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Übertragung des BEA-Freibetrags: Bei volljährigen Kindern nicht möglich

Seit dem 19. Geburtstag ihres Sohnes tragen die Eltern weiterhin alle Versorgungskosten. Sie beanspruchen den steuerlichen Behinderten-Freibetrag für 2014 selbst, doch das Finanzamt erkennt die Übertragung nicht an. Der Bundesfinanzhof prüft nun, ob hier tatsächlich eine planwidrige Lücke besteht.

Eltern sitzen getrennt an Tisch, erwachsener Sohn steht dazwischen, Aktenordner liegen vor ihnen in hellem Wohnzimmer.
Die Übertragung des BEA-Freibetrags ist laut BFH-Urteil bei volljährigen Kindern gesetzlich ausgeschlossen und an das Alter gebunden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III R 61/18

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesfinanzhof, III. Senat
  • Datum: 22.04.2020
  • Aktenzeichen: III R 61/18
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Einkommensteuer, Familienleistungen
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Relevant für: Eltern, Finanzämter, Steuerberater bei Kinderfreibeträgen

Der BFH verweigert die Übertragung des BEA-Freibetrags auf volljährige Kinder.
  • Der Wortlaut nennt die Übertragung nur für minderjährige Kinder.
  • Eine planwidrige Lücke sieht der BFH nicht.
  • Eltern behalten den BEA-Freibetrag für volljährige Kinder getrennt.
  • Die Gesetzesmaterialien sprechen nach Ansicht des BFH dagegen.

BEA-Freibetrag: Übertragung nur bei minderjährigen Kindern

Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) ist in § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG geregelt. Eine Übertragung auf Antrag eines Elternteils ist laut dem Wortlaut der Vorschrift nur bei minderjährigen Kindern vorgesehen. Der Freibetrag wird grundsätzlich jedem Elternteil unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen gewährt.

Für Sie bedeutet das: Sammeln Sie keine Belege über tatsächliche Erziehungskosten in der Hoffnung, dadurch den Freibetrag zu erhöhen oder zu sichern. Das Finanzamt gewährt den einfachen BEA-Freibetrag pauschal, solange Ihnen dem Grunde nach Kindergeld zusteht. Das bedeutet konkret: Sie müssen lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllen, unabhängig davon, ob das Geld tatsächlich ausgezahlt wird oder die Freibeträge bei der Steuer für Sie günstiger sind.

Wie sich diese gesetzliche Vorgabe in der Praxis auswirkt, zeigt der Fall einer Mutter, die für das Streitjahr 2014 die Übertragung der BEA-Freibeträge für ihre beiden Kinder beantragte. Die Tochter und der Sohn waren im maßgeblichen Zeitraum bereits volljährig. Das Finanzamt entsprach dem Antrag der Frau zunächst in einer Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2017 und gewährte ihr den doppelten Freibetrag.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen werden; für volljährige Kinder ist eine solche Übertragung gesetzlich nicht vorgesehen.
  2. Gerichte sind nicht befugt, die gesetzlich auf Minderjährige beschränkte Übertragungsmöglichkeit des BEA-Freibetrags im Wege der ergänzenden Rechtsfortbildung oder teleologischen Extension auf volljährige Kinder auszudehnen, solange der Gesetzgeber keine planwidrige Regelungslücke hinterlassen hat.
Infografik: Der BEA-Freibetrag ist nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG nur bei minderjährigen Kindern auf den anderen Elternteil übertragbar; bei Volljährigen ist die Übertragung gesetzlich ausgeschlossen.
BFH-Urteil III R 61/18: Der BEA-Freibetrag kann steuerlich nur bei minderjährigen Kindern auf den anderen Elternteil übertragen werden. Bei volljährigen Kindern ist dies nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG ausgeschlossen

BFH: Keine BEA-Übertragung für volljährige Kinder

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, enthält das Gesetz keine explizite Regelung zur Übertragung des einfachen BEA-Freibetrags. Eine ergänzende Rechtsfortbildung oder teleologische Extension über den Wortlaut hinaus setzt eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Das bedeutet konkret: Richter dürfen das Gesetz nur dann über seinen eigentlichen Wortlaut hinaus ausweiten (Rechtsfortbildung) oder auf ähnliche Fälle anwenden (teleologische Extension), wenn der Gesetzgeber versehentlich etwas nicht geregelt hat. Die Gerichte dürfen klare gesetzgeberische Entscheidungen nicht durch eigene Zweckmäßigkeitserwägungen erweitern.

