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Übersicht:
- ✔ Kurz und knapp
- Verwirkung des Rechts auf Überprüfung der Dienstbeurteilung – Urteil des OVG NRW
- ✔ Der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen: Dienstliche Beurteilung und Verwirkung
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
✔ Kurz und knapp
- Verwirkung des Rechts zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung tritt ein, wenn der Beamte längere Zeit untätig bleibt, obwohl Handlungsbedarf besteht.
- Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet eine zeitliche Orientierung für das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung.
- Äußert ein Beamter lediglich Unzufriedenheit mit der Beurteilung, reicht dies allein nicht aus, um Verwirkung zu verhindern.
- Erforderlich sind konkrete Handlungen wie Einlegung von Rechtsmitteln, Erklärung eines Vorbehalts oder Rügen bei Beförderungsentscheidungen.
- Über das Zeitmoment hinaus muss das Umstandsmoment vorliegen, d.h. der Dienstherr durfte den Anschein gewinnen, der Beamte werde nichts mehr unternehmen.
- Bisheriges rechtzeitiges Vorgehen gegen frühere Beurteilungen kann für das Umstandsmoment sprechen.
- Auch unterlassene Rügen bei eingetretenen Beförderungsentscheidungen können das Umstandsmoment begründen.
- Gründe, die den Beamten an zeitnaher Reaktion gehindert hätten, sind substantiiert vorzutragen.
Verwirkung des Rechts auf Überprüfung der Dienstbeurteilung – Urteil des OVG NRW
In der Praxis des öffentlichen Dienstes spielen dienstliche Beurteilungen eine zentrale Rolle. Sie dienen als Grundlage für Entscheidungen über Beförderungen, Versetzungen und andere Personalangelegenheiten. Daher ist es für Beamte von großer Bedeutung, dass diese Beurteilungen korrekt und fair erfolgen.
Allerdings gibt es Fälle, in denen Beamte mit ihrer Beurteilung nicht einverstanden sind und diese rechtlich überprüfen lassen wollen. Hier stellt sich die Frage, innerhalb welcher Fristen ein solcher Rechtschutz in Anspruch genommen werden muss, um den Anspruch nicht zu verwirken. Der sogenannte „Zeitmoment“ und „Umstandsmoment“ sind hierbei entscheidende Kriterien.
In der Folge werden wir einen konkreten Gerichtsfall betrachten, in dem es um die Frage der Verwirkung des Rechts zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung geht. Anhand dieses Falls lassen sich die relevanten rechtlichen Grundlagen und Abwägungen besser verdeutlichen.
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✔ Der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Dienstliche Beurteilung und Verwirkung: Der Fall der Klägerin
In diesem Fall geht es um die Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung, bei der die Klägerin eine rechtliche Auseinandersetzung angestrebt hat. Die Klägerin erhielt am 6. Oktober 2020 eine dienstliche Beurteilung, die den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2020 abdeckte. Diese Beurteilung wurde von der Klägerin erst am 14. Februar 2022 angefochten, also mehr als 16 Monate nach der Bekanntgabe. Der Fall wurde vor das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gebracht, das unter dem Aktenzeichen 6 A 327/23 am 27. Juni 2023 einen Beschluss fällte. Die zentrale rechtliche Herausforderung bestand in der Frage, ob die Klägerin ihr Recht auf Überprüfung der Beurteilung durch Verwirkung verloren hatte.
Die Verwirkung, ein Rechtsinstitut, das darauf abzielt, die Ausübung eines Rechts aufgrund eines längeren Zeitablaufs und eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten zu verhindern, stand hier im Fokus. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage der Klägerin für unzulässig erklärt und dabei auf die Verwirkung abgestellt. Das Zeitmoment, das für die Verwirkung erforderlich ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO als Orientierung dient. Da die Klägerin erst nach 16 Monaten gegen die Beurteilung vorging, sah das Gericht das Zeitmoment als erfüllt an. Auch das Umstandsmoment wurde bejaht, da die Klägerin trotz ihrer Unzufriedenheit mit der Beurteilung während des Eröffnungsgesprächs keine weiteren Schritte unternommen hatte, um gegen die Beurteilung vorzugehen. Zudem hatte die Klägerin bereits früher eine dienstliche Beurteilung innerhalb der Jahresfrist angefochten, was den Dienstherrn zu der Annahme veranlasste, dass sie diesmal auf eine Anfechtung verzichten wollte.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Das Gericht befand, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden. Wesentlich war hierbei die Annahme, dass sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment für die Verwirkung vorlagen. Die Klägerin hatte mehr als 16 Monate untätig verstreichen lassen, ohne gegen die Beurteilung vorzugehen. Zudem hatte sie ihre Unzufriedenheit lediglich mündlich im Eröffnungsgespräch geäußert, was nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichte, um das Umstandsmoment auszuschließen.
