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Überwegungsrecht – Grunddienstbarkeitseintragung zum Zweck der erforderlichen Erschließung

Im Streit um den Zugang zu Ausgleichsflächen für den Naturschutz unterlag ein Landwirt vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Er muss nun dulden, dass ein Weg über seine Felder führt, um einen kommunalen Flächenpool zu erschließen. Das Gericht wies seine Klage ab und bestätigte damit die Notwendigkeit des Überwegungsrechts. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Balance zwischen Landwirtschaft und Naturschutz im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OVG Lüneburg
  • Datum: 19.03.2024
  • Aktenzeichen: 15 KF 5/21
  • Verfahrensart: vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren im Rahmen eines Flurbereinigungsplans
  • Rechtsbereiche: Agrarstrukturrecht, Verwaltungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Eine Person, die gegen die im Flurbereinigungsplan ausgesprochene Abfindung und den dazugehörigen Widerspruchsbescheid vorgeht.
    • Verwaltungsbehörde: Diejenige Behörde, die im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsplan und dem Widerspruchsbescheid handelt; ihr Vorgänger war das Amt für Agrarstruktur Oldenburg.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen die ihm zugewiesene Abfindung im Rahmen eines Flurbereinigungsplans in G.-Stadt, Landkreis H. Das Verfahren wurde ursprünglich durch den Rechtsvorgänger der Verwaltungsbehörde eingeleitet, um agrarstrukturelle Ziele umzusetzen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wurde angezweifelt, ob die Abfindungspraxis des Flurbereinigungsplans und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; dies umfasst einen Pauschalsatz von 450 EUR zur Abgeltung der gerichtlich entstandenen Auslagen sowie eine Gerichtsgebühr basierend auf einem Streitwert von 10.000 EUR. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Zudem kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen abgewendet werden, wenn entsprechende Sicherheiten erbracht werden. Die Revision wird nicht zugelassen.
    • Folgen: Der Kläger muss neben der Ablehnung seiner Klage die festgesetzten Kosten übernehmen. Das Urteil bewirkt, dass die Entscheidung vollstreckbar ist und signalisiert zugleich, dass die Maßstäbe zur Bewertung der Abfindung im Flurbereinigungsplan beibehalten werden; weitere Rechtsmittel stehen nicht zu.

Urteil beleuchtet Überwegungsrecht und Grunddienstbarkeit im Immobilienrecht

Im Bereich des Immobilienrechts und öffentlichen Rechts spielen das Überwegungsrecht und die Grunddienstbarkeit eine zentrale Rolle. Diese Regelungen ermöglichen die erforderliche Erschließung von Grundstücken, sichern den Grundstückszugang und das Wegerecht und greifen in Fragen des Nachbarrechts und Baurechts ein.

Die Entscheidungen in diesem Spannungsfeld zwischen Dienstbarkeitseintragung, Flächennutzungsrecht und Eigentumsrecht bieten wichtige Orientierungspunkte. Es folgt die Vorstellung eines konkreten Falles, der diese Problematik praxisnah beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Überwegungsrecht zur Erschließung von Ausgleichsflächen

Bäuerlicher Konflikt: Ein Bauer beobachtet einen Traktor auf seinem Feld, der einen Weg zu einem Naturschutzgebiet schafft.
Streit um Überwegungsrecht zur Flächenererschließung | Symbolbild: Imagen3 gen.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage eines Landwirts gegen ein Überwegungsrecht auf seinen Flächen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens abgewiesen. Der Kläger muss dulden, dass über seine Grundstücke ein Weg zur Erschließung eines kommunalen Flächenpools für Kompensationsmaßnahmen führt.

Hintergrund des Rechtsstreits

Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren G.-Stadt wurden dem klagenden Landwirt seine bisherigen Flächen von rund 47 Hektar weitgehend in alter Lage wieder zugeteilt. Strittig war jedoch die Belastung seiner Flurstücke mit einem Überwegungsrecht. Dieses wurde zugunsten der Gemeinde A-Stadt eingerichtet, um deren Flächenpool für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erschließen zu können.

