geschwindigkeit von ca. 125 km/h wieder ab, da ihm zwei Motorradfahrer entgegenkamen. Um wieder einscheren zu können, bremste er mit einer Verzögerung von ca. 4,0 m/s2 ab.

Der Angeklagte scherte vor der Zeugin … , die selbst mit 80 km/h fuhr, knapp wieder ein, so dass sich diese erschrak und zu fluchen begann, was deren auf der Rückbank sitzende Mutter … mitbekam und die Beifahrerin … auf die Situation aufmerksam werden ließ. Der Zeuge … , der den Angeklagten immer noch beobachtet hatte, dachte sich bei dem Überholmanöver hinsichtlich der Zeugin … „er macht es schon wieder“. Nach Abschluss dieses Überholvorgangs befand sich der Angeklagte ca. 253 Meter hinter dem Ortsausgangsschild.

Es dauerte weitere zwei Sekunden, in denen er 44 Meter zurücklegte, bis die Motorradfahrer den Angeklagten auf der Gegenfahrbahn passiert hatten. Danach setzte der Angeklagte erneut zum Überholen an, um den vor ihm mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fahrenden weißen Golf zu überholen. Der Angeklagte beschleunigte daher im dritten Gang mit 1,8 m/s2 durch und passierte den weißen Golf mit einer Geschwindigkeit von etwa 124 km/h.

Als der Angeklagte begann, den weißen Golf zu überholen, beschleunigte ebenfalls der Nebenkläger sein Fahrzeug, das sich zu diesem Zeitpunkt etwa 14 Meter vor dem weißen Golf befand, von etwa 80 km/h und erreichte, als der Angeklagte den Überholvorgang des weißen Golfs beendet hatte, eine Geschwindigkeit von etwa 104 km/h. Der Angeklagte fuhr zu diesem Zeitpunkt immer noch mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h.

Der gesamte Überholvorgang des weißen Golfs dauerte knapp 7 Sekunden und der Angeklagte legte während dessen weitere 190 m zurück. Danach scherte der Angeklagte teilweise wieder auf seine Fahrbahn ein, verringerte aber seine Geschwindigkeit nicht, um ebenfalls den vor ihn fahrenden Pkw 520i des Nebenklägers … zu überholen.

Nachdem der Angeklagte aus seiner Position in der Mitte der Fahrbahn wieder ausscherte, bemerkte der Nebenkläger die Absicht des Angeklagten durch einen Blick in seinen Rückspiegel. Er wollte es sich aber nicht bieten lassen vom Angeklagten überholt zu werden und beschleunigte seinen Wagen ebenfalls weiter mit einer Beschleunigung von 1,0 m/s2. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Nebenkläger noch etwa 180 Meter vor dem späteren Unfallbaum.

Der Angeklagte erkannte das Fahrmanöver des Nebenklägers, wollte aber unbedingt auch noch diesen Überholvorgang zu Ende bringen. So beschleunigte auch der Angeklagte weiter, um den Nebenkläger noch vor der Kurve zu überholen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er noch weitere zwei Sekunden Zeit gehabt, um seinen Überholvorgang abzubrechen und gefahrlos hinter dem Angeklagten einzuscheren.

Ein Abbruch wäre für den Angeklagten auch geboten gewesen, da sich von vorne die Zeugin … in ihrem Fahrzeug mit der Zeugin … als deren Beifahrerin näherte und diese zum Baum noch 140 m entfernt waren, obwohl ein Abstand von mindestens 440 m für einen sicheren Überholvorgang erforderlich gewesen wäre. Dies bedeutete, sie befanden sich bereits näher als die erforderliche Sichtweite, die ein gefahrloses Überholen des Angeklagten ermöglicht hätte. Weder der Angeklagte noch der Nebenkläger nahmen aber die Zeugin … in ihrem Fahrzeug wahr, da sich beide ganz auf ihren Überholvorgang konzentrierten.

Der Nebenkläger beschleunigte sein Fahrzeug mit 1,0 m/s2 auf 120 km/h, was aber nicht ausreichte, um dem Angeklagten seinen Überholvorgang endgültig zu verwehren, da dieser sein Fahrzeug auf etwa 140 km/h beschleunigte und so mit einem Geschwindigkeitsüberschuss von 20 km/h den Nebenkläger passierte.

Als sich der Angeklagte etwa zwei Fahrzeuglängen noch auf der Gegenfahrbahn fahrend vor dem Nebenkläger befand, lenkte dieser etwa 2 Sekunden vor der Baumkollision und 68 – 79 Meter von diesem entfernt zu spät sein Fahrzeug nach links in die Kurve ein, um diese gefahrlos durchfahren zu können. Dazu hätte er sein Lenkrad noch 0,5 bis 1,5 Sekunden früher um ca. 5° nach links einstellen müssen.

Die Zeugin … kam mit ihrem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h auf ihrer Fahrbahn den beiden Fahrzeugen entgegen, als der Angeklagte versuchte, den Nebenkläger zu überholen. Sie bekam mit, dass es dem Angeklagten nicht gelang, den Überholvorgang rechtzeitig zu beenden und versuchte nun, ihr Fahrzeug auf den rechten Seitenstreifen zu lenken. Als der Angeklagte die Zeugin … passierte, war er allerdings bereits wieder zu einem guten Stück auf seine Fahrbahn gewechselt, so dass die Fahrzeuge ganz knapp aneinander vorbeipassten, ohne dass es zu einer Kollision zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … kam. Hiervon bekam der Angeklagte nichts mit.

Zum Ende seines Überholvorgangs erreichte der Angeklagte eine Geschwindigkeit von ca. 140 km/h, als er auf die Kurve zufuhr. Diese Geschwindigkeit verlangte vom Angeklagten sein gesamtes fahrerisches Können ab, da die Kurvengrenzgeschwindigkeit der sich vor ihm auftuenden und sich nach hinten verjüngenden Kurve bei ca. 146 km/h liegt und er de facto mit seinem Fahrzeug höchstens mit 140 km/h die Kurve passieren konnte. Das in dem Fahrzeug installierte ESP half dem Angeklagten zudem, in der Spur zu bleiben. Dieses hatte sich automatisch zugeschaltet. Der Angeklagte fuhr also nunmehr im absoluten Geschwindigkeitsgrenzbereich auf die Kurve zu, was er auch deutlich spürte.

Der gesamte Überholvorgang des Nebenklägers dauerte zwischen 5,7 und 7,3 Sekunden und umfasste eine Länge von 214 bis 278 m. Der Kurvenbereich beginnt ca. 64 Meter vor dem Baum, an dem sich der Unfall ereignet hat. Der Kurvenradius beträgt 274 Meter.

Da der Nebenkläger nicht rechtzeitig nach links gelenkt hatte, fuhr er mit seinem Pkw BMW weiter geradeaus, so dass er mit seinen rechten Rädern auf das Bankett geriet und in eine Dreh-Schleuderbewegung kam. Zu diesem Zeitpunkt bremste der Nebenkläger und versuchte, wieder auf die Straße zurückzugelangen, was ihm aber unmöglich war, so dass er unweigerlich mit seiner rechten Fahrzeughälfte und einer Geschwindigkeit von 100 – 110 km/h gegen den Baum stieß und diese komplett aufriss. Die Insassen … , … und … starben sofort. Das Fahrzeug wurde wieder auf die Fahrbahn zurückgeschleudert und kam quer auf der Fahrbahndecke zum Liegen. Als der Nebenkläger mit dem Baum kollidierte, befand sich der Angeklagte etwa 30 Meter hinter dem Baum.

Der Aufprall des Nebenklägers erfolgte, als sich die Zeugin … etwa 15 Meter hinter dem Unfallbaum befand. Der BMW schleuderte durch die Drehbewegung seines vom Baum abprallenden Hecks Dreck und Steine auf die Windschutzscheibe des Pkw der Zeugin … . Dieser gelang es schließlich, etwa 90 Meter hinter dem Unfallbaum ihren Pkw zum Stillstand zu bringen, ohne auch nur einen der rechtsseitigen Begrenzungspfosten umzufahren. Einige der vom Pkw des Nebenklägers hochgeschleuderten Steine beschädigten die Windschutzscheibe ihres Pkw, so dass diese repariert werden musste.

Die Zeuginnen … und … , die zu Fuß auf dem neben der Straße sich befindlichen Weg in Richtung Kreuzriehe unterwegs waren, sahen, wie der Angeklagte und die Zeugen … während des Überholmanövers aufeinander zufuhren und gingen beide sicher davon aus, dass diese frontal aufeinanderprallen würden. Sie wunderten sich, dass beide im Ergebnis nicht zusammenstießen, da sich die Situation für die beiden Zeuginnen als äußerst knapp und gefährlich darstellte.

Der Zeuge … in seinem Wagen und die Zeugin … in ihrem Fahrzeug konnten die Kollision des Nebenklägers mit dem Baum ebenfalls beobachten, befanden sich allerdings selbst nicht in Gefahr. Der Zeuge … konnte den eigentlichen Zusammenstoß allerdings nicht sehen, da er in diesem Augenblick auf sein Tachometer blickte. Die Zeugen bremsten ihre Fahrzeuge normal ab und kamen etwa 50 Meter hinter einem Feldweg und noch vor der Kollisionsstelle zum Stehen. Der weiße Golf drehte darauf um und fuhr über den Feldweg in Richtung Bad Nenndorf weiter.

In das nunmehr quer auf der Bundesstraße 442 liegende Wrack des Nebenklägers fuhr der aus Richtung Bad Nenndorf kommende Motorradfahrer … , ohne dass er eine Chance gehabt hätte, zu bremsen oder auszuweichen. Dieser hatte zunächst beim Einbiegen auf die B 442 den Zeugen … in dessen roten Golf überholt und befuhr die Bundesstraße mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h. Der Zeuge konnte noch die Staubwolke des Unfalls erkennen und sah beinahe zeitgleich das Auto des Angeklagten etwa 130 m nach dem Unfallbaum an ihm vorbeifahren, ohne dass er die Chance gehabt hätte, dieses näher zu identifizieren.

