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Geldüberweisung auf falsches Konto – Tilgungswirkung

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 4 Sa 427/11

Urteil vom 26.08.2011


Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2011 – 5 Ca 8540/10 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Abfindungszahlung durch die Klägerin.

In einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgerichts Köln hatte sich die jetzige Klägerin durch gerichtlich mit Beschluss vom 03.08.2009 festgestellten Vergleich verpflichtet, an den jetzigen Beklagten eine Abfindung in Höhe von 7.500,00 € brutto zu zahlen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war in dem Vergleich zum 31.08.2009 vorgesehen. Dem Vergleich hatten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 27.07.2009 gegenüber dem Arbeitsgericht zugestimmt. Mit Schriftsatz vom selben Tage teilten sie dieses dem damaligen Prozessbevollmächtigten der jetzigen Klägerin mit. In diesem Schreiben (Bl. 24/25 d. A.) heißt es im letzten Absatz:

„Soweit es die Abfindungssumme angeht, möge diese bei Fälligkeit an uns auf eines der unten genannten Konten überwiesen werden. Wir versichern anwaltlich, geldempfangsbevollmächtigt zu sein. Soweit erforderlich, kann hierzu auch eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden.“

Seit dem Jahre 2002 zahlte die Klägerin das Entgelt des Beklagten auf ein Konto der Tochter des Beklagten, …. Die letzte reguläre Entgeltzahlung an den Beklagten, die auf das Konto seiner Tochter vorgenommen wurde, lag rund ein Jahr zurück.

Am 04.09.2009 wurde aufgrund einer entsprechenden Überweisung der Klägerin auf diesem Konto der Tochter des Beklagten der Betrag von 7.508,67 € gut geschrieben. Mit Schreiben vom selben Tage (04.09.2009) nahmen die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf den Vergleich Bezug und wiesen auf die Fälligkeit des Abfindungsanspruches hin. Weiter heißt es dort: „Die Zahlung soll auf eines der unten genannten Konten unter Angabe unseres Aktenzeichens erfolgen, wie schon einmal mitgeteilt. Wir sind geldempfangsbevollmächtigt“.

Am 23.09.2009 schrieben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin (voller Text Bl. 29/30 d. A.) u. a. Folgendes:

„In vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf unsere Schreiben vom 27.07.2009 und 04.09.2009, in denen wir jeweils mitgeteilt hatten, dass die Auszahlung des Abfindungsbetrags auf eines unserer Konten erfolgen solle. Dem wurde nicht widersprochen. Des ungeachtet hat Ihre Mandantschaft die Zahlung jedoch auf ein früher einmal von unserem Mandanten angegebenes Konto seiner Tochter … veranlasst. Dieses Konto war im Zeitpunkt der Zahlung jedoch seitens der Bank schon gekündigt worden. Es befand sich dem Vernehmen nach im Minus, so dass die … nunmehr die Erstattung des gezahlten Betrags verweigert.“

Es wurde weiter ausgeführt, dass man bereits mit Schreiben vom 27.09. mitgeteilt habe, dass die Zahlung an die Prozessbevollmächtigten erfolgen solle und gebeten, den Betrag noch einmal zur Anweisung zu bringen an die genannten Konten. Es wurde anheimgestellt, sich mit der … wegen der Erstattung des Betrags in Verbindung zu setzen.

Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin antworteten darauf mit Schreiben vom 01.10.2009. Darin heißt es:

„In der Tat hat unser Mitglied in der Eile übersehen, dass die vereinbarte Zahlung auf Ihr Konto überwiesen werden sollte. Unser Mitglied hat stattdessen die Überweisung auf das von Ihrem Mandanten angegebene Konto vorgenommen. Am 30.01.2002 hat Herr G von der Niederlassung … die Personalleitung angewiesen, dass künftig alle Abrechnungen Ihres Mandanten auf das Konto seiner Tochter … vorzunehmen sind.

