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Überwuchs von Wurzeln über Grundstücksgrenze – Unterlassungsanspruch

LG Itzehoe, Az.: 6 O 388/11, Urteil vom 18.09.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.225,– EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24. November 2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Durchführung der Arbeiten an dem Schuppen auf dem Grundstück W. in We. die auf 3.225,– EUR anfallende Mehrwertsteuer zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

5. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % de jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes W. in We.. Auf dem Nachbargrundstück, dessen Eigentümerin die Beklagte ist, wächst eine 20 m hohe Birke.

Überwuchs von Wurzeln über Grundstücksgrenze – Unterlassungsanspruch
Symbolfoto: Von sculpies /Shutterstock.com

Die Birke und mögliche Beschädigungen durch ihr Wurzelwerk am Grundstück des Klägers waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Itzehoe zum Aktenzeichen 54 C 394/03. Dort hatte der hiesige wie dortige Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger die in sein Grundstück W. in We. von den auf dem Grundstück der Beklagten W. in We. stehende Birke eindringenden Wurzeln vollständig und gefahrlos entfernen kann. Diese Klage wurde durch Urteil des Zeugen B. vom 19. September 2003 auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2003, die in Form eines Ortstermins durchgeführt wurde, abgewiesen. Wegen des Inhaltes der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2002 auf die Anlage zum Schriftsatz vom 05. März 2012 (Bl. 64 ff. d. A.) verwiesen, wegen des Inhaltes des Urteils die beigezogene Akte 54 C 394/03.

Der Kläger machte am 8. Februar 2007 ein Prozesskostenhilfegesuch anhängig, in welchem er Schadensersatz für durch den Wurzelwuchs der Birke an seinem Grundstück verursachte Schäden forderte. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 11. Juni 2007 zurückgewiesen und die dagegen gerichtete Beschwerde durch das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 zurückgewiesen.

Der Kläger machte am 6. Mai 2010 ein selbständiges Beweisverfahren zum Aktenzeichen 3 OH 6/10 anhängig. Dort wurde Beweis erhoben über das Vorliegen von Wurzeln der Birke der Beklagten auf dem Grundstück des Klägers und Kosten für deren Beseitigung und Beseitigung von Schäden, welche die Wurzeln an Gebäuden des Klägers verursachten. Der Sachverständige stellte dort Kosten für die Beseitigung der durch ihn festgestellten Schäden in Höhe von 8.175,– EUR netto fest.

Die hiesige Klage ist am 08. November 2011 anhängig gemacht worden und am 23. November 2011 zugestellt worden.

Der Kläger behauptet, das Einziehen einer Wurzelsperrfolie wäre schon zum Zeitpunkt des ersten Prozesses sinnlos gewesen. Da die bereits vorhandenen teilweise armdicken Wurzeln der Birke durch das Einziehen einer Wurzelsperrfolie nicht hätten beseitigt werden können. Der Kläger meint, sein Antrag im amtsgerichtlichen Verfahren von 2003 habe sich darauf bezogen, dass der Kläger dort beantragt habe, die Wurzeln selbst kappen zu dürfen. Der Kläger behauptet weiter, es habe sich im Übrigen kein Unternehmen bereit gefunden, auf seinem Grundstück eine Wurzelsperrfolie einzuziehen.

Der Kläger behauptet, die von dem Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Schäden am Schuppenfundament und den aufgehenden Wänden seien durch die Birke der Beklagten verursacht worden. Für die Beseitigung der Schäden müsse der Innenraum getrocknet werden, am Fundament gearbeitet werden sowie Putz- und Malerarbeiten ausgeführt werden. Diese Kosten betrügen die vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren festgestellten 8.175,– EUR.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.175,– EUR zuzüglich 5 % Zinsen über EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte nach ausgeführter Reparatur die auf 8.175,– EUR anfallende Mehrwertsteuer mit 1.553,25 EUR zu zahlen hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe das Einziehen einer Wurzelsperrfolie abgelehnt. Sie meint, sie sei daher für die Schäden an dem Schuppen des Klägers nicht verantwortlich. Die Beklagte meint weiter, durch das Urteil in dem Verfahren vom Amtsgericht Itzehoe zum Aktenzeichen 54 C 394/03 sei rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger das Einziehen der Wurzelsperrfolie abgelehnt habe. Schäden, welche vor Erlass dieses Urteils entstanden seien, habe die Beklagte ohnehin nicht zu tragen, da dies durch das Urteil ausgeschlossen sei. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.