Durch den Aufprall erlitt sein Motorrad einen Totalschaden. Er selbst flog über das Autowrack hinweg und blieb dahinter liegen. Durch den Aufprall des Nebenklägers an den Baum aufmerksam geworden, konnte die Zeugin … , die auf ihrem Pferd in der Nähe der Unfallstelle entlang ritt, den Aufprall des Motorradfahrers … beobachten.

Bei diesem Unfall hat sich der Motorradfahrer … den dritten und fünften Brustwirbel sowie das linke Handgelenk gebrochen und erlitt mehrere Prellungen und Hämatome. Er war für drei Monate krank geschrieben und hatte noch sechs Monate deutlich unter den Folgen seines Sturzes zu leiden. Er musste unter anderem Krankengymnastik durchführen. Sein rechter Ellenbogen bereitet ihm noch heute bei körperlichen Tätigkeiten Probleme. Außerdem breiten ihm noch heute lange sitzende Tätigkeiten Schwierigkeiten, so dass er darauf angewiesen ist, wechselnde Tätigkeiten auszuführen.

Eine Frau kam von der Unfallstelle gelaufen und teilte den Zeugen … und … mit, dass sie nicht zur Unfallstelle gehen sollten, so dass sie ihre Wagen drehten und wieder zurückfuhren.

An der Unfallstelle selbst trug der Nebenkläger seinen toten Sohn … auf den Armen und rief immer wieder nach dem BMW, der ihn überholt hatte. Er rief dabei laut, dieser habe ihn abgedrängt. Der Nebenkläger gab der Zeugin … die Telefonnummer seiner Schwester, damit sie diese verständigen könne. Weiter war der Nebenkläger aufgrund seines Schocks nicht ansprechbar. Die Zeuginnen … und … kümmerten sich um die Tochter des Nebenklägers … , die sie verletzt unter dem zerstörten Fahrzeug des Nebenklägers bargen.

Der Zeuge … sicherte die Unfallstelle aus Richtung Bad Nenndorf ab und versuchte telefonisch, den Rettungskräften die Unfallsituation zu beschreiben. Diese trafen auch umgehend an der Unfallstelle ein und führten die erforderlichen Maßnahmen durch. Unter anderem traf auch KHK … ein, der die Einsatzleitung an der Unfallstelle übernahm und alle weiteren Maßnahmen koordinierte.

Durch den Unfall erlitt der Nebenkläger … Prellungen, unter anderem an seiner Schulter. Nach einer Kontrolluntersuchung im Krankenhaus in Stadthagen konnte er aber sogleich entlassen werden und fuhr zu seiner Tochter … in die Medizinische Hochschule nach Hannover, die dorthin gebracht worden war. Diese hatte durch den Unfall ein Schädelhirntrauma ersten Grades mit einer Rissquetschwunde am Schädel, ein Thoraxtrauma mit Lungenkontusion sowie eine beidseitige Unterkieferfraktur erlitten und musste mehrere Tage stationär in der MHH behandelt werden.

Im Nachgang des Unfalls hatte der Nebenkläger noch ca. 5 – 6 Tage körperliche Schmerzen, gegen die er Schmerztabletten einnahm. Den Unfall selbst hat er bis heute nicht verarbeitet und leidet u.a. unter Schlafstörungen. Er ist in psychiatrischer Behandlung. Seine Tochter … redet noch jeden Tag über den Unfall und fragt nach ihrer Mutter und ihrem kleinen Bruder. Seine große Tochter, die nicht mit im Unfallwagen saß, spricht nicht mehr über den Vorfall, hat diesen aber auch noch nicht verarbeitet.

Am Abend suchte PK … den Angeklagten auf, da die Zeugin … dessen Kfz-Kennzeichen notiert hatte, um Feststellungen zu treffen, ob der Angeklagte am Unfallgeschehen beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte gab ihm gegenüber an, vom Unfall im Rahmen eines Kneipenbesuchs erfahren, selbst aber davon nichts mitbekommen zu haben. Nachdem PK … keine weiteren Spuren am Z 4 des Angeklagten gefunden hatte, nahm er den Angeklagten noch zur Befragung auf die Polizeidienststelle mit. Auf dem Hinweg zeigte der Angeklagte dem Polizeibeamten die Stelle, an der er den Nebenkläger überholt hatte und berichtete auch, dass dieser ihn habe nicht überholen lassen wollen. Er habe aber von einem nachfolgenden Unfall nichts mitbekommen. Auf der Polizeidienststelle konnten weder PK … noch KHK … weitere Feststellungen treffen, so dass diese den Angeklagten wieder zurück nach Hause fuhren.

III.

Diese Feststellungen beruhen auf den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten in Bezug auf das Fahrzeug des Nebenklägers … war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Im Hinblick auf die Gefährdung der Zeugin … hatte eine Verurteilung zu erfolgen.

1. Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:

Er besitze einen BMW Z 4 mit einer Motorisierung von 200 PS. Dieses Fahrzeug fahre er immer. Er sei am 2.4.2010 mit offenem Verdeck gefahren und habe NDR 2 gehört. Die Lautstärke seines Radios passe sich automatisch der Geschwindigkeit an. Er fahre seit 1999 die „Z-Serie“ von BMW, zunächst einen Z 3, nun einen Z 4.

Er sei von seiner Wohnung in Hohnhorst nach Bad Nenndorf gefahren, um dort Obstkuchen für sich und seine Familie einzukaufen. Dies tue er öfters.

Vor Kreuzriehe habe er nach der Aufhebung der Begrenzung auf 70 km/h den Zeugen … überholt, der weiter mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren sei. Nach dem Überholvorgang sei er ohne Blick in die Spiegel oder zur Seite wieder eingeschert. Er habe es im Gefühl, wenn er ausreichenden Abstand zum Hintermann gewonnen habe. Sodann sei zunächst kein weiteres Kfz mehr vor ihm gewesen.

In Kreuzriehe sei er dann zwischen 50 und 55 km/h gefahren. Generell halte er sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen. Wenn 100 km/h erlaubt seien, fahre er um die 110 km/h, da der Tacho ohnehin bei dieser Geschwindigkeit 5 km/h zuviel anzeige.

Am Ende der Ortschaft habe er zu drei weiteren Fahrzeugen aufgeschlossen, darunter ein roter Golf und ein weißes Fahrzeug, die in einer Kolonne gefahren seien. Diese seien im Ort mit ca. 50 bis 60 km/h unterwegs gewesen und hätten nach dem Ortsschild auf 70 bis 80 km/h beschleunigt.

Er habe zunächst die Zeugin … mit ihrem Golf überholt, habe aber sodann wieder einscheren müssen, da ihm Motorradfahrer mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h entgegengekommen seien. Diese habe er beim Ausscheren noch nicht gesehen gehabt. Er habe zunächst vorgehabt, ebenfalls das weiße Fahrzeug zu überholen. Dieses Vorhaben habe er aber aufgrund der Motorräder aufgeben müssen. Der Überholvorgang bezüglich der Zeugin … habe ca. 150 Meter nach dem Ortsausgang Kreuzriehe in einer länglichen Kurve stattgefunden. Es habe sich zwischen der Zeugin … und dem vorausfahrenden Fahrzeug noch ein hinreichender Abstand befunden, so dass ein Wiedereinscheren für ihn problemlos möglich gewesen sei. Er habe zwar beim Einscheren das Fahrzeug der Zeugin … ebenfalls nicht beobachtet, bzw. in den Rückspiegel gesehen, sei aber der Meinung, dieses nicht behindert zu haben.

Er sei sodann wieder mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h gefahren. Ganz vorne sei ein Auto gefahren, das nicht weiter auf die zulässigen 100 km/h beschleunigt habe. Er habe sich beim Anblick des Autos einen ältlichen Fahrer vorgestellt, der einen Wackeldackel im Heck oder aber zumindest eine gehäkelte Toilettenrollenabdeckung im Fahrzeug habe. Zu den vorausfahrenden Fahrzeugen habe sich höchstens ein Abstand von 20 Metern befunden.

Er habe die gesamte Strecke nach Bad Nenndorf einsehen können. Da alles frei war, sei er wieder rausgezogen. Er habe dabei lediglich in 2 ½ bis 3 Kilometer Entfernung ein rotes Auto gesehen, das den Berg von Bad Nenndorf heruntergefahren sei. Er habe zunächst das weiße Auto überholt, indem er im dritten Gang voll beschleunigt und die sich in seinem Auto befindliche „Sporttaste“ betätigt habe.

Als er nach dem Überholen des weißen Golfs auf Höhe des Hinterrades des Wagens des Nebenklägers angelangt sei, habe dieser beschleunigt, so dass er habe weiter beschleunigen müssen, um ihn zu überholen. Er habe aufgrund der Beschleunigung seines Nebenmannes eine ganze Weile gebraucht, um an dessen Fahrzeug vorbeizukommen. Dies sei ihm verwunderlich gewesen, da seine Vorstellung von dem „Wackeldackel“ und dem Beschleunigen des Wagens nicht zusammengepasst habe. Er habe aber sich zu keiner Zeit Gedanken darüber gemacht, den Überholvorgang abzubrechen. Er habe nur vorbei gewollt.