Der Kläger wandte sich gegen diese Belastung und argumentierte, sie stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung seines landwirtschaftlichen Betriebs dar. Es gebe zudem Alternativen zur Erschließung des Flächenpools, etwa über eine vorhandene Brücke. Auch berief er sich darauf, dass eine von seinem inzwischen verstorbenen Vater 2007 unterzeichnete Übernahmeerklärung für das Wegerecht unwirksam sei.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das OVG Lüneburg wies die Klage vollumfänglich ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Überwegungsrechts. Zentrale Begründung: Die Flurbereinigungsbehörde sei nach dem Flurbereinigungsgesetz verpflichtet, alle Grundstücke im Verfahrensgebiet zu erschließen. Dies könne auch durch die Begründung von Wegerechten erfolgen.

Eine Erschließung des Flächenpools über die vom Kläger vorgeschlagene alternative Route hätte nach Überzeugung des Gerichts einen unverhältnismäßig hohen technischen und finanziellen Aufwand erfordert. Die vorhandene Brücke müsste für rund 200.000 Euro erneuert werden, um sie für landwirtschaftliche Fahrzeuge nutzbar zu machen.

Auch die vom Vater des Klägers unterzeichnete Übernahmeerklärung für das Wegerecht sei wirksam. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Vaters zum Zeitpunkt der Unterschrift. Die später erklärte Anfechtung der Erklärung greife ebenfalls nicht durch.

Entschädigung und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt

Um die Belastung des klägerischen Betriebs abzumildern, wurden umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:

  • Eine Entschädigung von rund 10.400 Euro für die Wertminderung der belasteten Grundstücke
  • Übernahme der Kosten für die Befestigung des Wegeübergangs mit Betonverbundpflaster
  • Installation von Weidetoren und einem Weidezaun zur Sicherung des Weidebetriebs
  • Gutschrift von Wertverhältnissen für die nicht mehr landwirtschaftlich nutzbare Wegefläche

Bedeutung für die landwirtschaftliche Praxis

Das Urteil verdeutlicht, dass Landwirte im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren auch Belastungen ihrer Flächen durch Wegerechte hinnehmen müssen, wenn dies zur Erschließung anderer Grundstücke erforderlich ist. Allerdings müssen solche Eingriffe angemessen entschädigt werden.

Wichtig für die Praxis: Die Flurbereinigungsbehörde darf das Wegerecht nicht mit Einschränkungen versehen, etwa hinsichtlich der Nutzungszeiten oder -häufigkeit. Dies würde dem gesetzlichen Anspruch auf eine vollwertige Erschließung widersprechen. Mögliche Nutzungsregelungen können aber in separaten Pachtverträgen vereinbart werden.

Das Gericht betonte zudem die große Bedeutung von Übernahmeerklärungen im Flurbereinigungsverfahren. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, kann sich später nur noch unter sehr engen Voraussetzungen davon lösen.

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Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht die rechtliche Bedeutung von Flurbereinigungsverfahren und deren Umsetzung. Ein Kernaspekt ist die Verbesserung der landwirtschaftlichen Infrastruktur durch Wegebau und Neuordnung der Flächen. Die Entscheidung bestätigt, dass bei der Flurbereinigung sowohl die Interessen der Landwirtschaft als auch städtebauliche Planungen und Naturschutzbelange berücksichtigt werden müssen. Besonders wichtig ist die Feststellung, dass einmal eingeleitete Flurbereinigungsverfahren nach Ablauf der Anfechtungsfrist Bestandskraft erlangen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als betroffener Landwirt oder Grundstückseigentümer müssen Sie nach Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtzeitig Ihre Rechte wahrnehmen und mögliche Einwände vorbringen. Die Planung von Wegen und anderen Infrastrukturmaßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener Interessen, wobei Sie als Teilnehmer die Möglichkeit haben, sich im Verfahren einzubringen. Beachten Sie, dass nach Ablauf der Widerspruchsfristen die getroffenen Entscheidungen verbindlich werden. Die Kosten für Wegebaumaßnahmen und andere Verbesserungen werden dabei auf die Teilnehmergemeinschaft umgelegt.

