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Klageweise Geltendmachung der Bezahlung von Überstunden – Beweislast

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 7 Sa 340/10

Urteil vom 17.11.2010


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden durch den Arbeitgeber im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 26.05.2010 Az.: 7 Ca 168/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Überstundenvergütung und die Herausgabe von Stundennachweisen.

Der Kläger war seit dem 01.07.2005 bei der Beklagten, die ein Unternehmen im Bereich der Straßengüterbeförderung betreibt, als Disponent gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 3.000,00 Euro brutto zuzüglich einer Zielbonusvorauszahlung beschäftigt.

Rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Anstellungsvertrag vom 25.05.2005 (vgl. Bl. 8 ff d.A.), bei dem ein von der Beklagten vorgelegtes Formular verwendet wurde. Formulare gleichen Inhalts hat die Beklagte auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit anderen Angestellten benutzt.

Nach § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages, sind Überstunden, soweit sie betriebsbedingt notwendig sind, von dem Mitarbeiter zu leisten; durch das Bruttogehalt sind sämtliche Ansprüche aus der Leistung von Mehrarbeit abgegolten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach § 8 Satz 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages 40 Stunden.

Im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses wurden jene Überstunden, die durch Samstagsarbeit anfielen, einem Poolkonto des Klägers gutgeschrieben und sodann durch Freizeit ausgeglichen.

Während aller Arbeitstage hat der Kläger das Betreten und Verlassen des Betriebes in einen Zeitterminal der Beklagten eingegeben. Arbeitspausen wurden jedoch nicht erfasst, von der Beklagten aber mit 1,5 Stunden je Arbeitstag in von der Beklagten vorgenommenen Auflistungen pauschal berücksichtigt.

Für die Zeit von 2007 bis 2009, jedoch ausschließlich der Monate Januar 2008 bis März 2008 sowie Juli 2008 und August 2008, händigte die Beklagte dem Kläger monatliche Nachweise aus, welche die Zeiterfassung an dem Terminal und die pauschalierten Pausen auswiesen.

Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2010 verlangte der Kläger erfolglos die Leistung von Überstundenvergütung von der Beklagten. Des weiteren kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2010.

Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – eingereichten Klage hat der Kläger die Vergütung für 346,5 Überstunden aus der Zeit von Januar 2007 bis September 2009, mit Ausnahme der oben erwähnten Monate, für die er keine Stundennachweise erhalten hatte, sowie die Herausgabe dieser Stundennachweise verlangt.

Der Kläger hat u.a. ausgeführt, er habe die Arbeitsstunden, wie sie sich aus den von ihm vorgelegten Tabellen ergeben würden (vgl. Bl. 27 ff d.A.) tatsächlich abgeleistet. Dies sei auch für den Geschäftsführer der Beklagten, mit dem er in einem Büro gearbeitet habe, erkennbar gewesen. Die angefallenen Arbeitsstunden seien zur Bewältigung der Disponentenarbeit notwendig gewesen. Tatsächlich habe er keine Arbeitspausen eingelegt, sondern nebenher gefrühstückt oder Mittagspausen gemacht; dabei sei er immer arbeitsbereit gewesen. Auch soweit er während der Arbeitszeit PC-Spiele gespielt oder im Internet privat gesurft habe, sei er stets arbeitsbereit gewesen und hätte eingehende Telefonate sofort entgegen genommen. Abgesehen davon habe er nicht täglich gespielt und allenfalls im Winter, wenn weniger „los gewesen“ sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.840,11 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zur verurteilen, dem Kläger seine Stundennachweise für die Monate Januar bis März, Juli und August 2008 herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Zeiterfassung habe lediglich dazu gedient, die Anwesenheit der Arbeitnehmer festzustellen, damit für abwesende Mitarbeiter eingehende Anrufe beispielsweise unmittelbar an präsente Arbeitnehmer hätten übergeben werden können. Zur Arbeitszeiterfassung seien die dokumentierten Kommen- und Gehenszeiten von vornherein ungeeignet gewesen, zumal Pausen und auch das zwischenzeitliche Verlassen des Betriebsgeländes nicht erfasst worden sei. Überstunden hätten mit dem zuständigen Vorgesetzten ausdrücklich abgesprochen und von diesem genehmigt werden müssen.

