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Überstundenvergütung – Aufzeichnungspflicht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 6 Sa 799/04

Urteil vom 11.11.2004

Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Az.: 2 Ca 341/04


In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 21.07.2004 – AZ: 2 Ca 341/04 – wie folgt abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.068,30 € brutto abzüglich 2.080,– € netto sowie abzüglich 1.993,30 € netto und 555,12 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten haben die Klägerin zu ½ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ½ zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 14-15 d. A.) bei den Beklagten als Köchin beschäftigt war, hat mit Mahnbescheid gegen die beiden Beklagten Arbeitsvergütung, Urlaubsabgeltung sowie eine Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 6.988,41 € brutto geltend gemacht und diese Forderung im Termin am 21.07.2004 modifiziert, wonach sie Arbeitslohn in Höhe von 8.068,30 € brutto abzüglich erhaltener 2.080,– € netto sowie 555,12 € brutto an Urlaubsabgeltung und 3.209,89 € brutto für Überstundenvergütung fordert, wobei noch ein Betrag von 1.993,30 € an erhaltener Kost und Logie abzusetzen sei.

Diese Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass die beiden Beklagten die Gaststätte F betrieben hätten, bei der die Klägerin im Zeitraum 01.07. bis 30.11.2003 als Köchin beschäftigt gewesen sei. Man habe einen monatlichen Bruttolohn von 1.215,– € sowie einen Sachbezugsbetrag für Kost und Logie von 388,66 € vereinbart, was einer Gesamtsumme von 1.613,66 € entspreche.

Hierauf hätten die Beklagten lediglich 2.080,– € netto gezahlt. Die Urlaubsvergütung belaufe sich für 9 Urlaubstage a`62,06 € (1/26 des Monatsverdienstes von 1.613,66 € brutto) auf 558,57 € brutto.

Aus der vorgelegten Aufzeichnung ergebe sich, dass die Klägerin im Zeitraum Juli bis November 2003 insgesamt 375,25 Überstunden geleistet habe, die zu vergüten seien, wobei 192,5 Stunden mit 25 % und 133,75 Stunden mit 40 % Zuschlag zu zahlen seien.

Mit Schreiben vom 24.12.2003 habe man diese Positionen mit einer Gesamtsumme von 6.988,41 € geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

– Arbeitslohn in Höhe von 8.068,30 € brutto abzüglich 2.080,– € netto sowie abzüglich 1.993,30 € (Kost und Logie),

– 55,12 € brutto (Urlaubsabgeltung)

– sowie 3.209,89 € brutto (Überstundenvergütung) zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin jeden Monat die Lohnabrechnung ohne Widerspruch erhalten habe, so dass die Ansprüche der Klägerin möglicherweise verfallen seien und Überstunden seien nicht angefallen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im vollen Umfange stattgegeben und dies damit begründet, dass auf den Anspruch auf Vergütung, der sich mit Sachbezugsanteil monatlich auf insgesamt 1.613,66 € brutto und für die 5 Monate Beschäftigungsdauer auf 8.068,30 € brutto belaufe, die geleistete Zahlung von 2.080,– € netto sowie der Sachbezug in Höhe von 1.993,30 € in Abzug zu bringen seien.

Die Klägerin habe zudem einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 555,12 € brutto, da sie unter Zugrundelegung des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz (MTV), § 9 Nr. 4, 7 MTV, einen Jahresanspruch von 26 Werktagen, also anteilig 11 Werktage habe, wovon sie jedoch nur 9 Tage geltend mache. Diese 9 Tage würden bei dem Gesamtlohn von 1.613,66 € brutto geteilt durch 26, § 9 Ziffer 5 a MTV, einen Tagessatz von 61,68 € ausmachen, was dem zuerkannten Betrag entspreche.

Der Klägerin stünden auch Überstundenvergütung von insgesamt 3.209,89 € brutto zu, wobei sich das Arbeitsgericht an die schriftlichen Aufstellungen der Klägerin als Entscheidungsgrundlage deshalb gehalten hat, weil die Beklagten hiergegen nicht dezidiert angegangen seien und pauschales Bestreiten nicht ausreiche.