Wir überreichen Ihnen als Anlage zur Kenntnisnahme die entsprechenden Vermerke aus der Personalakte Ihres Mandanten. Leider hat Ihr Mandant es in der Folgezeit versäumt, ein anderes Konto anzugeben. Dies kann nicht zu Lasten unseres Mitglieds gehen. Trotzdem wird unser Mitglied versuchen, sich mit der … in Verbindung zu setzen, um eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Sollte es möglich sein, dass unser Mitglied den gezahlten Betrag zurück erhält, wird dieser auf Ihr Konto überwiesen.“

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 08.10.2009 an die P . Diese antwortete mit Schreiben vom 13.10.2009:

„Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ihr Überweisungsauftrag über 7.508,67 € wurde am 04.09.20090 dem Konto …., Konto gut geschrieben.

Zwecks Rückerlangung des Betrages wenden Sie sich bitte an die Zahlungsempfängerin.“

Bereits am 12.10.2009 hatte die Klägerin den jetzt streitigen Betrag wie von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gewünscht auf eines deren Konten erneut überwiesen.

Die Klägerin meint, durch die erste Zahlung sei die Erfüllungswirkung bereits eingetreten, weil zum Zeitpunkt der Zahlung irgendeine wirksame Weisung, anders als bisher auf das beständige Empfängerkonto der Bezüge zu leisten, nicht gegeben gewesen sei. Sie meint, die Aufforderung eines „Dritten“, auf sein Konto zu leisten, nämlich das Konto der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten, habe nicht zur Folge, dass bei Zahlung „an das Konto des Beklagten selbst“ Erfüllung nicht herbeigeführt werden könne. Einer anwaltlichen Versicherung, geldempfangsbevollmächtigt zu sein, könne man glauben oder auch nicht. Soweit man es nicht glaube, zahle man auf das Konto, auf das immer gezahlt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.508,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die erste Zahlung die Abfindungsschuld der Klägerin nicht erfüllt habe, weil sie nicht an ihn, den Beklagten, gelangt sei, sondern offenbar lediglich Schulden auf dem Konto der Tochter getilgt habe. Das Konto sei im Zeitpunkt der Zahlung durch die Klägerin derart überzogen gewesen, dass die … anschließend eine Verrechnung mit eigenen Forderungen gegen Frau … (und nicht gegen den Beklagten) vorgenommen habe.

Ferner erhebt er den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Er habe das Geld restlos ausgegeben, und zwar für diverse Ausgaben, die er ansonsten nicht geleistet hätte. Eine Auflistung werde er noch nachreichen.

Geldempfangsvollmacht sei erteilt worden. Insoweit habe es eine ausdrückliche Abrede zwischen dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten gegeben, dass eines der Kanzleikonten als Empfängerkonto angegeben werden solle (wofür sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten als Zeuge benennt). Im Übrigen beruft sich der Beklagte darauf, dass die Forderung verfallen sei. Insoweit ist unstreitig, dass der Arbeitsvertrag, für den die Klägerin ein Muster verwendet hatte, in § 13 folgende Regelung enthält:

„Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen“.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.02.2011 der Klage stattgegeben.

Gegen dieses ihm am 21.03.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.04.2011 Berufung eingelegt und diese am 18.05.2011 begründet. Er wendet sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen gegen das erstinstanzliche Urteil. Auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 93 – 96 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2011 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie beruft sich insbesondere weiter darauf, dass der Beklagte eine Geldempfangsvollmacht durch die Prozessbevollmächtigten nie vorgelegt habe. Sie habe sich – so die Klägerin – nicht darauf verlassen können, dass bei Zahlung auf ein Konto der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten Erfüllungswirkung eingetreten wäre. Sie meint, das Vertrauen auf das bisherige Empfängerkonto „des Beklagten“ zu leisten, habe nicht dadurch beseitigt werden können, dass „ein Dritter – nämlich die Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten – ohne Angabe ihrer Legitimation Zahlung an sich fordern“.