Das Gericht hob hervor, dass dienstliche Beurteilungen für Beamte von zentraler Bedeutung seien, insbesondere im Hinblick auf Beförderungs- und Verwendungsentscheidungen. Sowohl der Dienstherr als auch der betroffene Beamte hätten ein erhebliches Interesse daran, diese Verfahren nicht durch langjährige Anfechtungsmöglichkeiten zu belasten. Die Erinnerung an die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen verblasse mit der Zeit, was die Nachvollziehbarkeit und Prüfung der Beurteilungen erschwere.
Rechtliche Abwägungen und Konsequenzen
Das Gericht musste mehrere Aspekte abwägen, darunter das Interesse des Dienstherrn an Rechtssicherheit und das Interesse der Klägerin an der Überprüfung ihrer Beurteilung. Ein zentrales Argument war, dass die Klägerin trotz ihrer Unzufriedenheit während des Eröffnungsgesprächs untätig geblieben war und keinen Vorbehalt erklärt hatte, die Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt anfechten zu wollen. Auch die Tatsache, dass bereits Beförderungsentscheidungen auf Basis der Beurteilung getroffen wurden, ohne dass die Klägerin diese angefochten hatte, wurde als Hinweis darauf gewertet, dass die Klägerin die Beurteilung gegen sich gelten lassen wollte.
Das Gericht betonte, dass es keinen rechtlichen Unterschied mache, ob ein Beamter mit einer Beurteilung unzufrieden sei oder sie für rechtswidrig halte, solange er keine Schritte unternehme, um dies gerichtlich geltend zu machen. Das Umstandsmoment der Verwirkung sei erfüllt, wenn der Beamte längere Zeit untätig bleibe, während vernünftigerweise etwas zur Wahrung seiner Rechte zu unternehmen wäre.
Wichtige rechtliche Aspekte und Begründungen
Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits einmal erfolgreich gegen eine frühere Beurteilung vorgegangen war. Dies zeigte, dass ihr die Möglichkeit der Anfechtung bekannt war und sie diese hätte nutzen können, wenn sie ernsthaft die Rechtmäßigkeit der aktuellen Beurteilung in Frage gestellt hätte. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass die Klägerin durch die mündliche Äußerung ihrer Unzufriedenheit im Eröffnungsgespräch nicht ausreichend gehandelt habe, um eine Verwirkung zu verhindern.
Zusammenfassend stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass weder die zeitliche noch die inhaltliche Argumentation der Klägerin ausreichte, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Die Klägerin habe weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten aufgezeigt, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordert hätten. Auch die von der Klägerin angeführten allgemeinen rechtlichen Fragen zur Verwirkung und den erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verwirkung seien bereits höchstrichterlich geklärt und bedürften keiner weiteren Klärung im Berufungsverfahren.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil verdeutlicht, dass Beamte ihre Rechte zeitnah wahrnehmen müssen, um eine Verwirkung zu verhindern. Untätigkeit trotz Unzufriedenheit mit einer dienstlichen Beurteilung führt zur Verwirkung des Anfechtungsrechts, wenn das Zeit- und Umstandsmoment erfüllt sind. Rechtssicherheit und das Verblassen der Erinnerung an zurückliegende Leistungen erfordern ein zügiges Handeln. Mündliche Unmutsäußerungen reichen nicht aus, um die Rechte zu wahren.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Dienstliche Beurteilung und Verwirkung
Was ist eine Verwirkung im rechtlichen Sinne?
Verwirkung im rechtlichen Sinne bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, obwohl es an sich noch besteht. Dies geschieht, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig bleibt und dadurch beim Verpflichteten den Eindruck erweckt, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wird. Die Verwirkung basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und dient dem Schutz des Vertrauens des Verpflichteten.