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Herausforderungen im Überwegungsrecht erkennen und wirksam handeln

In Situationen, in denen landwirtschaftliche Betriebe durch Wegerechte zur Erschließung öffentlicher Flächen belastet werden, entstehen oft komplexe rechtliche Fragestellungen. Solche Eingriffe berühren das Spannungsfeld zwischen individuellen Interessen und öffentlichen Aufgaben – ein Sachverhalt, der eine präzise und gründliche Prüfung erfordert.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation sachlich zu analysieren und Ihre rechtlichen Optionen zu klären. Unsere analytische Herangehensweise hilft Ihnen, die verschiedenen Aspekte Ihrer Lage zu durchleuchten und trägt dazu bei, fundierte Entscheidungen zu treffen. Gerne erörtern wir in einem persönlichen Gespräch, wie Sie Ihre Interessen in vergleichbaren Fällen bestmöglich vertreten können.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundsätzlichen Rechte haben Landwirte bei der Anordnung von Überwegungsrechten in Flurbereinigungsverfahren?

Grundsätzliche Rechtsposition

Als Grundstückseigentümer haben Sie bei der Anordnung von Überwegungsrechten im Flurbereinigungsverfahren eine starke Rechtsposition. Der zentrale Grundsatz ist die wertgleiche Abfindung – Sie müssen für Ihre eingebrachten Flächen Land von gleichem Wert erhalten.

Mitspracherechte im Verfahren

Im Flurbereinigungsverfahren stehen Ihnen umfassende Beteiligungsrechte zu. Sie können Ihre Interessen aktiv einbringen durch:

  • Den Wunschtermin nach § 57 FlurbG, bei dem Sie vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans Ihre Vorstellungen zur künftigen Abfindung äußern können
  • Die Mitwirkung im Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
  • Die Teilnahme an Arbeitskreisen zu spezifischen Themen

Schutz vor nachteiligen Änderungen

Bei der Anordnung von Überwegungsrechten gilt: Die Flurbereinigungsbehörde muss die betrieblichen Belange berücksichtigen. Dabei sind besonders wichtig:

  • Die individuelle betriebliche Situation
  • Die Entfernung zu den neuen Flächen
  • Die Schlaglänge bei der Bewirtschaftung

Widerspruchsrechte

Wenn Sie mit der Anordnung von Überwegungsrechten nicht einverstanden sind, haben Sie folgende Möglichkeiten:

Sie können Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan einlegen. Die Spruchstelle verfügt über einen erheblichen Spielraum und kann auch bei bereits zugewiesenen Flächen Änderungen vornehmen. Wichtig ist dabei die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen – Widerspruch kann nur im dafür vorgesehenen Termin erhoben werden.

Die Flurbereinigungsbehörde muss sicherstellen, dass alle Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Dies kann auch durch die Begründung einer Grunddienstbarkeit erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Erschließung besteht, solange eine angemessene Zugänglichkeit gewährleistet ist.


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Wie wird die Höhe der Entschädigung für ein Überwegungsrecht berechnet?

Die Berechnung der Entschädigung für ein Überwegungsrecht richtet sich nach der Art des Wegerechts und der konkreten Beeinträchtigung des dienenden Grundstücks.

Grundsätzliche Berechnungsmethoden

Bei einem gewöhnlichen Wegerecht besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung. Anders verhält es sich beim Notwegerecht nach § 917 BGB, bei dem der Eigentümer des dienenden Grundstücks einen Anspruch auf eine Geldrente hat.