Er habe aus den Augenwinkeln bemerkt, dass sein Nebenmann beschleunigt habe. Da er überholen wollte, habe er sein Lenkrad fest in den Händen gehalten und ebenfalls beschleunigt. Er habe seinen Blick nur nach vorne gerichtet und sei mit hoher Geschwindigkeit an dem anderen Fahrzeug vorbeigefahren. In dem Moment habe er nichts mehr gedacht, nur noch gezittert und sich darauf konzentriert, seinen Nebenmann zu überholen. Als er vorbei war, habe er sich geschüttelt und seinen Wagen ausrollen lassen.

Noch vor der Kurve habe er das andere Fahrzeug passiert gehabt und sei wieder eingeschert. Er habe die Kurve mit sehr hoher Geschwindigkeit nehmen müssen, was im Ergebnis aber kein Problem mehr für ihn gewesen sei. Er sei mit einer Geschwindigkeit von weit über 100 km/h gefahren, könne aber seine genaue Geschwindigkeit nicht angeben, da er nicht auf den Tacho gesehen habe. Allerdings sei er im Kurvenbereich lediglich zu ½ auf seiner Fahrbahnseite und zu ½ auf der anderen Seite gefahren.

Er habe von dem Unfall des Nebenklägers nichts mitbekommen. Irgendwelche Unfallgeräusche habe er ebenfalls nicht gehört. Er habe nach dem Überholvorgang nicht mehr in den Rückspiegel gesehen, da er ja im Ergebnis „rucki-zucki“ vorbei gewesen sei. Auch beim Abbiegen nach Bad Nenndorf habe er nicht mehr in den Rückspiegel gesehen. Er habe weder die Zeugin … noch den Motorradfahrer … wahrgenommen.

Er sei sodann nach Bad Nenndorf in die Bäckerei … gefahren, um dort für sich und seine Familie fünf Stücke Obstkuchen zu holen. Über den Vorfall hätte er sich nicht weiter aufgeregt, er habe auch keinem mehr davon erzählt.

Im Anschluss sei er nach Lüdersfeld zum „… “ gefahren, um für seinen Schwiegersohn zwei Gläser eingeweckte Hochzeitssuppe bei der dortigen Seniorchefin zu kaufen. Die Suppe habe sich sein Schwiegersohn abends machen wollen. Sodann sei er wieder nach Hause gefahren.

Dort habe er zunächst mit seiner Familie ca. eine halbe Stunde Kaffee getrunken. Auf Vorschlag seines Schwiegersohnes seien sie zwischen 16.30 und 17.00 Uhr zusammen in die Kneipe „… “ zu … gegangen. Dort sei ein Gast erschienen, der von einem Verkehrsunfall auf der B 442 berichtet habe, bei dem ein Motorradfahrer zu Schaden gekommen sei. Dies habe ihn betroffen gemacht, da er selbst Motorradfahrer sei und bereits zwei schwere Unfälle hatte. Er habe dem Gast geantwortet, dies komme davon, da Motorradfahrer keine Knautschzone hätten. Danach hätten sie nicht weiter über den Unfall, auch nicht über Einzelheiten, gesprochen. Er habe zwar berichtet, dort kurz zuvor langgefahren zu sein, doch von seinem Erlebnis mit dem Nebenkläger habe er nichts erzählt.

In der Kneipe sei er etwa eine bis eineinhalb Stunden mit seiner Frau, seinem Schwiegersohn und seiner Enkelin geblieben und habe drei Biere getrunken. Danach seien sie in den Garten des von ihm und seiner Familie bewohnten Hauses gegangen. Dort hätte er weitere zwei bis drei Biere getrunken.

Am Abend zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr hätte die Polizei angeklopft und nachgefragt, ob er ein dunkles Cabrio hätte. Dies habe er bejaht und sie hätten sich zusammen sein Fahrzeug angesehen. Der Polizeibeamte habe ihm mitgeteilt, dass ein Unfall geschehen sei und jemand sein Kennzeichen aufgeschrieben hätte. Er habe darauf geantwortet, nichts von einem Unfall mitbekommen zu haben.

Danach seien sie zusammen zur Wache gefahren. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits fünf bis sechs Biere getrunken habe, sei er mit den Beamten zusammen im Wagen gefahren. Auf dem Weg zur Polizeistation hätte er den Beamten gezeigt, wo sich sein Überholmanöver ereignet habe.

Auf der Polizeiwache habe er zunächst nur herumgesessen. Er habe dem KHK … seine Begebenheit geschildert. Die Polizisten hätten aber nichts mit ihm anzufangen gewusst, weshalb sie ihn nach etwa einer Stunde wieder nach Hause gebracht hätten.

Darauf sei der Fall für ihn erledigt gewesen. Er habe deshalb auch erst einen Anwalt beauftragt, als auf einmal Polizeibeamte vor seiner Tür gestanden und seinen Führerschein herausbegehrt hätten.

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht es zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung so begangen hat, wie sie in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. Der Angeklagte ist dieser Tat überführt. Ein strafbares Verhalten hinsichtlich des Überholvorgangs des Nebenklägers konnte dem Angeklagten hingegen nicht nachgewiesen werden, weshalb er deswegen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.

Bezüglich ihrer Feststellungen stützt sich die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte und auf die Ausführungen des Sachverständigen … sowie auf die Aussagen der Zeugen … , … , … , … , … , … und … , … , … , … , … , … , … und … die den Sachverhalt so geschildert haben, wie er in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat, es sei denn, deren Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung anderslautend gewürdigt. Gleiches gilt für die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesene Aussage der Zeugin … vom 25.1.2011 (Bl. 57, 57R und 58 Bd. III d.A.) sowie auf den verlesenen Bericht der Medizinischen Hochschule Hannover vom 9.4.2010 (Blatt Bl. 260 – 261 Bd. II d. A.) und auf das in Augenschein genommene Lichtbild von Blatt 26 Bd. II d. A, sowie der als Anlage zu Protokoll genommenen Luftbildaufnahme von der Fahrtstrecke (Anlage 2), das in Augenschein genommen worden ist und die vom Sachverständigen … mit seinem Programm PC-Crash erstellten Ausdrucke vom Unfallhergang (Anlage 8 zum Protokoll), die ebenfalls in Augenschein genommen worden sind.

a) Der Angeklagte hat durch seinen Überholvorgang die Zeugin … in ihrem Pkw in einer Weise konkret gefährdet, wodurch es nur noch dem Zufall überlassen blieb, dass es nicht zu einem Frontalzusammenstoß zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen ist.

Für diese Feststellung stützt sich die Kammer im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen … . Dieser konnte darlegen, dass sich der Angeklagte und die Zeugin … im unmittelbaren Bereich des Baums, an dem der Nebenkläger nachfolgend zu Schaden gekommen ist, begegnet sind und um Haaresbreite ein Zusammenstoß zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … vermieden wurde.

Sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger berichteten zwar, die Zeugin … nicht wahrgenommen zu haben. Doch sagte die Zeugin … aus, sie habe bei Ihrer Fahrt von Bad Nenndorf in Richtung Kreuzriehe beobachtet, wie der Angeklagte den Nebenkläger überholt habe und genau auf ihrer Spur ihr entgegengekommen sei. Sie habe einen Unfall nur noch dadurch vermeiden können, indem sie auf den rechten Seitenstreifen ausgewichen sei. Sie habe dann angehalten und Erde und Steine seien auf ihr Auto geflogen.

Diese Aussage bestätigt die Zeugin … , die als Beifahrerin im Wagen der Zeugin … saß. Aber auch die Zeugin … konnte hierzu angeben, wie knapp der Überholvorgang des Angeklagten gewesen war. Aufgrund des Bildes, das sich ihr geboten hat und des darauf folgenden Unfalls sei sie sich sicher gewesen, dass nicht nur der Nebenkläger verunfallt sei, sondern ebenfalls die beiden anderen beteiligten Fahrzeuge, womit sie den Angeklagten und die Zeugin … meinte.

Diese Eindrücke bestätigte auch die Zeugin … , die zwar erst durch Ihre Freundin … auf die Situation aufmerksam wurde, doch ebenfalls noch anzugeben wusste, wie eng der Überholvorgang des Angeklagten im Hinblick auf die Zeugin … war.

Die Kammer ist sich bewusst, dass gerade im Bereich von Verkehrsunfällen Zeugenangaben äußerst kritisch zu hinterfragen sind. Hierbei sind viele Aussagen und Angaben zwar nicht entwertet, weil die Zeugen bewusst die Wahrheit verfälschen. Da es sich bei einem Verkehrsunfall aber um ein sogenanntes Turbolenzgeschehen handelt (vgl. OLG Hamm vom 27.5.2009, 11 U 175/07 Tz. 23; LG Duisburg vom 30.8.2010, 35 Ks 132 Js 154/09, Tz. 39 und AG München vom 30.3.1999, 332 C 36588/98 – alle zitiert nach Juris), bei dem viele aufeinander bezogene Ereignisse in sehr schneller zeitlicher Abfolge geschehen, ist indes die Irrtumsanfälligkeit von diesbezüglichen Zeugenaussagen äußerst hoch, die bis zu einer vollkommenen Entwertung der jeweiligen Aussage führen kann (vgl. allgemein zur Irrtumsproblematik bei Verkehrsunfällen Wendler, ZfSch 2003, 529-536 (534/535)).

Den Aussagen der Zeuginnen … , … , … und … ist aber sicher zu entnehmen, dass die Zeugin … im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Überholmanöver des Angeklagten diesem begegnet ist, nach dieser Begegnung Steine und Erde auf ihre Windschutzscheibe geschleudert bekam, die vom verunfallten Fahrzeug des Nebenklägers stammten und die Zeugin … etwa 90 Meter nach der Unfallstelle ihr Fahrzeug vor einem Baum zum Stehen bringen konnte.

Diese Angaben konnte der Sachverständige … wiederum verwenden, um mit den ihm weiter zur Verfügung stehenden Daten und objektiven Anhaltspunkten zu berechnen, wie knapp der Überholvorgang des Angeklagten hinsichtlich der Zeugin … war.