Die Verwirkung setzt zwei wesentliche Elemente voraus: das Zeitmoment und das Umstandsmoment. Das Zeitmoment erfordert, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Was als „längerer Zeitraum“ gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Umstandsmoment liegt vor, wenn der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten davon ausgehen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wird, und sich darauf eingerichtet hat. Dies bedeutet, dass der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten Maßnahmen ergriffen hat, die ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts einen unzumutbaren Nachteil entstehen lassen würden.
Ein Beispiel für die Verwirkung ist die Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung. Wenn ein Beamter über einen längeren Zeitraum untätig bleibt und keine Maßnahmen zur Anfechtung der Beurteilung ergreift, kann dies den Anschein erwecken, dass er die Beurteilung akzeptiert. Dadurch kann das Recht auf Anfechtung verwirkt werden, wie es in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 04.07.2011 (6 A 1343/10) festgestellt wurde. Hier wurde die Klage eines Beamten als unzulässig abgewiesen, weil er sein Recht auf Anfechtung der dienstlichen Beurteilung durch Untätigkeit verwirkt hatte.
Welche Fristen gelten für die Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung?
Die Fristen für die Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung sind von entscheidender Bedeutung, da die Einhaltung oder Versäumung dieser Fristen darüber entscheidet, ob eine Anfechtung zulässig ist. Grundsätzlich gibt es keine gesetzlich festgelegte Anfechtungsfrist für dienstliche Beurteilungen, da diese nicht als Verwaltungsakt gelten und somit nicht automatisch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind. Dennoch gibt es wichtige Orientierungspunkte und rechtliche Rahmenbedingungen, die beachtet werden müssen.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGO gilt eine Jahresfrist, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt wurde. Diese Jahresfrist beginnt mit der Bekanntgabe der Beurteilung. Das bedeutet, dass der betroffene Beamte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Beurteilung Widerspruch einlegen oder Klage erheben kann, sofern keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt.
In der Praxis wird jedoch häufig die Verwirkung des Anfechtungsrechts relevant. Die Verwirkung setzt zwei Elemente voraus: das Zeitmoment und das Umstandsmoment. Das Zeitmoment erfordert, dass seit der Bekanntgabe der Beurteilung ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Das Umstandsmoment liegt vor, wenn der Dienstherr aufgrund des Verhaltens des Beamten davon ausgehen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wird. In der Rechtsprechung wird oft ein Zeitraum von etwa einem Jahr als Anhaltspunkt für die Verwirkung herangezogen. Beispielsweise hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass das Recht zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung nach mehr als 16 Monaten verwirkt ist, da der Beamte durch seine Untätigkeit den Anschein erweckt hat, nichts gegen die Beurteilung unternehmen zu wollen.
Es ist daher ratsam, nicht zu lange zu warten, um gegen eine dienstliche Beurteilung vorzugehen. Ein Antrag auf Änderung oder Korrektur der Beurteilung sollte zeitnah gestellt werden, um das Risiko der Verwirkung zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eine wichtige Orientierung bietet, jedoch die Verwirkung des Anfechtungsrechts aufgrund des Zeit- und Umstandsmoments in der Praxis eine entscheidende Rolle spielt. Beamte sollten daher zügig handeln, um ihre Rechte zu wahren.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Dieser Paragraph regelt die Zulassungsgründe für eine Berufung im Verwaltungsprozess. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
- § 58 Abs. 2 VwGO: Diese Vorschrift legt eine Jahresfrist für die Einlegung von Rechtsmitteln fest. Im Kontext des Falls dient sie als zeitliche Orientierung für die Frage der Verwirkung von Rechten.
- Verwirkung: Ein Rechtsinstitut, das den Verlust eines Rechts durch Untätigkeit über einen längeren Zeitraum unter bestimmten Umständen bedeutet. Hier relevant für die Frage, ob die Klägerin ihr Recht auf Anfechtung der Beurteilung verloren hat.
- Zeitmoment und Umstandsmoment: Zwei zentrale Kriterien der Verwirkung. Das Zeitmoment bezieht sich auf den verstrichenen Zeitraum, das Umstandsmoment auf das Verhalten des Berechtigten und die Umstände, die beim Verpflichteten das Vertrauen erwecken, das Recht werde nicht mehr ausgeübt.
