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Strafverfahren – Anspruch auf Übersetzung des Urteils?


OLG Stuttgart

Az: 6 – 2 StE 2/12

Beschluss vom 09.01.2014


Tenor

Der Antrag

auf Übersetzung der schriftlichen Urteils vom 12. Juli 2013 in die türkische Sprache sowie Zustellung,

hilfsweise auf Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. § 267 AEUV,

wird   a b g e l e h n t.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er spricht Türkisch und Zaza. Er verfügt nur über eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache. Mit Urteil des Senats wurde er am 12. Juli 2013 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Erpressung zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Dagegen haben der Angeklagte und die Bundesanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil im Umfang von 278 Seiten liegt vor und wurde dem Angeklagten zugestellt.

Der Angeklagte hat am 9. Dezember 2013 durch seinen Verteidiger beantragt, das schriftliche Urteil in die türkische Sprache übersetzen zu lassen und ihm zuzustellen. Hilfsweise beantragt er, das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AUEV zur Beurteilung folgender Fragen vorzulegen: „Ist es mit dem Anspruch auf schriftliche Übersetzung des Urteils 1. Instanz in einer höheren Instanz aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/64/EU und dem nur ausnahmsweisen Absehen von der schriftlichen Übersetzung gem. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU vereinbar, einen Angeklagten vom Anspruch auf Übersetzung auszunehmen, nur weil er einen Verteidiger hat? Ist § 187 Abs. 2 GVG mit Art. 3 Abs. 1, 2 und 7 der Richtlinie 2010/64/EU vereinbar?“

II.

Der Antrag auf schriftliche Übersetzung des Urteils und Zustellung (§ 37 Abs. 3 StPO) ist abzulehnen, da der Angeklagte keinen entsprechenden Anspruch besitzt.

1. Gem. § 184 S. 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Strafgerichtliche Urteile werden daher in deutscher Sprache abgefasst (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 184 Rn. 3), einer schriftlichen Übersetzung in eine dem Angeklagten verständliche Sprache bedarf es grundsätzlich nicht.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 187 Abs. 2 GVG.

a.) § 187 Abs. 2 GVG wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) eingefügt und dient der Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1-7). Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Übersetzung nicht rechtskräftiger Urteile zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte in der Regel erforderlich. Nach S. 2 ist eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Gemäß S. 4 kann an die Stelle der schriftlichen Übersetzung eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist nach S. 5 in der Regel auszunehmen, wenn der Beschuldigte – wie hier – einen Verteidiger hat.

b.) Das in § 187 Abs. 2 GVG enthaltene abgestufte System, nach dem die generelle Pflicht des Satzes 1 zur vollständigen Übersetzung beim verteidigten Beschuldigten eingeschränkt ist, entspricht den Vorgaben der zugrundeliegenden Richtlinie 2010/64/EU und steht im Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung, auf welche die Gesetzesbegründung ausdrücklich Bezug nimmt.

aa.) Ausweislich ihrer Erwägungsgründe (1) bis (4) zielt die Richtlinie auf die Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen, die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege. Dazu sollen in Umsetzung der in Art. 6 EMRK verankerten Rechte und Garantien „Mechanismen für den Schutz der Rechte von verdächtigen oder beschuldigten Personen“ und „gemeinsame Mindestvorschriften“ festgelegt und etabliert werden (Erwägungsgründe (5) – (9), (32)). Aufgabe der Richtlinie ist es, die praktische Anwendung des aus Art. 6 EMRK in dessen Auslegung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgenden Rechts von Personen, die die Verfahrenssprache des Gerichts nicht sprechen oder nicht verstehen, auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen zu erleichtern (Erwägungsgrund (14)). Nach Erwägungsgrund (17) soll die Richtlinie gewährleisten, dass es unentgeltliche und angemessene sprachliche Unterstützung gibt, damit verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und ein faires Verfahren gewährleistet wird.

Zur Konkretisierung dieser Vorgaben normiert die Richtlinie in Art. 3 ein Recht auf Übersetzung wesentlicher Unterlagen. Nach Art. 3 Abs. 1 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen und um ein faires Verfahren sicherzustellen. Zu den wesentlichen Unterlagen gehört nach Art. 3 Abs. 2 u.a. jegliches Urteil. Allerdings kann gem. Art. 3 Abs. 7 als Ausnahme zu dieser allgemeinen Regel eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Unterlagen anstelle einer schriftlichen Übersetzung unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden, dass eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht. Wann dies der Fall ist, wird in der Richtlinie zwar nicht näher umschrieben. Da die Richtlinie aber – wie oben ausgeführt – die Garantie des Art. 6 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Sinne einer Mindestgarantie konkretisieren soll, ist für die nähere Bestimmung auf die entsprechende Rechtsprechung abzustellen. Zwar hat sich der Gerichtshof zur Frage, ob ein genereller Anspruch auf Übersetzung des schriftlichen Urteils besteht, bislang nicht ausdrücklich geäußert (Kühne, in: IntKomm-EMRK, 11. Lfg (April 2009), Art. 6 Rn. 619). In seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1989 hat er allerdings festgehalten, dass das Fehlen einer schriftlichen Übersetzung des Urteils dann keine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK darstellt, wenn der Beschuldigte aufgrund mündlicher Erläuterungen in der Lage ist – allein oder mit Hilfe seines Verteidigers – sowohl das Urteil als auch dessen Begründung zu verstehen und folglich auch ein Rechtsmittel einlegen zu können (EGMR ÖJZ 1990, 412 – Fall Kaminski; vgl. auch Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, Art. 6 EMRK Rn. 59; Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 184 GVG Rn. 3).