Im Übrigen seien die in den Tabellen des Klägers wiedergegebenen Arbeitszeiten tatsächlich nicht angefallen. Dieser habe fast täglich über einen längeren Zeitraum PC-Spiele am Computer gespielt und auch viel private Zeit im Internet während der Arbeitszeit verbracht.

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat mit Urteil vom 26.05.2010 (Bl. 103 ff d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Kläger habe seine Arbeitszeiten während des streitgegenständlichen Zeitraumes nicht hinreichend vorgetragen. Aus den von ihm vorgelegten Tabellen ergäben sich lediglich seine Anwesenheitszeiten im Betrieb, nicht aber der Umfang der tatsächlichen Arbeitszeit. Es sei unstreitig, dass er während seiner Anwesenheit im Betrieb – erlaubtermaßen – im Internet gesurft habe und PC-Spielen nachgegangen sei. Es könne sein, dass sich diese Tätigkeiten wie auch sonstige Pausen auf die von der Beklagten berücksichtigte Pausenzeit von 90 Minuten beschränkt habe, sicher sei dies aber nicht.

Außerdem seien die geltend gemachten Überstundenvergütungsansprüche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verwirkt.

Da dem Kläger somit keine Überstundenvergütung zustehe, könne er auch die Herausgabe von weiteren Stundennachweisen, welche er nach seinem Vortrag ausschließlich zur Geltendmachung weiterer Überstundenvergütung benötige, nicht verlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 ff des Urteils vom 26.05.2010 (=Bl. 106 ff d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 18.06.2010 zugestellt worden ist, hat am 06.07.2010 unter gleichzeitiger Begründung seines Rechtsmittels Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Der Kläger macht geltend, er habe hinsichtlich der Arbeitszeiten seiner Darlegungslast genügt, da er unter Bezugnahme auf die von ihm erstellten und vorgelegten Zeitkontenaufstellungen für jeden Arbeitstag die Anfangs- und Endzeit angegeben habe. Seine Anwesenheitszeit im Betrieb sei mit seiner Arbeitszeit identisch gewesen. Der Arbeitsanfall habe eine Mittagspause gar nicht zugelassen. Praktisch habe er nie eine Pause gemacht. Wie erstinstanzlich bereits ausgeführt, habe er auch nicht ständig in erheblichem Umfang im Internet gesurft und am Computer gespielt.

Eine Rechtsverwirkung sei vorliegend ausgeschlossen, da er durch die rechtsunwirksame Überstundenabgeltungsklausel im Arbeitsvertrag daran gehindert worden sei, seine diesbezüglichen Vergütungsansprüche schon früher geltend zu machen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 05.07.2010 (vgl. Bl. 115 ff d.A.) und 10.10.2010 (vgl. Bl. 140 ff d.A.) nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.840,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte des weiteren zu verurteilen, dem Kläger seine Stundennachweise für die Monate Januar bis März, Juli und August 2008 herauszugeben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, die Berufung des Klägers könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er hiermit Vergütung von Überstunden verlange, welche er zwischenzeitlich nochmals beim Arbeitsgericht Bad Kreuznach als Arbeitszeit eingeklagt habe; mithin liege eine doppelte Rechtshängigkeit vor.

Darüber hinaus sei die Aufstellung des Klägers zu den von ihm abgeleisteten Arbeitszeiten völlig pauschal und willkürlich. Es sei weder ersichtlich, welche einzelnen Tätigkeiten der Kläger an den von ihm geltend gemachten Tagen außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht habe, geschweige denn, dass dies von der Beklagten so angeordnet worden sei.

Die streitgegenständlichen Ansprüche seien auch verwirkt, da der Kläger durch die verspätete Geltendmachung der Beklagten erst gar nicht die Möglichkeit gegeben habe, etwaige Überstunden abfeiern zu lassen oder eine andere Lösung herbeizuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.09.2010 (vgl. Bl. 131 ff d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff ArbGG, 512 ff ZPO zwar zulässig, jedoch hinsichtlich beider Sachanträge nicht begründet.

I.