Dabei war es der Kammer problemlos möglich, den Angaben des Sachverständigen … zu folgen und sich diese nach eigener kritischer Prüfung zu Eigen zu machen. Dessen Ausführungen werden zusätzlich durch die Angaben des Zeugen … gestützt. Dieser arbeitet selbst als Kfz-Sachverständiger und hat seine eigenen Berechnungen und Untersuchungen zu diesem Unfall für die Haftpflichtversicherung des Angeklagten angestellt. Hierbei musste er sich zwar im Wesentlichen auf den Akteninhalt und die ihm von der Verteidigung mitgeteilten Aussagen und Informationen verlassen, konnte doch anhand dieser eigene Berechnungen vornehmen, die er im Rahmen seiner Zeugenaussage präsentierte. Diese stimmen im Wesentlichen mit den Ausführungen des Sachverständigen … überein.

Der Sachverständige … erstattete insgesamt etwa sieben Stunden an zwei Verhandlungstagen sein Gutachten. Er hatte nach dem ersten Verhandlungstag eine Woche Zeit, um die ihm bis dato vorliegenden Zeugenaussagen in seine Berechnungen einzuarbeiten. Nach dem zweiten Verhandlungstag hatte er eine weitere Woche zur Verfügung, um die restlichen Zeugenaussagen, insbesondere die Aussagen der Zeuginnen … und … , mit seinen Berechnungen abzugleichen und die anderen Zeugenaussagen auszuwerten. Diese Zeiträume hat der Sachverständige auch zu ausführlichen Berechnungen genutzt, was bereits seine umfangreichen zu Protokoll genommenen schriftlichen und graphischen Ausführungen zur Vorbereitung seines Gutachtens belegen.

Der Sachverständige hat die ihm vorliegenden objektiven Anhaltspunkte der Beschädigungen an den Unfallfahrzeugen (PKW des Nebenklägers und Krad des Zeugen … ) herangezogen, um die Ausgangsgeschwindigkeit des Nebenklägers mit 117 – 127 km/h berechnen zu können, als dieser von der Fahrbahn abgekommen ist. Ferner konnte er die maximale Kurvengrenzgeschwindigkeit der zu durchfahrenden Kurve mit 146 km/h berechnen, wobei er anhand des Fahrzeugtyps des vom Angeklagten gefahrenen Modells darzulegen vermochte, dass der Angeklagte höchstens mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h die Kurve durchfahren ist, da er anderenfalls sein Kfz nicht mehr hätte auf der Fahrbahn halten können.

Anhand dieser Parameter konnte der Sachverständige die erforderlichen Weg/Zeit-Berechnungen durchführen, die sich aufgrund der Zeugenangaben zwangsläufig ergeben hatten. Dabei legte der Sachverständige zugrunde, dass auf der 670 m langen Strecke der Angeklagte zunächst die Zeugin … überholt hatte, sodann wieder einscheren musste, um ihm zwei entgegenkommende Motorradfahrer passieren zu lassen, um sodann erneut zu beschleunigen und den unbekannt gebliebenen weißen Golf und schließlich den Nebenkläger zu passieren und der Zeugin … zu begegnen. Hierbei hat der Sachverständige die jeweils von den Zeugen angegebenen gefahrenen Geschwindigkeiten berücksichtigt und in ein angemessenes und für die Kammer nachvollziehbares Verhältnis gesetzt.

Vor diesem Hintergrund hatte der Sachverständige zu berücksichtigen, dass die Zeugin … zum einen etwa 90 Meter nach der Unfallstelle angehalten hat, vom Nebenkläger Steine und Erde auf ihr Fahrzeug geschleudert bekam und es weder zu einer Kollision zwischen der Zeugin … und dem Angeklagten noch von der Zeugin … und dem Nebenkläger gekommen ist.

Der Sachverständige hat all diese Parameter in seine Berechnungen mit einbezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Angeklagte und die Zeugin … im unmittelbaren Bereich des späteren Unfallbaums haarscharf passiert hatten, wobei es dem Zufall überlassen blieb, dass es nicht zu einem Zusammenstoß zwischen der Zeugin … und dem Angeklagten gekommen ist. Dies wurde besonders in der von ihm erstellten Videosimulation verdeutlicht, die der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung vorgeführt hat.

Der Sachverständige … konnte weiter belegen, dass zu Beginn des Überholvorgangs des Angeklagten hinsichtlich des Nebenklägers, als dieser erkannt hatte, dass der Nebenkläger beschleunigte, er noch für weitere zwei Sekunden die Möglichkeit gehabt hätte, den Überholvorgang abzubrechen, ohne dass es für ihn zu irgendwelchen Folgen gekommen wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Angeklagte den Nebenkläger auch gar nicht mehr überholen dürfen, da er bereits einen geringeren Abstand zum Fahrzeug der Zeugin … hatte, als dass ein gefahrloses Überholen noch möglich gewesen wäre, er mithin unterhalb der erforderlichen Sichtweite fuhr.

Zu einer Gefährdung der Zeugin … wäre es zwar nicht gekommen, wenn der Nebenkläger sein Fahrzeug nicht beschleunigt hätte, da in diesem Falle nach den Ausführungen des Sachverständigen der Angeklagte den Überholvorgang noch rechtzeitig beendet hätte und wieder hätte einscheren können. Darauf kommt es indes nicht an, da der Angeklagte es wahrgenommen hatte, dass der Nebenkläger beschleunigte und ihm deshalb bewusst gewesen ist, dass sich seine Überholstrecke verlängern wird.

Die Kammer war auch ohne Probleme in der Lage, sich diese Ausführungen des Sachverständigen … zu Eigen zu machen. Er legte seine Berechnungen offen und zeigte auf intensive Nachfragen – insbesondere der Nebenklage – auf, warum von dieser Konstellation aus technischer Sicht ausgegangen werden muss. Dabei benutzte er nicht nur von ihm mittels des Computerprogramms PC-Crash erstelltes Videosimulationsmaterial, das er in der Hauptverhandlung vorführte, sondern zeigte auch seine Berechnungen auf und passte sie den jeweiligen Fragen der Verfahrensbeteiligten an. Darüber hinaus erläuterte er seine Erkenntnisse auch an von ihm gefertigten Skizzen und mittels seiner schriftlichen Ausführungen, so dass seine Erläuterungen zu jeder Zeit transparent und für jedermann gut nachvollziehbar waren.

Die Kammer konnte hinsichtlich der Gefährdung der Zeugin … dem Angeklagten allerdings keinen Vorsatz nachweisen. Dieser hat sich eingelassen, er habe die Zeugin während des gesamten Überholvorgangs nicht wahrgenommen.

Diese Einlassung konnte dem Angeklagten mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht widerlegt werden. Der Nebenkläger, der ebenfalls am Überholvorgang mit dem Angeklagten beteiligt war, hat ebenfalls angegeben, die Zeugin … nicht wahrgenommen zu haben. Der Nebenkläger hatte keinerlei Anlass, in dieser Hinsicht zu lügen. Vielmehr hätte es für ihn nahe gelegen zu behaupten, die Zeugin … in ihrem Pkw gesehen zu haben, da sich daraus ein Grund für sein Abkommen von der Straße herleiten ließe.

Der Angeklagte hatte grundsätzlich keine bessere Wahrnehmungschance als der Nebenkläger. Bei Betrachtung der Gesamtsituation, in der sich der Angeklagte befunden hat, ist zwar zu beachten, dass er zwar grundsätzlich ein auf den Gegenverkehr gerichtetes Wahrnehmungsinteresse hatte. Doch ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass er – auch verwundert durch das plötzliche Beschleunigen des Nebenklägers – sich ausschließlich darauf konzentrierte, den Nebenkläger noch vor Kurvenbeginn zu überholen, als dass er seine Aufmerksamkeit nicht mehr auf den ihm entgegenkommenden Verkehr gerichtet hat.

b) Die Kammer vermochte keinen dem Angeklagten vorwerfbaren Zusammenhang zwischen seinem Überholvorgang hinsichtlich des Nebenklägers und dessen Unfall festzustellen.

aa) Die Kammer geht davon aus, dass der Nebenkläger zu Beginn des Überholvorgangs des Angeklagten seinen BMW 520i von etwa 104 km/h auf 120 km/h beschleunigt hat, um den Angeklagten nicht passieren zu lassen.

Nach den vom Sachverständigen … durchgeführten Weg/Zeit-Berechnungen hat der Nebenkläger begonnen, sein Fahrzeug von 104 km/h auf 120 km/h zu beschleunigen, als der Angeklagte den Überholvorgang des weißen Golfs beendet hatte.

Hierbei ist zu beachten, dass der Nebenkläger eine bestimmte Wegstrecke brauchte, um auf die Geschwindigkeit von 120 km/h zu gelangen, bevor er von der Fahrbahn abkam. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass der Nebenkläger nicht bereits kurz nach dem Ortsausgangsschild beschleunigt haben kann, da er sich anderenfalls zum Unfallzeitpunkt hinter dem Kollisionsbaum befunden hätte.

Von diesen Voraussetzungen ausgehend hat der Sachverständige unter Einbeziehung der sonstigen Parameter berechnet, dass der Nebenkläger spätestens zu Beginn des Überholvorgangs des weißen Golfs von ca. 80 km/h auf 104 km/h mit 1,0 m/s2 beschleunigt hat. Sollte der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt langsamer beschleunigt haben, hätte sein Beschleunigungsbeginn noch etwas früher begonnen, was aber keine Auswirkungen auf die nachfolgende Beschleunigung gehabt hätte.

