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Übersenden von Textnachrichten, Bildern und Videos mit anzüglichem Inhalt – Geldentschädigung

Das Landgericht Stralsund verurteilte einen Mann zur Zahlung von 4.000 Euro Entschädigung an eine Instagram-Influencerin. Er hatte ihr wiederholt unaufgefordert anzügliche Nachrichten und Bilder geschickt. Das Gericht sah darin eine schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Das Urteil verdeutlicht, dass auch digitale sexuelle Belästigung rechtliche Konsequenzen haben kann.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin eine Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu zahlen.
  • Die Entschädigung basiert auf der vorsätzlichen Übersendung anstößiger Nachrichten und Bilder an die Klägerin.
  • Der Beklagte schickte der Klägerin mehrfach sexualisierte Textnachrichten und Bilder, ohne jemals mit ihr in Kontakt gestanden zu haben.
  • Diese Handlungen wurden als erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingestuft, die eine Geldentschädigung erforderlich machen.
  • Das Gericht sah in den Handlungen des Beklagten eine besonders schwere Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin.
  • Der Beklagte handelte wiederholt und vorsätzlich, trotz des offensichtlichen Missfallens der Klägerin.
  • Es wurde festgestellt, dass die Klägerin durch den rechtskräftigen Unterlassungstitel bereits eine gewisse Genugtuung erfahren hat.
  • Der Betrag der Geldentschädigung wurde unter Berücksichtigung der Intensität und der Umstände der Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf insgesamt 4.000 Euro festgesetzt.
  • Der Beklagte hat keinen hinreichenden Ausgleich für die ungefragt übersandten Fotos und Videos geleistet, was eine zusätzliche Entschädigung erforderlich machte.
  • Das Gericht betonte die Bedeutung des Schutzes der Persönlichkeit und der sexuellen Selbstbestimmung, unabhängig von der Anzahl der beteiligten Personen.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Gerichtsurteil klärt Schadensersatzansprüche

Sexuelle Belästigung mit anzüglichen Nachrichten
(Symbolfoto: vershininphoto – 123rf.com)

Das Versenden von Textnachrichten, Bildern und Videos mit anzüglichem Inhalt, insbesondere im beruflichen Umfeld, ist ein Thema, das immer häufiger im Fokus der Gerichte steht. Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit solcher Nachrichten und insbesondere der Höhe einer möglichen Geldentschädigung bei unzulässiger Verwendung ist dabei stets komplex. Letztlich hängt es von den konkreten Umständen des Falls ab, ob eine unzulässige Verwendung von anzüglichem Inhalt vorliegt und welche Ansprüche der Geschädigte geltend machen kann.

So ist es beispielsweise entscheidend, ob ein eindeutiger sexueller Übergriff oder eine sexuelle Belästigung vorliegt, oder ob der Inhalt der Nachrichten eher als „anstößig“ oder „unangemessen“ zu betrachten ist. Auch die Frage, ob die Nachricht im privaten oder beruflichen Bereich versendet wurde, ist entscheidend für die Rechtslage. Um einen besseren Einblick in die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen bei der Verwendung von anzüglichem Inhalt zu gewinnen, wollen wir im Folgenden einen konkreten Fall beleuchten und die Argumentationslinie des Gerichts nachvollziehen.

Sexuelle Belästigung: Wir setzen uns für Ihr Recht ein

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Der Fall vor Gericht


Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Geldentschädigung für Instagram-Influencerin

Der Fall einer bekannten Instagram-Influencerin sorgt für Aufsehen in der Arbeitswelt. Die Klägerin, die durch ihre Auftritte in einer TV-Serie Bekanntheit erlangte und über eine halbe Million Follower auf Instagram hat, wurde Opfer mehrfacher sexueller Belästigungen durch einen ihr unbekannten Mann. Der Beklagte hatte der Frau unaufgefordert anzügliche Textnachrichten, Penisbilder und ein sexuell explizites Video zugesandt. Daraufhin zog die Influencerin vor Gericht und forderte eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 Euro.

Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das Landgericht Stralsund befand in seinem Urteil vom 6. Juni 2024, dass der Beklagte mit seinem Verhalten in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen hat. Die Richter stuften die Handlungen des Mannes als vorsätzliche sexualisierte Beleidigungen ein, die die Klägerin in ihrer Intimsphäre und ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzten.