bb.) Dass keine Verpflichtung zur schriftlichen Urteilsübersetzung besteht, wenn der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt des sprachunkundigen Angeklagten das schriftliche Urteil kennt, entspricht auch bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 64, 135), auf die die Begründung des Gesetzentwurfs zur Erläuterung der Reichweite der Gewährleistung aus § 187 Abs. 2 S. 5 GVG ausdrücklich Bezug nimmt (BT-Drs. 17/12578, S. 12). Danach ist ein faires Verfahren bereits dann gegeben, wenn dem der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Beschuldigten zur Beratung mit seinem Verteidiger – auch zur Begründung eines Rechtsmittels – ein Dolmetscher zur mündlichen Übersetzung der schriftlichen Urteilsbegründung zur Verfügung gestellt wird.

b.) Nach der in § 187 Abs. 2 GVG angelegten Regel-Ausnahme-Systematik wird die Entscheidung über die Einschränkung der in § 187 Abs. 2 S. 1 GVG geregelten Übersetzungspflicht beim verteidigten Angeklagten in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (§ 187 Abs. 2 S. 5 GVG). Bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände kann vorliegend von der schriftlichen Übersetzung des Urteils abgesehen und der Angeklagte auf die kostenlose Beiziehung eines Dolmetschers zur mündlichen Übersetzung des Urteils verwiesen werden.

aa.) Vorliegend hat der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt. Im Hinblick auf die Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO, die eine anwaltliche Revisionsbegründung vorsieht, ist bereits nicht ersichtlich, wozu der Angeklagte – über die vom Dolmetscher begleitete Erörterung mit seinem Verteidiger hinaus – eine schriftliche Übersetzung des Urteils benötigt. Die Begründung der Revision betrifft ausschließlich Rechtsfragen, die vom Verteidiger vorzutragen sind, um eine gesetzmäßige, sachgerechte und von sachkundiger Seite stammende Begründung zu gewährleisten (BGHSt. 25, 272, 273). In welcher Weise der Angeklagte zur Rechtsprüfung beitragen kann oder aus welchen Gründen der Verteidiger auf rechtliche Hinweise des Angeklagten angewiesen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb.) Soweit der Antragsteller pauschal vorträgt, eine schriftliche Übersetzung sei wegen der Bedeutung der Sache, des Umfangs und insbesondere der Komplexität der schriftlichen Urteilsgründe geboten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Senat diesen Gesichtspunkten durch die bisherige Verfahrensgestaltung ausreichend Rechnung getragen hat, so dass eine solche Übersetzung zur Gewährleistung effektiver Verteidigung nicht erforderlich ist.

Über die bestehenden gesetzlichen Vorgaben hinaus – die 198 Seiten umfassende Anklageschrift wurde in die türkische Sprache übersetzt, die Hauptverhandlung wurde in ununterbrochener Gegenwart von Dolmetschern für Türkisch und Zaza durchgeführt – erklärte der Senat durch Beschluss vom 2. August 2012 zur laufenden Verständigung der Angeklagten mit ihren Verteidigern an den Sitzungstagen in der Hauptverhandlung und in den Pausen die Zuziehung eines Dolmetschers als Hilfskraft der Verteidigung für erforderlich. Die von der Verteidigung als Hilfskraft ausgewählte Dolmetscherin (bzw. ein Vertreter) war an sämtlichen Hauptverhandlungstagen anwesend. Dem durch zwei Verteidiger vertretenen Angeklagten wurden außerdem die in die Hauptverhandlung eingeführten übersetzten Sachbeweise in Form von Urkunden und Aufzeichnungen von Telekommunikationsüberwachungen in den Ausgangssprachen Türkisch bzw. Zaza zur Verfügung gestellt. Zum Verständnis der im Selbstleseverfahren eingeführten deutschsprachigen Dokumente wurde dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt, die Dolmetscher in der Justizvollzugsanstalt als Sprachmittler hinzuziehen. Im Rahmen der am 53. Hauptverhandlungstag erfolgten Verkündung des Urteils wurde der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe – simultan übersetzt – in einem Zeitraum von zwei Stunden ausführlich mündlich eröffnet.

Angesichts der genannten Umstände ist davon auszugehen, dass der Angeklagte über ausreichende Möglichkeiten verfügt, die gegen ihn ergangene Entscheidung inhaltlich nachvollziehen und gemeinsam mit dem Verteidiger seine Verteidigung darauf auszurichten.

III.

Das Verfahren muss dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt werden.

1. Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das EU-Recht sicherzustellen. Im Rahmen der Vorlage entscheidet der Europäische Gerichtshof über die Auslegung des primären und sekundären Unionsrechts oder die Gültigkeit der Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. Beide vom Antragsteller aufgeworfenen Vorlagefragen betreffen indes die Vereinbarkeit des § 187 Abs. 2 GVG bzw. der in ihm enthaltenen Ausnahmevorschrift (S. 5) für verteidigte Angeklagte mit der Richtlinie 2010/64/EU. Zur Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit mitgliedstaatlichen Rechts mit Unionsrecht oder der Auslegung nationalen Rechts ist der Europäische Gerichtshof jedoch nicht befugt (Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 50. EL 2013, Art. 267 Rn. 23).

2. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dieser Beschluss gem. § 304 Abs. 4 S. 2 StPO nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann und der Senat deshalb als letztinstanzliches Gericht im Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 Abs. 4 AUEV bei zulässigem Vorlagegegenstand grundsätzlich zur Vorlage verpflichtet wäre. Der Senat sieht angesichts der dargestellten Rechtslage keine klärungsbedürftige Auslegungsfrage. Woraus sich aus Sicht des Angeklagten eine zulässige Vorlagefrage ergeben soll, ist angesichts des Parteivortrags, der die deutsche Rechtslage zum Teil verkürzt wiedergibt, nicht ersichtlich.

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