Zu Beginn des Überholvorgangs des Angeklagten hinsichtlich des Nebenklägers hat dieser sodann weiter von etwa 104 km/h auf 120 km/h mit 1,0 m/s2 beschleunigt, was der Sachverständige … durch seine Berechnungen dargelegt hat. Dessen widerspruchsfreie Ausführungen wurden durch die Ausführungen des Zeugen … gestützt und bestätigt, so dass die Kammer sich diese zu Eigen machen kann.

Die Beschleunigung des Nebenklägers ist auch erfolgt, um dem Angeklagten seinen Überholvorgang zu verwehren. Der Nebenkläger hat nach eigenen Angaben den Angeklagten im Rückspiegel erkannt und berichtete, dass der Angeklagte von hinten „gedrängelt“ habe. Der Nebenkläger hatte keinen verkehrsbedingten Grund, sein Fahrzeug kurz vor der ihm bekannten sich nach hinten verjüngenden Kurve über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinausgehend zu beschleunigen. Als einziger Grund bleibt übrig, dass der Nebenkläger den Angeklagten für dessen „Drängeln“ abstrafen wollte, indem er versuchte, durch sein Beschleunigen diesem seinen Überholvorgang zu verwehren.

bb) Die Kammer konnte keine Feststellungen dahingehend treffen, dass der Angeklagte den Nebenkläger abgedrängt hat.

(a) Aus technischer Sicht konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte während des Überholens den Nebenkläger abgedrängt hat. Der Sachverständige … konnte für ein solches Abdrängen keinen technischen Beweis führen. Es ließen sich keine Spuren auf der Straße oder sonstige objektive Anhaltspunkte finden, die darauf hingedeutet hätten.

Der Sachverständige … hatte zwar noch in der ersten Instanz ausgeführt, der Nebenkläger habe nach rechts gelenkt, was auf ein Abdrängen hindeuten könnte. Diese Vermutung hat er in der Berufungsinstanz aber nicht mehr aufrechterhalten und seinen erstinstanzlichen Vortrag insoweit berichtigt.

Der Sachverständige sprach zwar weiterhin von der theoretisch bestehenden Möglichkeit, dass der Nebenkläger eine Lenkbewegung nach rechts gemacht haben könnte. Dies sei vor allem dann möglich, wenn er zuvor weit in der Straßenmitte gefahren wäre und aufgrund des Überholvorgangs des Angeklagten nach rechts ausgewichen sei. Diese Annahme ließe sich aber nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht belegen.

Seinen in der ersten Instanz abweichenden Sachvortrag erklärte der Sachverständige damit, dass er sein erstes Gutachten auf dringendes Bitten der Staatsanwaltschaft bereits sechs Tage nach dem Unfallgeschehen fertig gestellt habe. Der Staatsanwaltschaft sei es sehr wichtig gewesen, aufgrund der Tragweite des Unfalls möglichst schnell Ergebnisse zu präsentieren. Er habe bei seiner damaligen Gutachtenerstellung lediglich die objektiven Unfallspuren zu seiner Berechnung zur Verfügung gehabt, aber keine Zeugenaussagen. Aus diesem Grunde sei er nicht in der Lage gewesen, Weg/Zeit-Berechnungen durchzuführen. Die Zeugenaussagen habe er in der ersten Instanz erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung zur Kenntnis nehmen können. Er habe diese nicht mehr in sein Gutachten einarbeiten können, da eine solche Einarbeitung mehrere Stunden, wenn nicht gar Tage in Anspruch genommen hätte, so dass ihm damals wichtige Parameter gefehlt hätten, die ihm nunmehr zur Verfügung stünden. Er hätte leider in der ersten Instanz auf Frage des Vorsitzenden vorschnell geantwortet, dass er in der Lage sei, sein Gutachten zu erstatten. Da er nunmehr mehrere Tage lang Berechnungen angestellt habe, wisse er nun, dass er damals zu ungenaue Angaben gemacht habe und seine jetzigen Ausführungen aufgrund der nunmehr eingearbeiteten Parameter korrekt seien.

Diese Begründung des Sachverständigen … für die nunmehr in weiten Teilen abweichenden Ergebnisse seiner Berechnungen ist plausibel und für die Kammer auch gut nachvollziehbar. Es wäre natürlich zu wünschen gewesen, dass sich der Sachverständige bereits in der ersten Instanz die erforderliche Zeit genommen hätte, um sämtliche für ihn relevanten Werte in seinem Gutachten zu berücksichtigen. Dies ändert aber nichts daran, dass seine nunmehr aufgezeigten Ergebnisse sämtliche Parameter berücksichtigt haben, gut nachvollziehbar, widerspruchsfrei und absolut plausibel sind. Auch der Zeuge … , der noch in seinem schriftlich eingereichten Gutachten den Sachverständigen … kritisiert hatte, stimmte mit den nunmehr präsentierten Berechnungen des Sachverständigen … überein und hatte an denen nichts mehr auszusetzen.

(b) Kein Zeuge hat angegeben, dass der Nebenkläger den Angeklagten während des Überholens abgedrängt hätte, noch nicht einmal der Nebenkläger als unmittelbar Beteiligter selbst. Dieser berichtete lediglich davon, der Angeklagte habe vor dem Überholen gedrängelt. Davon abgesehen wäre ein solches Abdrängen des Angeklagten auch nicht sehr wahrscheinlich gewesen. Der Nebenkläger war dem Angeklagten bis dato unbekannt und er wollte ihn lediglich überholen. Durch ein Abdrängen hätte der Angeklagte nicht nur den Nebenkläger in Gefahr gebracht, sondern ebenfalls sich selbst.

(c) Aus dem Umstand, dass der Nebenkläger nach dem Unfall mehrfach gerufen hat, der Angeklagte habe ihn abgedrängt, kann ein solches Abdrängen während des Überholvorgangs ebenfalls nicht abgeleitet werden. An diese Ausrufe konnte sich zwar der Nebenkläger selbst nicht mehr erinnern, doch die Zeugen … und … bestätigen sie noch.

Wie oben bereits ausgeführt, konnten weder der Sachverständige noch die Zeugen ein Abdrängen des Nebenklägers durch den Angeklagten bestätigen. Allein aus den Rufen des Nebenklägers nach dem Unfall ein solches abzuleiten, wäre viel zu unsicher. Dazu hat er weder genaue Angaben dazu gemacht, wie ein solches Abdrängen ausgesehen haben könnte. Noch wäre dieser Ausspruch des Nebenklägers allein dann zu erwarten gewesen, wenn der Angeklagte ihn tatsächlich abgedrängt hätte. Aufgrund der oben bereits aufgezeigten Schnelligkeit der Abläufe eines Verkehrsunfalls ist es ebenso gut möglich, dass der Nebenkläger die einzelnen Geschehensabläufe nicht hinreichend sicher wahrgenommen und so sich direkt nach dem Unfall ein Abdrängen des Angeklagten ohne objektive Anhaltspunkte hergeleitet hat. Hinzu kommt, dass die Unfallverursachung eine wesentliche Ursache in der vom Nebenkläger verantworteten überhöhten Geschwindigkeit hat und er sich diesen Umstand in der konkreten Situation vielleicht nicht einzugestehen vermochte. Schließlich könnte es sein, dass der Nebenkläger mit seinen Rufen ein „Schneiden“ des Angeklagten beim Wiedereinscheren gemeint hat.

Vor diesem Hintergrund sieht sich die Kammer nicht in der Lage, lediglich aufgrund der Ausrufe des Nebenklägers von einem Abdrängen des Angeklagten während des Überholens auszugehen, ohne dass dies durch irgendwelche Beweismittel oder gar objektiven Anhaltspunkte eine Stütze erfahren hätte.

cc) Die Kammer vermochte auch nicht festzustellen, dass der Angeklagte den Nebenkläger geschnitten hat, als er seinen Überholvorgang beendet hatte und wieder eingeschert ist.

Für ein solches Schneiden sprechen zwar zunächst die Angaben des Nebenklägers nach dem Unfall, der mehrfach laut gerufen hat, der Angeklagte habe ihn abgedrängt. Auch sprechen die Aussagen der Zeugen … und … dafür, die übereinstimmend angaben, dass der Angeklagte nach Beendigung derer Überholvorgänge sie jeweils in einer Weise „geschnitten“ habe, als dass sie sich über die Fahrweise des Angeklagten erheblich aufgeregt hätten. Überdies hat die Zeugin … in ihrer Vernehmung angegeben, sie habe beobachten können, wie der Angeklagte den Nebenkläger nach Beendigung des Überholvorgangs geschnitten habe. Hierbei hat sie ausgeführt, dass sie kein Abdrängen des Angeklagten gemeint habe, sondern ein Schneiden beim Wiedereinscheren. Gleiches berichtet die Zeugin … , die ebenfalls in ihrer Vernehmung die Vermutung aufgestellt hat, dass der Angeklagten den Nebenkläger beim Wiedereinscheren geschnitten hat. Letztlich spricht selbst die Einlassung des Angeklagten dafür, der angegeben hat, nach Beendigung eines Überholvorgangs generell nicht in den Rückspiegel zu sehen, ob zwischen seinem Kfz und dem überholten Fahrzeug ein hinreichender Sicherheitsabstand entstanden ist und sich in dieser Hinsicht nur auf sein Gefühl zu verlassen.

Doch ist die Kammer gehalten, die Erläuterungen des Sachverständigen … zur Kenntnis zu nehmen und zu werten. Dieser führte in seinem mündlich erstatteten Gutachten aus, es sei technisch/physikalisch unmöglich gewesen, dass der Angeklagte den Nebenkläger geschnitten habe. Anderenfalls hätte der Angeklagte die Kurve nicht mehr durchfahren können und wäre aus dieser geflogen.