Faktoren für die Entschädigungshöhe

Die Höhe der Entschädigung wird durch folgende Hauptfaktoren bestimmt:

  • Verkehrswertminderung des dienenden Grundstücks
  • Nutzungsintensität (gewerblich oder privat)
  • Beeinträchtigungsgrad des Grundstücks
  • Lage, Größe und Zuschnitt des betroffenen Teilstücks

Praktische Berechnung

Ein konkretes Berechnungsbeispiel für die jährliche Wegerente sieht wie folgt aus:

Wegerente = Verkehrswert des betroffenen Teilstücks × Wertminderungsprozentsatz × Liegenschaftszinssatz

Wenn Sie beispielsweise ein 50 m² großes Teilstück mit einem Verkehrswert von 760 € pro m² haben, ergibt sich bei einer Wertminderung von 15% und einem Liegenschaftszinssatz von 3% eine jährliche Wegerente von etwa 400 €.

Besondere Entschädigungsformen

Neben der jährlichen Wegerente können auch alternative Entschädigungsformen vereinbart werden:

Einmalzahlung: Statt einer laufenden Zahlung kann eine einmalige Entschädigungssumme festgelegt werden.

Kombinierte Entschädigung: Die Entschädigung kann auch aus einer Grundentschädigung und zusätzlichen Ausgleichszahlungen für besondere Beeinträchtigungen bestehen.

Bei gewerblicher Nutzung des Wegerechts fällt die Entschädigung in der Regel höher aus als bei rein privater Nutzung, da die Beeinträchtigung des dienenden Grundstücks intensiver ist.


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Welche Ausgleichsmaßnahmen können neben der finanziellen Entschädigung verlangt werden?

Bauliche Anpassungen und Schutzmaßnahmen

Bei der Einräumung eines Wegerechts können Sie neben der finanziellen Entschädigung auch bauliche und technische Schutzmaßnahmen verlangen. Dazu gehört die Installation von Toren, Schranken oder Zugangssystemen, solange diese die Ausübung des Wegerechts nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Ein typisches Beispiel ist die Ausstattung mit einer Gegensprechanlage und elektrischem Türöffner.

Nutzungsvereinbarungen

Sie können konkrete Nutzungsregelungen festlegen, die die Art und den Umfang der Wegenutzung definieren. Dies umfasst:

  • Festlegung bestimmter Nutzungszeiten
  • Markierung von Parkflächen
  • Regelungen zur Schneeräumung und Wegepflege
  • Kostenbeteiligung an Instandhaltungsmaßnahmen

Praktische Ausgleichsmaßnahmen

Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks kann zur Übernahme bestimmter Pflichten verpflichtet werden. Hierzu zählen die Beteiligung an Instandhaltungskosten sowie die Übernahme von Räum- und Pflegepflichten. Die genaue Aufteilung dieser Pflichten sollte schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Rechtliche Absicherung

Alle vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen sollten in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und idealerweise notariell beurkundet werden. Bei einem Notwegerecht nach § 917 BGB können diese Regelungen auch gerichtlich festgelegt werden. Die Vereinbarung sollte präzise Angaben zu allen Rechten und Pflichten enthalten, insbesondere zu:

  • Umfang und Art der Nutzung
  • Kostentragung für Instandhaltung
  • Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht
  • Konkrete Ausgestaltung baulicher Maßnahmen

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Wann kann eine Übernahmeerklärung für ein Wegerecht rechtlich angefochten werden?

Eine Übernahmeerklärung für ein Wegerecht können Sie unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen anfechten.

Rechtliche Anfechtungsgründe

Ein Wegerecht kann angefochten werden, wenn die ursprüngliche Vereinbarung durch Irrtum, Täuschung oder Drohung zustande gekommen ist. Stellen Sie sich vor, Sie wurden über den tatsächlichen Umfang der Nutzung getäuscht oder über wesentliche Eigenschaften des Wegerechts im Unklaren gelassen.

Zeitliche Beschränkungen

Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald Sie den Anfechtungsgrund erkennen. Bei einem Irrtum beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr nach Entdeckung des Irrtums.