Besonders gravierend wertete das Gericht die Übersendung der Penisfotos und des sexuell expliziten Videos. Hierbei überschritt der Beklagte nach Ansicht der Richter deutlich die Grenze einer bloßen Beleidigung. Er setzte sein Verhalten trotz fehlenden Einverständnisses der Frau mit „erheblicher Beharrlichkeit“ fort und verletzte mit dem Video auch das Recht der Klägerin am eigenen Bild.

Geldentschädigung als notwendiger Ausgleich

Das Gericht sah in diesem Fall die Notwendigkeit einer Geldentschädigung als gegeben an. Es begründete dies damit, dass der bereits erwirkte Unterlassungstitel keinen hinreichenden Ausgleich für die erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstelle. Die Intensität der Handlungen erfordere „eine entschiedenere Antwort des Rechtsstaats zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“.

Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe berücksichtigten die Richter verschiedene Faktoren. Mildernd wirkte sich aus, dass die beleidigenden Inhalte nur als Direktnachrichten übermittelt wurden und somit keine breite Öffentlichkeit erreichten. Erschwerend kam hingegen hinzu, dass der Beklagte ohne jeden Anlass handelte und seine Aktionen trotz offensichtlich fehlenden Einverständnisses der Frau fortsetzte.

Urteil: 4.000 Euro Entschädigung statt geforderter 10.000 Euro

In der Gesamtabwägung hielt das Gericht eine Geldentschädigung von insgesamt 4.000 Euro für angemessen. Davon entfallen 1.000 Euro auf die unaufgeforderte Zusendung der Penisfotos und 3.000 Euro auf das sexuell explizite Video. Die von der Klägerin geforderten 10.000 Euro erachteten die Richter hingegen als zu hoch.

Zusätzlich muss der Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 381,40 Euro übernehmen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Zahlungsansprüche auf einer vorsätzlichen deliktischen Handlung des Beklagten beruhen. Dies kann im Falle einer späteren Insolvenz des Mannes relevant werden, da solche Schulden von einer möglichen Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass unaufgeforderte sexuelle Belästigungen im digitalen Raum schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen können, die über einen bloßen Unterlassungsanspruch hinaus eine Geldentschädigung rechtfertigen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich dabei nach der Intensität des Eingriffs, wobei die geringe Öffentlichkeitswirkung mildernd, die Beharrlichkeit und Vorsätzlichkeit des Handelns hingegen erschwerend berücksichtigt werden. Der Rechtsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfordert hier eine entschiedene zivilrechtliche Reaktion.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht, dass das Versenden unerwünschter sexueller Inhalte am Arbeitsplatz oder in sozialen Medien schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben kann. Selbst wenn Sie die Nachrichten nur an eine Person senden, können Sie zu einer Geldentschädigung verurteilt werden. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art und Intensität der Belästigung ab. Während einzelne anzügliche Textnachrichten möglicherweise nur eine Unterlassungsanordnung nach sich ziehen, können explizite Fotos oder Videos zu erheblichen finanziellen Strafen führen. Besonders schwerwiegend wird es betrachtet, wenn Sie trotz fehlenden Einverständnisses der anderen Person beharrlich weitere Nachrichten senden. Bedenken Sie: Jegliche unerwünschte sexuelle Kommunikation kann als Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet werden, unabhängig vom beruflichen oder privaten Kontext.


FAQ – Häufige Fragen

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein ernstes Thema, das leider immer noch viel zu häufig vorkommt. Um Ihnen dabei zu helfen, Ihre Rechte zu kennen und sich im Falle von Belästigung zu schützen, haben wir diese FAQ-Rubrik zusammengestellt. Hier finden Sie hilfreiche Informationen und wichtige Antworten auf Ihre Fragen.