Ob eine solche Lücke existiert, verneinte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22. April 2020 (Az.: III R 61/18) und entschied, dass eine Übertragung bei Volljährigen nicht zulässig ist. Das Gericht wies die Revision der Finanzbehörde als unbegründet zurück. Die Revision ist ein rechtliches Prüfverfahren, bei dem das höchste Gericht kontrolliert, ob das Gesetz im vorherigen Urteil richtig angewendet wurde. Die Klage des Vaters gegen die Übertragung blieb damit im Ergebnis erfolgreich.

Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen […] – so der Bundesfinanzhof

Haben Sie gegen eine Ablehnung der BEA-Übertragung für ein volljähriges Kind bereits Einspruch eingelegt? Angesichts dieser höchstrichterlichen Klärung sollten Sie den Einspruch zurücknehmen, um das Verfahren ohne weitere Kosten zu beenden, da keine Aussicht auf Erfolg mehr besteht.

Praxis-Hinweis:

Das war der entscheidende Faktor: Die Übertragbarkeit des BEA-Freibetrags hängt allein am Alter des Kindes. Wenn Ihr Kind im betreffenden Zeitraum bereits volljährig war, liegen Sie ähnlich wie im besprochenen Fall – eine Übertragung ist dann gesetzlich ausgeschlossen. Andere Umstände, wie etwa die tatsächliche Kostenverteilung oder ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, können diesen Hebel nicht mehr umlegen.

Warum Richter den BEA-Freibetrag nicht ausweiten dürfen

Es besteht eine systematische Unterscheidung zwischen dem Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) und dem BEA-Freibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG). Die Gesetzesmaterialien deuten darauf hin, dass die Übertragungsmöglichkeit bewusst auf minderjährige Kinder begrenzt wurde. Unter Gesetzesmaterialien versteht man Dokumente wie Entwürfe oder Protokolle aus der Zeit der Entstehung des Gesetzes, die den Willen des Gesetzgebers verdeutlichen. Der frühere Betreuungsfreibetrag galt ebenfalls nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

Keine planwidrige Lücke im Gesetz

In dem Verfahren aus dem Jahr 2014 argumentierte die Finanzbehörde, es sei sinnwidrig, den Freibetrag bei Volljährigen nicht zu übertragen, da hier der Ausbildungsbedarf im Vordergrund stehe. Der Bundesfinanzhof verneinte ein sinnwidriges Ergebnis, da Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf gesetzlich als Einheit geregelt sind. Auch Hinweise auf das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG rechtfertigten laut den Richtern keine Ausweitung auf Volljährige.

Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. – so der BFH

Keine BEA-Übertragung trotz ausbleibender Unterhaltszahlungen

Die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG ist an Voraussetzungen wie die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu mindestens 75 Prozent geknüpft. Der BEA-Freibetrag für minderjährige Kinder nach Satz 8 kann hingegen abweichend von diesen Voraussetzungen und unabhängig von Unterhaltszahlungen übertragen werden.

Wichtig für Ihre Steuererklärung: Nutzen Sie die 75-Prozent-Grenze beim Unterhalt ausschließlich für den Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags. Versuchen Sie nicht, diese Regelung auf den BEA-Freibetrag für volljährige Kinder anzuwenden – das Finanzamt wird dies aufgrund der BFH-Rechtsprechung zwingend ablehnen.

Unterhalt ändert nichts an der Altersgrenze

Mit Blick auf diese Unterhaltsregeln machte die Mutter geltend, der Vater komme seiner Unterhaltspflicht nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az.: 2 K 46/17) gab der Klage des Vaters bereits in der Vorinstanz teilweise statt und berücksichtigte bei der Mutter nur den einfachen BEA-Freibetrag. Die Vorinstanz ist das in der Hierarchie untergeordnete Gericht, das den Fall zuerst geprüft hat. Der Bundesfinanzhof bestätigte schließlich, dass die Unterhaltskonstellation keine Übertragung des BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern herbeiführen kann.