Der Angeklagte habe nur eine Chance gehabt, die Kurve erfolgreich zu durchfahren, wenn er nicht vollständig auf der rechten Fahrbahn in diese eingefahren sei, sondern zum Kurvenbeginn sich eher zur Mitte hin orientiert hätte. Diese Position habe der Angeklagte aber nur erreichen können, wenn er mit dem Wiedereinscheren zu einem Zeitpunkt begonnen habe, als für den Nebenkläger bereits der letzte Zeitpunkt verstrichen gewesen sei, rechtzeitig nach links in die Kurve einzulenken und es unweigerlich für diesen zum Unfall geführt habe.

Das heißt mit anderen Worten, dass sich der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als der Nebenkläger nicht rechtzeitig nach links eingelenkt hat, noch zwei Fahrzeuglängen vor ihm vollständig auf der Gegenfahrbahn befunden hat, womit es unmöglich ist, dass das Wiedereinscheren zu dem Verhalten des Nebenklägers beigetragen haben kann.

Seine Ausführungen verdeutlichte der Sachverständige anhand seines Programms PC-Crash, das den Fahrweg der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Straßen- und Verkehrsbedingungen aufzeigte. Stellte der Sachverständige die Parameter in der Simulation so ein, dass der Angeklagte den Nebenkläger geschnitten hat, wäre er während des Durchfahrens der Kurve aus dieser geflogen. Nur wenn der Angeklagte solange auf der Gegenfahrbahn blieb, bis der Nebenkläger von der Straße abgekommen war, konnte er in der Simulation am Computer die Kurve ohne Verlassen der Fahrbahn erfolgreich durchfahren.

Der Zeuge … hat die Ausführungen des Sachverständigen … im Rahmen seiner Ausführungen bestätigt und keinerlei Kritik daran geübt. Die Kammer war deshalb in der Lage, sich diese Ausführungen zu Eigen zu machen.

Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass sie von den Angaben der Zeugen abweicht, aus denen sich ein Schneiden des Angeklagten ableiten lassen könnte. Hierbei hat die Kammer im Rahmen der obigen Ausführungen zur Fehleranfälligkeit von Zeugenaussagen bei Verkehrsunfällen berücksichtigt, dass keiner der aufgeführten Zeugen eine Position inne hatte, von der er zweifelsfrei und sicher ein Schneiden des Angeklagten hätte erkennen können. Dies gilt sowohl für die Zeugin … , die sich in einem Fahrzeug hinter dem Nebenkläger befand und deren Sicht noch von einem anderen Fahrzeug (dem weißen Golf) verdeckt gewesen ist, als auch für die Zeugin … , die auf die Situation erst durch die Zeugin … aufmerksam gemacht worden ist – deren Entstehung also nicht mitbekam – und sich ebenfalls in einiger Entfernung dazu befand. Die Zeugen … und … konnten ein Schneiden in der Unfallsituation selbst nicht berichten, wussten indes nur von ihren eigenen vorhergehenden Erlebnissen zu erzählen, so dass deren Angaben im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten ohnehin nur einen Indizwert gehabt hätten.

Diese gesamten Zeugenaussagen vermochten daher nicht die Angaben des Sachverständigen … zu entwerten, der von der technisch/physikalischen Seite her plausibel darzustellen vermochte, warum ein Schneiden des Angeklagten ausgeschlossen werden muss.

dd) Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen … , die durch die Angaben des Zeugen Wegner bestätigt wurden, konnte die Kammer feststellen, dass der Nebenkläger mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h 0,5 bis 1,5 Sekunden zu spät in die Linkskurve eingelenkt hat, so dass er geradeaus fahrend von der Fahrbahn abgekommen ist. Nicht festzustellen war hingegen, dass dieses verspätete Einlenken des Nebenklägers in die Kurve auf ein Verhalten des Angeklagten zurückzuführen wäre.

(a) Der Sachverständige … konnte darlegen, dass der Nebenkläger verunfallte, weil er um 0,5 – 1,5 Sekunden zu spät eine Lenkbewegung um etwa 5° nach links ausgeführt hat. Daher geriet er mit seinem Fahrzeug auf das in Fahrtrichtung rechte Bankett, weshalb es unweigerlich zum Unfall kam, da der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt keine Chance mehr hatte, sein Fahrzeug wieder auf die Straße zu lenken.

Diese Angaben lassen sich unproblematisch mit den objektiven Unfallspuren in Einklang bringen. Anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Anlage 8 (dort Anlage 3 A) kann man erkennen, dass das Fahrzeug des Nebenklägers im Kurvenbereich schlicht weiter geradeaus gefahren ist, anstatt nach links einzulenken, deshalb auf das Bankett geriet und schließlich gegen den Baum prallte.

Der Sachverständige … hat ausgeführt, dass aufgrund der objektiven Unfallspuren der Nebenkläger zum Zeitpunkt des Abkommens von der Straße eine Geschwindigkeit von 117- 127 km/h gefahren ist. Die festgestellten Schäden ließen sich bei einer höheren oder bei einer niedrigeren Geschwindigkeit nicht mehr problemlos zuordnen. Diese Einschätzung teilte auch der Zeuge … , der in seinen Berechnungen zu einer fast identischen Geschwindigkeit des Nebenklägers beim Verlassen der Fahrbahn von 117 – 128 km/h gekommen ist. Die Abweichung im oberen gefahrenen Bereich zwischen den Berechnungen des Sachverständigen und des Zeugen um 1 km/h lässt sich problemlos auf Rechenungenauigkeiten zurückführen und stellt keine andere Bewertung des Sachverhalts dar.

Der Sachverständige … legte sich ferner fest, dass aufgrund der gesamten Spurenlage eine vom Nebenkläger gefahrene Geschwindigkeit von 120 km/h zum Zeitpunkt des Abkommens ab wahrscheinlichsten ist.

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an, da der Sachverständige seine Annahme plausibel und gut nachvollziehbar begründen konnte. Der Sachverständige konnte nämlich darlegen, dass, je höher die Geschwindigkeit des Nebenklägers innerhalb der errechneten Spanne von 117 bis 127 km/h gewesen wäre, desto näher der Angeklagte zum Zeitpunkt des Unfalls hätte am Unfallbaum gewesen sein müssen. Bei einer durch den Nebenkläger gefahrenen Geschwindigkeit von annähernd 127 km/h hätte bereits die große Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der Angeklagte mit in den Unfall verwickelt gewesen wäre, da der Angeklagte nach dem Überholvorgang des Nebenklägers nicht mehr ausreichend Wegstrecke zwischen ihm und den Nebenkläger hätte bringen können, als der Nebenkläger gegen den Baum prallte.

Entscheidend bei dieser Betrachtung ist aber auch, dass in dieser Konstellation es zu einem Unfall zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … hätte kommen müssen, da dieser nur vermieden worden ist, indem der Angeklagte zumindest teilweise wieder auf seiner Fahrspur fuhr als sich beide Fahrzeuge begegneten. Da es aber zum einen feststeht, dass die Zeugin … den Angeklagten passiert hatte und ca. 90 m nach dem Kollisionsbaum zum Stehen kam, kann die Geschwindigkeit des Nebenklägers nicht deutlich über 120 km/h gelegen haben.

Auf der anderen Seite sind der Zeugin … durch die nach dem Aufprall des Nebenklägers an den Baum resultierende Drehbewegung seines Fahrzeugs Erde und Steine auf die Heckscheibe geschleudert worden. Da diese Teile höchstens 20 Meter weit fliegen können, was insbesondere nach den Angaben des Sachverständigen auf die mitgeschleuderte Erde zutrifft, kann die Zeugin … um höchstens diese Distanz von der Unfallstelle entfernt gewesen sein, als die Teilchen auf ihr Kfz geflogen sind.

Eine andere Möglichkeit, wie sie die Teilchen abbekommen haben könnte, ist ausgeschlossen. Insbesondere können diese Teilchen sich nicht gelöst haben, als der Nebenkläger mit seinem Fahrzeug auf das Bankett geraten ist. Durch diesen Vorgang hätten sich die Steinchen und die Erde höchstens in Fahrtrichtung rechts lösen können und nicht nach links in Richtung der Zeugin … .

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass sich die Zeugin … je weiter von der Unfallstelle entfernt haben müsste, desto langsamer der Nebenkläger gefahren wäre. Bei einer Geschwindigkeit des Nebenklägers von 120 km/h wäre die Zeugin zum Zeitpunkt des Aufpralls vom Unfallbaum etwa 15 m entfernt gewesen, so dass sie zum einen die Erde und die Steinchen noch abbekommen konnte und zum anderen für den Angeklagten noch eine hinreichende Möglichkeit bestanden hatte, zumindest teilweise wieder auf seine Fahrbahn einzuscheren, um einen Unfall mit der Zeugin … zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine gefahrene Geschwindigkeit des Nebenklägers von 120 km/h die wahrscheinlichste ist. Diese Einschätzung des Sachverständigen ist plausibel, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, so dass die Kammer in der Lage war, sich diese zu Eigen zu machen.

Diesen Feststellungen steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige … von einer Aufprallgeschwindigkeit des Nebenklägers an dem Baum von mindestens 125 km/h und von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 135 – 155 km/h ausgegangen ist.

Die Ausführungen des Sachverständigen … sind in einer Weise oberflächlich, nicht nachvollziehbar und wichen zum Teil gänzlich von den vom Sachverständigen … und dem Zeugen … aufgezeigten objektiven Anhaltspunkten ab, als dass die Kammer nicht mehr in der Lage ist, sich diese zu Eigen zu machen. Der Sachverständige konnte diese Abweichungen auch nicht in irgendeiner Form plausibel oder gar nachvollziehbar erklären.

Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … enthält bereits überwiegend Behauptungen, die durch nichts belegt werden. Dies gilt vor allem für die von ihm behaupteten gefahrenen Geschwindigkeiten. Der Sachverständige hat ferner während der gesamten Beweisaufnahme nur eine einzige Frage gestellt. Dies wäre per se noch nicht auffällig gewesen, da ihm als letzter das Fragerecht zugestanden wurde.

Bei der Darstellung seiner Ergebnisse hat er zudem eine vor Ende der Beweisaufnahme vorgefertigte Power-Point-Präsentation vorgeführt, die nicht die letzten Zeugenaussagen berücksichtigte, in keiner Weise fundiert war und nicht offenlegte, wie der Sachverständige zu seinen Ergebnisse gelangt ist.

Der Sachverständige hat sich nach seinen allgemeinen Ausführungen auf die Angaben des Zeugen … berufen und lapidar erklärt, er würde dies genauso sehen wie der Zeuge … , verzichte daher auf eigene Angaben. Hierbei hat der Sachverständige sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, dass der Zeuge … keine hinreichende Kenntnis von den in dieser Instanz erhobenen Zeugenaussagen hatte und dieser sich auf den Akteninhalt verlassen musste.

Als der Sachverständige darum gebeten wurde, eigene Bewertungen abzugeben, zog er sich darauf zurück, dass er diese nicht tun könne, da er das entsprechende Programm (PC-Crash) und seine Unterlagen nicht dabei hätte. Dass dies sehr wohl auch im Rahmen der Hauptverhandlung möglich gewesen wäre, haben sowohl der Zeuge Wegner als auch der Sachverständige … bewiesen. Diese konnten ihre Berechnungen an die Vorgaben der Prozessbeteiligten angleichen und wussten jeweils auf die einzelnen Fragen einzugehen.

Da die vom Sachverständigen … ermittelten Werte der gefahrenen Geschwindigkeit des Nebenklägers (135 – 155 km/h) deutlich von den Berechnungen des Sachverständigen … (117 – 127 km/h) und des Zeugen … (117 – 128 km/h) abwichen, fragte der Vorsitzende den Sachverständigen, wie dieser auf die von ihm ermittelten Werte käme. Darauf erwiderte der Sachverständige, er habe keine eigenen Berechnungen oder Versuche angestellt, aber aufgrund des Schadensbildes sei er sich sicher, dass der Nebenkläger nicht nur 117 – 127 (128) km/h gefahren sein könne. Die weitere Frage, ob dies lediglich seine Einschätzung sei, bejahte der Sachverständige.

Dadurch zeigte der Sachverständige, der aufgrund eines Antrags des Angeklagten in das Verfahren gekommen ist, dass er seine Ausführungen im Hinblick auf den Angeklagten kritik- und distanzlos vorbrachte. Dies belegte er auch durch seine weiteren ungefragten Ausführungen, er als Experte im Bereich der Verletzungsfolgen könne angeben, dass es keine tödlichen Verletzungen der Insassen des Fahrzeugs des Nebenklägers gegeben hätte, wenn dieser mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h von der Fahrbahn abgekommen wäre. Die Kammer habe dieses zu berücksichtigen.

Der Sachverständige … begründete im nachfolgenden sehr ausführlich und gut nachvollziehbar, dass der Nebenkläger keinesfalls über 127 (128) km/h gefahren sein kann, wie er und der Zeuge … berechnet hätten. Soweit der Nebenkläger eine noch höhere Geschwindigkeit als von ihm oder dem Zeugen … berechnet gefahren wäre, wäre es für den Angeklagten technisch/physikalisch unmöglich geworden, die nachfolgende Kurve noch zu durchfahren, da der Angeklagte mit einem Geschwindigkeitsüberschuss zum Nebenkläger hätten fahren müssen, um diesen zu überholen.

Die Kurvengrenzgeschwindigkeit hatten der Zeuge … und der Sachverständige … übereinstimmend mit 146 km/h berechnet. Dem war auch der Sachverständige … nicht entgegengetreten. Ferner hat der Sachverständige … weiter überzeugend ausgeführt, dass dieser Wert bei den vor Ort herrschenden Bedingungen, den Fahrzeug- und den Fahrbahndaten nur ein theoretischer Wert sei und er davon ausginge, dass der Angeklagte die Kurve höchstens mit 140 km/h habe fahren können. Vor diesem Hintergrund ist es zum Greifen, dass die Behauptungen des Sachverständigen … nicht zutreffen können.

Hinzu kommt, dass es bei einer höheren Geschwindigkeit des Nebenklägers sowohl zur Unfallbeteiligung des Angeklagten mit dem Nebenkläger als auch alternativ zu einem Frontalzusammenstoß zwischen der Zeugin … und dem Angeklagten gekommen wäre.

Der Sachverständige … gab weiter an, er könne durch entsprechende Crashversuche auf den Kilometer genau die Kollisionsgeschwindigkeit des verunfallten Fahrzeugs des Nebenklägers bestimmen. Dieser Einschätzung sind sowohl der Sachverständige … als auch der Zeuge … vehement entgegengetreten. Der Sachverständige und der Zeuge führten übereinstimmend aus, dass es gerade nicht möglich sei, den Unfall in einer Weise durch einen Versuch zu rekonstruieren, als dass dabei die vom Nebenkläger gefahrene Geschwindigkeit exakt festgestellt werden könne. Der Sachverständige … führte dazu überzeugend aus, dass aufgrund des Zustands des Fahrzeugs, des Aufprallwinkels und der Beschaffenheit der örtlichen Gegebenheiten bei jedem Crashversuch zwangsläufig andere Bedingungen herrschten, so dass auch bei jedem gefahrenen Crashversuch Ungenauigkeiten auftreten könnten, die im Ergebnis zu keinen exakteren Werten führten, als durch die vorliegenden Berechnungen ermittelt werden konnten. Diesen Ausführungen schloss sich der Zeuge … ausdrücklich an. Sie waren auch für die Kammer einleuchtend.

Der Sachverständige … bat nach der Erstattung seines Gutachtens entlassen zu werden, da er ohnehin keine Stellungnahme zu den Ausführungen des Sachverständigen … abgeben werde. Er begründete dies damit, dass es nicht seine Art sei, einen Kollegen zu kritisieren und er ohnehin sein Flugzeug erreichen müsse. Die Kammer hat der Bitte des Sachverständigen unter Zustimmung sämtlicher Prozessbeteiligter entsprochen, da sie davon ausging, dass der Sachverständige fachlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Ausführungen des Sachverständigen … zu hinterfragen.

(b) Als Erklärung für das zu späte Einlenken des Nebenklägers bei seiner gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h in die Kurve könnte sich zwar theoretisch finden lassen, dass er durch das entgegenkommende Fahrzeug der Zeugen … irritiert war. Eine dahingehende Feststellung konnte die Kammer aber nicht treffen.

Der Nebenkläger hat selbst ausgesagt, nur das Auto des Angeklagten wahrgenommen und in der Situation kein weiteres Fahrzeug mehr gesehen zu haben.

Zwar ist es möglich, dass der Nebenkläger das Fahrzeug der Zeugin … in der konkreten Situation wahrgenommen und deshalb nicht eingelenkt hat und er sodann aufgrund der Schwere des Verkehrsunfalls und seines daraus entstandenen Schocks diese Wahrnehmung nicht mehr in seinem Langzeitgedächtnis abspeichern konnte, womit er naturgemäß nicht mehr in der Lage wäre, diese wiederzugeben.

Diese Möglichkeit rührt daher, da der Nebenkläger angab, sich zuletzt daran erinnern zu können, wie der Angeklagte ausgeschert sei und von hinten „gedrängelt“ habe. Den Unfall selbst und das Geschehen danach habe er nicht mehr in Erinnerung. Seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er mit seinem Schwager das Krankenhaus in Stadthagen verlassen habe, um in die Medizinische Hochschule nach Hannover zu fahren, um sich dort nach dem Zustand seiner Tochter zu erkundigen. Alles andere, auch das Geschehen an der Unfallstelle, erinnere er nicht mehr.

Gegen die Annahme, dass der Nebenkläger wegen der entgegenkommenden Zeugin … zu spät eingelenkt hat, sprechen aber neben seiner fehlenden Erinnerung zwei so gewichtige Umstände, als dass die Kammer nicht in der Lage ist, eine Reaktion des Nebenklägers auf das Fahrzeug der Zeugin … hinreichend sicher festzustellen:

Zum einen hat der Nebenkläger nach dem Unfall den BMW des Angeklagten gesucht und gerufen, dieser habe ihn abgedrängt. Dies ist bereits etwas anderes, als wenn der Nebenkläger direkt an der Unfallstelle angegeben hätte, er habe aufgrund des Überholmanövers des Angeklagten einem anderen Fahrzeug ausweichen müssen.

Zum anderen muss die Gesamtsituation des Nebenklägers bedacht werden, in der er sich ca. 5 Sekunden vor dem Unfall befunden hat. Zum einen hatte er im Vorfeld des Überholvorgangs des Angeklagten keinen Anlass, den ihm entgegenkommenden Verkehr zu beobachten, da die Straße vor ihm frei war, er also nicht in irgendeiner Form gehindert war, mit der von ihm gewählten Geschwindigkeit zu fahren. Ferner wollte er zu diesem Zeitpunkt nicht abbiegen oder sonst irgendein Fahrmanöver ausführen, das seine Aufmerksamkeit in Richtung Gegenverkehr gelenkt hätte. Weiter beschleunigte der Nebenkläger sein Fahrzeug – auch seitdem er wusste, dass der Angeklagte ihn überholen wollte. Während seiner Beschleunigung wusste der Nebenkläger den Angeklagten neben sich und fuhr auf die ihm bekannte sich nach hinten verjüngende Kurve zu.

