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Umbau Fachwerkhaus – Haftung Badausrüster und Architekt bei Sachmängeln

Ein historisches Hotel in Sachsen-Anhalt wurde bei der Sanierung beschädigt – und jetzt müssen Architekt und Handwerker dafür zahlen. Wegen mangelhafter Abdichtungsarbeiten in zwei Hotelzimmern entstanden massive Wasserschäden, die das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt mit einer Schadensersatzzahlung von über 40.000 Euro ahndete. Das Urteil zeigt die Bedeutung sorgfältiger Planung und Ausführung bei der Sanierung historischer Bausubstanz.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin, Eigentümerin eines denkmalgeschützten Grundstücks, fordert Schadensersatz für Mängel bei einem Bauvorhaben.
  • Es handelt sich um einen Teilumbau und eine Teilsanierung eines Hotels, bei dem es zu Problemen und Mängeln kam.
  • Die Komplexität des Falls liegt in den unterschiedlichen vertraglichen Verpflichtungen der beteiligten Parteien.
  • Das Gericht verurteilt mehrere Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin.
  • Der Teil der Klage und die Widerklage der Beklagten werden teilweise abgewiesen.
  • Das Gericht verteilt die Kosten des Rechtsstreits unterschiedlich auf die Parteien.
  • Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
  • Die Entscheidung regelt auch die Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung.
  • Die Auswirkungen betreffen die Haftungsverteilung unter den Parteien und die finanziellen Folgen für die Beteiligten.

Haftung von Badausrüstern und Architekten bei Fachwerkhaus-Sanierung

Haftung und Mängel bei Badsanierung im Fachwerkhaus
Ein Gericht entschied, dass Architekten und Handwerker für Wasserschäden in einem denkmalgeschützten Hotel aufgrund mangelhafter Planung und Ausführung haftbar sind. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Umbau eines Fachwerkhauses stellt eine besondere Herausforderung dar, insbesondere wenn es um die Badsanierung geht. Bei der Renovierung solcher historischen Gebäude sind zahlreiche rechtliche Aspekte zu beachten, vor allem bezüglich der Haftung von Badausrüstern und Architekten. Bauverträge sind oftmals komplex, und die Mängelhaftung spielt eine zentrale Rolle. Kommt es zu Baufehlern oder unzureichender Bauqualität, können Mängelansprüche gegen die verantwortlichen Parteien geltend gemacht werden. Dies betrifft sowohl die Bauunternehmen als auch die Architekten, die für die Überwachung der Bauqualität verantwortlich sind.

Im Zusammenhang mit der Sanierung eines Fachwerkhauses können jederzeit unerwartete Sachmängel auftreten, die nicht nur die Funktionalität, sondern auch die Sicherheit des gesamten Projekts beeinträchtigen. Die Gewährleistung für Bauleistungen ist ein bedeutendes Thema, das die Rechte der Bauherren schützt und die Pflichten der ausführenden Firmen definiert. Wenn es zu Problemen kommt, können die Auswirkungen weitreichend sein, und die Klärung der Verantwortlichkeiten ist oft von entscheidender Bedeutung.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Haftung von Badausrüstern und Architekten bei auftretenden Sachmängeln behandelt und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen analysiert.

Der Fall vor Gericht


Bauschäden in historischem Hotel: Gericht verurteilt Architekten und Handwerker zu Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Rechtsstreit um Wasserschäden in einem denkmalgeschützten Hotel in Q. ein Urteil gefällt. Die Klägerin, Eigentümerin des Hotels, verklagte ein Architekten- und Ingenieurbüro sowie zwei Handwerksbetriebe auf Schadensersatz für Mängel bei Umbau- und Sanierungsarbeiten.

Mangelhafte Planung und Ausführung führten zu Wasserschäden

Im Zentrum des Falls standen fehlerhafte Abdichtungsarbeiten in zwei Hotelzimmern. Das Gericht stellte fest, dass das beauftragte Architektenbüro seine Planungs- und Überwachungspflichten verletzt hatte. Es versäumte, detaillierte Vorgaben für die Abdichtungsarbeiten zu machen und deren ordnungsgemäße Ausführung zu kontrollieren.