Was zählt als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz umfasst ein breites Spektrum unerwünschter Verhaltensweisen sexueller Natur. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert sexuelle Belästigung als ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt. Dieses Verhalten kann sich in verschiedenen Formen äußern.
Verbale Belästigungen können anzügliche Bemerkungen über das Aussehen, sexuelle Anspielungen oder auch unerwünschte Einladungen mit sexuellem Hintergrund sein. Beispielsweise könnte ein Kollege wiederholt zweideutige Witze erzählen oder aufdringliche Fragen zum Privatleben stellen.
Nonverbale Belästigungen umfassen unter anderem anzügliche Blicke, Gesten oder das Zeigen pornografischer Darstellungen. Ein Beispiel wäre das Aufhängen von Kalendern mit freizügigen Abbildungen im Büro gegen den Willen der Mitarbeitenden.
Körperliche Übergriffe stellen eine besonders schwerwiegende Form der sexuellen Belästigung dar. Dazu gehören unerwünschte Berührungen, Annäherungsversuche oder sogar sexuelle Handlungen. Schon eine scheinbar harmlose, aber unerwünschte Berührung wie das Streichen über den Arm kann als sexuelle Belästigung gelten.
Es ist wichtig zu betonen, dass die subjektive Wahrnehmung der betroffenen Person entscheidend ist. Was für den einen harmlos erscheint, kann für den anderen bereits eine Grenzüberschreitung darstellen.
In jüngster Zeit hat auch die digitale sexuelle Belästigung an Bedeutung gewonnen. Das Übersenden von Textnachrichten, Bildern oder Videos mit anzüglichem Inhalt kann ebenfalls als sexuelle Belästigung gewertet werden. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stralsund (Az.: 4 O 19/24 vom 06.06.2024) bestätigt, dass solche Handlungen zu Geldentschädigungen führen können.
Das Strafgesetzbuch definiert sexuelle Belästigung in § 184i als eine sexuelle Handlung, die eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Dies unterstreicht die strafrechtliche Relevanz bestimmter Formen sexueller Belästigung.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor sexueller Belästigung zu schützen und präventive Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören klare Richtlinien, Schulungen und die Einrichtung von Beschwerdestellen.
Es ist von großer Bedeutung, dass Betroffene sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ernst nehmen und sich nicht scheuen, dagegen vorzugehen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bieten verschiedene Möglichkeiten, sich zu wehren und Unterstützung zu erhalten.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zieht erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert sexuelle Belästigung als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt. Dies umfasst verbale, nonverbale und physische Übergriffe.
Arbeitsrechtliche Folgen können für den Belästiger schwerwiegend sein. In der Regel erfolgt zunächst eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. Bei schweren Verstößen oder wiederholtem Fehlverhalten droht die fristlose Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass sexuelle Belästigung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann. Allerdings muss stets eine Einzelfallprüfung erfolgen, bei der die Schwere des Vorfalls und die Gesamtumstände berücksichtigt werden.
Strafrechtliche Konsequenzen sind ebenfalls möglich. Gemäß § 184i StGB wird sexuelle Belästigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dies gilt insbesondere für körperliche Berührungen sexueller Art. Auch andere Straftatbestände wie Nötigung oder Beleidigung können erfüllt sein. Zu beachten ist, dass es sich bei sexueller Belästigung um ein Antragsdelikt handelt. Eine strafrechtliche Verfolgung erfolgt also nur auf Antrag des Opfers.
Zivilrechtlich können Betroffene Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Schwere des Eingriffs und den psychischen Folgen für das Opfer. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stralsund (Az.: 4 O 19/24 vom 06.06.2024) zeigt, dass auch das Übersenden von anzüglichen Textnachrichten, Bildern und Videos zu Geldentschädigungen führen kann.
Arbeitgeber tragen eine besondere Verantwortung. Sie sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor sexueller Belästigung zu schützen und bei Vorfällen angemessen zu reagieren. Versäumen sie dies, können sie selbst haftbar gemacht werden. Mögliche Maßnahmen reichen von Versetzungen über Abmahnungen bis hin zu Kündigungen des Belästigers.
Für Betroffene ist es wichtig zu wissen, dass sie ein Beschwerderecht haben. Sie können sich an die zuständige Stelle im Unternehmen wenden, oft der Vorgesetzte oder die Personalabteilung. Bei Untätigkeit des Arbeitgebers besteht unter Umständen sogar ein Recht zur Arbeitsverweigerung, ohne den Lohnanspruch zu verlieren.
Die rechtlichen Folgen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind also vielschichtig und können für den Täter existenzbedrohend sein. Sie reichen von arbeitsrechtlichen Sanktionen über strafrechtliche Verfolgung bis hin zu zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen. Gleichzeitig bietet das Recht den Opfern umfassenden Schutz und verschiedene Möglichkeiten, gegen Belästigungen vorzugehen.