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Die arbeitsvertragliche Verfallklausel sei objektiv unwirksam. Objektiv unwirksame Klauseln entfalteten, so meint sie, weder Wirkung für noch gegen den Verwender.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückerstattung des diesem auf das Anderkonto seines Prozessbevollmächtigten am 12.10.2009 überwiesenen Betrages von 7.508,67 €. Denn die damit erfüllte Abfindungszahlung schuldete sie dem Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien mit gerichtlichem Beschluss vom 03.08.2009 festgestellten Vergleichs (Bl. 26/27 d. A.). Diese Forderung war – worauf sich die Klägerin wegen des von ihr geltend gemachten Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung beruft – nicht bereits dadurch erfüllt worden, dass die Klägerin den gleichen Betrag am 04.09.2009 auf das Konto der Tochter des Beklagten, Frau … bei der … überwiesen hatte.

1. Nach § 362 Abs. 2 BGB gilt: Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 BGB Anwendung. Nach § 185 BGB kommt es darauf an, ob der Gläubiger eingewilligt oder nachher genehmigt hat.

Die Klägerin beruft sich auf die als solche unstreitige Tatsache, dass seit dem Jahre 2002 im Einvernehmen mit dem Beklagten Entgeltzahlungen aus dem Arbeitsverhältnis auf dieses Konto erfolgten.

Unstreitig ist aber auch, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des Abfindungsbetrages seit etwa einem Jahr keine Entgeltzahlungen seitens der Klägerin mehr geleistet worden waren.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung auch unabhängig von der nachfolgend noch zu behandelnden Bestimmung seitens des Beklagten (noch) davon ausgehen durfte, dass auch eine Einwilligung des Beklagten bestehe, die Abfindungszahlung auf das Konto der Tochter erfüllungshalber zu leisten.

2. Denn grundsätzlich gilt: Teilt der Gläubiger dem Schuldner lediglich ein bestimmtes Girokonto mit, so hat die Überweisung auf ein anderes Konto in der Regel keine Tilgungswirkung (BGH 13.07.2004 NJW-RR 2004, 1281; 14.07.2008 NJW-RR 2008, 1512). Teilt der Gläubiger dem Schuldner eine neue Bankverbindung mit, hat die Überweisung auf das frühere Konto keine Tilgungswirkung mehr (BSG 14.08.2003 NZA 2004, 306; weitere Nachweise bei Palandt/Grüneberg§ 362 Rn. 9). Der Gläubiger muss allerdings so auf die Änderung hinweisen, dass sie vom Schuldner nicht übersehen werden kann (Palandt/Grüneberg aaO.).

Die Klägerin durfte nach diesen Maßgaben bei der Zahlung der Abfindung nicht mehr davon ausgehen, dass sie auf das Konto der Tochter des Klägers bei der P leisten dürfe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin (damaligen Beklagten) im Schreiben vom 27.07.2009, mit dem er durch Beifügung des an das Arbeitsgericht gerichteten Schriftsatzes mitteilte, dass er dem Vergleich zustimme, als letzten, nicht übersehbaren Absatz Folgendes mitgeteilt:

„Soweit es die Abfindungssumme angeht, möge diese bei Fälligkeit an uns auf eines der unten genannten Konten überwiesen werden. Wir versichern anwaltlich, geldempfangsbevollmächtigt zu sein. Soweit erforderlich, kann hierzu auch eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden.“

Aus dem Inhalt dieser Mitteilung ergibt sich eindeutig, dass die Abfindung auf eines der in demselben Schreiben genannten Konten der Prozessbevollmächtigten des Klägers überwiesen werden sollte. Dass dieses höflich formuliert wurde („möge&überwiesen werden“), ändert nichts daran, dass der Empfänger klar und eindeutig verstehen musste, dass die Abfindung auf die dort genannten Konten gezahlt werden solle. Damit war entsprechend den oben genannten Grundsätzen klar, dass die Abfindung nicht auf das früher für Überweisungen des Arbeitsentgelts genutzte Konto der Tochter gezahlt werden solle. Dieses hat die Klägerin offensichtlich auch nicht missverstanden, wie sich aus dem Schreiben ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2009 ergibt, in dem es heißt: „In der Tat hat unser Mitglied in der Eile übersehen, dass die vereinbarte Zahlung auf Ihr Konto überwiesen werden sollte“.