Die Beklagte behauptet, die Naturschutzbehörde habe ein Fällen der Birke abgelehnt, da es die Möglichkeit gegeben habe, eine Wurzelsperrfolie einzuziehen.

Das Gericht hat die Akten 3 OH 6/10, 3 O 52/07 sowie 54 C 394/03 beigezogen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., B., Be. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2012 (Bl. 96 ff. d. A.) verwiesen.

Das Gericht hat schließlich eine amtliche Auskunft des Kreises Steinburg Amt für Umweltschutz eingeholt. Wegen des Inhaltes wird auf Blatt 76 ff. d. A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hätte nicht vor Klagerhebung ein Schlichtungsverfahren nach dem Landesschlichtungsgesetz durchgeführt werden müssen. Eine Klage gestützt auf die in Frage stehenden Anspruchsgrundlagen des Klägers, § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog sowie § 823 Abs. 1 BGB, unterliegen nicht der Verpflichtung zur Schlichtung auf § 1 Landesschlichtungsgesetz.

Auch besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO für die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der Mehrwertsteuer bei Durchführung der vom Kläger behaupteten Arbeiten an seinem Grundstück. Die Beklagte bestreitet bereits ihre Haftung, so dass der Kläger sich der Unsicherheit ausgesetzt sieht, ob die Beklagte die noch nicht angefallene und daher auch noch nicht durch Leistungsklage einklagbare Mehrwertsteuer zahlen wird.

2.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden durch die Birke der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB (sogleich a) – d)), soweit der Anspruch nicht verjährt ist (unter e)). Der Schaden am Schuppen ist allerdings um einen Abzug Alt für Neu zu kürzen (f)).

a)

Durch die Birke der Beklagten geht von dem Grundstück der Beklagten eine Einwirkung auf das Grundstück des Klägers aus, durch welche das Eigentum des Klägers an dem Schuppen und am Grundstück verletzt wurde.

Der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren zum Aktenzeichen 3 OH 6/10 hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Schuppen auf dem Grundstück des Klägers durch Wurzeln der Birke der Beklagten an der Sohlplatte und den aufgehenden Wänden beschädigt wurde.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen befanden sich zum Zeitpunkt der Untersuchung des Grundstückes durch den Sachverständigen 1,5 m von der Birke und dem Schuppen entfernt gekappte armdicke Wurzeln, die Richtung Schuppen führen. Diese Wurzeln sind nach Auffassung des Sachverständigen die Ursache für die Schädigung des Schuppens.

Hierbei hat der Sachverständige unterschieden zwischen den Schäden an der Sohlplatte und den aufgehenden Wänden und den Schäden an der Stütze. Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass weitere vom Kläger behauptete Schäden nicht durch die Wurzeln der Birke hervorgerufen worden sind, da entweder das Schadensbild nicht übereinstimmt oder die an der Schädigungsstelle befindlichen Wurzeln zu dünn seien, um Schädigen hervorzurufen.

Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass der hintere Gartenbereich uneben und von Wurzeln oder Wurzelresten durchzogen sei.

Von den Parteien sind Einwände gegen dieses Gutachten im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht erhoben worden.

b)

Die Beklagte hatte Kenntnis davon, dass ihre Birke das Eigentum des Klägers zu verletzen drohte.

Die Beklagte war mangels einer Genehmigung zum Kappen der Wurzeln und wegen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Itzehoe vom 19. September 2003 zum AZ 54 C 394/03 ebenso wie der Kläger daran gehindert, die Wurzeln der Birke selbst an der Grundstücksgrenze zu kappen, um diese Beschädigung zu verhindern. Das Urteil beruht auf der Feststellung, dass eine Kappung der Wurzeln an der Grundstücksgrenze ebenso wie eine Fällung der Birke dem Naturschutzrecht widersprechen würde. Ein entsprechender Fällantrag der Beklagten ist vom Naturschutzamt abgelehnt worden. Ebenso hat das Naturschutzamt in der dortigen mündlichen Verhandlung erklärt, man werde ebenfalls einer Kappung der Wurzeln an der Grundstücksgrenze nicht zustimmen, da dies den Bestand der Birke gefährden würde. Das Urteil beruht dabei maßgeblich auf der Feststellung, dass eine Schädigung des Eigentums des Klägers, welche nach den Feststellungen in dem Urteil bereits bevorstand, durch das Einziehen einer Wurzelsperrfolie auf dem Grundstück des Klägers verhindert werden könnte.