Der Fliesenleger führte die vertraglich geschuldeten Abdichtungsarbeiten nicht aus. Der Sanitärbetrieb montierte Duschwannen, bevor die notwendige Bodenabdichtung hergestellt war. Zudem wurden Fugen zwischen Wannenrand und Wand nicht fachgerecht abgedichtet und ein Wasserablauf undicht montiert.

Diese Mängel führten zu erheblichen Wasserschäden in der historischen Bausubstanz. Das Gericht sah die Verantwortung zu gleichen Teilen bei allen drei Beklagten.

Schadensersatz und Honorarkürzung

Das Gericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 40.621,34 Euro Schadensersatz an die Hoteleigentümerin. Zusätzlich muss das Architektenbüro eine Honorarkürzung hinnehmen. Seine Forderung nach restlicher Vergütung wurde größtenteils durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch getilgt.

Verjährungseinwände zurückgewiesen

Die Beklagten hatten argumentiert, mögliche Ansprüche seien bereits verjährt. Das Gericht wies dies zurück, da die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte. Eine Verkürzung auf vier Jahre, wie in der VOB/B vorgesehen, sei nicht wirksam vereinbart worden.

Bedeutung für die Baupraxis

Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit sorgfältiger Planung und Ausführung bei Sanierungen denkmalgeschützter Gebäude. Es zeigt auch die Risiken für Architekten und Handwerker bei mangelhaften Leistungen. Bauherren sollten auf detaillierte Planungsvorgaben und genaue Bauüberwachung achten, um kostspielige Schäden zu vermeiden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die hohe Verantwortung aller am Bau Beteiligten bei der Sanierung denkmalgeschützter Gebäude. Es unterstreicht die Pflicht des Architekten zur detaillierten Planung und sorgfältigen Bauüberwachung sowie die Verantwortung der Handwerker zur fachgerechten Ausführung. Die gesamtschuldnerische Haftung bei Schäden durch mangelhafte Leistungen mehrerer Beteiligter wird bestätigt. Zudem wird klargestellt, dass eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Badsanierung in einem denkmalgeschützten Fachwerkhaus planen oder durchführen, hat dieses Urteil wichtige Auswirkungen für Sie: Es unterstreicht die besondere Sorgfaltspflicht aller Beteiligten bei solchen Projekten. Als Bauherr sollten Sie darauf achten, dass der Architekt detaillierte Planungen und Arbeitsanweisungen erstellt, insbesondere für kritische Bereiche wie Abdichtungen. Handwerker müssen diese Vorgaben genau umsetzen und bei Unklarheiten nachfragen. Achten Sie auf eine lückenlose Dokumentation und Abnahme der Arbeiten. Im Schadensfall können Sie bis zu fünf Jahre lang Ansprüche geltend machen, sofern keine kürzere Frist explizit vereinbart wurde. Bei Mängeln haften oft mehrere Beteiligte gemeinsam, was Ihre Chancen auf Schadensersatz erhöht.


Weiterführende Informationen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Wer haftet für Baumängel bei der Badsanierung im Fachwerkhaus?

Bei einer Badsanierung in einem Fachwerkhaus können mehrere Parteien für Baumängel haftbar gemacht werden. Die Haftung hängt dabei von der Art des Mangels und den jeweiligen Verantwortlichkeiten ab.

Haftung des Handwerkers

Der ausführende Handwerker haftet grundsätzlich für Mängel, die durch seine fehlerhafte Arbeitsleistung entstanden sind. Wenn Sie beispielsweise feststellen, dass Fliesen falsch verlegt wurden oder Installationen nicht fachgerecht ausgeführt wurden, liegt die Verantwortung beim Handwerker. Er muss in diesem Fall den Mangel kostenlos nachbessern, sofern Sie ihn innerhalb der Gewährleistungsfrist von fünf Jahren nach der Bauabnahme darauf hinweisen.

Haftung des Architekten

Haben Sie einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt, haftet dieser für Planungsfehler und Mängel, die auf eine unzureichende Bauüberwachung zurückzuführen sind. Wenn der Architekt beispielsweise die besonderen Anforderungen des Fachwerkhauses bei der Planung nicht berücksichtigt hat oder Fehler der Handwerker hätte erkennen müssen, kann er zur Verantwortung gezogen werden. Der Architekt ist im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet, das Baugeschehen aktiv zu leiten und stichprobenartig zu überwachen.

