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Keine Überstundenvergütung, da Zeit „vertrödelt“!

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 7 Ca 1056/00

Verkündet am 11.10.2000


Urteil

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2000

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die mündliche Kündigung am 28. Januar 2000 noch durch die schriftliche Kündigung vom 28. Januar 2000 aufgelöst wird.

2. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird zum 29. Februar 2000 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von DM 10.150,- (i.W.: Zehntausendeinhundertfünfzig Deutsche Mark) zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 15.125,45 (i.W.: Fünfzehntausendeinhundertfünfundzwanzig 45/100 Deutsche Mark) zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf DM 26.725,45 festgesetzt.

Tatbestand:

Die am XX geborene, Klägerin ist seit dem 15. November 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgrund des Arbeitsvertrages vom 15.11.1995 und des Änderungsvertrages vom 14.08.1997 auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 – 7 d.A.) zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt DM 2.900,– beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten sind in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt und es besteht kein Betriebsrat. Mit Schreiben vom 28. Januar 2000, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 8 d.A.) hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 29. Februar 2000 gekündigt. Mit ihrer Klage vom 16. Februar 2000, bei Gericht am 16. Februar 2000 eingegangen, wendet sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung, beantragt weiterhin, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen und verlangt von der Beklagten Mehrarbeitsvergütung in Höhe von DM 15.125,45.

Die Klägerin ist der Meinung, die Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2000 zum 29. Februar 2000 sei sozial nicht gerechtfertigt, denn es lägen keine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vor, die die Kündigung sozial rechtfertigen könnten. Sie, die Klägerin, sei seit Montag, dem 17. Januar. 2000 krank geschrieben. Trotz ihrer Krankschreibung habe sie zunächst bis zum 20. Januar 2000 gearbeitet und habe jedoch dann ihre Tätigkeit einstellen müssen, da sie an beiden Handgelenken schwer erkrankt worden sei und schließlich am 04. Februar 2000 dort operiert worden sei. Sie, die Klägerin, sei gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten noch gegenüber der Pflegedienstleiterin Frau C in irgend einer Weise ausfallend oder beleidigend geworden. Vielmehr sei folgendes vorgefallen. Nach Dienstende am Montag, dem 17. Januar 2000 sei sie, die Klägerin, bis zum 28. Januar 2000 einschließlich arbeitsunfähig krank geschrieben worden. Sofort nach der ärztlichen Krankschreibung habe sie im Büro der Beklagten angerufen, um dort über ihre Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Das Büro der Beklagten sei jedoch nicht besetzt gewesen, so dass sie, die Klägerin, trotz ihrer Krankschreibung, am darauffolgenden Tag, dem 18. Januar 2000 für die Beklagte gearbeitet habe. Nach Dienstende am Dienstag, den 19. Januar 2000 habe sie der Pflegeleiterin, Frau C das ärztliche Attest überreicht.

Da sie, die Klägerin, gewusst habe, dass die zwei weiteren im Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehenden Kolleginnen bereits täglich Doppeldienste absolvierten und zwei neu eingestellte Mitarbeiterinnen sich noch in der Einarbeitung befunden haben, habe sie sich bereit erklärt, trotz der Krankschreibung, wenigstens ihre Frühdienste abzuleisten. Nach dem Gespräch mit Frau A, sei sie, die Klägerin, zu ihrem Arzt gegangen, der veranlasst habe, dass sie schon am 04. Februar 2000 an der rechten Hand operiert werden musste. Sie sei nach dem Arztbesuch wieder im Büro der Beklagten erschienen, habe dort aber nur die Sekretärin Frau B, angetroffen. Diese habe ihr ein Papier zur Unterschrift vorgelegt, in dem sinngemäß gestanden habe, dass sie, die Klägerin, trotz ihrer Krankschreibung freiwillig weiterarbeite und jegliches Risiko der Weiterarbeit selber übernehme. Sie, die Klägerin, habe sich geweigert, diese Erklärung zu unterschreiben. Am dem 20. Januar 2000 habe sie, die Klägerin, wegen starker Schmerzen in ihren Händen nicht mehr arbeiten können. Am Freitag, dem 28. Januar 2000 sei es im Büro der Beklagten zu einem Gespräch mit der Geschäftsführerin unter vier Augen gekommen. Während dieses Gespräches habe die Geschäftsführerin der Beklagten ihr, der Klägerin, mitgeteilt, dass sie ihr kündigen wolle. Als Grund habe sie angegeben, dass sie, die Geschäftsführerin, mit der Klägerin ,,nicht könne“. Weiterhin habe die Geschäftsführerin der Beklagten versucht mit ihr einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Dies habe sie, die Klägerin, jedoch abgelehnt. Noch am gleichen Abend habe die schriftliche Kündigung in ihrem Briefkasten gelegen.