Die Einzelbeträge für Juli bis November 2003 betrage einschließlich der von der Klägerin zu Recht geforderten Zuschläge 986,83 € brutto, 901,87 € brutto, 667,23 € brutto sowie 372,99 € brutto, die auch nicht verfallen seien, weil die Beklagten es verabsäumt hätten, die Überstunden bis zur nächsten Lohn- Gehaltsabrechnung abzurechnen oder zu zahlen. Die Beklagten hätten auch nicht dargelegt, wann der Klägerin jeweils die Lohnabrechnung übergeben worden sei, weil ein Verfall von Zahlungsansprüchen nicht eintrete, wenn Abrechnungen nicht erteilt würden.

Nach Zustellung des Urteils am 31.08.2004 ist Berufung mit Begründung am 24.09.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Beklagten greifen das Urteil im Wesentlichen damit an, dass das Arbeitsgericht von einer Vergütungspflicht ab 01.07.2003 ausgehe, obwohl die Klägerin nach eigenen Aufzeichnungen erst ab 16.07.2003 gearbeitet habe.

Demnach sei auch die Urlaubsabgeltung falsch berechnet und das Arbeitsgericht habe nicht die Stundenaufstellung der Klägerin zugrunde legen dürfen, weil die Klägerin dort auch Stunden für Schlafen und Essen mit aufführe. Ein Bestreiten der Beklagten komme prozessual erst dann in Betracht, wenn die Klägerin ihre Ansprüche substantiiert dargelegt hätte.

Darüber hinaus hätten die Parteien vereinbart, dass mögliche Überstunden mit Minusstunden verrechnet werden sollten, zumal das F im November bereits mittags gegen 15:00 Uhr geschlossen habe. Die Arbeitszeit der Klägerin könnten aus den Kassenabrechnungen entnommen werden, die die Klägerin ausschließlich selbst erstellt habe. Die Klägerin hätte auch nicht den Sachbezug für Kost und Logie um einen Bruttobetrag von 388,66 € erheben dürfen, sondern hätte diesen Betrag vom Lohn abziehen müssen, da die Klägerin für Kost und Logie habe bezahlen müssen.

Die Klägerin habe Monat für Monat die Lohnabrechnung erhalten, weswegen die tariflichen Ausschlussfristen zu beachten seien. Die Abrechnung für Juli sei am 20.08., die für August am 08.10., für September am 17.10., für Oktober am 30.10. und die Novemberabrechnung am 17.11.2003 ausgehändigt worden. Erstmals sei die Forderung mit Schreiben vom 24.12.2003 erhoben worden.

Die Beklagten beantragen, wobei noch restlicher Lohn über 1.011,92 € sowie Urlaubsabgeltung über 194,28 € zugestanden werden, das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.07.2004 – AZ: 2 Ca 341/04 – wird insoweit abgeändert und aufgehoben, als es der Klägerin und Berufungsbeklagten mehr als 1.206,20 € zugesprochen hat.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.07.2004 zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Klägerin ihre Überstundenleistung nachvollziehbar vorgelegt habe, weswegen die Beklagten hätten hierauf eingehend erwidern müssen.

Ausschlussfristen könnten der Forderung nicht entgegenstehen, weil die Beklagten nicht dargelegt hätten, wann der Klägerin die Lohnabrechnung übergegeben worden seien.

Auch habe man keine Vereinbarung getroffen, wonach Überstunden mit Minusstunden verrechnet werden sollten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 53-55 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nur teilweise begründet und zwar soweit es die geforderte Überstundenvergütung anlangt.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geforderte Bruttobetrag also Grundlohn einschließlich der Bruttobeträge für Kost und Logie zusteht, weil diese Leistungen lohnsteuerpflichtige Gehaltsbestandteile sind. Das Arbeitsgericht hat außerdem richtig den hieraus sich ergebenden Betrag wieder als Nettobetrag und zwar in Höhe von 1.993,30 € abgesetzt, so dass der Einwand der Beklagten diesbezüglich ins Leere geht. Es ist von 5 Monatsgehältern deshalb auszugehen, weil laut Arbeitsvertrag vom 12.06.2003 die Arbeit „sofort“ aufgenommen wird und anderes nicht schriftlich festgehalten wurde und der Einwand der späteren Arbeitsaufnahme nur anhand der Aufrechnungen der Klägerin, die mit dem 14. Juli beginnen, festgemacht wird.

