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Überspannungsschaden – Haftung des Stromversorgers für Erdleitung

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 11 U 145/12

Beschluss vom 08.05.2013


Die Berufung der Kläger gegen das am 20.06.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird gemäß 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.507,70 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz von Schäden, die ihnen im Zusammenhang mit einer Stromversorgungsstörung am 22.09.2011 auf ihrem Grundstück ## in entstanden sind.

Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Wegen des Sachverhalts und der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung rügen die Kläger, das Landgericht habe den Umfang der sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten der Beklagten verkannt. Zu Unrecht sei eine Kontroll- und Wartungspflicht pauschal abgelehnt worden. Dabei habe das Landgericht zu Unrecht unterstellt, dass die regelmäßige Kontrolle erdverlegter Stromkabel durch das Freilegen wirtschaftlich unzumutbar hohe Kosten mit sich bringen würde. Stattdessen hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, welcher Kostenaufwand zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Leitungsnetzes von der Beklagten überhaupt betrieben werde. Zudem sei ein Freilegen des Leitungsnetzes nicht erforderlich, vielmehr hätte eine Kontrolle auch durch eine bloße Messung erfolgen können.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, die Kläger hätten auch bei einer vollständigen Aufklärung keine Überspannungsschutzmaßnahmen eingebaut. Dies sei eine bloße Vermutung. Ein solcher Einbau sei bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nur deshalb unterblieben, weil die Kläger den Zustand hätten bewahren wollen, wie er am Schadenstag vorgelegen habe.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, eine grundsätzlich durch Messungen mögliche Kontrolle des Niederspannungsnetzes könne nur gebietsweise vorgenommen werden, führe zu einem erheblichen personellen sowie wirtschaftlichen Aufwand und ein Defekt könne dabei auch nur dann festgestellt werden, wenn sein Eintritt kurz bevor stehe.

II.

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der ab dem 27.10.2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082) zurückzuweisen.Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel aus den im Senatsbeschluss vom 13.03.2013 dargelegten Gründen offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf die Gründe zu Ziff. II. des Senatsbeschlusses vom 13.03.2013 Bezug genommen, in dem der Senat ausführlich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung begründet hat.

Durchgreifende Einwände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind dagegen von den Klägern innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 05.04.2013, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, nicht vorgebracht worden.

1.

Der Senat verbleibt – auch nach erneuter Beratung – dabei, dass sich aus § 11 Abs. 1 ENWG keine nicht anlassbezogene, regelmäßige generelle Kontrollpflicht aller erdverlegten Stromkabel ableiten lässt und deshalb die Frage, welchen Kostenaufwand die Beklagte überhaupt zur Erhaltung und Wartung ihres Leitungsnetzes betreibt, keine Rückschlüsse auf die Verhältnismäßigkeit der vorliegend von den Klägern geforderten Kontrollmaßnahmen zulässt. Unabhängig davon steht für den Senat aber auch außer Zweifel, dass eine regelmäßige Sichtkontrolle aller erdverlegten Stromkabel mit einem derart hohen Kostenaufwand verbunden wäre, dass sich in diesem Falle für die Beklagte ohne eine gleichzeitige exorbitante Erhöhung der Strompreise keine Gewinne mehr mit der Lieferung von Strom erzielen ließen. Gleiches gilt für die von den Klägern alternativ geforderten Kontrollmessungen aller erdverlegten Stromkabel, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Berufungsvorbringen der Beklagten zur Vermeidung entsprechender Defekte in sehr kurzen Intervallen geführt werden müssten und – wegen der für die Messung notwendigen Abtrennung der anderen in dem jeweiligen Gebiet vorhandenen Anschlüsse – jeweils mit einem hohen Personal- und Kostenaufwand verbunden wären.

2.

Die Kläger haben auch mit ihrem Schriftsatz vom 05.04.2013 weiterhin nicht dargetan, welcher konkrete Kostenaufwand für einen hinreichenden Schutz erforderlich gewesen wäre und dass sie diesen betrieben hätten, wenn sie von der Beklagten auf die generelle Gefahr von Überspannungsschäden hingewiesen worden wären. Der Ansicht der Kläger, dass es insoweit zunächst die Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, sie – wie auch alle anderen Kunden – über den Umfang der erforderlichen Maßnahmen zu informieren, kann nicht gefolgt werden. Der Annahme einer derart weitreichenden Aufklärungspflicht der Beklagten steht bereits entgegen, dass sich die Frage, welche konkreten Schutzmaßnahmen im Einzelfall notwendig sind, maßgeblich nach den bei dem einzelnen Kunden vorhandenen technischen Einrichtungen richtet.

Die für die Kausalität des der Beklagten vorgeworfenen Unterlassens beweispflichtigen Kläger haben mit ihrem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 05.04.2013 zudem weiterhin keine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben, warum sie bis heute von der Installation von Überspannungsschutzmaßnahmen abgesehen haben. Ihr wiederholtes Vorbringen, dass sie damit Beweisschwierigkeiten hätten vermeiden wollen, vermag – auch wenn die Kläger juristische Laien sind – angesichts des Umstandes, dass ihnen im Falle der Installation von Überspannungsschutzmaßnahmen die durch den Überspannungsvorfall beschädigten technischen Geräte und Einrichtungen zur Beweisführung verblieben wären, nicht zu überzeugen und ist damit ohne weitergehende Darlegungen hierzu letztlich ohne Substanz.

Da aus den im Senatsbeschluss vom 13.03.2013 dargestellten Gründen für die Kläger keine Vermutung aufklärungsgemäßen Verhalten streitet, hätte es unabhängig hiervon aber auch eines Beweisantritts der Kläger für ihre Behauptung bedurft, dass sie bei Erteilung des gebotenen Hinweises auf die Gefahr von Überspannungsschäden Schutzmaßnahmen ergriffen hätten. Ein solcher Beweisantritt ist auch mit ihrem Schriftsatz vom 05.04.2013 nicht erfolgt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl.: Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 42) und § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

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