Haftung des Materiallieferanten

Seit dem 1. Januar 2018 gilt eine wichtige Neuregelung: Handwerker haften nicht mehr für Mängel, die durch fehlerhafte Materialien verursacht wurden. Wenn also beispielsweise die verwendeten Fliesen oder Sanitärobjekte mangelhaft sind, muss der Hersteller oder Lieferant für den Schaden aufkommen. Dies umfasst auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau neuer Materialien.

Besonderheiten bei Fachwerkhäusern

Bei der Sanierung eines Fachwerkhauses ist besondere Sorgfalt geboten. Wenn Sie einen Handwerker oder Architekten beauftragen, müssen diese die speziellen Anforderungen eines solchen Gebäudes berücksichtigen. Entstehen Schäden aufgrund mangelnder Fachkenntnis oder Nichtbeachtung der besonderen Bausubstanz, kann dies zu einer Haftung führen.

Prüf- und Hinweispflichten

Es ist wichtig zu wissen, dass Handwerker und Architekten Prüf- und Hinweispflichten haben. Wenn sie erkennen, dass eine ordentliche Erfüllung des Auftrags nicht möglich ist oder Bedenken bestehen, müssen sie Sie als Bauherrn darüber informieren. Unterlassen sie einen notwendigen Hinweis und entsteht dadurch ein Mangel, haften sie dafür – selbst wenn ihre eigenen Leistungen einwandfrei erbracht wurden.

Vorgehen bei Mängeln

Wenn Sie Mängel an der Badsanierung feststellen, sollten Sie diese umgehend dem verantwortlichen Handwerker oder Architekten melden. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels, in der Regel 2-3 Wochen. Beachten Sie, dass der Handwerker grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung hat. Erst wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, können Sie andere Maßnahmen ergreifen.

Durch die Komplexität der Haftungsfragen bei Bausanierungen, insbesondere in historischen Gebäuden wie Fachwerkhäusern, ist es ratsam, im Vorfeld klare vertragliche Vereinbarungen zu treffen und die Verantwortlichkeiten genau festzulegen. So können Sie im Falle von Mängeln schneller und effektiver Ihre Rechte durchsetzen.


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Welche Pflichten hat ein Architekt bei der Planung und Überwachung von Sanierungsarbeiten in einem Fachwerkhaus?

Bei der Planung und Überwachung von Sanierungsarbeiten in einem Fachwerkhaus hat ein Architekt besondere Pflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich aus den spezifischen Anforderungen historischer Bausubstanz und den rechtlichen Vorgaben für denkmalgeschützte Gebäude.

Planungspflichten

Der Architekt muss zunächst eine gründliche Bestandsaufnahme durchführen. Dazu gehört die Dokumentation des Ist-Zustands des Fachwerkhauses, einschließlich möglicher Schäden und Schwachstellen. Auf Basis dieser Analyse erstellt er ein detailliertes Sanierungskonzept, das die historische Bausubstanz respektiert und gleichzeitig moderne Anforderungen an Wohnkomfort und Energieeffizienz berücksichtigt.

Bei der Planung muss der Architekt die Vorgaben des Denkmalschutzes beachten. Dies bedeutet, dass er eng mit der zuständigen Denkmalbehörde zusammenarbeiten und alle geplanten Maßnahmen abstimmen muss. Er ist verpflichtet, Lösungen zu entwickeln, die den Charakter des Fachwerkhauses erhalten und gleichzeitig den Wünschen des Bauherrn entsprechen.

Überwachungspflichten

Während der Sanierungsarbeiten obliegt dem Architekten eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten. Er muss regelmäßig die Baustelle besuchen und die Ausführung der Arbeiten genau kontrollieren. Dabei achtet er besonders darauf, dass die verwendeten Materialien und Techniken mit der historischen Bausubstanz verträglich sind.

Der Architekt muss unverzüglich reagieren, wenn unvorhergesehene Probleme auftreten. Wenn beispielsweise beim Freilegen von Bauteilen zusätzliche Schäden entdeckt werden, muss er den Bauherrn sofort informieren und Lösungsvorschläge unterbreiten. Er ist verpflichtet, die Sanierungsplanung gegebenenfalls anzupassen und neue Genehmigungen einzuholen.