Der mit der Berufung weiter verfolgte erstinstanzliche Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.840,11 Euro brutto nebst Zinsen für insgesamt 346,5 Überstunden aus der Zeit von Januar 2007 bis September 2009 ist allerdings zulässig. Dem steht insbesondere die von der Beklagten geltend gemachte doppelte Rechtshängigkeit nicht entgegen, da eine solche tatsächlich nicht gegeben ist. Mit dem Zahlungsantrag im vorliegenden Berufungsverfahren verfolgt der Kläger Entgeltansprüche für Arbeitszeiten aus dem oben genannten Zeitraum, ohne die von der Beklagten für jeden Arbeitstag ausgewiesene Pause von 1,5 Stunden als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Hingegen macht er mit der beim Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – des weiteren eingereichten Leistungsklage, welche dort das Az. 7 Ca 499/2010 trägt, die Bezahlung jener weiteren 1,5 Stunden je Arbeitstag geltend, welche die Beklagte als Pausen bezeichnet hat. Es fehlt daher an einer wenigstens teilweisen Deckungsgleichheit der Streitgegenstände, so dass eine doppelte Rechtshängigkeit hieraus nicht abgeleitet werden kann.

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Der vorliegend vom Kläger im Berufungsverfahren verfolgte Zahlungsantrag ist jedoch unbegründet, da die Entstehung des geltend gemachten Überstundenvergütungsanspruches nicht schlüssig dargelegt worden ist.

Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind (vgl. BAG, Urteil v. 15.06.1961 – 2 AZR 436/60 = AP Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 25.11.1993 – 2 AZR 517/93 = AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969).

Im vorliegenden Fall kann die vom Kläger für jeden Arbeitstag dargelegte Anwesenheitszeit im Betrieb nicht als dessen Arbeitszeit, die entsprechend vergütet werden müsste, aufgefasst werden. Denn der Kläger hat unstreitig während seiner Anwesenheitszeit an dem PC der Beklagten gespielt und darüber hinaus auch privat gesurft. Für die entsprechenden Zeiten kann er keine Arbeitsvergütung verlangen, da er keine Arbeitsleistung erbracht hat. Sein Hinweis darauf, dass er arbeitsbereit gewesen sei und eingehende Anrufe hätte entgegen nehmen können, führt nicht weiter, da nicht im Einzelnen dargelegt ist, dass tatsächlich während des Spielens oder Surfens Anrufe eingegangen sind und er mithin Arbeit verrichten musste.

Auch der unstreitige Umstand, dass die Beklagte von dem privaten Zeitvertreib des Klägers während seiner Anwesenheitszeit wusste und dies duldete, führt nicht dazu, dass es sich um entgeltpflichtige Arbeitszeit handelte.

Der Kläger hat es versäumt, die Zeiten, während deren er seinem Privatvergnügen im Betrieb der Beklagten nachgegangen ist, konkret zu bezeichnen; dementsprechend können diese Zeiten auch nicht von den Anwesenheitsstunden zur Ermittlung der konkreten Arbeitszeit abgezogen werden. Da er die genannten privaten Tätigkeiten unstreitig ausgeführt hat, hätte er angesichts der im Zusammenhang mit Überarbeit ihm obliegenden Darlegungslast diese Zeiten konkret benennen müssen. Insoweit führt sein Hinweis, er habe nicht täglich gespielt und allenfalls „im Winter“, wenn weniger „los gewesen“ sei, nicht weiter. Denn diese Zeitangaben sind unpräzise und lassen letztlich die vom Kläger arbeitstäglich abgeleisteten Zeiten nicht erkennen. Des weiteren ist dem Sachvortrag des Klägers auch nicht zu entnehmen, dass seine privaten Tätigkeiten während der Anwesenheitszeiten arbeitstäglich nicht mehr als 1,5 Stunden, welche die Beklagte als Pause berücksichtigt hat, ausgemacht haben.

Nach alledem fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung der Arbeitszeiten durch den insoweit vortragsbelasteten Kläger; auf alle weiteren im Verlauf des vorliegenden Zahlungsrechtsstreites zwischen den Parteien streitig diskutierten Fragen, kommt es nicht weiter an.

II.

Des weiteren ist auch die vom Kläger im zweiten Rechtszug weiter verfolgte Klage auf Herausgabe von Stundennachweisen für die Monate Januar bis März 2008 sowie Juli und August 2008 zulässig, jedoch unbegründet. Angesichts des klägerischen Vortrages zu privaten Tätigkeiten während seiner betrieblichen Anwesenheitszeit kann diesen Stundennachweisen die Arbeitszeit nicht entnommen werden. Deshalb besteht auch keine nebenvertragliche Pflicht der Beklagten, diese Stundennachweise dem Kläger auszuhändigen.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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