Unter diesen Bedingungen brauchte der Nebenkläger seine volle Konzentration, um sein Fahrzeug weiter zu beherrschen und zu überblicken, welche Fahrmanöver der Angeklagte neben ihm vollziehen würde. Von daher erscheint es nachvollziehbar und lässt sich unproblematisch mit den Erkenntnissen der Wahrnehmungspsychologie im Hinblick auf die selektive Wahrnehmung von Menschen in Einklang bringen, wenn der Nebenkläger angibt, die Zeugin … in ihrem Fahrzeug nicht wahrgenommen zu haben.

Überdies wäre beim Erkennen der Gefahrensituation mit der Zeugin … eher ein Lenken nach rechts oder ein Abbremsen zu erwarten gewesen. Beides konnte die Kammer aber nicht feststellen.

ee) Die Kammer konnte nicht feststellen, dass zwischen dem weißen Golf und dem Nebenkläger noch ein weiteres rotes Fahrzeug gefahren ist. Zwar bekundete dies die Zeugin … in ihrer Vernehmung. Doch weder die Zeugin … noch die Zeugin … konnten dies bestätigen. Die Zeugin … gab sogar in ihrer Vernehmung an, über diese Beobachtung der … mit dieser gesprochen zu haben. Sie sei dennoch sicher, dass sich kein rotes Fahrzeug mehr zwischen dem weißen Golf und dem Fahrzeug des Angeklagten befunden habe. Auch der Zeuge … , der nach dem Unfall hinter dem Fahrzeug der … angehalten hat, konnte auf ausdrückliche Nachfrage nichts von einem roten Fahrzeug berichten.

Hinzu kommt, dass aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen … zu Beginn des Überholvorgangs des weißen Golfs durch den Angeklagten zwischen dem Golf und dem BMW des Nebenklägers ein Abstand von höchstens 14 m gewesen sein konnte. Danach wäre es zwar theoretisch möglich, dass sich in dieser Lücke noch ein weiteres Auto befunden hätte. Dies hätte aber von dessen Fahrer und dem Fahrer des weißen Golfs so ein hohes fahrerisches Können aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten abverlangt, als dass der Sachverständige die Existenz eines weiteren Fahrzeugs ausgeschlossen hat. Dem schließt sich die Kammer – auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen – an.

IV.

1. Durch seinen Überholvorgang und die dadurch entstandene Gefährdung der Zeugin … hat sich der Angeklagte der Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

Der Strafrahmen hierfür beträgt von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

2. Vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung war der Angeklagte hingegen freizusprechen, weil ihm diesbezüglich keine hinreichend adäquate Kausalität seines Verhaltens zu dem Unfall des Nebenklägers nachzuweisen war.

Zunächst ist zu beachten, dass nach der weiten Kausalitätstheorie der Überholvorgang des Angeklagten kausal für den Verkehrsunfall des Nebenklägers geworden ist. Der Nebenkläger hätte ohne das Überholen des Angeklagten sein Fahrzeug höchstwahrscheinlich nicht auf 120 km/h beschleunigt und hätte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kurve problemlos durchfahren können.

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.9.1957 (BGH St 11,1 ff.) darf aber ein verkehrswidriges Verhalten als Ursache für einen schädlichen Erfolg nur dann angenommen werden, wenn es sicher ist, dass es bei einem verkehrsgerechten Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre. Dabei muss sich diese Möglichkeit des Erfolgseintritts so verdichten, dass sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftiger Weise ausschließt. Daher darf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht nur dann verneint werden, wenn der Eintritt des gleichen Erfolgs auch ohne das pflichtwidrige Verhalten nach menschlichem Ermessen sicher ist (BGH 4 StR 354/57 vom 25.9.1957 (St 11,1 ff) – Tz. 12 – zitiert nach Juris).

Ob danach ein Handeln auch nach rechtlichen Maßstäben für den Erfolg bedeutsam ist, bedarf einer wertenden Betrachtungsweise (so BGH 11, 1, Tz. 15 – zitiert nach Juris). In diesem Sinne zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg deshalb nur dann, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr für das verletzte Rechtsgut geschaffen und gerade diese Gefahr sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat (so OLG Stuttgart vom 19.4.2011, 2 Ss 14/11 Tz. 18 unter Verweis auf Fischer, Strafgesetzbuch, 58. Auflage 2011, Vor § 13 Rz. 25 m.w.N.).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es dem Nebenkläger als Überholter verboten war, weiter zu beschleunigen, da dies den Überholweg verlängert und nicht mehr abschätzbar macht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, 2011, § 5 StVO Rz. 62). Der Nebenkläger hat durch sein Verhalten den Angeklagten einer nicht unerheblichen Gefahr ausgesetzt, die gerade bei Überholvorgängen außerorts äußerst schnell zu einem Fehlverhalten mit gravierenden Folgen führen kann.

Im vorliegenden Fall besteht zudem die Besonderheit, dass die Beschleunigung des Nebenklägers von ca. 100 km/h auf 120 km/h die eigentliche Ursache für seinen Unfall gesetzt hat. Diesen Beschleunigungsvorgang hat der Angeklagte zwar durch seinen Überholvorgang herausgefordert, doch ist die Beschleunigung alleine auf eine freie Willensentscheidung des Nebenklägers zurückzuführen.

Der Nebenkläger hätte sich problemlos an die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h halten können, ohne dass es zum Unfall gekommen wäre. Der Nebenkläger hätte ferner selbst wieder abbremsen können, als er bemerkt hat, dass der Angeklagte trotz der eigenen Beschleunigung nicht abbremste.

Der Nebenkläger hätte mithin jederzeit die Möglichkeit gehabt, anders zu reagieren, bzw. sich selbst verkehrsgerecht zu verhalten. Seine Verhaltensweise war nicht eine durch den Überholvorgang des Angeklagten notwendige Folge oder gar erzwungen, sondern ist durch einen eigenen Entschluss entstanden, der rechtzeitig hätte wieder abgeändert werden können.

Unter diesen Voraussetzungen steht der Zurechnung dieses durch den Angeklagten nur mittelbar verursachten Taterfolgs das Verantwortungsprinzip entgegen. Danach hat jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf auszurichten, dass er Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun, denn dies fällt nicht in seine Zuständigkeit (so OLG Stuttgart vom 19.4.2011, 2 Ss 14/11 Tz. 21 unter Verweis auf Lenckner/Eisele, StGB, Vorbem. §§ 13 ff. Rz. 101 m.w.N.). Dies gilt auch für den Umstand, dass nicht nur der eigentlich verantwortliche Letztverursacher, sondern zudem Dritte zu Schaden kommen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).

Die Kammer konnte keine darüber hinausgehenden Feststellungen treffen, als dass der Nebenkläger aufgrund eines eigenen und autonomen Entschlusses während des Überholvorgangs des Angeklagten sein Kfz über die erlaubten 100 km/h hinausgehend auf 120 km/h beschleunigte und etwa 1,5 bis 0,5 Sekunden zu spät in die Kurve einlenkte, so dass er von der Fahrbahn abkam und gegen den Baum prallte. Eine andere rechtliche Wertung hätte sich allenfalls dann ergeben können, wenn die Fähigkeit des Nebenklägers zu einem eigenverantwortlichen Handeln im Zeitpunkt des Unterlassens der Lenkbewegung herabgesetzt gewesen wäre und der Angeklagte ausnahmsweise für dessen rechtsgutgefährdendes bzw. -verletzendes Verhalten einzustehen hätte (so OLG Stuttgart vom 19.4.2011, 2 Ss 14/11 Tz. 23). Dahingehende Feststellungen konnte die Kammer aber nicht treffen.

3. Über die dem Angeklagten vorgeworfene Verkehrsunfallflucht war nicht mehr zu entscheiden, da er bereits in der ersten Instanz rechtskräftig davon freigesprochen worden ist.

V.

Die Kammer hat für die Tat des Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt. Die Strafe erschien nach Abwägung aller erkennbaren für und gegen den Angeklagten in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkten als tat- und schuldangemessen.

Bei der Bemessung der Höhe der Strafe innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren hat sich die Kammer an den Grundsätzen der Strafzumessung des § 46 StGB ausgerichtet. Dabei waren folgende Erwägungen und maßgeblichen Umstände bestimmend gewesen:

Strafmildernd wurde von der Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte vollumfänglich geständig eingelassen hat, wenn auch den Umständen der Schnelligkeit der einzelnen Abläufe des Verkehrsunfalls geschuldet er die einzelnen Vorgänge nicht mehr exakt einzuordnen vermochte. Weiter wurde strafmildernd für den Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist und dass der Angeklagte aufgrund des großen Medieninteresses mit bis zu drei Fernsehteams vor der Hauptverhandlung besonderen Belastungen ausgesetzt war. Strafschärfend mussten allerdings seine Einträge im Verkehrszentralregister berücksichtigt werden. Weiter strafschärfend wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte die Zeugin … aus purer Lust am Überholen in höchste Gefahr gebracht hat.

VI.

Dem Angeklagten war gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und der Führerschein einzuziehen, da er im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein Regelbeispiel verwirklicht und damit bewiesen hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist.

Gemäß § 69a Abs. 1 StGB war eine Sperre zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auszusprechen. Da dem Angeklagten aber bereits im Sinne des § 111a der Strafprozessordnung seine Fahrerlaubnis am 17.5.2010 entzogen und sein Führerschein am 25.6.2010 beschlagnahmt wurde, war die Sperre im Sinne des § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB auf das Mindestmaß von noch drei Monaten zu begrenzen.

VII.

Die Entscheidung über die Tagessatzhöhe folgt den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten im Sinne des § 40 Abs. 2 StGB. Die Ratenzahlungserleichterung folgt aus § 42 StGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 465, 467 StPO.

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