Die Entscheidung, auch bei volljährigen Kindern eine Übertragung des BEA-Freibetrages von einem Elternteil auf den anderen zu ermöglichen, obliegt daher allein dem Gesetzgeber. – so das Gericht

BFH-Urteil: Verbindliche Klarheit für Eltern Volljähriger

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein Grundsatzurteil mit bundesweiter Bindungswirkung für alle Finanzämter. Das bedeutet konkret: Alle deutschen Finanzbehörden sind nun gesetzlich verpflichtet, dieses Urteil in allen vergleichbaren Fällen anzuwenden. Sie stellt klar, dass die Altersgrenze von 18 Jahren für die BEA-Übertragung absolut ist und weder durch hohe Ausbildungskosten noch durch fehlende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils aufgeweicht werden kann. Für Ihre Steuerplanung bedeutet das: Rechnen Sie ab der Volljährigkeit Ihres Kindes fest mit dem Wegfall des übertragenen BEA-Freibetrags und prüfen Sie stattdessen alternative Entlastungen wie den Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung.

Handlungsempfehlung: BEA-Anträge ab Volljährigkeit stoppen

Stellen Sie keine Anträge auf Übertragung des BEA-Freibetrags mehr, sobald Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Falls Sie in der Vergangenheit von einer solchen Übertragung profitiert haben, prüfen Sie Ihre aktuellen Steuervorauszahlungen, da der Wegfall des doppelten Freibetrags ab der Volljährigkeit zu einer höheren Steuerlast und möglichen Nachzahlungen führt.


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Die steuerliche Behandlung von Freibeträgen bei volljährigen Kindern führt oft zu Unklarheiten und belastenden Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Steuerbescheid im Hinblick auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung und unterstützen Sie bei notwendigen Einsprüchen. So stellen Sie sicher, dass alle verbleibenden Entlastungsmöglichkeiten rechtssicher ausgeschöpft werden.

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Experten Kommentar

Die Wut vieler alleinerziehender Elternteile an diesem Punkt ist absolut verständlich, richtet sich aber an die falsche Adresse. Das Finanzamt ist schlicht der falsche Schauplatz, um fehlenden Unterhalt des Ex-Partners steuerlich auszugleichen. Die Sachbearbeiter haben durch die starre Software-Prüfung bei volljährigen Kindern ohnehin keinen Ermessensspielraum mehr und lehnen die Übertragung vollautomatisch ab.

Wer die kompletten Studien- oder Ausbildungskosten allein stemmt, muss den Konflikt zivilrechtlich austragen. Betroffene können den verlorenen Steuervorteil unter bestimmten Voraussetzungen als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen. Das ist zwar mühsamer als ein einfaches Kreuz in der Steuererklärung, aber oft der einzige rechtlich gangbare Weg.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich den BEA-Freibetrag übertragen, wenn mein volljähriges Kind noch bei mir wohnt?

NEIN. Die Übertragung des BEA-Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ist für volljährige Kinder gesetzlich ausgeschlossen, selbst wenn das Kind weiterhin in Ihrem Haushalt lebt oder von Ihnen allein betreut wird. Die rechtliche Möglichkeit zur Übertragung dieses steuerlichen Vorteils endet zwingend mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes.

Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG ist die Übertragung dieses Freibetrags auf Antrag eines Elternteils ausdrücklich nur für minderjährige Kinder vorgesehen. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 22. April 2020 (Az.: III R 61/18) klargestellt, dass diese Altersgrenze strikt einzuhalten ist und keine Ausweitung auf volljährige Kinder erfolgen darf. Weder die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit noch die Übernahme der vollen Ausbildungskosten oder ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils rechtfertigen eine Abweichung von diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Da der Gesetzgeber keine planwidrige Regelungslücke hinterlassen hat, verbleibt es ab dem achtzehnten Geburtstag des Kindes beim hälftigen Freibetrag für jeden Elternteil.


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Verliere ich die BEA-Übertragung, obwohl der andere Elternteil gar keinen Unterhalt für uns zahlt?

JA, fehlende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils rechtfertigen keine Übertragung des BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern, da diese Regelung im Gegensatz zum Kinderfreibetrag nicht an die Unterhaltspflicht geknüpft ist. Die Übertragungsmöglichkeit für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf endet nach der aktuellen Rechtsprechung zwingend mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

Während der Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG bei einer Unterhaltsverletzung von mehr als 25 Prozent übertragen werden kann, fehlt für den BEA-Freibetrag eine vergleichbare gesetzliche Grundlage. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Grundsatzurteil klargestellt, dass die Altersgrenze für die Übertragung des BEA-Freibetrags absolut gilt und nicht durch die finanzielle Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils ausgehebelt werden kann. Daher verbleibt der einfache Freibetrag auch bei ausbleibenden Zahlungen rechtlich beim anderen Elternteil, sofern das Kind bereits volljährig ist und die Voraussetzungen für das Kindergeld weiterhin vorliegen.