Besondere Anfechtungsmöglichkeiten

Ein Wegerecht kann auch angefochten werden, wenn:

  • Die Vorteile für das herrschende Grundstück dauerhaft entfallen sind
  • Das Wegerecht gegen baurechtliche Vorschriften verstößt
  • Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die bei Bestellung nicht vorhersehbar war

Praktische Durchführung

Bei der Anfechtung müssen Sie den konkreten Anfechtungsgrund nachweisen können. Wenn Sie beispielsweise ein Wegerecht für landwirtschaftliche Zwecke vereinbart haben und der Berechtigte es für gewerbliche Zwecke nutzt, liegt eine unzulässige Nutzungserweiterung vor.

Die Anfechtung muss durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Berechtigten erfolgen. Beachten Sie dabei, dass eine einmal im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit nur unter strengen Voraussetzungen gelöscht werden kann.


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Welche Nutzungsbeschränkungen dürfen für ein Überwegungsrecht festgelegt werden?

Ein Überwegungsrecht kann durch verschiedene rechtlich zulässige Beschränkungen präzisiert werden, um die Interessen beider Grundstückseigentümer in Einklang zu bringen.

Zeitliche Beschränkungen

Die Nutzung des Wegerechts kann auf bestimmte Tageszeiten oder Wochentage begrenzt werden. Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Wegerecht nur für die Geschäftszeiten eines Betriebs einräumen. Eine solche zeitliche Einschränkung ist zulässig, solange sie die grundsätzliche Zweckerfüllung des Wegerechts nicht gefährdet.

Personelle Einschränkungen

Der Nutzerkreis kann klar definiert werden. Wenn Sie ein Wegerecht besitzen, können die Nutzungsrechte auf bestimmte Personen beschränkt werden. Die Nutzung durch Mieter, Pächter, Hausgenossen oder Kunden ist jedoch grundsätzlich gestattet, sofern keine ausdrückliche Einschränkung vorliegt.

Art der Nutzung

Die Nutzungsintensität kann durch verschiedene Auflagen reguliert werden:

  • Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Gewichtsklassen
  • Festlegung der maximalen Nutzungsfrequenz
  • Vorgaben zur Geschwindigkeit
  • Regelungen zur Reinigung und Instandhaltung

Bauliche Maßnahmen

Der Eigentümer des belasteten Grundstücks darf Sicherungsmaßnahmen wie Tore oder Schranken installieren, solange diese die Nutzung nicht unverhältnismäßig erschweren. Wenn Sie beispielsweise ein verschließbares Tor errichten, müssen Sie dem Wegerechtsinhaber einen Schlüssel zur Verfügung stellen.

Zweckbindung

Die Nutzung muss sich im Rahmen des vereinbarten Zwecks bewegen. Wenn Sie ein Wegerecht zur Garagenzufahrt besitzen, dürfen Sie den Weg nicht für andere Zwecke, etwa als Lagerfläche oder Parkplatz, nutzen.

Verkehrssicherungspflicht

Die Pflichten zur Verkehrssicherung und Instandhaltung können vertraglich zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Dabei ist zu regeln, wer für Schneeräumung, Beleuchtung oder Reparaturen verantwortlich ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grunddienstbarkeit

Eine Grunddienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht, das es dem Eigentümer eines begünstigten Grundstücks erlaubt, ein anderes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen. Sie wird im Grundbuch eingetragen und ist gesetzlich in §§ 1018-1029 BGB geregelt. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss bestimmte Nutzungen dulden oder darf sein Grundstück in gewisser Weise nicht nutzen.

Beispiel: Ein Wegerecht über das Nachbargrundstück zur Erschließung des eigenen Grundstücks.


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Überwegungsrecht

Ein Überwegungsrecht ist eine spezielle Form der Grunddienstbarkeit, die dem Berechtigten erlaubt, über ein fremdes Grundstück zu gehen oder zu fahren. Es wird meist eingeräumt, wenn ein Grundstück sonst keine ausreichende Verbindung zu öffentlichen Wegen hätte. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 917 BGB (Notwegerecht).

Beispiel: Ein Landwirt muss dulden, dass über sein Feld ein Weg führt, damit andere Grundstücke erreicht werden können.


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Erschließung

Bezeichnet die Anbindung eines Grundstücks an die öffentliche Infrastruktur, insbesondere an das Straßen- und Wegenetz sowie Ver- und Entsorgungsleitungen. Die Erschließung ist nach § 30 BauGB eine grundlegende Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Sie kann durch öffentliche oder private Wege erfolgen.


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Flurbereinigungsverfahren

Ein behördliches Verfahren zur Neuordnung ländlicher Grundstücke mit dem Ziel, die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern. Rechtliche Grundlage ist das Flurbereinigungsgesetz. Es ermöglicht auch die Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen und Infrastrukturprojekten.

Beispiel: Zersplitterte kleine Felder werden zu größeren, wirtschaftlich besser nutzbaren Einheiten zusammengelegt.


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Kompensationsmaßnahmen

Naturschutzrechtlich vorgeschriebene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Sie sind im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 13-15 BNatSchG) geregelt. Wer die Natur beeinträchtigt, muss an anderer Stelle einen ökologischen Ausgleich schaffen.

Beispiel: Anlage einer Streuobstwiese als Ausgleich für die Versiegelung von Flächen durch einen Straßenbau.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 82 FlurbG: Dieser Paragraph regelt den Anspruch der Flurstückeigentümer auf Abfindung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens. Er legt fest, wie die Entschädigung für die Zusammenlegung und Neuordnung der landwirtschaftlichen Flächen zu berechnen ist. Zudem werden die Modalitäten für die Auszahlung und mögliche Anpassungen der Abfindung beschrieben.

    Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Abfindung gemäß diesem Paragraphen angefochten, da er mit der Höhe der festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden ist. Das Gericht hat die Klage aufgrund der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Regelung abgewiesen.

  • § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 FlurbG: Dieser Paragraph definiert die Ziele der Flurbereinigung, insbesondere die geordnete Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und die Minimierung agrarstruktureller Mängel wie besitzziersplitterung und unzureichende Wegenetze. Er legt die rechtlichen Rahmenbedingungen fest, unter denen Flurbereinigungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden.

    Das Flurbereinigungsverfahren im Fall des Klägers wurde gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 FlurbG eingeleitet, um die landwirtschaftlichen Strukturen zu verbessern und die Infrastruktur für die Betriebe zu optimieren. Diese Zielsetzungen rechtfertigen die Maßnahmen, die zur Flurbereinigung durchgeführt wurden.

  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 91, 702: Diese Vorschriften regeln die Kostentragungspflichten im Gerichtsverfahren. Insbesondere § 91 ZPO bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt, während § 702 die konkreten Kostenarten und deren Bemessung festlegt.

    Im Urteil wurde der Kläger zur Kostenübernahme verurteilt, da seine Klage abgewiesen wurde. Die Anwendung dieser ZPO-Paragrafen sichert die geregelte Verteilung der Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des Prozesses.

  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 703: Dieser Paragraph befasst sich mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Gerichtsurteilen. Er legt fest, unter welchen Bedingungen ein Urteil bereits vor Rechtskraft vollstreckbar ist und welche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden können.

    Das Urteil im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gemacht worden, was bedeutet, dass der Kläger die festgelegten Kosten sofort begleichen muss, sofern keine Sicherheitsleistung erbracht wird. Diese Regelung sorgt für eine zügige Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung.

  • Baugesetzbuch (BauGB) § 34a: Dieser Paragraph thematisch bezieht sich auf die öffentliche Förderplanung und die Integration von Flurbereinigungsmaßnahmen in die städtebauliche Entwicklung. Er erlaubt es Gemeinden, Flächenpools für Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung einzurichten.

    Im Kontext des Falls unterstützt die Bauleitplanung der Gemeinde A-Stadt durch die Bildung eines Flächenpools Kompensationsmaßnahmen nach dem Naturschutzgesetz. Dies steht im Einklang mit den Zielen der Flurbereinigung, die landwirtschaftliche Nutzung mit städtebaulichen Entwicklungen zu harmonisieren.


Das vorliegende Urteil


OVG Lüneburg – Az.: 15 KF 5/21 – Urteil vom 19.03.2024


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