- Dienstliche Beurteilung: Beurteilungen im öffentlichen Dienst haben erhebliche Bedeutung für Beförderungen und Verwendungen. Ihre Anfechtung muss daher zeitnah erfolgen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
- BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 B 108.13: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die als Referenz für die Anwendung der Verwirkung und die Bedeutung der Jahresfrist dient.
- § 154 Abs. 2 VwGO: Vorschrift zur Kostenentscheidung im Verwaltungsprozess. Hier relevant, da die Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen muss.
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG: Regelungen zur Streitwertfestsetzung. Im vorliegenden Fall wurde der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 A 327/23 – Beschluss vom 27.06.2023
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die am 14. Februar 2022 erhobene Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe ihr Recht, gerichtlich gegen die ihr am 6. Oktober 2020 bekannt gegebene dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2020 vorzugehen, verwirkt. Der Zeitraum, nach dem Verwirkung eintrete, bemesse sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO biete hierfür eine zeitliche Orientierung. Für die regelmäßige Anwendung der Jahresfrist spreche vor allem, dass sowohl der Dienstherr als auch der betroffene Beamte angesichts der zentralen Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für Beförderungs- und andere Verwendungsentscheidungen ein erhebliches Interesse daran hätten, diese Verfahren nicht mit Unsicherheiten aufgrund langjähriger Anfechtbarkeit der ihnen zu Grunde zu legenden Beurteilungen zu belasten. Auch verblasse mit dem Zeitablauf die Erinnerung an die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen zunehmend, was es erschwere, Beanstandungen des Beamten noch Jahre nach Ende des Beurteilungszeitraums nachzugehen. Zu beachten sei außerdem, dass dienstliche Beurteilungen den Beamten persönlich eröffnet würden und diesen – neben der Einlegung förmlicher Rechtsmittel – auch die Möglichkeit der Gegenäußerung – beispielsweise durch Erklärung eines Vorbehalts, die Beurteilung im Rahmen zukünftig anstehender Beförderungsentscheidungen noch anzugreifen – offen stehe, um eine Verwirkung auszuschließen. Dies zugrunde gelegt, habe die Klägerin ihr Recht auf Überprüfung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung verwirkt. Einwendungen gegen ihre Beurteilung habe sie erst mehr als 16 Monate nach der Bekanntgabe der Beurteilung erhoben. Soweit sie im Eröffnungsgespräch ihre Unzufriedenheit mit der Beurteilung geäußert habe, genüge dies nicht, um das Umstandsmoment auszuschließen. Denn sie sei danach gerade untätig geblieben und habe 16 Monate lang nichts unternommen. Überdies sei sie gegen ihre vorherige Beurteilung innerhalb der Jahresfrist gerichtlich vorgegangen. Der Dienstherr habe daher erst Recht darauf schließen können, dass die Klägerin trotz Unzufriedenheit nicht weiter gegen die Beurteilung vorgehen, sondern diese gegen sich gelten lassen wolle. Zudem seien im Tätigkeitsbereich der Klägerin Ämter der Besoldungsgruppe A 11 offenbar nach einer Beförderungsrangliste vergeben worden, so dass davon auszugehen sei, dass bereits Beförderungsentscheidungen unter Zugrundelegung der Beurteilung erfolgt seien, die die Klägerin nicht unter Berufung auf deren Rechtswidrigkeit angegriffen habe. Sie habe damit zu erkennen gegeben, die dort niedergelegte Bewertung ohne Beanstandung gelten zu lassen. Gründe, die sie an einer entsprechenden, zeitlich angemessenen Reaktion gehindert hätten, seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Die im Wesentlichen gegen die Annahme des Umstandsmoments gerichteten Angriffe der Klägerin ziehen das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis nicht ernstlich in Zweifel.
a) Erfolglos wendet die Klägerin ein, es sei für die Annahme des Umstandsmoments nicht ausreichend, dass das Zeitmoment erfüllt sei und der Beamte nicht gegen die Beurteilung vorgegangen sei, weil das Umstandsmoment dann seine Bedeutung verliere. Der Klägerin ist insoweit entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht das Umstandsmoment nicht ausschließlich mit der Untätigkeit der Klägerin während der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO begründet hat. Es hat vielmehr auch darauf abgestellt, dass die Klägerin bereits einmal rechtzeitig gegen eine frühere dienstliche Beurteilung Rechtsschutz in Anspruch genommen hatte, und dass sie bei der Eröffnung der Beurteilung zwar ihre Unzufriedenheit mit der Bewertung zum Ausdruck gebracht, gleichwohl aber auch Beförderungsentscheidungen hingenommen hat, ohne die Rechtswidrigkeit ihrer Beurteilung geltend zu machen.
b) Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung folgen auch nicht aus dem Monitum der Klägerin, der Umstand, dass sie eine anderweitige dienstliche Beurteilung zu einem früheren Zeitpunkt gerichtlich angefochten habe, lasse nicht auf ihre Akzeptanz der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung schließen, weil andernfalls weitere Beurteilungen immer in einer jedenfalls nicht längeren Frist angegriffen werden müssten als die zuerst angefochtene Beurteilung. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts lässt sich eine derartige Schlussfolgerung nicht entnehmen. Das Gericht hat weder im konkreten Fall der Klägerin angenommen, diese hätte gegen die in Streit stehende dienstliche Beurteilung innerhalb der Frist vorgehen müssen, in der sie auch gegen ihre vorherige dienstliche Beurteilung vorgegangen war, noch hat es ein derartiges Postulat im Allgemeinen aufgestellt oder auch nur in Erwägung gezogen. Es hat vielmehr unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geprüft, ob die Klägerin unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt, und hierbei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass sie bereits einmal (unzweifelhaft) rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, gegen eine dienstliche Beurteilung vorgegangen war. Daraus kann geschlossen werden, dass ihr diese Möglichkeit bekannt gewesen ist und dass sie davon – wie in der Vergangenheit – auch Gebrauch gemacht hätte, wenn sie dies ernsthaft in Erwägung gezogen hätte.
c) Die Klägerin rügt weiter, sie sei mangels hinreichender Erfolgsaussichten angesichts ihrer Beurteilung mit 3 Punkten nicht gegen getroffene Beförderungsentscheidungen vorgegangen, weshalb dieser Umstand nicht zur Begründung des Umstandsmoments herangezogen werden könne. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch daraus nicht. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht nur unzureichende Arbeitskontakte mit der Erstbeurteilerin, eine unterbliebene Beurteilung im Merkmal Mitarbeiterführung und die fehlende Plausibilität der Bewertung in den Einzelmerkmalen geltend macht, sondern sich auch auf eine fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung beruft,
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 B 3.22 -, NWVBl 2023, 226 = juris, vorgehend OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 – 6 A 2717/19 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr 175 = juris, Rn. 51 ff.,
und insofern – träfen ihre Einwände zu – zumindest offen ist, wie eine neue fehlerfreie dienstliche Beurteilung ausgefallen und ihre Erfolgsaussichten in einem Konkurrentenstreitverfahren zu bewerten gewesen wären. Zum anderen ändert die Tatsache, dass sie sich hinsichtlich etwaiger Konkurrentenstreitverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten ausgerechnet und daher hiervon Abstand genommen haben mag, nichts daran, dass sie auch sonst nichts zur Wahrung ihres Rechts auf Überprüfung der dienstlichen Beurteilung unternommen hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass etwa die Erklärung eines Vorbehalts, die Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt noch angreifen zu wollen, ausgereicht hätte, um der Verwirkung entgegenzutreten. Im Übrigen ergeben sich auch aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte dafür, warum die Klägerin gehindert gewesen sein könnte, früher als geschehen die vorliegende Klage gegen ihre Beurteilung zu erheben.
d) Die Klägerin wendet ferner ein, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an das Verhalten des Beamten, das erforderlich sei, um das Umstandsmoment auszuschließen, überspannt. Ihrem Dienstherrn sei aus dem Gespräch zur Eröffnung der Beurteilung bekannt gewesen, dass sie mit der vergebenen Beurteilungsnote nicht einverstanden gewesen sei. Hierbei habe es sich um eine mündliche Gegenäußerung im Sinne von Ziff. 9.8 BRL Pol NRW gehandelt. Insofern habe sich beim beklagten Land gerade kein Vertrauen dahingehend ausbilden können, sie werde gegen die Beurteilung nicht mehr vorgehen. Auch mit diesem Einwand dringt sie nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats rechtlich beanstandungsfrei angenommen, dass das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment gegeben ist. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen kein Verwaltungsakt. Für sie besteht nicht die Notwendigkeit baldigen Eintritts der Unanfechtbarkeit und deshalb einer Befristung der Anfechtbarkeit. Der Beamte kann daher im Grundsatz seine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa in einem Konkurrentenstreitverfahren, geltend machen und damit die dienstliche Beurteilung einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zuführen. Dies gilt indessen nur in den Grenzen der Verwirkung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 B 108.13 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 72 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 6 B 714/19 -, NWVBl 2020, 29 = juris Rn. 12, und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 -, juris Rn. 19.
Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 6 B 714/19 -, a. a. O. Rn. 12 ff., m. w. N.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre, dass sie etwas zur Wahrung ihrer Rechte unternimmt. Sie hat – insoweit stimmen die Angaben der Klägerin und der Erstbeurteilerin überein – im Rahmen des Eröffnungsgesprächs zum Ausdruck gebracht, mit der Beurteilung im Ergebnis unzufrieden und nicht einverstanden zu sein. Gerade deshalb – und weil sie bereits einmal gerichtlich gegen eine aus ihrer Sicht rechtswidrige dienstliche Beurteilung vorgegangen war – wäre zu erwarten gewesen, dass sie zeitnah gegen die hier inmitten stehende Beurteilung vorgeht, wenn sie diese nicht gegen sich gelten lassen wollte. Sie hat aber in den darauffolgenden mehr als 16 Monaten weder einen Abänderungsantrag gestellt noch unmittelbar Klage erhoben noch die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung aus Anlass von Beförderungsentscheidungen geltend gemacht noch – wenigstens – erklärt, dass sie sich vorbehalte, zu einem späteren Zeitpunkt gegen die Beurteilung vorzugehen. Unter diesen Umständen durfte der Dienstherr jedenfalls nach Ablauf des erheblichen Zeitraums von mehr als 16 Monaten annehmen, die Klägerin werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen.
Daran ändert sich auch nichts, wollte man – wie die Klägerin – in ihrer im Rahmen des Gesprächs zur Eröffnung der dienstlichen Beurteilung geäußerten Unzufriedenheit mit der Beurteilung eine mündliche Gegenäußerung im Sinne von Ziffer 9.8 Abs. 3 BRL Pol erblicken. Denn es macht – rechtlich und tatsächlich – einen Unterschied, ob der Beamte mit der Beurteilung (nur) unzufrieden ist, etwa weil er sich eine bessere Bewertung erhofft hatte, sie aber gleichwohl gegen sich gelten lässt, oder ob er die Beurteilung für rechtswidrig erachtet und nicht gewillt ist, sie gegen sich gelten zu lassen. Das beklagte Land hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass es bei mehr als 2.500 zum jeweiligen Beurteilungsstichtag zu erstellenden Regelbeurteilungen sehr häufig vorkommt, dass Beamte mit ihrer Beurteilung unzufrieden sind, weil ihre subjektive Leistungseinschätzung von der tatsächlich erbrachten Leistung abweicht, diese Beamten aber regelmäßig nicht gerichtlich gegen die Beurteilung vorgehen. Vor diesem Hintergrund reicht es zur Verhinderung des Eintritts der Verwirkung nicht aus, im Rahmen des Eröffnungsgesprächs lediglich die Unzufriedenheit bzw. ein fehlendes Einverständnis mit der Beurteilung zum Ausdruck zu bringen, wenn sich daran – wie hier – eine länger als ein Jahr andauernde Untätigkeit anschließt. Denn mit einer derartigen Äußerung ist nichts darüber gesagt, ob der Beamte bereit ist, die Beurteilung gegen sich gelten zu lassen, oder nicht.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin legt, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Gründe für die (Ergebnis-)Unrichtigkeit des Urteils dar.
Anders als sie meint, weist die Rechtssache auch nicht deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil die Frage,
„was grundsätzlicher Anknüpfungspunkt für das Zeitmoment einer Verwirkung des Rechts zum Vorgehen gegen eine dienstliche Beurteilung sein kann“,
von verschiedenen (Ober-)Gerichten unterschiedlich beantwortet wird bzw. worden ist. Die Klägerin weist mit ihrem Zulassungsvorbringen selbst darauf hin, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eine zeitliche Orientierung für das Zeitmoment bietet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 B 108.13 -, a. a. O. Rn. 11.