Was kann ich tun, wenn ich am Arbeitsplatz sexuell belästigt werde?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein ernstes Problem, das nicht toleriert werden sollte. Betroffene haben verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren und ihre Rechte geltend zu machen.
Zunächst ist es wichtig, die Vorfälle sorgfältig zu dokumentieren. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Ort und Art der Belästigung sowie eventuelle Zeugen. Diese Aufzeichnungen können später als Beweismittel dienen. Bewahren Sie auch belästigende Nachrichten oder E-Mails auf.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Beschäftigte vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Gemäß § 13 AGG haben Betroffene das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren. Dies kann der Vorgesetzte, die Personalabteilung oder eine speziell eingerichtete Beschwerdestelle sein. Viele Unternehmen haben inzwischen Richtlinien zum Umgang mit sexueller Belästigung etabliert.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Belästigung zu unterbinden. Diese können von einer Ermahnung bis hin zur Kündigung des Belästigers reichen. Sollte der Arbeitgeber nicht angemessen reagieren, haben Betroffene das Recht, ihre Arbeit zu verweigern, ohne den Lohnanspruch zu verlieren.
In besonders schweren Fällen oder wenn der Arbeitgeber nicht handelt, können Betroffene auch rechtliche Schritte einleiten. Das AGG sieht Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vor. Diese müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Es ist ratsam, sich Unterstützung zu suchen. Der Betriebsrat oder die Gewerkschaft können wichtige Ansprechpartner sein. Auch externe Beratungsstellen wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bieten Hilfe an.
Wichtig ist, dass Betroffene die Belästigung nicht einfach hinnehmen. Oft hilft es schon, dem Belästiger klar und deutlich zu sagen, dass sein Verhalten unerwünscht ist. In vielen Fällen führt bereits eine offizielle Beschwerde dazu, dass die Belästigung aufhört.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor sexueller Belästigung zu schützen. Dies umfasst auch präventive Maßnahmen wie Schulungen und die Einrichtung von Beschwerdestellen. Ein Arbeitsumfeld, in dem sexuelle Belästigung nicht toleriert wird, ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch im Interesse aller Beteiligten.

Unter welchen Umständen kann eine Geldentschädigung gefordert werden?

Eine Geldentschädigung kann bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefordert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn andere Formen der Wiedergutmachung nicht ausreichen, um den erlittenen immateriellen Schaden angemessen auszugleichen.
Voraussetzung für einen Geldentschädigungsanspruch ist zunächst eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses Recht leitet sich aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes ab und schützt die persönliche Würde sowie die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Es umfasst verschiedene Aspekte wie die Privat- und Intimsphäre, das Recht am eigenen Bild oder den Schutz der persönlichen Ehre.
Die Verletzung muss schwerwiegend sein. Dies ist der Fall, wenn sie nach Art und Schwere nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden, der Grad des Verschuldens sowie die Nachhaltigkeit der Rufschädigung.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stralsund vom 06.06.2024 (Az. 4 O 19/24) verdeutlicht die Anwendung dieser Grundsätze. In diesem Fall wurde eine Geldentschädigung zugesprochen, weil der Beklagte Textnachrichten, Bilder und Videos mit anzüglichem Inhalt an die Klägerin übersandt hatte. Das Gericht sah darin einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, insbesondere in ihre Intimsphäre.
Besonders gravierend sind Eingriffe in die Intimsphäre, etwa durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Nacktfotos oder intimen Aufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person. So sprach das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall, bei dem ein Nacktfoto per WhatsApp weiterverbreitet wurde, eine Geldentschädigung von 500 Euro zu (Beschluss vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17).
Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung berücksichtigen Gerichte verschiedene Aspekte. Dazu gehören die Schwere und Nachhaltigkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung, das Ausmaß der Verbreitung, der Grad des Verschuldens des Verletzers sowie dessen Beweggründe. Je schwerwiegender der Eingriff und je größer das Verschulden, desto höher fällt in der Regel die Geldentschädigung aus.
In besonders schweren Fällen können die zugesprochenen Beträge durchaus erheblich sein. Das Oberlandesgericht Hamm etwa sprach einer Person 7.000 Euro zu, nachdem ein Intimfoto von ihr im Internet veröffentlicht worden war, das Oralverkehr zeigte und zu gesundheitlichen Schäden bei der abgebildeten Person führte (Urteil vom 20.02.2017, Az. 3 U 138/15).
Es ist wichtig zu betonen, dass die Geldentschädigung nicht nur dem Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens dient, sondern auch eine präventive Funktion hat. Sie soll potenzielle Verletzer davon abhalten, ähnliche Rechtsverletzungen zu begehen. Daher kann die Höhe der Entschädigung auch davon abhängen, wie abschreckend sie auf den Verletzer und Dritte wirkt.
Der Anspruch auf Geldentschädigung ist subsidiär. Das bedeutet, er kommt erst dann in Betracht, wenn andere Ansprüche wie Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung nicht ausreichen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung angemessen auszugleichen. In vielen Fällen wird daher zunächst versucht, mit diesen Mitteln gegen die Rechtsverletzung vorzugehen, bevor eine Geldentschädigung gefordert wird.
Bei der Geltendmachung eines Geldentschädigungsanspruchs ist zu beachten, dass dieser höchstpersönlicher Natur ist. Er kann weder übertragen noch vererbt werden. Zudem unterliegt er der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Gibt es Unterschiede in der Bewertung von Belästigungen im privaten und beruflichen Kontext?