Die ihr von der Beklagten erteilten Abmahnungen seien rechtswidrig. Es sei unzutreffend, dass sie, die Klägerin, einer Dienstanweisung nicht Folge geleistet habe. Die erteilte Abmahnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie, die Klägerin, nicht verpflichtet gewesen sei, ihren Urlaub zu unterbrechen. Sie, die Klägerin, habe die Arbeit zu Recht am Samstag, den 15. Januar 2000 verweigert, da ihr an diesem Tage nicht nur ein Ruhetag zugestanden hat.

Weiterhin mache sie, die Klägerin, Mehrarbeitsvergütung für die Monate Juni 1998 bis Dezember 1999 geltend. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit habe 40 Stunden pro Woche betragen. Dies habe für eine 6-Tage-Woche gegolten. Sonach sei die Arbeitszeit pro Tag 6 Stunden und 45 Minuten gewesen. Die Überstunden seien von der Beklagten durch den Dienstplan schriftlich angeordnet worden. Die Dienstpläne seien wöchentlich am Freitag ausgegeben worden. Die Dienstpläne enthalten für jeden Wochentag den Beginn des Dienstes, den Namen der Patienten, die Fahrzeiten, die Pflegezeiten und das Dienstende. Alle Dienstpläne lägen vor. Mit der Lohnabrechnung für den Monat Juni 1999 seien erstmals Mehrarbeitsstunden ausbezahlt worden. Insgesamt seien ihr, der Klägerin, noch 730,75 Mehrarbeitsstunden zu einem Stundenlohn von DM 16,73 zu zahlen. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von DM 12.225,45 brutto. Auch habe sie noch Urlaubsabgeltung von der Beklagten zu bekommen. Bei einem arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch von 26 Tagen pro Jahr seien für das Jahr 1998 noch 12 Tage Urlaub zu zahlen. Im Jahr 1999 seien ihr, der Klägerin, 12 Tage Urlaub gewährt worden. Somit stünden noch 14 Resturlaubstage offen. Für das Jahr 2000 seien noch 4 Urlaubstage abzugelten. Somit habe sie, die Klägerin, Anspruch auf Abgeltung von 30 Urlaubstagen, was einem Bruttomonatsgehalt von DM 2.900,– entspreche. Somit mache sie einen Gesamtzahlungsanspruch in Höhe von DM 15.125,45 brutto an Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung geltend. Schließlich beantrage sie, die Klägerin, das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2000 gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen. Zwar sei es richtig, dass ihre Prozessbevollmächtigte von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2000 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Kündigung vom 28. Januar 2000 „zurückgenommen“ werden solle. Doch sei eine Kündigungsrücknahme nicht möglich. Eine Kündigungsrücknahmestelle lediglich das Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages dar. Ihr, der Klägerin, sei es nicht mehr zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten festzuhalten. Nicht nur, dass die Beklagte ihr, der Klägerin, ausfälliges und beleidigendes Verhalten gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten und der Pflegedienstleiterin vorgeworfen habe, sondern sie habe darüber hinaus von ihr, der Klägerin, eine Arbeitsleistung gefordert, die ecklatent gegen die Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes verstoßen habe. Weiterhin habe die Beklagte ihr, der Klägerin, vorgeworfen, dass sie, die Klägerin, während ihrer Arbeit „ihre Zeit vertrödelt“ habe.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die mündliche Kündigung vom 28. Januar 2000, noch durch die schriftliche Kündigung vom 28. Januar 2000 aufgelöst wird, sondern über den 29. Februar 2000 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber DM 10.150,– nicht unterschreiten sollte, aufzulösen.

3. die. Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 15.125,45 brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass ihre ordentliche Kündigung vom 28.01.2000 sozial gerechtfertigt sei, denn Ursache der Kündigung sei ein ,,ausfallendes und beleidigendes Verhalten“ der Klägerin gegen die Geschäftsführerin der Beklagten und der Pflegedienstleiterin Frau C gewesen. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei ihr, der Geschäftsführerin der Beklagten, Ursache, Dauer und eventuelle Auswirkung der Erkrankung der Klägerin auf den Geschäftsbetrieb völlig unbekannt gewesen. Nachdem die Klägerin trotz ihrer Krankschreibung am 17.01.2000 noch am 20.01.2000 gearbeitet habe, habe sie, die Beklagte, die Klägerin aufgefordert eine Erklärung zu bestätigen, wonach die Klägerin von der Beklagten nicht zur Arbeitsleistung aufgefordert worden sei. Da, die Klägerin die von der Beklagten geforderte Erklärung nicht unterzeichnet habe, habe die Beklagte der Klägerin verboten, für die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit jegliche weitere Tätigkeit für die Beklagte wahrzunehmen. Am 28.01.2000 sei es zu einem Gespräch zwischen der Geschäftsführerin und der Klägerin gekommen.

