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Übertragung von Kinderfreibeträgen: Warum Barunterhalt allein nicht ausreicht

Monatlich fließt das Geld fürs Kind, doch die Tochter wohnt beim Vater – und der lebt von Hartz IV. Die Mutter beantragt die doppelten Freibeträge, doch zählt Barunterhalt gegen Betreuung und Sozialleistung?

Jugendliche am Esstisch in einer Wohnung, im Hintergrund kümmert sich der Vater in der Küche um den Haushalt.
Betreuungsunterhalt durch die Haushaltsaufnahme des Kindes gilt rechtlich als vollständige Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Elternteil. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III R 18/15

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesfinanzhof
  • Datum: 15.06.2016
  • Aktenzeichen: III R 18/15
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Einkommensteuer, Familienrecht, Sozialleistungen
  • Relevant für: Eltern, getrennt lebende Familien, Steuerpflichtige mit Kinderfreibeträgen

Der BFH verwehrt die Freibetragsübertragung, weil der Vater Betreuungsunterhalt leistete.
  • Der Vater erfüllte seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
  • Der SGB-II-Bezug änderte daran nichts.
  • Der BEA-Freibetrag scheiterte auch an der Meldung beim Vater.
  • Verfassungsrügen gegen die Regelung wies der BFH zurück.

Wann die Übertragung von Kinderfreibeträgen rechtlich scheitert

Die rechtliche Grundlage für die Übertragung des Kinderfreibetrags bildet § 32 Abs. 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine solche Verschiebung setzt voraus, dass ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt. Geht es zusätzlich um den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag), greifen die Regelungen aus § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG.

Der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag wird auf Antrag eines Elternteils auf diesen übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG)

Mit den Hürden dieser Vorschriften befasste sich der Bundesfinanzhof (Az. III R 18/15), nachdem ein Ehepaar die Übertragung der vollen Freibeträge gefordert hatte. Die Ehefrau leistete für ihre 1996 geborene Tochter Barunterhalt. Das bedeutet konkret: Sie zahlte monatlich einen Geldbetrag für den Lebensunterhalt des Kindes, anstatt es im eigenen Haushalt zu versorgen. In der gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 2013 beantragte das Paar, den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten BEA-Freibetrag in Höhe von insgesamt 3.504 Euro auf sich zu übertragen. Das zuständige Finanzamt lehnte dieses Ansinnen im Einkommensteuerbescheid ab, woraufhin der Streit durch die Instanzen ging. Am Ende blieb die Klage endgültig erfolglos, da die obersten Finanzrichter die Revision als unbegründet zurückwiesen. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf rechtliche Fehler geprüft wird, ohne dass der Sachverhalt neu ermittelt wird.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufnimmt und dort betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuungsunterhalt vollständig; der Bezug von Leistungen nach dem SGB II ändert daran nichts und rechtfertigt keine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil.
  2. Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf setzt voraus, dass das Kind im Haushalt des Antragstellers polizeilich gemeldet ist; fehlt diese formale Voraussetzung, besteht keine Antragsberechtigung.
  3. Die gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Kinderfreibeträgen benachteiligt getrennt veranlagte Eltern nicht verfassungswidrig gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten, da kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, in der Summe gleich oder besser gestellt zu werden.
Infografik: Voraussetzungen für die Übertragung von Kinderfreibeträgen und warum diese scheitern, wenn der betreuende Elternteil seine Pflicht durch Betreuung erfüllt oder die polizeiliche Meldung fehlt.
BFH-Urteil III R 18/15: Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag können nicht übertragen werden, wenn der betreuende Elternteil Betreuungsunterhalt leistet und das Kind nicht beim Antragsteller gemeldet ist

Warum Betreuungsunterhalt die Übertragung der Freibeträge verhindert

Die gesetzlichen Unterhaltspflichten leiten sich aus § 1610 Abs. 2 sowie § 1606 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab. Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht regelmäßig durch die tägliche Pflege und Erziehung, was als Betreuungsunterhalt bezeichnet wird. Der Gesetzgeber geht dabei von einer strikten Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt aus.