3. Die Klägerin hat zwar bestritten, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten seinerzeit Geldempfangsvollmacht besessen habe. Darauf kommt es indes nicht an: Wie oben gezeigt, enthielt die im Rahmen des Vorprozesses für den Beklagten erfolgte Mitteilung seiner Prozessbevollmächtigten, es solle nunmehr auf eines der dort genannten Konten gezahlt werden, zugleich die Mitteilung, dass nicht (mehr) auf das Konto der Tochter des Klägers gezahlt werden solle. Zu einer solchen rechtsgeschäftlichen oder zumindest rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung war der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgrund seiner Prozessvollmacht befugt.

Gemäß § 81 ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht zu sämtlichen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. Prozesshandlungen in diesem Sinne sind alle Handlungen, die dem Betriebe, der Entscheidung oder der Beendigung des Rechtsstreits oder der Durchführung der Entscheidung dienen. Dazu gehören auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie im Prozess abzugeben waren, wie etwa eine Aufrechnung, Wandlung, Minderung, Anfechtung, Kündigung oder ein Rücktritt dem Gegner gegenüber. Auch wenn Erklärungen außerhalb des Prozesses abgegeben werden, können sie Prozesshandlungen sein, sofern die Erklärung im Dienste der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des jeweiligen Rechtsstreits steht (BAG 10.08.1977 – 5 AZR 394/76). Hier diente das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich und der Durchführung des Vergleichs.

Demgemäß durfte die Klägerin nach Erhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des jetzigen Beklagten zu Händen der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht mehr davon ausgehen, dass sie mit erfüllender Wirkung auf das Konto der Tochter des Klägers zahlen durfte. Dabei kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die Prozessbevollmächtigten des Beklagten tatsächlich Geldempfangsvollmacht hatten. Ihre Erklärung war jedenfalls insoweit für die Klägerin bindend, als aus ihr folgte und sie beinhaltete, dass nicht mehr auf das Konto der Tochter gezahlt werden solle.

Im Übrigen wäre ein Berufen der jetzigen Klägerin auf die Erfüllungswirkung der Zahlung auf das Konto der Tochter wegen einer fehlenden Geldempfangsvollmacht der Prozessbevollmächtigten des Klägers treuwidrig: Diese hatten in ihrem Schriftsatz vom 27.07.2009 ausdrücklich anwaltlich versichert, geldempfangsbevollmächtigt zu sein und – sofern erforderlich – angeboten, hierzu eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Diese wurde von der jetzigen Klägerin nicht gefordert. Wenn sie – bei unterstellten Zweifeln an der Geldempfangsvollmacht der Prozessbevollmächtigten des Beklagten – ohne diese Zweifel durch Anforderung der angebotenen schriftlichen Vollmacht zu klären auf das Konto der Tochter überwies, so handelte sie treuwidrig.

Die Beklagte hat mithin nicht mit erfüllender Wirkung auf das Konto der Tochter geleistet, so dass sie zum Zeitpunkt der Zahlung des hier streitigen Betrages weiterhin die Abfindung schuldete und der Beklagte durch diese Leistung nicht ungerechtfertigt bereichert ist.

II. Wäre indes entgegen dem unter I. Gesagten die Forderung der Klägerin entstanden, so wäre sie verfallen. Auch daran scheitert die Klage.

1. Die Klägerin hat zwar die erste Stufe der vertraglichen Verfallklausel gewahrt. Die Überweisung erfolgte am 12.10.2009. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2009 schrieb die Klägerin an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten (Einzelheiten Bl. 5/6 d. A.), dass nach ihrer Auffassung die beklagte Partei ungerechtfertigt bereichert sei. Weiter heißt es:

„Sie ist gebeten, den auf eine bereits nicht mehr bestehende Verbindlichkeit geleisteten Betrag von 7.508,67 € bis spätestens 16.11.2009 zu erstatten. Geschieht dies nicht, verbleibt uns nichts anderes, als die Forderung titulieren zu lassen“.