Die rechtliche Bewertung von Belästigungen unterscheidet sich erheblich zwischen dem privaten und beruflichen Kontext. Im beruflichen Umfeld gelten deutlich strengere Regeln und Schutzmaßnahmen als im Privatbereich.
Im Arbeitskontext bietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einen umfassenden Schutz vor sexueller Belästigung. Jegliche Form von unerwünschtem, sexuell bestimmtem Verhalten ist am Arbeitsplatz verboten. Dies umfasst nicht nur körperliche Übergriffe, sondern auch verbale Äußerungen, anzügliche Blicke oder das Zeigen pornografischer Inhalte. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor solchen Belästigungen zu schützen und im Falle eines Vorfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Die Konsequenzen für Täter können im beruflichen Umfeld schwerwiegend sein. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann zu arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Abmahnungen oder sogar fristlosen Kündigungen führen. Betroffene haben zudem das Recht, sich zu beschweren und Schadensersatz oder Entschädigung zu fordern.
Im privaten Bereich hingegen existiert kein vergleichbar umfassender gesetzlicher Schutz vor Belästigungen. Hier greifen primär die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen. Eine Belästigung im privaten Umfeld ist oft schwieriger zu ahnden, sofern sie nicht die Schwelle zu einer Straftat wie Nötigung oder Körperverletzung überschreitet.
Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht diesen Unterschied: Starrt jemand in der U-Bahn einer fremden Person auf den Busen, ist dies zwar unangenehm, aber rechtlich kaum zu belangen. Geschieht dasselbe Verhalten am Arbeitsplatz, kann es als sexuelle Belästigung gewertet werden und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die jüngste Rechtsprechung zeigt eine Tendenz zur Verschärfung des Schutzes vor Belästigungen, auch im privaten Bereich. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stralsund (Az.: 4 O 19/24 vom 06.06.2024) gewährte einer Frau eine Geldentschädigung, nachdem sie wiederholt anzügliche Textnachrichten, Bilder und Videos erhalten hatte. Dies deutet auf eine zunehmende Sensibilisierung der Justiz für Belästigungen im privaten Kontext hin.
Trotz dieser Entwicklung bleibt der Schutz vor Belästigungen im beruflichen Umfeld deutlich stärker ausgeprägt. Arbeitnehmer genießen einen besonderen rechtlichen Schutz, der im Privatbereich in dieser Form nicht existiert. Die unterschiedliche Bewertung spiegelt die gesellschaftliche Erwartung wider, dass am Arbeitsplatz ein besonders respektvoller und professioneller Umgang herrschen sollte.
Es ist wichtig zu betonen, dass unabhängig vom Kontext jede Form von Belästigung ethisch verwerflich ist und nicht toleriert werden sollte. Die rechtlichen Unterschiede zwischen privatem und beruflichem Umfeld bedeuten keinesfalls, dass Belästigungen im Privatleben akzeptabel wären. Vielmehr reflektieren sie die besonderen Schutzpflichten und Machtverhältnisse im Arbeitsleben.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Sexuelle Belästigung: Sexuelle Belästigung umfasst alle unerwünschten sexuell bestimmten Verhaltensweisen, die die Würde der betroffenen Person verletzen. Dazu gehören anzügliche Bemerkungen, ungewollte Berührungen, sexuelle Handlungen oder das Zusenden von sexuell expliziten Nachrichten und Bildern. Im Arbeitsumfeld kann dies zu einem feindlichen oder einschüchternden Klima führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Dieses Recht schützt die Persönlichkeitsentfaltung, die Privatsphäre und die persönliche Ehre eines Menschen. Es ist ein umfassendes Recht, das sich aus verschiedenen Grundrechten wie der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ableitet. Eine Verletzung dieses Rechts kann zu Schadensersatzansprüchen führen, wie im Fall der unaufgeforderten Zusendung von anzüglichen Inhalten.
  • Geldentschädigung: Eine Geldentschädigung ist ein finanzieller Ausgleich, den das Gericht für erlittene immaterielle Schäden zuspricht, insbesondere bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sie soll Genugtuung für die erlittene Beeinträchtigung bieten und gleichzeitig präventiv wirken, um zukünftige Verletzungen zu verhindern.
  • Unterlassungstitel: Ein Unterlassungstitel ist eine gerichtliche Anordnung, die dem Beklagten verbietet, bestimmte Handlungen weiterzuführen, die die Rechte des Klägers verletzen. Bei Zuwiderhandlung drohen Sanktionen wie Geldstrafen oder Haft. Im vorliegenden Fall wurde ein Unterlassungstitel erlassen, um weitere Belästigungen zu verhindern.
  • Vorsätzliche Handlung: Vorsatz liegt vor, wenn jemand bewusst und gewollt eine bestimmte Handlung begeht, die rechtswidrig ist. Im Kontext der sexuellen Belästigung bedeutet dies, dass der Täter absichtlich und wissentlich die Rechte des Opfers verletzt hat. Vorsatz ist ein wichtiger Faktor für die Schwere der Strafe und die Höhe der Entschädigung.
  • Sexuelle Selbstbestimmung: Dieses Recht schützt die Freiheit, selbst zu entscheiden, wann, wie und mit wem man sexuelle Handlungen vornimmt oder zulässt. Es ist ein Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung liegt vor, wenn jemand ohne Einverständnis in die sexuelle Intimsphäre einer Person eingreift, wie durch das Zusenden von anzüglichen Nachrichten oder Bildern.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts, wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum. Im vorliegenden Fall wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, welches als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist.
  • Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde): Dieser Artikel garantiert den Schutz der Menschenwürde als unantastbares Grundrecht. Die Zusendung anzüglicher Nachrichten, Bilder und Videos kann die Menschenwürde der betroffenen Person verletzen, da sie in ihrer Intimsphäre und ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.
  • Art. 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht): Dieser Artikel schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, informationelle Selbstbestimmung und Schutz der Privatsphäre umfasst. Die unaufgeforderte Zusendung von anzüglichen Inhalten stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.
  • §§ 184 ff. StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung): Diese Paragraphen stellen verschiedene Formen der sexuellen Belästigung und Nötigung unter Strafe. Im vorliegenden Fall könnten die Handlungen des Beklagten unter diese Straftatbestände fallen, da er der Klägerin unaufgefordert anzügliche Nachrichten, Bilder und Videos zugesandt hat.
  • § 1004 BGB analog (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): Dieser Paragraph gewährt einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung bei Eigentums- oder Besitzstörungen. Im vorliegenden Fall kann dieser Anspruch analog angewendet werden, um die Unterlassung weiterer Belästigungen zu erreichen. Das Gericht hat bereits einen Unterlassungstitel erlassen, der dem Beklagten das beanstandete Verhalten untersagt.