Ferner waren von dem ermittelten Gesamtbetrag von 8.068,30 € brutto (1.215,–€ + 398,66 € x 5 Monate) die unstreitig gezahlten 2.080,– € netto abzusetzen.

Das Arbeitsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin eine Urlaubsabgeltung in der geforderten Höhe zusteht, wobei es offen bleiben kann, ob die Klägerin nun tatsächlich am 01.07. oder erst am 16.07.2003 die Arbeit aufgenommen hat, weil selbst dann, wenn man lediglich 4 volle Beschäftigungsmonate zugrunde legt, ein Teilanspruch der Klägerin (26 Kalendertage ./. 12 x 4 Monate) von 8,66 Tagen ergibt, der auf 9 Tage aufzurunden ist, so dass sich bei dem richtig errechneten Tagessatz von 62,06 € brutto eine Summe von 558,57 € brutto ergibt ,die den zuerkannten Betrag von 555,12 € brutto noch übersteigt.

Die Ansprüche auf Lohn und Urlaubsabgeltung sind auch nicht verfallen, weil 3 Monate nach dem Ausscheiden und zwar mit Schreiben vom 24.12. bzw. Mahnbescheid vom 02.01.2004 geltend gemacht wurden, so dass § 15 Ziffer 1 Satz 2. Halbsatz MTV beachtet wurde.

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Der Klägerin stehen die nicht verfallenen Forderungen aus dem Zeitraum Juli bis November 2003 deshalb nicht zu, weil die Berufungskammer, anders als das Arbeitsgericht die von der Klägerin selbst aufgestellten Stundenlisten nicht zur Grundlage der Entscheidung machen kann, weil dies Parteierklärungen sind, die von Seiten der Beklagten wirksam bestritten worden waren und auch detailliert, nämlich durch Vorlage der Tagesabschlagsbelege. Aus diesen ergibt sich nämlich, wann die Kasse abgeschlagen wurde, wodurch nicht zugleich auch der Dienstschluss der Klägerin festgestellt ist, weil dies lediglich den Zeitpunkt angibt, an dem die Kasse abgeschlagen worden ist, aber belegt, wann der Kundenbetrieb geendet hat.

Da jedoch die Beklagten mit dieser Aufstellung zugleich auch eine Auswertung handschriftlich bezüglich der Arbeitszeiten der Klägerin beigefügt haben, hätte sich die Klägerin der Mühe unterziehen müssen, diese Aufstellung mit der eigenen abzugleichen, zumal in ihrer Aufstellung auch noch vor den Zeitangaben die Begriffe Schlafen + Essen + Arbeit aufgeführt sind, weswegen man lediglich schlussfolgern kann, dass die in Klammern gesetzten (bis 16.11.) Zeitangaben die Arbeitszeiten sein sollen, wobei keinerlei Pause berücksichtigt worden ist.

Nach dem Vorstehenden geht die Berufungskammer davon aus, dass die Klägerin ihre Überstundenforderung nicht schlüssig dargeboten hat, weswegen die Klage diesbezüglich als nicht begründet abzuweisen und das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit abzuändern ist.

Nach dem Vorgesagten hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu ½ und die Beklagten als Gesamtschuldner ebenfalls zu ½ zu tragen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91, 97, 92 ZPO.

Die Berufungskammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht deshalb nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht erfüllt sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von der Klägerin und den Beklagten beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99113 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99084 Erfurt, Telefaxnummer: 03 61/26 36 – 20 00, Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft

a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,

b) über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder

c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zweck des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder

2. dieses Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

 

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