Die von der Klägerin damit gesetzte Frist bis zum 16.11.2009 verstrich, ob dass der Betrag wie gefordert erstattet wurde.

2. Erst am 25.10.2010 erhob die Klägerin die vorliegende Klage. Damit versäumte sie die zweite Stufe der Ausschlussfrist:

a) Der Rückerstattungsanspruch wegen der gezahlten Abfindung fällt unter die Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“. Dabei ist davon auszugehen, dass Ausschlussklauseln ihrem Zweck entsprechend möglichst umfassend die gegenseitigen Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien einbeziehen sollen. Der Zweck der Ausschlussklauseln würde nur unvollkommen erfüllt, wollte man die wechselseitigen Ansprüche nicht nach ihrem Entstehungsbereich, dem Arbeitsverhältnis, sondern nach ihrer materiellen Anspruchsgrundlage beurteilen (vgl. BAG 26.04.1976 – 5 AZR 62/77). Dementsprechend fallen auch Rückerstattungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen unter die Ausschlussklausel (vgl. BAG aaO.). Die Ausschlussklausel gilt auch für Abfindungsansprüche (vgl. BAG 19.01.1999 – 1 AZR 606/98) und dementsprechende Rückerstattungsansprüche.

b) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass im Rahmen der AGB-Kontrolle die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB drei Monate beträgt (vgl. z. B. BAG 12.03.2008 – 10 AZR 152/07) und dass eine geltungserhaltende Reduktion bei einem Verstoß vertraglicher Klauseln gegen AGB-Recht nicht in Frage kommt. Denn selbst dann, wenn es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Formularvertrag im Sinne des AGB-Rechts handelte, so hat die Klägerin doch nicht vorgetragen – was auch völlig untypisch wäre -, dass der hiesige Beklagte als Arbeitnehmer den Formularvertrag erstellt hätte. Selbst wenn er ihn erstellt hätte, läge nichts dafür vor, dass es sich bei einem solchen vom Arbeitnehmer erstellten Formularvertrag für den Arbeitgeber um AGB handelte, da weder davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer den Formularvertrag für mindestens drei Fälle erstellt hat, noch dass der Arbeitgeber „Verbraucher“ ist.

War der Arbeitsvertrag aber – wie im typischen Fall – ein von Arbeitgeberseite, also von der Klägerin, verwendeter Formularvertrag, so kann sich die Klägerin, nicht auf eine eventuelle Unwirksamkeit der Klausel im Rahmen der AGB-Inhaltskontrolle berufen. Selbst wenn die Verfallklausel den Arbeitnehmer (hier den Beklagten) als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen würde, könnte die Klägerin als Verwenderin sich hierauf nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchsnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender. Sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (BAG 27.10.2005 – 8 AZR 3/05; BGH 02.04.1998 – IX ZR 79/97).

c) Nach der Klausel beginnt die einmonatige Klagefrist „im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei“. Eine solche lag hier vor.

Die Klausel verlangt nicht – wie manche Tarifverträge – eine „ausdrückliche Ablehnung“. Es kommt damit auch eine konkludente Ablehnung in Betracht (zur Möglichkeit konkludenter Ablehnung im Sinne von Verfallklauseln vgl. z. B. BAG 04.12.1997 – 2 AZR 809/96).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten dem Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 16.11.2009 gesetzt und ausdrücklich hinzugefügt: „Geschieht dies nicht, verbleibt uns nichts anderes, als die Forderung titulieren zu lassen“. Sie hatte damit selbst deutlich gemacht, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist mit einer gerichtlichen Geltendmachung reagieren werde, was nichts anderes bedeutet, als dass sie die Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist als Ablehnung verstehen werde. Der Beklagte hatte innerhalb der Frist nicht gezahlt und auch durch nichts den Eindruck erweckt, dass er noch zahlen werde. Dies musste die Klägerin unter den genannten Umständen als Ablehnung verstehen.

Damit lief die einmonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ab dem 16.11.2009. Die Klägerin hat sie mit der Klageerhebung am 25.10.2010 bei weitem versäumt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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