Das vorliegende Urteil

LG Stralsund – Az.: 4 O 19/24 – Urteil vom 06.06.2024


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→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.381,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.01.2024 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Zahlungsansprüche der Klägerin aus dem Tenor zu 1. auf einer vorsätzlichen deliktischen Handlung des Beklagten beruhen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60 % und der Beklagte 40% zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 13.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Geldentschädigungsansprüche aufgrund mehrerer Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin geltend.

Die Klägerin ist durch Auftritte in der Serie … … einem breiten Publikum bekannt. Auf ihrem Instagram-Account folgen ihr mehr als eine halbe Million Follower.

Unter dem 11.04.2023 übersandte der Beklagte der Klägerin als Antwort auf verschiedene Instagram-Stories Textnachrichten mit dem Wortlaut „Fick mich bby“, „Press dein arsch an mein Schwanz“ und „Zwischen deinen titten Spritzen“.

Am 04.06.2023 übersandte der Beklagte der Klägerin fünf Fotos mit Bildern von einem entblößten Penis in verschiedenen Erektionsstadien. In der Folge stellte die Klägerin am 06.06.2023 Strafanzeige gegen den Beklagten. Er wurde diesbezüglich am 12.09.2023 von der Polizei vernommen.

Am 19.08.2023 übersandte der Beklagte der Klägerin ein Video mit einer Dauer von einer Minute und 17 Sekunden, bestehend aus einer Collage von Wiederholungen von Bildnissen der Klägerin, eigenen Penisfotos und einem eigenen Masturbationsvideo.

Der Beklagte ist mit der Klägerin nicht bekannt und stand vor Übersendung der Nachrichten in keinem Kontakt mit der Klägerin.