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c)

Die Beklagte hat es gleichwohl unterlassen, die aus ihrer Sicht mögliche Wurzelsperrfolie einzuziehen. Hierzu wäre sie jedoch aus § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen (BGH NJW 2004, S. 1035 ff. (1037)).

Das Einziehen einer Wurzelsperrfolie wäre ihr auch möglich gewesen.

Zunächst einmal konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass sie wegen des Urteils des AG Itzehoe zum AZ 54 C 394/03 zum Einziehen der Wurzelsperrfolie nicht verpflichtet war oder dass der Kläger diese Wurzelsperrfolie selbst einzuziehen habe. Vielmehr kam das Gericht dort zu dem Ergebnis, dass das Einziehen einer Wurzelsperrfolie ausreichend sei, um das Eigentum des Klägers zu schützen. Gestützt auf diese Begründung entsprach das Amtsgericht dem Antrag des Klägers, dass die Beklagte dafür Sorge zu tragen habe, dass der Kläger die Wurzeln vollständig und gefahrlos entfernen könne, nicht.

Der Kläger hat die gebotene Handlung der Beklagten – das Einziehen der Wurzelsperrfolie – nicht abgelehnt oder verhindert mit der Folge, dass das Unterlassen der Beklagten nicht kausal für die Schädigung an seinem Schuppen wäre.

Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, dass während der mündlichen Verhandlung am 22. August 2003 darüber gesprochen wurde, dass eine Sperrfolie eingezogen werden könnte und ob der Kläger hiermit einverstanden wäre. Das hat der Zeuge B. glaubhaft ausgesagt. Dagegen spricht auch nicht, dass diese Aussage nicht in das Protokoll des Zeugen B. über den Verhandlungstermin aufgenommen worden ist. Das Gericht geht nämlich aufgrund der Aussage des Zeugen B. davon aus, dass dieses Gespräch über die Wurzelsperrfolie im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hat. Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass er keine konkrete Erinnerung an die Aussage des Klägers zu der Wurzelsperrfolie hat, aber darauf schließt, dass der Kläger das Einziehen der Wurzelsperrfolie abgelehnt haben muss, da ansonsten ein Vergleich zustande gekommen wäre. Der Inhalt von Vergleichsgesprächen wird üblicherweise nicht protokolliert. Insofern ist die Aussage auch nicht widersprüchlich zu der Aussage des Zeugen und Ehemannes der Beklagten Be., welcher schilderte, dass der Kläger das Einziehen einer Wurzelsperrfolie abgelehnt habe. Der Zeuge Be. hielt dies nach seiner glaubhaften Aussage für nicht weiter verwunderlich, da dies dem Begehren des Klägers, die Birke der Beklagten loszuwerden, nicht entsprach. Die Zeugin W. hatte hingegen keine genaue Erinnerung an die Reaktion des Klägers auf den Vorschlag des Einziehens einer Wurzelsperrfolie.

Hierin liegt jedoch keine Ablehnung der gebotenen Handlung der Beklagten, wegen welcher die Beklagte davon ausgehen konnte, zum Einziehen der Wurzelsperrfolie nicht mehr verpflichtet zu sein. Der Kläger sah offenbar noch Möglichkeiten, sein Begehr der Entfernung der Birke durchzusetzen und hat daher dem vorgeschlagenen Vergleich zum Einziehen einer Wurzelsperrfolie nicht zugestimmt. Daher liegt eine solche Ablehnung auch nicht in dem Widerruf des in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleiches. Es kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem Gerichtsverfahren eine Handlung ablehnt, die zwar sein Eigentum möglicherweise ebenso geschützt hätte wie sein Klagbegehren, aber aus seiner Sicht ein Minus zu seinem Klagantrag darstellte.

Nach dem endgültigen Verlust des Prozesses durch den Kläger hat die Beklagte aber an den Kläger nicht das Ansinnen herangetragen, nunmehr eine Wurzelsperrfolie einzuziehen. Hierzu wäre die Beklagte aber verpflichtet gewesen, denn sie als Eigentümerin der Birke war verpflichtet, sich um die ihr bekannten Probleme mit den Wurzeln ihrer Birke zu kümmern und zu verhindern, dass das Eigentum des Klägers Schaden nimmt.