Hierbei habe die Geschäftsführerin der Beklagten der Klägerin unkollegiales Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und insbesondere respektloses Verhalten gegenüber Vorgesetzten vorgeworfen. Während des Gespräches habe die Klägerin erklärt, dass sie das Gespräch für beendet betrachte. Die Geschäftsführerin der Beklagten, habe darauf hingewiesen, dass sie; die Geschäftsführerin, das Gespräch beende, und nicht die Klägerin. Weiterhin habe die Klägerin der Beklagten vorgehalten, keine Anweisungen mehr zu beachten. Die Klägerin habe das Gespräch abgebrochen und ihren Mantel angezogen. Hieraufhin habe die Geschäftsführerin der Beklagten die mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt.

Bei einem Gespräch der Pflegedienstleiterin Frau C mit der Klägerin am 20.01.2000 über die Erklärung, die die Klägerin habe unterschreiben sollen, seien von Seiten der Klägerin Worte gefallen wie „Scheißladen“ und so weiter. Auch die Abmahnungen seien zu Recht gegenüber der Klägerin ausgesprochen worden. Sie, die Beklagte, bestreite die behaupteten Überstundenvergütungsansprüche. Die der Klägerin zugestandenen Überstunden seien abgerechnet und vergütet worden.

Sie, die Beklagte, habe die ordentliche Kündigung vom 28.01.2000. zurückgenommen und die Klägerin aufgefordert, am 31.07.2000 ihre Tätigkeit für die Beklagte wieder aufzunehmen. Die von ihr, der Beklagten, ausgesprochenen Abmahnungen vom 30.09.1999 und vom 14.01.2000 blieben aufrecht erhalten.

Sie, die Beklagte, habe die Klägerin niemals zur Ableistung von Mehrarbeit aufgefordert. Sie bestreite auch, dass die Klägerin notwendige Mehrarbeit geleistet habe. Als Mehrarbeit könne nicht anerkannt werden, wenn die Arbeitnehmerin grundlos sich länger bei einem Patienten aufhalte oder sonst die Zeit vertrödele. Als Mehrarbeit würden insbesondere verkehrsbedingte Verzögerungen behandelt. Jede einzelne Überstunde sei jedoch zu begründen und zu erläutern.

Sie, die Beklagte, sei der Meinung, dass mit der Pauschalvergütung. jegliche eventuellen Mehrarbeitsstunden abgegolten seien.

Der Auflösungsantrag sei unbegründet, denn die Klägerin sei überhaupt nicht mehr in der Lage, ihre Arbeitstätigkeit für die Beklagte wieder aufzunehmen. Dies ergebe sich aus der gesundheitlichen Situation der Klägerin.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die offensichtlich zulässige Klage ist begründet. Es war zunächst fest zustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2000 zum 29. Februar 2000 beendet worden ist. Auf Antrag der Klägerin war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 29. Februar 2000 aufzuheben, da es der Klägerin nicht mehr zumutbar war an dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien festzuhalten. Schließlich war die Beklagte zur Abgeltung geleisteter Mehrarbeit und zur Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt DM 15.125,45 brutto zu verurteilen. Die Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2000 ist im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG nicht sozial gerechtfertigt, denn es sind weder personen-, noch verhaltens-, noch betriebsbedingte Gründe ersichtlich, die diese Kündigung sozial rechtfertigen könnten.

Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kündigende, d.h. hier die Beklagte, verpflichtet ist, die Tatsachen für die ausgesprochene Kündigung darzulegen und notfalls unter Beweis zu stellen. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, bei einem Gespräch am 28. Januar 2000 mit der Geschäftsführerin der Beklagten habe sich die Klägerin unbotmäßig verhalten, indem sie das Gespräch mit der Geschäftsführerin der Beklagten von sich aus abgebrochen habe. Selbst wenn man diesen Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, so ist er ungeeignet, die ausgesprochene Kündigung vom 28. Januar 2000 sozial zu rechtfertigen. Es steht wohl außer Frage, dass es Sache der Klägerin ist, ein Gespräch fortzusetzen oder zu beenden. Im Übrigen fehlt es bezüglich des inkriminierten Verhaltens der Klägerin an jeglicher Abmahnung seitens der Beklagten. Demgemäß hat die Beklagte ihre Kündigung vom 28. Januar 2000 auch zurückgenommen. Jedoch kann eine Kündigungserklärung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig zurückgenommen werden. Vielmehr stellt sie nach allgemeiner Meinung das Angebot dar, ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen. Dieses Angebot hat die Klägerin nicht angenommen.

