Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 3 Sa 224/01
Verkündet am 26.06.2001
Vorinstanz: ArbG Neumünster – Az.: 2 Ca 1092 a/00
In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.12.2000 – 2 Ca 1092 a/00 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 30.6.2000 beendet worden ist, sondern mit Ablauf des 17.7.2000 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers für den Zeitraum vom 1. bis 17.07.2000 abzurechnen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten um Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Zahlungsansprüche.
Der Kläger ist am 28.03.1953 geboren. Er wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 11.05.2000 (Bl. 7 d.A.), hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die eingereichte Ablichtung verwiesen wird, mit Wirkung vom 05.06.2000 als Monteur / Kunststoffverarbeiter eingestellt. Gemäß § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages galt eine Probezeit von drei Monaten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Arbeitszeit war gemäß § 14 des Arbeitsvertrages wie folgt festgelegt:
Mo. – Fr. 7.00 – 16.30 Uhr, Freitag 7.00 – 12.15 Uhr, Frühstück 9.00 – 9.15, Mittag 12.00 – 12.30 Uhr.
Bei Einstellung hatte der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten betont, er wolle nicht Überstunden leisten. Das hatte dieser akzeptiert mit dem Bemerken, dass aber die angefangene Arbeit zu Ende zu führen sei.
Für Freitag, den 30.06.2000 erhielt der Kläger von der Beklagten einen Auftragszettel über die zu fahrende Tour (Bl. 49 d. A.). Strittig ist, ob die Bemerkung „Not.-Rep.-Tür steht offen!“ bereits morgens auf dem Zettel stand. Der Kläger führte den Auftrag E. / K., der für die Zeit von 13.00 – 16.00 Uhr eingetragen war, nicht aus. Er erschien um 12.15 Uhr im Büro der Beklagten und erklärte, seine Arbeitszeit sei beendet. Trotz Aufforderung der Beklagten, die Reparatur durchzuführen, verweigerte der Kläger dies. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächs sind strittig. Nach diesem Gespräch verließ der Kläger den Betrieb. Am Montag, dem 03.07.2000 erschien er nicht zur Arbeit. Die mit dem 30.06.2000 datierte fristlose Kündigung (Bl. 9 d. A.) ging ihm gegen 13.15 Uhr zu. Der Kläger hat ab 01.07.2000 Leistungen vom Arbeitsamt bezogen.
Der Kläger hat vorgetragen, ein Grund zur fristlosen Kündigung liege nicht vor. Das Arbeitsverhältnis habe daher nur durch ordentliche Kündigung zum 31.07.2000 beendet werden können. Ihm sei nicht deutlich gewesen, dass es sich um eine Notreparatur handeln sollte. Wäre dies ihm bekannt gewesen, hätte er diese Arbeit als Erstes erledigt. Indes bestreite er, dass tatsächlich ein Notfall vorgelegen habe.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 30. Juni 2000 beendet worden ist, die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis des Klägers für den Zeitraum vom 01.bis 17. Juli 2000 abzurechnen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.686,25 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit auf den sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, sie frühzeitig darüber zu informieren, dass er die Notreparatur nicht durchführen werde, da er – unstreitig – über ein Firmenhandy verfügt habe. Er habe die Arbeit aber erst am Mittag verweigert. Auf Vorhalt des Geschäftsführers, er müsse dann das Arbeitsverhältnis sogleich wieder auflösen, habe der Kläger gesagt, das sei ihm gleich. Er komme dann eben nicht mehr. Am 03.07.2000 habe er sich auch nicht abgemeldet. Tatsächlich habe ein Notfall vorgelegen, da die Kundin die Balkontür nicht mehr habe verschließen können und unmittelbar vor Antritt ihres Urlaubs gestanden habe. Das sei dem Kläger am Morgen des 30.06.2000 auch mitgeteilt worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2000 die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Kündigung sei jedenfalls berechtigt, da der Kläger am 03.07.2000 seine Arbeitsleistung anzubieten gehabt habe. Er sei jedoch der Arbeit ferngeblieben und habe sich auch nicht abgemeldet. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen.