In der Steuererklärung müssen Sie daher strikt zwischen dem Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags und dem BEA-Freibetrag trennen, da nur Ersterer erfolgreich auf die fehlende Unterhaltsleistung gestützt werden kann.


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Bekomme ich die BEA-Übertragung noch anteilig für die Monate vor dem achtzehnten Geburtstag?

JA, für die Monate bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann der BEA-Freibetrag noch anteilig übertragen werden, da das Kind in diesem Zeitraum die gesetzliche Voraussetzung der Minderjährigkeit erfüllt. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt zeitanteilig für jeden vollen Kalendermonat.

Die rechtliche Grundlage für diese zeitanteilige Gewährung bildet das im Einkommensteuerrecht verankerte Monatsprinzip, wobei die Übertragung des BEA-Freibetrags gemäß § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG ausdrücklich auf minderjährige Kinder beschränkt ist. Da die Volljährigkeit erst mit dem Ablauf des Tages vor dem 18. Geburtstag eintritt, besteht der Anspruch auf die Übertragung für alle vorangegangenen vollen Kalendermonate des betreffenden Jahres fort. Eltern sollten daher in der Anlage Kind ihrer Steuererklärung den Zeitraum der Minderjährigkeit präzise dokumentieren, um die anteilige Übertragung für das Übergangsjahr rechtssicher zu beanspruchen.


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Was mache ich mit meinem Einspruch, wenn das Finanzamt die BEA-Übertragung bereits abgelehnt hat?

Sie sollten einen laufenden Einspruch gegen die Ablehnung der BEA-Übertragung für volljährige Kinder zurücknehmen, da das Verfahren aufgrund der aktuellen Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Durch die Rücknahme beenden Sie das Verfahren kostengünstig und vermeiden weitere unnötige Verwaltungskosten.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Grundsatzurteil vom 22. April 2020 (Az. III R 61/18) entschieden, dass die Übertragung des BEA-Freibetrags gemäß § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG nur für minderjährige Kinder zulässig ist. Die Richter verneinten dabei ausdrücklich eine planwidrige Gesetzeslücke, weshalb eine Ausweitung der Regelung auf volljährige Kinder im Wege der Rechtsfortbildung rechtlich ausgeschlossen bleibt. Da dieses Urteil eine bundesweite Bindungswirkung entfaltet, existiert für Ihren Einspruch keine tragfähige Rechtsgrundlage mehr, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnte. Eine Fortführung des Verfahrens würde lediglich zu einer förmlichen Einspruchsentscheidung führen, welche die Ablehnung unter Verweis auf die Rechtsprechung bestätigt.

Beachten Sie jedoch, dass eine zeitanteilige Übertragung des BEA-Freibetrags für diejenigen Monate des Kalenderjahres weiterhin möglich bleibt, in denen Ihr Kind noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte. In diesen Grenzfällen kann ein teilweiser Erfolg des Einspruchs erzielt werden.


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Welche steuerlichen Alternativen habe ich, wenn die BEA-Übertragung ab der Volljährigkeit meines Kindes wegfällt?

Nutzen Sie als Alternative zur BEA-Übertragung den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, sofern Ihr volljähriges Kind für die Ausbildung auswärts untergebracht ist. Dieser Freibetrag fängt die finanzielle Belastung durch die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes steuerlich ab und dient als effektiver Ersatz.

Während der BEA-Freibetrag bei Minderjährigen pauschal übertragen werden kann, knüpft der Gesetzgeber den Ausbildungsfreibetrag an konkrete Voraussetzungen wie die auswärtige Unterbringung des Kindes. Dieser Freibetrag von derzeit 1.200 Euro pro Kalenderjahr steht Ihnen zu, wenn das Kind volljährig ist, sich in Ausbildung befindet und nachweislich auswärts untergebracht ist. Sie müssen diesen Betrag aktiv in der Anlage Kind Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, da das Finanzamt die auswärtige Unterbringung nicht automatisch aus den vorliegenden Meldedaten ableiten kann.

Beachten Sie jedoch zusätzlich, dass der Freibetrag zeitanteilig um ein Zwölftel gekürzt wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht während des gesamten Kalenderjahres vorlagen oder das Kind die Ausbildung vorzeitig beendet.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BFH – Az.: III R 61/18 – Urteil vom 22.04.2020

 


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