Auf Antrag der Klägerin war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß den §§ 9, 10 KSchG aufzulösen, da es der Klägerin nicht mehr zumutbar war an dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten festzuhalten. So hat die Beklagte der Klägerin beleidigende Äußerungen gegenüber der Geschäftsführerin und der Pflegedienstleiterin der Beklagten vorgeworfen. Insoweit findet sich in dem Vortrag der Beklagten lediglich der Hinweis am 20.01.2000 habe die Klägerin gegenüber der Pflegedienstleiterin im Zusammenhang mit der Diskussion um eine Erklärung der Klägerin wegen deren Arbeit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unter anderem gesagt, es handele sich bei der Beklagten um einen „Scheißladen“. Mit diesem Vortrag der Beklagten vermag das Gericht nichts anzufangen, da es die Beklagte unterlassen hat, die von ihr behauptete Äußerung der Klägerin in den Zusammenhang der Auseinandersetzung der Klägerin mit der Pflegedienstleiterin zu stellen. Weiterhin ergibt sich die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin daraus, dass die Klägerin sämtliche Dienstpläne seit Juni 1998 dem Gericht eingereicht hat und sich aus diesen Dienstplänen zwangsläufig ergibt, dass die Klägerin zu Arbeit von mehr als 40 Stunden pro Woche, wie sie arbeitsvertraglich vereinbart worden sind, von der Beklagten aufgefordert worden ist aber die Beklagte in diesem Prozess lapidar behauptet; die Klägerin habe keine Mehrarbeit geleistet. Diese beiden Tatsachen sind geeignet, es der Klägerin unzumutbar zu machen, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Aus diesem Grunde war das Arbeitsverhältnis durch das Gericht zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 29. Februar 2000 aufzulösen. Die Tatsache, dass die Klägerin seit dem 29. Februar 2000 arbeitsunfähig krank ist, spielt insoweit nicht die geringste Rolle. Allenfalls hat dies eine Rolle. gespielt für den Entschluss der Beklagten, ihre Kündigung vom 28. Januar 2000 zurückzunehmen, da sie annahm, dass die Klägerin sowieso nicht mehr zur Arbeit erscheinen würde. Die Höhe der vom Gericht festgesetzten Abfindung erscheint aufgrund des Alters der Klägerin, ihrer Betriebszugehörigkeit zur Beklagten und des monatlichen Bruttogehaltes von DM 2.900,– angemessen.

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Weiterhin war die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 15.125,45 brutto als Mehrarbeitsvergütung und Urlaubsabgeltung zu zahlen.

Die Beklagte hat den Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin für insgesamt 30 restliche nicht genommene Urlaubstage mit keinem einzigen Wort widersprochen. Aus diesem Grunde gilt dieser geltend gemachte Anspruch der Klägerin in Höhe von DM 2.900,– brutto als zugestanden.

Des weiteren ist der Mehrarbeitsanspruch der Klägerin gerechtfertigt.

Die Beklagte hat es unterlassen substantiiert den substantiierten Vortrag der Klägerin zu bestreiten. Dies wäre von Nöten gewesen, da die Klägerin sämtliche Dienstpläne seit dem Juni 1998 zu den Gerichtsakten gereicht hat. Aus diesen Dienstplänen ergibt sich, dass die Klägerin in der in Anspruch genommenen Zeit insgesamt 965,75 Überstunden geleistet hat, von denen die Beklagte lediglich 235 Überstunden bezahlt hat. Somit verbleiben noch 730,75 Überstunden zu einem Stundensatz von DM 16,73. Dies ergibt einen Betrag von DM 12.225,45, zu dem der Urlaubsabgeltungsanspruch hinzuzurechnen war, so dass sich der Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt DM 15.125,45 brutto ergibt.

Da die Beklagte in dem Rechtsstreit in vollem Umfang unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 12 Abs. 7 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung von 4 Bruttomonatsgehältern der Klägerin und der eingeklagten Arbeitsvergütung und Urlaubsabgeltungsvergütung.

 

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