Gegen dieses dem Kläger am 12.03.2001 zugestellte Urteil hat er am 30.03.2001 Berufung eingelegt und diese am 30.04.2001 mit Fax und 02.05.2001 im Original begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung eine Abmahnung vorauszugehen habe, wie er bereits mit Schriftsatz vom 16.10.2000 ausgeführt habe. Weiter sei er nicht mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung am 03.07.2000 in Verzug geraten, da die Zeugin N. in dem Gespräch vom 30.06.2000 schließlich zu ihm gesagt habe, er brauche am Montag nicht wiederzukommen, so faule Leute könne die Beklagte nicht brauchen, ihm später hinterhergekommen sei und erklärt habe, jetzt habe sie die Nase voll, dieses sei eine fristlose Kündigung, er werde sie am Montag schriftlich bekommen. Deshalb sei er von einem beendeten Arbeitsverhältnis ausgegangen und nicht mehr zur Arbeit erschienen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Neumünster zum Az.: 2 Ca 1092a/00 vom 14.12.2000 abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 30.06.2000 beendet worden ist, die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis des Klägers für den Zeitraum vom 01. bis 17. Juli 2000 abzurechnen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.686,25 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit auf den sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, die Kündigung sei nicht nur auf den Sachverhalt vom 30.06., sondern auch auf das Fernbleiben vom 03.07.2000 gestützt. Das Fernbleiben am 03.07.2000 stelle eine Arbeitsverweigerung dar. Frau N. habe nicht mündlich gekündigt. Die Darstellung des Klägers sei unzutreffend.
Im Termin vom 26.06.2001 ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom selben Tag, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift ebenso wie hinsichtlich der Aussagen der Zeuginnen, verwiesen wird.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Der Kläger kann nur Feststellung verlangen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose Kündigung vom 30.06.2000 beendet worden ist, sondern mit Ablauf des 17.07.2000 geendet hat, sowie Abrechnung für den Zeitraum vom 01. bis 17.07.2000.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten mit dem auf den 30.06.2000 datierten Schreiben beendet worden. Der Ablauf am 30.06., wie er sich nach der Beweisaufnahme darstellt, sowie das Fernbleiben des Klägers am 03.07.2000 rechtfertigen nicht den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, § 626 BGB.
Gemäß § 626 BGB kann eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden, wenn so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass es dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Derartige Gründe liegen nicht vor.
Bei dem Verlangen der Beklagten, die Reparatur noch durchzuführen, handelte es sich um die Anordnung von Mehrarbeit. Grundsätzlich kann die Weigerung eines Arbeitnehmers, zulässig angeordnete Überstunden zu leisten, nach vorheriger Abmahnung jedenfalls eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Köln Urteil vom 27.4.1999 – 13 Sa 1380/98 – NZA 2000,39). Im Allgemeinen schuldet ein Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit. Ob ein Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet ist, Mehrarbeit durchzuführen hängt davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert wird. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Das war hier nicht der Fall.
Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin R. hat zwar zur Gewißheit des Gerichts ergeben, dass bereits morgens auf dem Tourenplan vermerkt war, dass eine Notreparatur durchzuführen war, so dass der Kläger nicht damit gehört werden kann, er habe nicht bereits morgens von der Wichtigkeit des Auftrags gewusst. Jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass es sich tatsächlich um eine dringende Notreparatur handelte, die ausschließlich vom Kläger zu erledigen war und zu deren Durchführung nicht auch ein anderer Mitarbeiter herangezogen werden konnte. Wie sich aus der Aussage der Zeugin R. ergibt, muss der Auftrag zumindest am Vortag, d. h. am Donnerstag, bis Mittag bei der Beklagten eingegangen sein. Denn die Zeugin arbeitet nur bis mittags. Bereits dies zeigt, dass die Reparatur nicht so dringlich war, dass sie nur am Nachmittag des Freitag ausgerechnet vom Kläger erledigt werden konnte. Es mag zwar sein, dass die Kundin diesen Zeitpunkt vorgegeben hatte. Weiter kann auch als wahr unterstellt werden, dass die Kundin in Urlaub fahren wollte. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beklagte sich in einer derartigen Zwangslage befand, dass deshalb der Kläger verpflichtet war, Mehrarbeit zu leisten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Hausverwaltungsgesellschaft als Auftraggeberin ein sehr guter Kunde ist, bei der mithin die Beklagte nur unter erheblichen Risiken die Annahme eines Auftrags verweigern kann, bedeutet dies nicht, dass die Arbeiten nur durch den Kläger erledigt werden konnten. Zwar war der Kläger von der Beklagten für die Durchführung von Reparaturen eingeteilt worden. Jedoch bedeutet dies nicht, dass nur er aufgrund seiner Fachkenntnisse diese Arbeiten erledigen konnte und mithin unverzichtbar für diese Tätigkeit war. Er war vielmehr einer von mehreren dafür qualifizierten Mitarbeitern. Die arbeitsvertragliche Treuepflicht forderte daher nicht, dass der Kläger über das Ende der vertraglich festgelegten Arbeitszeit hinaus tätig wurde.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe erst mittags die Arbeitsleistung verweigert und die Beklagte damit in eine Zwangslage gebracht. Zu dieser Zeit befand sich nämlich noch jedenfalls ein Mitarbeiter, Herr H., im Betrieb, der dann auch die Arbeiten durchgeführt hat.
Dem Kläger ist zwar vorzuhalten, dass er die Beklagte nicht bereits morgens darauf hingewiesen hat, dass er nicht beabsichtige, den Auftrag E. / K. durchzuführen. Sein Vorbringen, er habe Herrn H. bereits morgens darauf hingewiesen, kann als verspätet nicht berücksichtigt werden. Dies Verhalten ist aber nicht so schwerwiegend, dass es geeignet sein könnte, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Die fristlose Kündigung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger am 03.07.2000 nicht zur Arbeit erschienen ist. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass die Beklagte sich ihrer in dem Kündigungsschreiben liegenden Willenserklärung erst entäußert hat, nachdem der Kläger am 03.07.2000 nicht erschienen ist, d. h. dass sie mit Boten gekündigt hat. Denn dann könnte dieses Verhalten auch noch in die für die Kündigung maßgebliche Willensbildung eingeflossen sein. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber dem Kläger eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat. Jedoch hat sie ihm die Spindschlüssel abverlangt, was nach der vorangegangenen Diskussion jedenfalls als eine Suspendierung aufgefasst werden konnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, auch wenn die Zeugin R. sich nicht an Einzelheiten der Auseinandersetzung erinnern konnte, das Gespräch doch
zumindest so geendet hatte, dass die Zeugin R. sich am Montag sich nicht wunderte, als der Kläger zur Arbeitsteilung nicht mehr zur Verfügung stand.
Da Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht ersichtlich sind, die Beklagte aber in jedem Fall an der Kündigung festhalten will, konnte das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte Kündigung innerhalb der Probezeit zum Ablauf des 17.07.2000 gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB. Dies war angesichts des Antrags des Klägers klarzustellen.
Aus der Fürsorgepflicht der Beklagten folgt auch ein Anspruch des Klägers auf Abrechnung für die Zeit vom 01.07. bis 17.07.2000. Der Kläger kann aber nicht Zahlung verlangen, da er nicht mehr Inhaber des Zahlungsanspruchs ist. Dieser ist vielmehr gemäß § 115 SGB X auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Gesichtspunkte für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, da es sich nicht um eine Entscheidung handelt, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht.