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Überwachung Nachbargrundstück mit Kamera – Unterlassungsanspruch

Nachbarschaftskrieg eskaliert wegen Überwachungskamera: Gericht stoppt unerwünschte Einblicke. Persönlichkeitsrecht siegt über Sicherheitsbedenken – Videoüberwachung des Nachbarn untersagt! Streitbare Nachbarn landen vor Gericht, weil eine Kamera zu viel sieht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht befasste sich mit einem Streit wegen Videoüberwachung des Nachbargrundstücks.
  • Die Kamera der Verfügungsbeklagten erfasste Teile des Grundstücks des Verfügungsklägers.
  • Es besteht ein seit Jahren angespanntes Nachbarschaftsverhältnis zwischen den Parteien.
  • Das Gericht entschied, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, die Überwachung auf das eigene Grundstück zu beschränken.
  • Bei Zuwiderhandlung droht der Verfügungsbeklagten ein hohes Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.
  • Die Verfügungsbeklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Das Gericht gewichtete die Privatsphäre des Verfügungsklägers höher als das Sicherungsinteresse der Verfügungsbeklagten.
  • Diese Entscheidung stärkt den Schutz der Privatsphäre vor unerwünschter Kamerabeobachtung.

Nachbars Kamera verletzt Privatsphäre: Gericht untersagt Überwachung

Die Überwachung des eigenen Grundstücks ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Allerdings dürfen dabei die Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden. So ist es nicht zulässig, das Nachbargrundstück mit einer Kamera zu überwachen, wenn dadurch die Privatsphäre des Nachbarn beeinträchtigt wird. Ein solches Vorgehen kann einen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen. Der Nachbar kann also vom Gericht verlangen, dass die Überwachung des Grundstücks unterbunden wird.

Ob ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist dabei vor allem, ob die Kamera das Nachbargrundstück aufnimmt und in welcher Weise die Privatsphäre des Nachbarn dadurch verletzt wird. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, das Schlafzimmer des Nachbarn direkt zu filmen. Ist die Kamera allerdings so ausgerichtet, dass sie nur den Garten des Nachbarn filmt, kann dies in der Regel nicht als schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre angesehen werden.

Im Folgenden soll nun ein konkretes Gerichtsurteil vorgestellt werden, das sich mit einem Unterlassungsanspruch wegen Überwachung des Nachbargrundstücks mit einer Kamera befasst.

Ihr Nachbar filmt Sie? Wir helfen Ihnen, Ihr Recht auf Privatsphäre durchzusetzen.

Fühlen Sie sich durch die Überwachungskamera Ihres Nachbarn unwohl oder gar bedroht? Wir verstehen, wie belastend diese Situation sein kann. Unsere erfahrenen Anwälte für Nachbarrecht kennen die rechtlichen Fallstricke und setzen sich für Ihre Interessen ein. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können, Ihre Privatsphäre wiederherzustellen.

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Der Fall vor Gericht


Nachbarschaftsstreit wegen Videoüberwachung eskaliert vor Gericht

Grenzen der privaten Videoüberwachung
Gericht untersagt Videoüberwachung des Nachbargrundstücks, da Persönlichkeitsrechte Sicherheitsinteressen überwiegen. (Symbolfoto: Chutima Chaochaiya – Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Gelnhausen hat in einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn über die Zulässigkeit einer Videoüberwachung entschieden. Der Kläger, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, wehrte sich gegen die auf dem Nachbargrundstück installierte Kamera der Beklagten. Zwischen den Parteien bestand bereits seit Jahren ein angespanntes Verhältnis, das unter anderem auf ein Bauvorhaben des Klägers zurückging.

Gericht untersagt Erfassung des Nachbargrundstücks per Kamera

In seinem Urteil gab das Amtsgericht dem Antrag des Klägers statt und untersagte der Beklagten, die Kamera so zu betreiben, dass sie Vorgänge auf dem Grundstück des Klägers erfasst. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft an.

Persönlichkeitsrechte wiegen schwerer als Sicherheitsinteressen

Das Gericht sah in der Videoüberwachung des Nachbargrundstücks einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers und seiner Mieter. Die von der Beklagten angeführten Sicherheitsinteressen rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts nicht die dauerhafte Erfassung fremden Eigentums. Auch wenn die Wohnungen im Haus des Klägers möglicherweise noch nicht vermietet waren, überwiege das Recht auf Privatsphäre.

Weitreichende Folgen für private Videoüberwachung

Mit dieser Entscheidung stellt das Gericht klar, dass private Videoüberwachung ihre Grenzen am Nachbargrundstück findet. Der Fall zeigt beispielhaft, wie schnell vermeintliche Sicherheitsmaßnahmen zu rechtlichen Problemen führen können. Hausbesitzer sollten bei der Installation von Überwachungskameras sorgfältig darauf achten, ausschließlich das eigene Grundstück zu erfassen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den hohen Stellenwert des Persönlichkeitsrechts im Kontext privater Videoüberwachung. Es stellt klar, dass Sicherheitsinteressen grundsätzlich nicht die Erfassung fremder Grundstücke rechtfertigen. Für Hausbesitzer bedeutet dies, dass sie bei der Installation von Überwachungskameras strikt darauf achten müssen, ausschließlich ihr eigenes Grundstück zu erfassen. Die Entscheidung setzt damit einen wichtigen Präzedenzfall für die Grenzen privater Videoüberwachung im nachbarschaftlichen Kontext.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Nachbar. Es besagt, dass Ihre Nachbarn ihre Überwachungskameras nicht so ausrichten dürfen, dass Ihr Grundstück gefilmt wird. Sollte dies dennoch geschehen, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Das Gericht kann Ihren Nachbarn dann dazu verpflichten, die Kamera entsprechend auszurichten und bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe verhängen. Sie haben also die Möglichkeit, sich gegen eine solche Überwachung zu wehren und Ihre Privatsphäre zu schützen.


FAQ – Häufige Fragen

Kameras überall – aber wo liegen die Grenzen? Die Grenzen der privaten Videoüberwachung sind ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie fundierte Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Recht und Praxis der privaten Überwachung.


Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Videoüberwachung durch Privatpersonen?

Die Videoüberwachung durch Privatpersonen unterliegt in Deutschland einem komplexen rechtlichen Rahmen. Zentral ist hierbei die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union, die seit 2018 in Kraft ist. Sie regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten und gilt auch für Privatpersonen, sobald deren Videoüberwachung den rein persönlichen oder familiären Bereich verlässt.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt die DSGVO auf nationaler Ebene. Es konkretisiert die Vorgaben für die Videoüberwachung in § 4 BDSG. Demnach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Es schützt das Recht am eigenen Bild und die informationelle Selbstbestimmung. Eine Videoüberwachung greift in dieses Recht ein und bedarf daher einer Rechtfertigung.

Im Kontext der Nachbarschaft ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) relevant. §§ 1004, 823 BGB können Unterlassungsansprüche gegen rechtswidrige Videoüberwachung begründen. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen die Grenzen zulässiger Videoüberwachung im nachbarschaftlichen Kontext konkretisiert.

Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, nach denen die Zulässigkeit einer privaten Videoüberwachung zu beurteilen ist. Entscheidend ist oft die Frage, ob ein sogenannter Überwachungsdruck entsteht. Dieser liegt vor, wenn Dritte objektiv und ernsthaft eine Überwachung befürchten müssen.

Für die Überwachung des eigenen Grundstücks gelten weniger strenge Regeln. Hier ist eine Videoüberwachung grundsätzlich zulässig, solange sie sich auf den privaten Bereich beschränkt. Problematisch wird es, wenn öffentliche Bereiche oder Nachbargrundstücke miterfasst werden. In solchen Fällen muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder haben Richtlinien zur privaten Videoüberwachung veröffentlicht. Diese konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben und geben praktische Hinweise zur rechtskonformen Gestaltung von Videoüberwachungsanlagen.

Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen drohen empfindliche Bußgelder. Die Aufsichtsbehörden können Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. In der Praxis fallen die Bußgelder für Privatpersonen zwar deutlich geringer aus, können aber dennoch mehrere tausend Euro betragen.

Neben den rechtlichen Grundlagen ist auch die technische Gestaltung der Videoüberwachung relevant. Privacy by Design und Privacy by Default sind Prinzipien der DSGVO, die auch bei privater Videoüberwachung zu beachten sind. Sie fordern, dass Datenschutz von Anfang an in die technische Gestaltung einbezogen wird.

Die Komplexität der rechtlichen Regelungen führt in der Praxis oft zu Unsicherheiten. Privatpersonen, die eine Videoüberwachung planen, sollten sich daher im Zweifel rechtlich beraten lassen oder zumindest die Informationsangebote der Datenschutzaufsichtsbehörden nutzen.

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Was kann ich tun, wenn ich mich durch eine Überwachungskamera meines Nachbarn überwacht fühle?

Bei einer gefühlten Überwachung durch die Kamera des Nachbarn empfiehlt sich zunächst das direkte Gespräch. Der Betroffene sollte seine Bedenken sachlich vortragen und um eine einvernehmliche Lösung bitten, etwa durch Neuausrichtung oder Deaktivierung der Kamera. Führt dies nicht zum Erfolg, kann eine schriftliche Aufforderung zur Unterlassung der Überwachung erfolgen. Darin sollte eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt und auf mögliche rechtliche Schritte hingewiesen werden.

Bleibt auch dies wirkungslos, besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Diese kann den Sachverhalt prüfen und gegebenenfalls ein Bußgeld verhängen. Die Behörde hat die Befugnis, die Entfernung oder Neuausrichtung rechtswidriger Kameras anzuordnen.

Als letztes Mittel kommt eine zivilrechtliche Klage in Betracht. Hierbei kann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, wenn die Kamera tatsächlich das Nachbargrundstück erfasst oder ein objektiv nachvollziehbarer Überwachungsdruck besteht. Dies ist etwa der Fall, wenn aufgrund der Kameraausrichtung eine Überwachung ernsthaft zu befürchten ist.

Für eine erfolgreiche Klage muss der Betroffene darlegen und beweisen, dass sein Grundstück von der Kamera erfasst wird oder zumindest erfasst werden könnte. Hierfür können Fotos oder Videoaufnahmen der Kameraposition hilfreich sein. Auch Zeugenaussagen von Nachbarn oder unbeteiligten Dritten können den Sachverhalt stützen.

Wichtig ist, dass nicht jede Kamera automatisch unzulässig ist. Erfasst sie ausschließlich das Grundstück des Nachbarn und ist eine Schwenkung auf fremde Bereiche technisch ausgeschlossen, liegt in der Regel keine rechtswidrige Überwachung vor. Entscheidend ist stets die konkrete Einzelfallbetrachtung.

Bei der rechtlichen Bewertung spielt auch eine Rolle, ob es sich um eine echte Kamera oder lediglich eine Attrappe handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch von einer Kameraattrappe ein unzulässiger Überwachungsdruck ausgehen, wenn Dritte eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen.

Vor Einleitung rechtlicher Schritte sollte stets eine genaue Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Hierfür kann die Konsultation eines Rechtsanwalts mit Expertise im Nachbarrecht sinnvoll sein. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen und bei der Durchsetzung der Rechte unterstützen.

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Welche Rechte habe ich gegenüber meinem Nachbarn, wenn seine Kamera auf mein Grundstück zeigt?

Bei einer auf das eigene Grundstück gerichteten Kamera des Nachbarn bestehen mehrere rechtliche Möglichkeiten für den Betroffenen. Grundsätzlich ist eine solche Überwachung unzulässig und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Betroffene kann daher einen Unterlassungsanspruch geltend machen und die Entfernung oder Neuausrichtung der Kamera verlangen. Dies ergibt sich aus §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht.

Für einen Unterlassungsanspruch genügt bereits die Möglichkeit einer Überwachung. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich Aufnahmen gemacht wurden. Entscheidend ist der sogenannte Überwachungsdruck, der durch die bloße Präsenz der Kamera entsteht. Dies gilt selbst für Kameraattrappen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Neben dem Unterlassungsanspruch kann der Betroffene auch Schadensersatz fordern, wenn ihm durch die rechtswidrige Überwachung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Ein immaterieller Schaden kann beispielsweise in der Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch das ständige Gefühl der Beobachtung liegen.

In besonders schweren Fällen kommt zudem ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht. Dies setzt allerdings eine erhebliche Beeinträchtigung voraus, etwa wenn über einen langen Zeitraum intime Lebensbereiche gefilmt wurden.

Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, empfiehlt sich zunächst ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn. Oft lässt sich die Situation durch eine einvernehmliche Lösung wie die Neuausrichtung der Kamera bereinigen. Bleibt dies erfolglos, kann eine schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung zur Beseitigung der Kamera erfolgen.

Reagiert der Nachbar auch darauf nicht, bleibt als letztes Mittel der Gang vor Gericht. Hier kann im Wege einer einstweiligen Verfügung schnell eine vorläufige Regelung erwirkt werden. Im Hauptsacheverfahren wird dann abschließend über die Rechtmäßigkeit der Kameraüberwachung entschieden.

Bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche ist zu beachten, dass der Betroffene die Beweislast für die unzulässige Überwachung trägt. Es empfiehlt sich daher, die Positionierung der Kamera zu dokumentieren, etwa durch Fotos.

Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen kann eine unzulässige Videoüberwachung auch datenschutzrechtliche Konsequenzen haben. Nach der Datenschutz-Grundverordnung drohen dem Betreiber einer rechtswidrigen Kamera empfindliche Bußgelder. Eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde kann daher ebenfalls ein wirksames Mittel sein, um gegen die Überwachung vorzugehen.

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Wann stellt die Kameraüberwachung eine unzulässige Beeinträchtigung meiner Persönlichkeitsrechte dar?

Eine Kameraüberwachung stellt eine unzulässige Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte dar, wenn sie über den rechtlich zulässigen Rahmen hinausgeht. Grundsätzlich dürfen Privatpersonen ihr eigenes Grundstück mit Kameras überwachen, solange dabei nicht der öffentliche Raum oder Nachbargrundstücke erfasst werden.

Die Rechtsprechung hat klare Kriterien entwickelt, wann eine Videoüberwachung rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte eingreift. Unzulässig ist es in jedem Fall, gezielt das Nachbargrundstück oder öffentliche Bereiche zu filmen. Auch wenn nur Teile des Nachbargrundstücks oder der Straße miterfasst werden, kann dies bereits eine Verletzung darstellen.

Entscheidend ist, ob bei den Betroffenen ein sogenannter Überwachungsdruck entsteht. Dieser liegt vor, wenn Personen objektiv den Eindruck haben müssen, in ihrem privaten Lebensbereich beobachtet zu werden. Die bloße Möglichkeit einer Überwachung reicht dafür aus, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat.

Selbst Kameraattrappen können daher unzulässig sein, wenn sie einen solchen Überwachungsdruck erzeugen. Das Amtsgericht Aachen urteilte etwa, dass schon der Anschein einer Überwachung das Persönlichkeitsrecht verletzen kann.

Besonders kritisch sind schwenkbare Kameras zu sehen. Allein die Möglichkeit, durch Schwenken Nachbargrundstücke zu erfassen, kann laut Landgericht Frankenthal unzulässig sein. Auch verpixelte Aufnahmen von Nachbargrundstücken sind nicht erlaubt, da die Verpixelung theoretisch aufgehoben werden könnte.

Im Mehrfamilienhaus gelten noch strengere Maßstäbe. Eine Videoüberwachung des Eingangsbereichs oder Treppenhauses ist in der Regel unzulässig, wie das Landgericht Berlin entschied. Nur bei konkreten Sicherheitsproblemen und mit Zustimmung aller Bewohner kann sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein.

Bei der rechtlichen Bewertung wägen Gerichte stets die Interessen des Kamerabetreibers gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ab. Ein berechtigtes Interesse an Überwachung, etwa wegen wiederholter Einbrüche, kann eine begrenzte Erfassung von Nachbargrundstücken rechtfertigen. Die Verhältnismäßigkeit muss aber gewahrt bleiben.

Wer sich durch eine Kamera in seinen Rechten verletzt sieht, kann einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dieser richtet sich auf Beseitigung und künftige Unterlassung der Überwachung. In schweren Fällen kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.

Für die rechtliche Beurteilung ist letztlich immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Entscheidend sind die genaue Positionierung und Erfassungsbereich der Kamera sowie die konkreten Umstände vor Ort. Im Zweifel empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen oder die Aufsichtsbehörden zu konsultieren.

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Welche Beweise benötige ich, um rechtlich gegen eine unerlaubte Videoüberwachung vorzugehen?

Um rechtlich gegen eine unerlaubte Videoüberwachung vorzugehen, sind verschiedene Beweismittel erforderlich. Fotos oder Videoaufnahmen der Überwachungskameras stellen ein zentrales Beweismittel dar. Diese sollten die genaue Position und Ausrichtung der Kameras dokumentieren, insbesondere wenn diese auf öffentliche Bereiche oder Nachbargrundstücke gerichtet sind. Ergänzend dazu können schriftliche Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Dauer der Beobachtungen sowie die Art der erfassten Bereiche angefertigt werden.

Zeugenaussagen von Nachbarn oder anderen Betroffenen, die die unerlaubte Überwachung bestätigen können, sind ebenfalls wichtige Beweismittel. Diese Personen sollten möglichst detailliert schildern, wann und wie sie die Kameras bemerkt haben und welche Bereiche ihrer Einschätzung nach erfasst werden.

Technische Daten zu den eingesetzten Kameras können als Beweismittel dienen. Dazu gehören Informationen zur Reichweite, Auflösung und eventuellen Zoom-Funktionen der Geräte. Diese Angaben helfen bei der Beurteilung, ob eine Überwachung über die Grenzen des eigenen Grundstücks hinaus technisch möglich ist.

Falls der Betreiber der Kameras auf Nachfrage Auskünfte erteilt hat, sollten diese schriftlich dokumentiert werden. Relevant sind dabei Angaben zum Zweck der Überwachung, zur Speicherdauer der Aufnahmen und zu eventuellen Zugriffsberechtigungen auf das Bildmaterial.

Bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften können Beschwerden bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde als Beweismittel dienen. Die Behörde kann eine eigene Prüfung vornehmen und das Ergebnis in einem Bescheid festhalten.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser kann ein Gutachten über die technischen Möglichkeiten der installierten Überwachungsanlage erstellen und so zur Beweisführung beitragen.

Sollte die unerlaubte Videoüberwachung bereits zu konkreten Beeinträchtigungen geführt haben, sind Belege für diese Folgen zu sammeln. Das können etwa ärztliche Atteste bei gesundheitlichen Problemen oder Nachweise über finanzielle Einbußen sein.

Bei der Beweissammlung ist stets darauf zu achten, dass die eigenen Handlungen rechtmäßig bleiben. Das unbefugte Betreten fremder Grundstücke oder das heimliche Anfertigen von Aufnahmen können selbst rechtswidrig sein und die Beweiskraft mindern.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt


  • Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch ist das Recht, von jemandem zu verlangen, eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Im Kontext der Videoüberwachung kann ein Nachbar einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn eine Kamera unzulässig sein Grundstück erfasst. Dieser Anspruch basiert auf § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Um einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, muss der Betroffene nachweisen, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung vorliegt oder droht. Im Erfolgsfall kann das Gericht dem Kamerabesitzer untersagen, das Nachbargrundstück weiter zu filmen.
  • Persönlichkeitsrecht: Das Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Sphäre eines Menschen, einschließlich seiner Privat- und Intimsphäre. Es leitet sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ab. Im Fall der Videoüberwachung ist besonders das Recht am eigenen Bild relevant, das in §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz geregelt ist. Eine Videoaufnahme ohne Einwilligung stellt grundsätzlich einen Eingriff in dieses Recht dar. Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Sicherheitsinteressen haben Gerichte dem Persönlichkeitsrecht oft Vorrang eingeräumt, wie auch im vorliegenden Fall.
  • Ordnungsgeld: Ein Ordnungsgeld ist eine Sanktion, die ein Gericht verhängen kann, um die Einhaltung einer gerichtlichen Anordnung durchzusetzen. Es unterscheidet sich von einer Geldstrafe dadurch, dass es nicht strafrechtlicher Natur ist. Im vorliegenden Fall wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, falls die Beklagte gegen das Verbot der Kameraüberwachung verstößt. Die Höhe des Ordnungsgeldes soll abschreckend wirken und wird vom Gericht festgelegt. Bei Nichtzahlung kann ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden, wie im Urteil erwähnt.
  • Erfassung (im Kontext der Videoüberwachung): Die Erfassung bezeichnet den Vorgang, bei dem eine Kamera Bilder oder Videos von einem bestimmten Bereich aufnimmt. Im rechtlichen Sinne ist entscheidend, welcher Bereich von der Kamera „gesehen“ werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich Aufnahmen gespeichert werden. Eine Kamera erfasst ein Gebiet, wenn sie es technisch aufnehmen könnte, selbst wenn sie ausgeschaltet ist. Dies ist relevant für die rechtliche Beurteilung, da bereits die potenzielle Überwachung einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen kann. Gerichte prüfen den Erfassungsbereich oft anhand von Sachverständigengutachten.
  • Sicherheitsinteressen: Sicherheitsinteressen beziehen sich auf das Bedürfnis, Eigentum und Personen vor Gefahren zu schützen. Im Kontext der privaten Videoüberwachung werden sie oft als Rechtfertigung für die Installation von Kameras angeführt. Typische Sicherheitsinteressen sind der Schutz vor Einbrüchen, Vandalismus oder Diebstahl. Gerichte müssen bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Videoüberwachung diese Interessen gegen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen abwägen. Dabei wird geprüft, ob die Überwachung verhältnismäßig und zur Erreichung des Sicherheitsziels geeignet und erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurden die Sicherheitsinteressen als nicht ausreichend erachtet, um den Eingriff in die Privatsphäre zu rechtfertigen.
  • Präzedenzfall: Ein Präzedenzfall ist eine gerichtliche Entscheidung, die als Vorbild für ähnliche zukünftige Fälle dient. Obwohl Deutschland kein striktes Präzedenzfallsystem wie angelsächsische Länder hat, spielen frühere Urteile eine wichtige Rolle in der Rechtsprechung. Das vorliegende Urteil könnte als Präzedenzfall für ähnliche Nachbarschaftsstreitigkeiten über Videoüberwachung dienen. Es setzt Maßstäbe für die Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechten im privaten Bereich. Andere Gerichte könnten sich bei vergleichbaren Fällen auf dieses Urteil berufen, was zu einer einheitlicheren Rechtsprechung in diesem Bereich führen kann.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Einsatz von Videoüberwachung tangiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches durch das BDSG und die DSGVO geschützt wird. Kamerainstallationen, die auch das Nachbargrundstück erfassen, können unzulässig sein, wenn sie die Persönlichkeitsrechte der Nachbarn verletzen.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §1004 (Abwehranspruch): Dieser Paragraph räumt dem Eigentümer das Recht ein, die Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen zu verlangen. Im vorliegenden Fall wird der Unterlassungsanspruch genutzt, um die Videoüberwachung, die auf das Grundstück des Antragstellers gerichtet ist, zu beenden.
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), §17 und §18: Die Androhung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung beruht auf diesen Paragraphen. Sie dienen der Sicherstellung, dass gerichtliche Anordnungen effektiv durchgesetzt werden können.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 935 ff. (Einstweilige Verfügung): Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung von Videoaufzeichnungen basiert auf diesen Regelungen, die vorläufigen Rechtsschutz in dringenden Fällen ermöglichen, um irreparable Schäden zu verhindern.
  • Nachbarrechtsgesetz (NachbG): Je nach Bundesland kann das entsprechende Nachbarrechtsgesetz spezielle Vorschriften enthalten, die die Nutzung von Grundstücken regeln und Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen schützen. Diese sind relevant, da sie das Zusammenleben in räumlicher Nähe regulieren.

Das vorliegende Urteil

AG Gelnhausen – Az.: 52 C 76/24 – Urteil vom 04.03.2024

1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die auf ihrem Grundstück…in…installierte Kamera so zu betreiben, dass diese Geschehnisse auf dem Grundstück des Antragstellers…nicht erfasst und entsprechende Aufnahmen in Zukunft zu unterlassen.

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000,- €.

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Videoaufzeichnungen.

Der Verfügungskläger ist Eigentümer des Grundstücks … in …, die Verfügungsbeklagte Eigentümerin des benachbarten Grundstücks … in …. Auf dem Grundstück des Verfügungsklägers befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Wohnungen bereits vermietet sind. Zwischen den Parteien besteht ein seit Jahren angespanntes Nachbarschaftsverhältnis, was seine Grundlage insbesondere in einem Bauvorhaben des Verfügungsklägers und der damit einhergehenden Nutzung des Grundstücks der Verfügungsbeklagten hat.
[…]

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Jedenfalls seit nach Weihnachten 2023 ist unter einem Balkon des auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten stehenden Hauses eine Kamera installiert, die teilweise von den Balkonen des Hauses auf dem Grundstück des Verfügungsklägers sichtbar ist, wobei streitig ist, inwiefern die Kamera dazu in der Lage ist, das Grundstück des Verfügungsklägers tatsächlich zu erfassen. Die Kamera besitzt einen elektronischen Steuerungsmechanismus dergestalt, dass sie in der Lage ist, selbstständig Personen nachzuverfolgen, wobei auch hier der genaue Umfang der Nachverfolgungsfunktion streitig ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2023 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, die Störung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 29.12.2023 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, eine Kamera mit Ausrichtung auf das Gebäude des Antragstellers nicht zu verwenden.

Der Verfügungskläger beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die auf ihrem Grundstück … in … installierte Kamera so zu betreiben, dass diese Geschehnisse auf dem Grundstück des Antragstellers … in … nicht erfasst und entsprechende Aufnahmen in Zukunft zu unterlassen; der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Anträge sind begründet.

I.

Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf die im Tenor bezeichneten Maßnahmen aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.

Unerheblich ist, ob in dem Haus des Verfügungsklägers tatsächlich bereits Mieter wohnen. Unstreitig steht dieses im Eigentum des Verfügungsklägers, so dass der Anspruchsgrund bereits in seiner Person selbst liegt. Unabhängig davon ist das Gericht aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mieter des Verfügungsklägers davon überzeugt, dass jedenfalls seit Mitte Dezember 2023 Mieter in dem Objekt wohnen.

Der Anspruch des Verfügungsklägers ist in einer nicht gerechtfertigten Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, das über §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB zu dem im Tenor bezeichneten Anspruch führt.

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die Kamera das Grundstück des Klägers erfassen kann oder nicht, kommt es hierauf entscheidungserheblich nicht an.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es erforderlich, für einen Unterlassungsanspruch aber auch ausreichend, dass ein sog. Überwachungsdruck erzeugt wird (vgl. hierzu LG Hamburg ZD 2018, 491; OLG Köln NJW 2017, 835; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen/Luhe, Urt. v. 30.12.2005 – 16 C 1642/05, BeckRS 2010, 11190; vgl. weiter für das Nachbarrecht AG Brandenburg, ZD 2016, 380; für das Mietrecht LG Berlin, ZD 2016, 189; für das Wohnungseigentumsrecht AG Bergisch Gladbach, NJW 2015, 3729). Maßstab ist, dass dritte Personen eine Überwachung durch die Kamera ernsthaft objektiv befürchten müssen. Dies ist immer bereits dann erfüllt, wenn die Befürchtung einer Überwachung durch vorhandene Kameras aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar und verständlich erscheint. Dafür ist bereits ausreichend, dass ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis besteht und die Kamera eines mittels nach außen nicht wahrnehmbaren elektronischen Steuerungsmechanismus auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet werden kann. Es kommt dabei lediglich darauf an, dass die Kamera eine solche Funktion besitzt. Ob sie angewendet wird, ist unerheblich. Ein Überwachungsdruck kann nur dann ausscheiden, wenn der Winkel der Kamera nur mit erheblichem und sichtbarem manuellen Aufwand, also eben nicht durch einen elektronischen Steuerungsmechanismus, auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann (BGH NJW 2010, 1533). Dass die Kamera einen elektronischen Steuerungsmechanismus hat, ist zwischen den Parteien allerdings unstreitig. Im Übrigen konnte der Verfügungskläger durch die zur Akte gereichten Lichtbilder auch hinreichend glaubhaft machen, dass die Kamera sich selbstständig drehen kann und das Grundstück des Verfügungsklägers erfassen kann. So zeigt das Lichtbild Anlage AS 7 eindeutig die Balkonbrüstung des benachbarten Hauses, zudem aber ebenso eindeutig die vollständige Kamera.

Ein überwiegendes Interesse der Verfügungsbeklagten an solchen Videoaufnahmen ist nicht erkennbar. Dass die Verfügungsbeklagte ihr Eigentum schützen will, stellt zwar durchaus ein legitimes Interesse dar. Vorliegend geht dieser Zweck aber mit einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers einher. In Anbetracht des ohnehin schon deutlich angespannten Nachbarschaftsverhältnisses muss ein Anlass für eine weitere Eskalation verhindert werden. Die Verfügungsbeklagte hat die Möglichkeit, eine Videoaufzeichnung ihres Eigentums anhand der Grundsätze des zitierten Urteils des BGH durchzuführen. Sofern die Videoaufzeichnung aber erfolgt wie in diesem Fall, ist dies unzulässig.

Die Androhung von Zwangsgeld hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. Der Antrag ist auch in der gestellten Form begründet. Der Verfügungsbeklagten kann nicht aufgegeben werden, jegliche Kameraüberwachung ihres Grundstücks in aller Zukunft zu unterlassen, allerdings solche, die geeignet ist, das Grundstück des Verfügungsklägers zu erfassen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Einer Tenorierung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da sich diese aus dem Wesen der einstweiligen Verfügung selbst ergibt, § 929 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 48 GKG, 3 ff. ZPO.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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