Diese rechtliche Gleichstellung verhinderte im verhandelten Streitfall die gewünschte Steuerentlastung für die Mutter. Die minderjährige Tochter lebte im Haushalt ihres sorgeberechtigten Vaters. Die Münchener Richter stellten klar, dass der Vater durch die Aufnahme in seinen Haushalt und die dortige Betreuung seiner Unterhaltspflicht vollständig nachkam. Weil er diese Pflicht erfüllte, fehlte es an der grundlegenden Voraussetzung, um den Kinderfreibetrag auf die barunterhaltspflichtige Mutter zu übertragen.

Wird nur Betreuungsunterhalt geschuldet (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), ist die Erfüllung dieser Pflicht entscheidend, da der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung ausging. – so der Bundesfinanzhof

Wenn Sie die Übertragung wegen verletzter Unterhaltspflicht beantragen wollen, müssen Sie nachweisen, dass der andere Teil weniger als 75 % des geschuldeten Barunterhalts leistet. Halten Sie hierfür Belege über ausbleibende Zahlungen oder Bescheinigungen der Unterhaltsvorschussstelle bereit, da die bloße Behauptung einer mangelnden Zahlung für das Finanzamt nicht ausreicht. Die Unterhaltsvorschussstelle ist eine Behörde, die einspringt, wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt, und die gezahlten Beträge später vom Schuldner zurückfordert.

Praxis-Hinweis: Betreuung ist Unterhalt

Der entscheidende Faktor für Ihre Situation ist der Wohnort des Kindes. Solange das Kind beim anderen Elternteil lebt, leistet dieser durch die tägliche Pflege sogenannten Betreuungsunterhalt. Dieser wird rechtlich genauso gewertet wie Barunterhalt. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf Sie ist daher fast immer ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil das Kind bei sich zu Hause betreut – auch wenn er aufgrund geringen Einkommens kein Geld zahlt.

Keine Freibetragsübertragung bei SGB II-Bezug des Ex-Partners

Die steuerrechtlichen Vorgaben zur Freibetragsübertragung knüpfen nicht an den Bezug von Sozialleistungen an. Bezieht ein Elternteil Leistungen nach dem SGB II, bedeutet das nicht automatisch, dass er seine Unterhaltspflicht verletzt. Das SGB II regelt die staatliche Grundsicherung für Arbeitsuchende, heute meist als Bürgergeld bezeichnet. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist rechtlich ausgeschlossen, solange dieser nicht völlig allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Das Ehepaar versuchte in dem Verfahren aus dem Jahr 2016, aus der finanziellen Situation des Vaters einen steuerlichen Vorteil abzuleiten. Der sorgeberechtigte Vater bezog für sich und die Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Eheleute argumentierten, dass sie wegen dieser staatlichen Hilfen faktisch die alleinige Unterhaltslast tragen würden und der Vater mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei. Unter Leistungsfähigkeit versteht man im Recht die finanzielle Kraft eines Schuldners, Zahlungen zu leisten, ohne seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Sichtweise deutlich. Da der Vater unstreitig weiterhin Betreuungsunterhalt leistete, kamen die Eheleute nicht allein für den Unterhalt auf. Die gesetzliche Regelung biete keinen Raum, den Bezug von Sozialleistungen als Ausfall der Unterhaltsleistung zu werten.

Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des diesem für sein Kind zustehenden Kinderfreibetrags […] auf den anderen Elternteil, der den Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet. – so der BFH

Vermeiden Sie Anträge, die Sie ausschließlich mit der finanziellen Hilfebedürftigkeit oder dem SGB-II-Bezug des Ex-Partners begründen. Da die Betreuung des Kindes rechtlich als vollwertiger Unterhalt zählt, wird das Finanzamt Ihren Antrag unter Berufung auf dieses BFH-Urteil zwingend ablehnen. Sparen Sie sich den Aufwand eines Einspruchs, solange das Kind im Haushalt des anderen Elternteils lebt.

Warum der BEA-Freibetrag an der Meldepflicht scheiterte

Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf richtet sich nach den strengen Vorgaben des § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG. Eine zwingende Voraussetzung für diesen steuerlichen Vorteil ist, dass das Kind im Haushalt der antragstellenden Person gemeldet ist. Fehlt eine solche polizeiliche Meldung unter der entsprechenden Adresse, entfällt die Antragsberechtigung komplett.

An dieser formellen Hürde scheiterte das Ehepaar vor dem Bundesfinanzhof ebenfalls. Die Tochter war im gesamten Streitjahr polizeilich unter der Adresse ihres Vaters gemeldet und lebte nicht in der Wohnung der Eheleute. Aufgrund dieser klaren Wohnsituation verneinten die Richter die Übertragung des BEA-Freibetrags. Dem Paar fehlte schlicht die Antragsberechtigung, um diesen Teil der Steuererleichterung für sich beanspruchen zu können.

Praxis-Hürde: Formale Meldepflicht

Beim BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) ist der Hebel rein formal: Die Übertragung hängt an der polizeilichen Meldung. Wenn das Kind nicht offiziell unter Ihrer Adresse gemeldet ist, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf den vollen Freibetrag. Die tatsächliche Betreuungsleistung spielt an dieser Stelle keine Rolle, wenn die formale Voraussetzung der Haushaltsaufnahme fehlt.

Warum die Freibetragsregelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt

Es existiert kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass getrennt veranlagte Eltern in der Summe besser gestellt werden als zusammenveranlagte Ehegatten. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erhalten zusammenveranlagte Paare keine höheren Freibeträge als andere Elternpaare. Zusammenveranlagung bedeutet, dass Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werden, was oft zu Steuervorteilen führt. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung nicht erfüllt, stellt dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.

Die klagenden Eheleute hatten im Verfahren gerügt, die gesetzliche Behandlung würde sie gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten verfassungswidrig benachteiligen. Der Bundesfinanzhof verwarf diese Bedenken unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung. Da die Richter weder beim Kinderfreibetrag noch beim BEA-Freibetrag einen Rechtsfehler des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg erkennen konnten, wiesen sie die Revision vollumfänglich als unbegründet zurück. Die Eheleute müssen zudem die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Bedeutung des BFH-Urteils für getrennt lebende Eltern

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Grundsatzurteil mit Bindungswirkung für die gesamte Finanzverwaltung und ist auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar. Bindungswirkung heißt hier, dass die Finanzämter verpflichtet sind, dieses Urteil in allen ähnlichen Fällen als Maßstab anzuwenden. Sie stellt klar, dass Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt steuerlich absolut gleichsteht. Für Sie bedeutet das: Eine Übertragung der Freibeträge ist rechtlich nahezu ausgeschlossen, solange das Kind beim anderen Elternteil lebt – völlig unabhängig von dessen Einkommen oder dem Bezug von Sozialleistungen.

Handeln Sie jetzt: Prüfen Sie vor Abgabe Ihrer Steuererklärung, ob das Kind polizeilich bei Ihnen gemeldet ist, falls Sie den BEA-Freibetrag beanspruchen wollen. Wenn Sie nichts unternehmen, bleibt es bei der gesetzlichen hälftigen Aufteilung der Freibeträge. Akzeptieren Sie diese Aufteilung, wenn das Kind beim Ex-Partner lebt, um die Kosten für aussichtslose Einsprüche oder Klagen innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist zu vermeiden. Diese Frist ist der gesetzlich festgelegte Zeitraum, in dem man sich gegen eine behördliche Entscheidung wehren kann, bevor diese unanfechtbar wird.


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Die Übertragung von Kinderfreibeträgen scheitert oft an formalen Hürden oder der rechtlichen Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob in Ihrem individuellen Fall die Voraussetzungen für eine steuerliche Entlastung vorliegen. So vermeiden Sie kostspielige Fehlentscheidungen und wahren wichtige Fristen gegenüber dem Finanzamt.

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Experten Kommentar

Oft geht es bei diesem Streit gar nicht um die reine Steuerersparnis, sondern um verletzten Stolz. Wenn der Ex-Partner Bürgergeld bezieht und trotzdem die halben Freibeträge behält, kochen in meinen Beratungsgesprächen regelmäßig die Emotionen hoch. Viele wollen dann aus reinem Prinzip klagen, um den anderen für die fehlenden Zahlungen abzustrafen.

