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Gefälschter Überweisungsträgers – Haftung des Kontoinhabers

 Bundesgerichtshof

Az.: XI ZR 325/ 00

Urteil vom 17. 7. 2001

Vorinstanzen: OLG Karlsruhe; LG Baden-Baden


Leitsätze:

a) Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der Kontoinhaber die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten zu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des Überweisungsauftrags bezieht.

b) Bei Fälschung eines Überweisungsauftrags steht einer Bank ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt.

c) Die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fälschung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten, begründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an Personen seines Vertrauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzugeben.

Normen: §§ 607 Abs. 1, 662, 665, 670, 675 BGB


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2001 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Giroverhältnis.

Seit 1987 unterhielt die Beklagte bei der klagenden Bank ein Girokonto. Mit Schreiben vom 27. September und 4. Oktober 1993, die jeweils mit dem Namen der Beklagten unterzeichnet waren, wurde die Klägerin gebeten, 7. 000 DM und 2. 100 DM auf ein Konto bei der B. in M. zu überweisen. Die Klägerin nahm die Überweisungen vor. Inhaberin des Empfängerkontos war Frau Ba., eine Bekannte der Beklagten, die ihrerseits Vollmacht für das Konto besaß.

Von November 1993 bis September 1995 befand sich die Beklagte gemeinsam mit ihrer Bekannten Ba. auf einer Weltreise. Während dieser Zeit erhielt die Klägerin als Telefax weitere mit dem Namen der Beklagten unterzeichnete Schreiben vom 7. Dezember 1994 und 3. sowie 23. Januar 1995. In diesen Schreiben wurde die Klägerin wegen akuten Geldbedarfs der Beklagten um Überweisungen von 20. 000 DM, 25. 000 DM und 30. 000 DM auf ein Konto bei der W. Ban. C. in S. gebeten. Zugleich wurde angekündigt, daß Unterhaltszahlungen für die Beklagte in Höhe von 8. 000 DM monatlich ab Januar 1995 auf das Konto der Beklagten bei der Klägerin fließen würden. Entsprechend einem Hinweis im Schreiben vom 8. Dezember 1994 setzte sich die Klägerin vor Ausführung der Überweisung von 20. 000 DM mit der Rechtsanwältin Be. in M. in Verbindung, die die Beklagte in einer Familiensache vertrat. Die Rechtsanwältin bestätigte der Klägerin, daß sie angewiesen sei, die bei ihr für die Monate Januar bis März 1995 eingehenden Unterhaltsbeträge in Höhe von jeweils 8. 000 DM auf das Konto der Beklagten bei der Klägerin zu überweisen. Nach Ausführung der drei Überweisungen belastete die Klägerin jeweils das Konto der Beklagten mit den Überweisungsbeträgen nebst Gebühren.

Nach Kündigung des Girovertrages begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zum Ausgleich des Debetsaldos, den sie zum 30. Mai 1997 unter Berücksichtigung der gesamten Überweisungen mit 39. 228, 87 DM zuzüglich Zinsen berechnet. Sie behauptet, die Beklagte habe die fünf Überweisungsaufträge selbst unterschrieben. Wenn die Unterschriften von Frau Ba. stammen sollten, habe diese in Vollmacht der Beklagten gehandelt; zumindest habe die Beklagte die Überweisungsaufträge nachträglich genehmigt. Bei dem Konto bei der W. Ban. C. in S. handele es sich um ein solches der Beklagten.

Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Auszahlung eines Restguthabens von 46. 733, 94 DM nebst Zinsen. Sie behauptet, die fünf Überweisungsaufträge seien ohne ihr Wissen und Wollen von Frau Ba. gefälscht worden. Inhaberin des Kontos in S. sei sie, die Beklagte, nicht geworden. U. Ba. habe ihr in Bezug auf das Konto erklärt, sie solle eine Unterschriftsprobe leisten, weil sie, Ba., ihr Kontovollmacht erteilen wolle.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 46. 691, 94 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 26. 610, 06 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt – soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist – zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Beklagte – nur – die drei Überweisungen auf ein Konto in S. unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe den von ihr zu führenden Beweis der Echtheit der Unterschriften der Beklagten auf den Überweisungsaufträgen nicht erbracht. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte bei Erteilung der Aufträge wirksam vertreten worden sei oder daß sie die Aufträge nachträglich genehmigt habe.

Die Beklagte müsse sich jedoch die Überweisungsaufträge vom 8. Dezember 1994 und 3. sowie 23. Januar 1995 über insgesamt 75. 000 DM unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen. Zwar trage im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Bank das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags. Das gelte aber nicht, wenn der Kunde durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand bezüglich der Echtheit des Auftrags geschaffen habe, auf den die Bank sich habe verlassen dürfen. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Die Beklagte habe durch Vorlage ihres Personalausweises und durch Unterzeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen bei der W. Ban. C. in S. objektiv die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß dort ein Konto auf ihren Namen eröffnet worden sei. Sie habe dadurch einen ersten wesentlichen Beitrag dazu geleistet, daß die Klägerin die ihr sodann vorgelegten drei Aufträge für Geldüberweisungen von dem bei ihr geführten Konto der Beklagten auf deren Konto in S. ausgeführt habe.

Darüber hinaus habe die Beklagte Frau Ba. in die Lage versetzt, so genaue Details anzugeben bezüglich ihrer, der Beklagten, finanziellen Verhältnisse einschließlich ihrer Kontoverbindung sowie der Höhe ihres Unterhaltsanspruchs, daß die Klägerin auch daraus den Schluß habe ziehen dürfen, die Überweisungsaufträge gingen in Ordnung.

Von entscheidender Bedeutung sei letztlich, daß Frau Ba. sogar in der Lage gewesen sei, der Klägerin vor der ersten Überweisung auf das Konto in S. zutreffend zu erklären, die Klägerin werde, falls gewünscht, von der Zeugin Be. eine Bestätigung dahingehend erhalten, daß der bei Ausführung der Überweisung auf dem Girokonto entstehende Schuldsaldo durch Überweisung von Unterhaltszahlungen unverzüglich wieder ausgeglichen werde. Nachdem die Klägerin eine solche Bestätigung erhalten habe, habe sie voll darauf vertrauen dürfen, daß auch der Überweisungsauftrag von der Beklagten veranlaßt sei. Bei den nachfolgenden Überweisungsaufträgen vom 3. und 23. Januar 1995 habe dieser Vertrauenstatbestand fortgewirkt.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß im Überweisungsverkehr regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (st. Rspr., BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 – III ZR 138/ 84, WM 1985, 511; Urteil vom 20. Juni 1990 – XII ZR 93/ 89, WM 1990, 1280, 1281; Senatsurteil vom 30. Juni 1992 – XI ZR 145/ 91, WM 1992, 1392, 1393; Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 – XI ZR 238/ 93, WM 1994, 2073, 2074). Die Überweisung aufgrund eines gefälschten Auftrags steht einer von vornherein fehlenden Anweisung gleich. Bei Ausführung einer solchen Überweisung hat die Bank daher keinen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB und darf das Girokonto des vermeintlichen Auftraggebers nicht mit den Überweisungsbeträgen belasten, so daß ihr insoweit auch ein Anspruch aus § 607 Abs. 1 BGB nicht erwächst.

Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht die Erteilung einer Vollmacht an Frau Ba. sowie die nachträgliche Genehmigung der Überweisungen nicht als bewiesen angesehen hat. Auch die Klägerin tritt dem nicht entgegen.

2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte die drei Überweisungsaufträge unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse.

a) Das Berufungsgericht beruft sich für seine Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 1992 (XI ZR 145/ 91, WM 1992, 1392). Diese Entscheidung betraf ein Sammelüberweisungsverfahren, das deshalb besonders fälschungsanfällig war, weil der vom Kunden unterzeichnete Sammelüberweisungsauftrag weder eine Auflistung der Einzelüberweisungen noch die jeweiligen Einzelbeträge enthielt, sondern lediglich die Anweisung, die als Anlage beigefügten Einzelüberweisungen in Höhe einer bestimmten Gesamtsumme auszuführen. Wegen der damit einhergehenden erleichterten Möglichkeit, die – von der Unterschrift des Kunden räumlich nicht mehr gedeckten – Einzelüberweisungsaufträge zu fälschen, hat es der Senat für gerechtfertigt angesehen, die in Analogie zu § 172 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze des sogenannten Blankettmißbrauchs entsprechend anzuwenden. Danach muß derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 40, 65, 68; 40, 297, 304 f.; 113, 48, 53). Ein dieser Senatsentscheidung vergleichbarer Sachverhalt liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keines der drei Schreiben, in denen die Überweisungsaufträge enthalten waren, von der Beklagten unterzeichnet worden ist.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte die gefälschten Überweisungsaufträge auch nicht aus anderen Gründen unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen zu lassen. Das Oberlandesgericht verkennt, daß sich die Beklagte die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten lassen muß, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit der Überweisungsaufträge bezieht. Das ist hier nicht der Fall.

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Auch wenn die Beklagte das Konto bei der W. Ban. C. in S. auf ihren eigenen Namen eröffnet haben sollte, so begründet dies keinen Rechtsschein, daß eine Unterschrift auf einer Überweisung zugunsten dieses Kontos echt ist, also von der Beklagten stammt. Daß nach der Fassung der Aufträge eine Überweisung zugunsten eines Dritten ausdrücklich ausgeschlossen sein sollte, ändert daran nichts. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Überweisungsaufträge ohne Wissen und Wollen der Beklagten von Frau Ba. gefertigt worden. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, daß die Beklagte ihrer Bekannten Ba. genauen Einblick in ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt hat, nicht die Annahme, daß die Beklagte dadurch einen zurechenbaren Rechtsschein für die Echtheit der Überweisungsaufträge gesetzt hat. Durch ihre Vertrauensseligkeit hat die Beklagte Frau Ba. lediglich die Möglichkeit verschafft, der Klägerin Überweisungsaufträge der Beklagten erfolgreich vorzutäuschen.

c) Einer Bank steht ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt. § 670 BGB setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut einen tatsächlich erteilten Auftrag voraus. Der nicht vom Kunden gesetzte Rechtsschein eines solchen genügt nicht. Eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung ist ebenso wie bei der Fälschung von Schecks (BGHZ 135, 116, 118) auch bei der Fälschung von Überweisungsaufträgen nicht anzuerkennen (vgl. BGHZ 130, 87, 92).

III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

1. Der zuerkannte Betrag steht der Klägerin nicht als Schadensersatz zu.

a) Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte ihrer Vertrauten Ba. in vorwerfbarer Weise die Fälschung ermöglicht hätte. Zwar wäre die Beklagte der Klägerin schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre girovertragliche Pflicht verletzt hätte, die Gefahr einer Fälschung soweit wie möglich auszuschalten (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1994 – XI ZR 238/ 93, WM 1994, 2073, 2074 m. w. Nachw.). Gegen diese Pflicht hat die Beklagte aber nicht verstoßen. Eine girovertraglich geschuldete Nebenpflicht eines Kontoinhabers, an Personen seines Vertrauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzugeben, ist grundsätzlich nicht anzuerkennen. Von der Kenntnis eines Dritten von solchen – der Sache nach nicht geheimhaltungsbedürftigen – Informationen geht in aller Regel keine Gefahr für den Zahlungsverkehr aus. Überdies mußte die Beklagte nicht damit rechnen, ihre Vertraute Ba. werde in mehreren Schreiben an die Klägerin ihre Unterschrift fälschen.

b) Den in der Revisionserwiderung angesprochenen Anspruch der Klägerin aus positiver Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte vor und während ihrer Weltreise nicht für die gebotene Kontrolle in Kontoauszügen mitgeteilter Kontobewegungen Sorge getragen habe (vgl. dazu BGHZ 73, 207, 211; 95, 103, 108; Senatsurteil vom 20. November 1990 – XI ZR 107/ 89, WM 1991, 57, 60, insoweit in BGHZ 113, 48 nicht abgedruckt), hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht – hilfsweise – geltend gemacht. Auch hat das Berufungsgericht insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

2. Unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten in Höhe der drei noch streitigen Überweisungsbeträge von insgesamt 75. 000 DM läßt sich das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ebenfalls nicht halten. Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang zwar davon ausgegangen, auf den Namen der Beklagten sei bei der W. Ban. C. in S. wirksam ein Konto eröffnet worden, auf das die genannten Überweisungsbeträge gelangt seien. Das Berufungsgericht hat sich dabei aber, wie die Revision zu Recht rügt, nicht mit der Frage befaßt, ob nach dem gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB anwendbaren australischen Recht eine Kontoeröffnung ohne Rechtsgeschäftswillen des Kunden wirksam ist. Auch zum anwendbaren Bereicherungsrecht (Art. 38 Abs. 3 EGBGB), nach deutschem Rechtsverständnis kommt nur eine Nichtleistungskondiktion der Klägerin in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 – VI ZR 12/ 94, WM 1994, 1420, 1421; Senatsurteil vom 20. März 2001 – XI ZR 157/ 00, WM 2001, 954, 956, für BGHZ bestimmt), und zu einem etwaigen Wegfall der Bereicherung fehlen Feststellungen.

IV. Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

 

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