Gegen den Beklagten wurde aufgrund der Vorfälle am 20.10.2023 durch das Amtsgericht Stralsund ein rechtskräftiger Strafbefehl in Höhe von 80 Tagessätzen erlassen. In dem Verfahren 4 O 106/23 wurde dem Beklagten durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 08.12.2023 aufgegeben, das inkriminierte Verhalten zu unterlassen.

Mit Schreiben vom 21.12.2023 forderte der Unterzeichner den Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 818,20 € auf unter Fristsetzung zum 05.01.2024.

Die Klägerin beantragt durch Versäumnisurteil,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu bezahlen, deren Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.01.2024.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 818,20 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.01.2024 zu bezahlen.

3. festzustellen, dass die Zahlungsansprüche der Klägerin gemäß den beiden

Klageanträgen I. und II. und aus der Kostenentscheidung dieses Rechtsstreits gemäß Ziffer IV. der Klageanträge auf einer vorsätzlichen deliktischen Handlung des Beklagten beruhen.

Der Beklagte hat sich in dem Verfahren nicht über einen Anwalt geäußert.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist teilweise unbegründet.

1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 184 Abs. 1 Ziff. 6, 185 StGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG besteht in Höhe von 4.000,00 €.

Der Beklagte hat mit dem beanstandeten Verhalten in einer Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen, die eine Geldentschädigung unabweisbar macht.

A) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine

Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schuldhafte, schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem

Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines

Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.08.2003, 1 BvR 1338/00; Beschluss vom 14.02.1973, 1 BvR 112/65; BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94).

Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines

Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH, Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14; Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12; OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2018, 4 U 620/18; OLG Köln, Urteil vom 12.07.2016, 15 U 176/15).

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (BGH, Urteil vom 15.09.2015, VI ZR 175/14; Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14; Beschluss vom 30.06.2009, VI ZR 340/08).

B) Eine Anspruchshöhe von 4.000,00 € erachtet das Gericht in Anbetracht der dargelegten Umstände als angemessen, aber auch ausreichend, um die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin auszugleichen.

aa) Hinsichtlich der Übersendung der Textnachrichten ist nach den benannten Maßstäben die Zahlung einer Geldentschädigung nicht erforderlich. Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich zwar um sexualisierte Beleidigungen. Durch das Übersenden der Nachrichten impliziert der Beklagte, dass diese der Klägerin willkommen seien bzw. sich diese bieten lassen müsse. Er objektiviert die Klägerin und degradiert sie zum Objekt seiner sexuellen Begierde. Dies verletzt die Klägerin besonders schwer in ihrer Intimsphäre und ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht. Dabei kann es dahinstehen, inwieweit die vom Beklagten geforderten Handlungen als „besonders ekelerregend“ einzustufen sind. Sexualität wird auf verschiedenste Weise ausgelebt. Das Recht der sexuellen Selbstbestimmung beruht gerade auf der wertungsfreien Annahme, dass es jedem Menschen frei steht, seine persönliche Sexualität frei zu entfalten, aber auch davon frei zu sein, ungebeten mit abweichenden Vorstellungen konfrontiert zu werden. Insofern muss eine Abwägung der Geldentschädigung nach der Schwere der aufgeworfenen Sexualpraktiken unterbleiben.

Die vorsätzliche, sexualisierte Beleidigung erfolgte aber ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Zwar ist der Schutz der Persönlichkeit unabhängig davon, wie viele Personen an der Kommunikation teilnehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.04.2004, 1 BvR 2098/01). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch übersenden der Textnachrichten erweist sich insoweit auch im Zweipersonenverhältnis als rechtswidrig. Indessen ist in diesem konkreten Einzelfall ein Bedürfnis für eine Geldentschädigung nicht gegeben. Die Klägerin erfährt für das Versenden der Textnachrichten hinreichende Genugtuung durch den rechtskräftigen Unterlassungstitel. Eine darüber hinausgehende Genugtuung oder Präventionswirkung ist aufgrund der Strafbewehrung nicht erforderlich.

Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem in Bezug genommenen Strafbefehl des Amtsgerichtes vom 20.10.2023. Gegenstand des Strafbefehls war entgegen der Ausführungen der Klägerin nicht Textnachrichten, sondern die Übersendung von Fotos und Videos.

bb) Der Unterlassungstitel bietet jedoch keinen hinreichenden Ausgleich für die ungefragt übersandten Fotos und das Video. Insoweit war auch zu beachten, dass jedenfalls mehrere Beleidigungen in Folge, welche jede für sich genommen nicht geeignet sind eine Geldentschädigung nach sich zu ziehen, kumulativ eine solche rechtfertigen können (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2009, 16 U 15/09). Die Handlungen übersteigen in ihrer Intensität die bloße Beleidigungshandlung und erfordern eine entschiedenere Antwort des Rechtsstaats zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als einen strafbewehrten Unterlassenstitel. Andere Möglichkeiten der Genugtuung sind nicht ersichtlich. Eine Entschuldigung des Beklagten hat es bislang nicht gegeben. Dieser wirkte in der mündlichen Verhandlung zwar bedrückt. Indessen hat er nicht deutlich gemacht, ob dies von echter Reue oder von den juristischen Konsequenzen seiner Handlung herrührte. Das Verhalten des Beklagten war vorgerichtlich und auch im Rahmen der Zivilverfahren geprägt von einer fehlenden Verantwortungsübernahme des Beklagten.

 

Bei der konkreten Bemessung der Geldentschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Dateien jeweils als Direktnachricht an die Klägerin übersandte. Die Verbreitung ist denkbar gering. Eine nachhaltige und fortdauernde Interessen- oder Rufschädigung der Klägerin liegt, anders als in den von der Klägerin beispielhaft angeführten Urteilen, nicht vor.

Erhöhend ist jedoch zu beachten, dass alle Handlungen des Beklagten erfolgten, ohne dass die Klägerin dem Beklagten hierzu Anlass gab. Vielmehr konnte der Beklagte aus dem Umstand, dass die erstmalige Übersendung der Bilder keine direkte Kontaktaufnahme der Klägerin mit dem Beklagten bewirkte, zweifelsfrei schlussfolgern, dass die Übersendung durch die Klägerin nicht erwünscht war. Der Beklagte setzte seine Handlungen, ungeachtet des fehlenden Einverständnisses der Klägerin mit einer erheblichen Beharrlichkeit fort. Er handelte mit Vorsatz. Dabei geht das Gericht jedoch nicht davon aus, dass der Beklagte bei Übersendung des Videos bereits Kenntnis von den gegen ihn eingeleiteten juristischen Schritten hatte. Der Akte lässt sich nur der Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung entnehmen, welche nach Übersendung des Videos stattfand. Der Zeitpunkt der zugehörigen Ladung ist der Akte nicht zu entnehmen.

Nicht in die Abwägung einzustellen waren die von der Klägerin vorgetragenen erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, welche heute noch fortdauerten. Der Vortrag erfolgt pauschal und ohne konkrete Benennung von Folgen. Nachvollziehbar und als unbestrittener Vortrag zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Klägerin von einer weiteren Steigerung ausging, dies insbesondere auch angesichts der symbolischen Verwendung einer Bombe im Video.

Von daher erachtet das Gericht für die ungefragte Übersendung der Fotos des Gliedes des Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € als angemessen. Mit der Übersendung des Videos hat der Beklagte weiter seine fehlende Einsicht dokumentiert und die Intensität weiter erhöht, indem er nunmehr auch das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzte. Insbesondere durch die weitere Symbolik erzeugte er Angst vor weiterer Eskalation. Insofern ist als Ausgleich für die Übersendung des Videos die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 3.000,00 € erforderlich, aber auch ausreichend.

Letztlich ist eine höhere Geldentschädigung nicht deswegen zuzusprechen, weil der Beklagte sich nicht gegen die Forderung wehrt. Allein der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt ist Grundlage des Teilversäumnisurteils. Dieser vermag aber eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € nicht zu rechtfertigen.

2. Die vorgerichtlichen Abmahnkosten bezüglich dieses Anspruchs auf Geldentschädigung stehen der Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 4.000,00 Euro in Höhe von 381,40 € zu.

3. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Zahlungsansprüche ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

4. Hinsichtlich des Feststellungsantrages war das Vorliegen einer vorsätzlichen deliktischen Handlung als Ursache des Anspruches nur für die Geldentschädigung auszusprechen. Hinsichtlich der Kausalität auch für die Prozesskosten fehlt es an einem Feststellungsbedürfnis der Klägerin.

Die begehrte Feststellung führt in dieser Hinsicht nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Abs. 1 1. HS InsO. Kosten eines Zivilverfahrens, die bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener Handlung entstanden sind, teilen als prozessualer Anspruch nicht die Rechtsnatur des Hauptanspruchs. Sie werden deshalb von der Restschuldbefreiung erfasst (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, InsO § 302 Rn. 14).

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 708 Ziff. 2 ZPO, für den Beklagten aus § 708 Ziff. 11 ZPO.

 


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