Genau an diesem Punkt warne ich eindringlich vor einer teuren Kostenfalle. Wer versucht, emotionale Gerechtigkeit über das Steuerrecht zu erzwingen, verbrennt am Ende nur unnötig Geld für Gerichtsverfahren. Betroffene fahren finanziell deutlich besser, wenn sie die rechtliche Realität schlucken und die hälftige Aufteilung zähneknirschend akzeptieren.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich als getrennt lebender Elternteil steuerliche Nachteile gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten bei den Freibeträgen?

NEIN. Getrennt lebende Eltern haben laut Bundesfinanzhof keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, steuerlich besser gestellt zu werden als zusammenveranlagte Ehegatten, da die hälftige Aufteilung der Freibeträge den gesetzlichen Regelfall darstellt. Diese Regelung garantiert eine identische Summe der Freibeträge bei beiden Elternkonstellationen und verhindert somit eine verfassungswidrige Benachteiligung einzelner Steuerpflichtiger.

Die gesetzliche Systematik gemäß § 32 Abs. 6 EStG sieht vor, dass jedem Elternteil grundsätzlich ein halber Kinderfreibetrag sowie ein halber Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zusteht. Zusammenveranlagte Ehepaare erhalten zwar den vollen Betrag, verfügen jedoch in der Summe über dieselbe steuerliche Entlastung wie zwei getrennt veranlagte Einzelpersonen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass eine Übertragung der Freibeträge zwingend voraussetzt, dass der andere Teil seine Unterhaltspflicht im Wesentlichen verletzt. Da die persönliche Betreuung des Kindes rechtlich als vollwertiger Betreuungsunterhalt gewertet wird, bleibt die hälftige Aufteilung selbst bei fehlender Leistungsfähigkeit des Ex-Partners bestehen.

Eine Abweichung von dieser hälftigen Aufteilung ist lediglich möglich, wenn Sie nachweisen können, dass der andere Elternteil weniger als 75 Prozent des geschuldeten Barunterhalts leistet oder das Kind ausschließlich in Ihrem Haushalt gemeldet ist.


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Darf ich den Freibetrag beanspruchen, wenn mein zahlungsunfähiger Ex-Partner staatliche Leistungen nach dem SGB II bezieht?

NEIN. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den betreuenden Elternteil rechtfertigt keine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den barunterhaltspflichtigen Teil. Solange das Kind im Haushalt des Ex-Partners lebt und dort betreut wird, gilt die Unterhaltspflicht rechtlich als vollständig erfüllt.

Die rechtliche Grundlage bildet die Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 BGB. Da der Ex-Partner das Kind in seinem Haushalt versorgt und erzieht, kommt er seiner gesetzlichen Verpflichtung trotz der eigenen finanziellen Hilfebedürftigkeit in vollem Umfang nach. Eine Übertragung des Freibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG setzt jedoch voraus, dass ein Elternteil seine Unterhaltspflicht im Wesentlichen verletzt oder mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Bezug von staatlichem Bürgergeld diese persönliche Betreuungsleistung nicht entwertet, weshalb Sie steuerrechtlich nicht als alleiniger Unterhaltsleistender gelten.

Eine Übertragung bleibt grundsätzlich ausgeschlossen, solange das Kind seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt beim anderen Elternteil hat. Lediglich beim Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) entscheidet allein die polizeiliche Meldung des Kindes über die steuerliche Zuordnung der Freibeträge.


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Muss mein Kind zwingend bei mir gemeldet sein, um den BEA-Freibetrag auf mich zu übertragen?

JA. Für die Übertragung des BEA-Freibetrags ist es zwingend erforderlich, dass das Kind polizeilich unter Ihrer Adresse gemeldet ist. Ohne diese formale Haushaltsaufnahme verweigert das Finanzamt die steuerliche Begünstigung grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Betreuungssituation.

Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG knüpft der Gesetzgeber diesen Anspruch an das strikte Formalprinzip der polizeilichen Meldung als Nachweis für die Haushaltsaufnahme. Das Finanzamt prüft hierbei nicht die individuellen Lebensumstände oder die tatsächliche Zeit, die das Kind faktisch bei Ihnen verbringt. Fehlt der offizielle Eintrag im Melderegister unter Ihrer Anschrift, besteht schlichtweg keine gesetzliche Antragsberechtigung für diesen speziellen Freibetrag. Daher sollten Sie Ihren aktuellen Meldestatus unbedingt vor der Antragstellung prüfen, um eine rechtssichere Bearbeitung durch die Finanzbehörde zu gewährleisten.


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Welche Belege muss ich einreichen, wenn das Finanzamt die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Ex-Partner bezweifelt?

Um eine verletzte Unterhaltspflicht nachzuweisen, müssen Sie schriftliche Belege wie Bescheinigungen der Unterhaltsvorschussstelle oder lückenlose Kontoauszüge vorlegen, die eine Unterschreitung der gesetzlichen Zahlungsgrenze von 75 Prozent objektiv belegen. Diese Dokumente dienen als notwendiger Nachweis für die steuerliche Übertragung der Freibeträge und müssen die finanzielle Situation über das gesamte Kalenderjahr hinweg lückenlos abbilden.

Die Beweislast für die mangelnde Unterhaltszahlung liegt vollständig beim Antragsteller, da das Finanzamt die bloße Behauptung einer Pflichtverletzung aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht als ausreichend anerkennt. Besonders hohe Beweiskraft besitzen amtliche Bescheinigungen der Unterhaltsvorschussstelle, da diese Behörde nur dann Leistungen erbringt, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unzureichenden Barunterhalt leistet. Falls keine behördlichen Bescheide vorliegen, sollten Sie eine detaillierte Aufstellung der Zahlungseingänge zusammen mit Bankbelegen einreichen, um die Differenz zum geschuldeten Unterhaltsbetrag transparent darzustellen. Nur wenn die Zahlungen über das gesamte Kalenderjahr hinweg die Schwelle von 75 Prozent unterschreiten, ist eine Übertragung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG möglich.

Eine Übertragung bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil seine Pflicht durch die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt erfüllt, da dieser Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt rechtlich gleichgestellt ist. In diesen Fällen ist der Nachweis fehlender Geldzahlungen für das Finanzamt unerheblich, da die Unterhaltspflicht bereits durch die tägliche Pflege und Erziehung des Kindes als vollständig erfüllt gilt.


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Wie vermeide ich unnötige Gerichtskosten, falls das Finanzamt meinen Antrag auf Übertragung der Freibeträge ablehnt?

Vermeiden Sie Klagen gegen die Ablehnung, wenn das Kind beim anderen Elternteil lebt, da die Finanzämter aufgrund der Bindungswirkung des BFH-Urteils zur Ablehnung verpflichtet sind. Sie sparen unnötige Gerichtskosten, indem Sie die einmonatige Rechtsbehelfsfrist verstreichen lassen oder einen bereits eingelegten Einspruch umgehend zurücknehmen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass die persönliche Betreuung eines Kindes gemäß § 1606 Abs. 3 BGB rechtlich als vollwertige Erfüllung der Unterhaltspflicht gilt. Da diese Bindungswirkung, also die Verpflichtung der Behörden zur Anwendung des Urteils, besteht, haben Klagen in identischen Konstellationen keine Aussicht auf Erfolg. Ein gerichtliches Verfahren würde lediglich dazu führen, dass Sie als unterliegende Partei die gesamten Prozesskosten sowie die Kosten der Gegenseite tragen müssen. Das Finanzamt darf in diesen Fällen keinen Ermessensspielraum nutzen, da die gesetzliche Regelung zur hälftigen Aufteilung der Freibeträge bei erfüllter Unterhaltspflicht zwingend ist.

Eine Klage kann ausnahmsweise sinnvoll sein, wenn Ihr Fall wesentlich vom BFH-Urteil abweicht, etwa weil der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent erfüllt. Prüfen Sie daher genau, ob tatsächliche Belege für eine Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegen, bevor Sie den Bescheid akzeptieren.


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Das vorliegende Urteil


BFH – Az.: III R 18/15 – Urteil vom 15.06.2016

 


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