Die Durchführung eines Berufungsverfahrens im Hinblick auf diese Frage ist daher entbehrlich.
Fehl geht auch das Vorbringen der Klägerin, es lägen besondere rechtliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Rechtsfrage vor,
„was denn erforderlich ist, um eine Verwirkung des Rechtes, gegen eine Beurteilung vorzugehen, nach Ablauf des angenommenen regelmäßigen Zeitintervalls für das Vorliegen des Zeitmomentes erforderlich ist“ [sic!].
Sie zielt (wohl) darauf ab, herauszuarbeiten, welche Maßnahmen ein Beamter ergreifen müsste, um die Verwirkung des Rechts, gegen die dienstliche Beurteilung vorzugehen, zu verhindern. Die Frage würde sich in einem Berufungsverfahren so jedoch nicht stellen. Zum einen kommt es stets auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an, ob das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment vorliegt; die Erarbeitung eines (abschließenden) Maßnahmekatalogs bzw. von allgemeinen „Leitlinien“, wie sie der Klägerin vorschweben mögen, ist schon aus diesem Grund nicht möglich. Zum anderen war jedenfalls die von der Klägerin im Gespräch zur Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck gebrachte Unzufriedenheit mit der Beurteilung nach den vorstehenden Erwägungen für sich genommen nicht ausreichend, um eine Verwirkung ihres Klagerechts gegen die Beurteilung zu verhindern.
Weiteres hat sie mehr als ein Jahr lang nicht unternommen. Die Frage, was erforderlich gewesen wäre, muss daher im Streitfall nicht beantwortet werden.
3. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dies zugrunde gelegt, ist die Berufung nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,
„Tritt die Verwirkung des Rechts, gegen eine dienstliche Beurteilung vorzugehen, regelmäßig bereits nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung ein oder erst nach Ablauf des jeweiligen Regelbeurteilungszeitraumes?“,
zuzulassen. Wie bereits dargelegt, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eine zeitliche Orientierung für die Annahme des Zeitmoments bei der Frage der Verwirkung des Rechts bietet, gegen die dienstliche Beurteilung vorzugehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 B 108.13 -, a. a. O. Rn. 11.
Das Vorliegen des Zeitmoments richtet sich im Übrigen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und entzieht sich insoweit einer allgemeinen Klärung. Darüber hinausgehenden bzw. neuerlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Die von ihr an anderer Stelle in Bezug genommene abweichende Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 L 138/13 -, juris) und des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 4. Juni 2009 – 4 S 213/09 -, juris) stammt aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und vermag diese daher nicht in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin vorträgt, jedenfalls der VGH Baden-Württemberg habe seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Verwirkung nach wie vor nicht geändert, dies habe der Vorsitzende des 4. Senats des VGH Baden-Württemberg zumindest vor wenigen Wochen in einer Fachanwaltsfortbildung kundgetan, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Ein die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordernder Klärungsbedarf ergibt sich angesichts der höchstrichterlichen Beantwortung der aufgeworfenen Frage, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, auch dann nicht, wenn ein anderes Obergericht sich dieser Rechtsprechung (noch) nicht angeschlossen haben mag. Im Übrigen benennt die Klägerin auch keine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, die nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014 im Verfahren 2 B 108.13 ergangen wäre.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,
„Lässt die Erhebung einer mündlichen Gegendarstellung gegen eine dienstliche Beurteilung das Vertrauen des Dienstherrn, der Beamte werde gegen eine dienstliche Beurteilung nicht mehr vorgehen, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab Eröffnung der Beurteilung entfallen?“.
Sie ist einer einzelfallübergreifenden Klärung schon nicht zugänglich. Wie bereits dargelegt, ist die Frage, ob das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment vorliegt, stets von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig. Auch lässt sich – wie der vorliegende Fall gerade zeigt – nicht pauschal feststellten, ob eine mündliche Gegendarstellung der Annahme des Umstandsmoments entgegensteht. Denn es kommt auch hier auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an, insbesondere auf den Inhalt der Gegendarstellung. Bezogen auf den Streitfall lässt sich die Frage im Übrigen ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im oben dargelegten Sinne beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.