Die Beklagte hat nicht beweisen können, dass der Kläger noch nach dem Verlust des Prozesses das Einziehen der Wurzelsperrfolie durch sie abgelehnt hätte. Die von ihr zum Beweise dessen eingereichten Zeitungsberichte sind keine tauglichen Beweismittel. Es steht nicht fest, dass die dort niedergelegten Aussagen tatsächlich vom Kläger stammen. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, nach dem Prozess dem Kläger noch einmal aufgefordert zu haben, ein Einziehen der Wurzelsperrfolie durch sie zu dulden.

Vielmehr ging die Beklagte davon aus, dass es Sache des Klägers wäre, sich und sein Eigentum vor den Wurzeln ihrer Birke zu schützen und die Wurzelsperrfolie auf eigene Kosten einziehen zu lassen. Dass der Beklagte hierzu aus § 910 Abs. 1 S. 1 BGB ein Recht gehabt hätte, bedeutet jedoch nicht, dass er gleichzeitig eine Verpflichtung gehabt hätte, dieses Recht durchzusetzen und damit auf seinen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. BGB zu verzichten (BGH NJW 2004, S. 306). Die Beklagte hat auch nicht versucht, einen weiteren Fallantrag zu stellen, nachdem einige Zeit verstrichen war. Sie hat vielmehr angegeben, an der Fällung des Baumes überhaupt nicht interessiert zu sein.

d)

Die Schädigung des Eigentums des Klägers durch die Beklagte geschah auch widerrechtlich.

Eine Rechtfertigung hätte sich aus § 906 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 BGB ergeben können, wenn es sich bei den Wurzeln der Birke um eine unwesentliche oder eine wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung des Grundstückes des Beklagten handeln würde, zu deren Unterlassen die Beklagte nicht verpflichtet wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bei Baumwurzeln, welche nicht nur das Erdreich eines Grundstückes durchsetzen, sondern auch in der Lage sind, das Fundament eines Schuppens zu zerstören, kann nicht von einer unwesentlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Der maßgebliche verständige Durchschnittsnutzer eines Grundstückes (Palandt § 906 Rn. 17) wird die Beeinträchtigung der Möglichkeit, Grundstücke mit Fundament in der Nähe der Birke zu errichten und einen Garten anzulegen, nicht als unwesentlich empfinden, da die Nutzung des Grundstückes hierdurch spürbar beeinträchtigt wird. Dies umso mehr, da es bereits zu Einwirkungen auf die Substanz des Grundstückes gekommen ist (BGH NJW 2004, S. 1035 ff. (1036)), während bei Laubbefall bereits ein erhöhter Reinigungsaufwand ausreichen kann (BGH NZM 2004, S. 115 ff. (117)), um eine Erheblichkeit zu bejahen.

Die Beeinträchtigung ist auch nicht ortsüblich. Allein der Umstand, dass die Birke an sich von der Naturschutzbehörde für schützenswert gehalten wird, führt nicht zu der Annahme, dass in dem Areal, in welchem die Grundstücke der Parteien liegen, substanzverletzendes Wurzelwerk üblich wäre. Vielmehr hat selbst die Naturschutzbehörde das Einziehen einer Wurzelsperrfolie zur Abwehr von Beeinträchtigungen des Klägers für geboten gehalten.

Daher hindert das Naturschutzrecht die Beklagte auch nicht am Einziehen einer Wurzelsperrfolie. Dies war schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zum Aktenzeichen 54 C 394/03 der Fall, wie die Beweisaufnahme ergeben hat und wie sich aus dem Urteil zu diesem Aktenzeichen entnehmen lässt. Die Zeugin W. hat ausgesagt, dass zum damaligen Zeitpunkt das Einziehen einer Wurzelsperrfolie als ausreichend angesehen wurde, um das Eigentum des Klägers vor Beschädigungen durch die Birke zu schützen. Diese Aussage ist glaubhaft und glaubwürdig und liegt auch dem Urteil vom 19. September 2003 zugrunde.

e)

Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB ist jedoch im Bezug auf die Schäden am Erdreich verjährt. Die Kosten zur Beseitigung dieses Schadens in Form von Überarbeiten des Gartenbodens, Fräsen, Aussammeln von abgestorbenen Wurzeln, Auffüllen mit Mutterboden, Glätten, Einsähen und Wässern von Rasen hat der Sachverständige mit 4.500,– EUR angesetzt, die Abfuhrkosten des Materials mit 150,– EUR. Diese Kosten sind auch nicht Kosten der Sanierung des Schuppenfundamentes, da der Sachverständige hier das Erstellen einer Baugrube unter Pos. 4. seiner Kostenermittlung extra aufführt.

Gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren Ansprüche aus Delikt innerhalb von drei Jahren nach Entstehung des Anspruches und Kenntniserlangung von den dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners.

Der Kläger hatte bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht Itzehoe im Jahr 2003 Kenntnis von der Durchwurzelung des Erdreiches, wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.8.2003 zum Verfahren vor dem Amtsgericht Itzehoe mit dem AZ 54 C 394/03 ergibt.

Der Eintritt der Verjährung war auch nicht durch das Verfahren vor dem Amtsgericht Itzehoe gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Dieses Verfahren bezog sich seinem Antrag nach auf die Verurteilung der Beklagten zu geeigneten Maßnahmen, damit der Kläger die Wurzeln der Birke der Beklagten entfernen könne. Dies stellt keinen Zahlungsantrag wegen Schadensersatzansprüchen des Klägers dar, welcher nunmehr geltend gemacht wird.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen dieses Schadens ist gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2006 eingetreten.

Eine Hemmung während der Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens zum AZ 3 O 52/07 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB vom 14. Februar 2007 bis zum 4. Juni 2008 spielt daher keine Rolle.

Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits vor dem selbständigen Beweisverfahren Kenntnis von den Schäden an seinem Schuppen hatte. Vielmehr hatte der Kläger seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Schadensersatzprozess zu dem Aktenzeichen 3 O 52/07 noch mit der Begründung der Verwurzelung seines Grundstückes und der Zerstörung der Gehwegedrainagen und Rohrleitungen eingereicht. Für diese Schäden wird im hiesigen Prozess jedoch kein Schadensersatz verlangt. Von Schäden an dem Schuppen war zum damaligen Zeitpunkt noch keine Rede. Dass durch die Wurzeln das Erdreich des Grundstückes „beschädigt“ wird oder Gehwegplatten angehoben werden, stellt daher keine Kenntnis des Schadens von dem Schaden im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB dar, so dass eine Verjährung dieses Anspruches noch nicht eingetreten ist.

f)

Der Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht in voller Höhe. Vielmehr ist bei einem über 10 Jahre alten Schuppen der Vorteil des Klägers dadurch, dass der Schuppen neu gestrichen wird im Rahmen eines Abzugs Alt für neu zu berücksichtigen. Diesen Abzug schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 300,– EUR, da in dem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren für die Putz- und Malerarbeiten 550,– EUR veranschlagt sind.

3.

Der Kläger kann einen Ersatz der Schäden an dem Erdreich seines Grundstückes nicht aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog fordern.

Hierfür ist zunächst Voraussetzung, dass der Kläger selbst an der Abwehr der Einwirkungen, welche die Schäden an seinem Grundstück hervorrufen, aus besonderen Grund gehindert war (Palandt § 906 Rn. 35). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn wie bereits soeben unter 2 c) ausgeführt, bestand für den Kläger aus § 910 Abs. 1 BGB das Recht, die Wurzeln der Birke so weit zu entfernen, dass eine Wurzelsperrfolie eingezogen werden konnte. Dass dies dem Kläger zu dem Zeitpunkt, in welchem er Kenntnis von der Schädigung seines Erdreiches erlangte, nicht möglich war, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, wenn er sich dabei nur auf das Zeugnis des Zeugen P. und ein Sachverständigengutachten bezieht, während im Verfahren vor dem AG Itzehoe für das Jahr 2003 durch Zeugnis des sachverständigen Zeugen Be. festgestellt wurde, dass ein Einziehen der Wurzelsperrfolie möglich wäre.

Hierauf kommt es aber im Übrigen nicht an, da auch Ansprüche aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog in der selben Frist und mit den selben Voraussetzungen wie die Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB verjähren.

4.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

5.

Der Kläger hat schließlich einen Anspruch auf die Feststellung, dass er bei Durchführung der Arbeiten an dem Schuppen die zurzeit noch nicht angefallene Mehrwertsteuer von der Beklagten ersetzt bekommt, da sie zu den Wiederherstellungskosten des Schuppens aus § 249 Abs. 2, Abs. 1 BGB gehören und die Beklagte sie gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB dann schuldet, wenn sie angefallen sind.

II.

Die Nebenentscheidung fallen aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 9.417,60 EUR (8.175,– EUR + 80 % v. 1553,25 EUR) festgesetzt.

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