Koordinations- und Beratungspflichten

Zu den Pflichten des Architekten gehört auch die Koordination der verschiedenen Gewerke. Er muss sicherstellen, dass alle beteiligten Handwerker die besonderen Anforderungen an die Sanierung eines Fachwerkhauses verstehen und entsprechend arbeiten. Dies umfasst die Auswahl geeigneter Fachfirmen und die Überwachung ihrer Leistungen.

Der Architekt hat eine umfassende Beratungspflicht gegenüber dem Bauherrn. Er muss über mögliche Risiken, Kosten und Alternativen bei der Sanierung aufklären. Dazu gehört auch die Information über Fördermöglichkeiten für denkmalgeschützte Gebäude und die Unterstützung bei der Antragstellung.

Wenn Sie eine Fachwerkhaussanierung planen, ist es wichtig, dass Sie einen Architekten wählen, der Erfahrung mit historischen Gebäuden hat. Er muss in der Lage sein, traditionelle Handwerkstechniken mit modernen Anforderungen in Einklang zu bringen und dabei stets die denkmalpflegerischen Aspekte im Blick behalten.


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Wie wirken sich mangelhafte Bauausführungen auf Schadensersatzforderungen aus?

Mangelhafte Bauausführungen können erhebliche Auswirkungen auf Schadensersatzforderungen haben. Wenn Sie als Bauherr mit Mängeln konfrontiert sind, stehen Ihnen verschiedene Rechte zu.

Anspruch auf Nachbesserung

Zunächst haben Sie als Bauherr einen Anspruch auf Nachbesserung. Der Bauunternehmer muss die Möglichkeit erhalten, den Mangel zu beseitigen. Sie müssen ihn über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung einräumen. Versäumen Sie diesen Schritt, riskieren Sie den Verlust weitergehender Ansprüche.

Schadensersatzansprüche

Beseitigt der Bauunternehmer den Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß, können Sie Schadensersatz fordern. Dabei unterscheidet man:

  1. Schadensersatz neben der Leistung: Hier können Sie die Beseitigung des Mangels durch einen anderen Unternehmer verlangen und die Kosten dafür als Schadensersatz geltend machen.
  2. Schadensersatz statt der Leistung: In schwerwiegenden Fällen können Sie die komplette Leistung ablehnen und Schadensersatz für die gesamte mangelhafte Leistung fordern.

Voraussetzungen für Schadensersatz

Um Schadensersatz zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass:

  • Ein Mangel vorliegt
  • Der Mangel auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bauunternehmers beruht
  • Ihnen ein Schaden entstanden ist

Wichtig: Der Bauunternehmer haftet in der Regel schon bei leichter Fahrlässigkeit. Sie müssen als Bauherr lediglich den Mangel und den Schaden beweisen. Der Bauunternehmer muss dann nachweisen, dass er den Mangel nicht verschuldet hat.

Umfang des Schadensersatzes

Der Schadensersatz umfasst nicht nur die Kosten für die Mangelbeseitigung, sondern kann auch Folgeschäden einschließen. Wenn beispielsweise durch ein undichtes Wasserrohr Ihr Estrich beschädigt wurde, kann der Bauunternehmer auch für diesen Schaden haftbar gemacht werden.

Vorsicht bei der Geltendmachung

Beachten Sie, dass Sie bei der Geltendmachung von Schadensersatz vorsichtig vorgehen sollten:

  • Dokumentieren Sie Mängel sorgfältig (z.B. durch Fotos, Gutachten)
  • Setzen Sie angemessene Fristen zur Nachbesserung
  • Beauftragen Sie nicht vorschnell andere Unternehmen mit der Mangelbeseitigung

Besonderheit bei der Mehrwertsteuer

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Sie die Mehrwertsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten erst dann als Schadensersatz verlangen, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt wurde. Dies ist eine wichtige Änderung zur früheren Rechtspraxis.

Mangelhafte Bauausführungen können also weitreichende finanzielle Folgen haben. Als Bauherr sollten Sie Ihre Rechte kennen und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig und überlegt vorgehen.


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Welche Verjährungsfristen gelten für Mängelansprüche bei Bauvorhaben?

Bei Bauvorhaben gelten unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche, je nachdem, ob der Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) geschlossen wurde.

Verjährungsfristen nach BGB

Nach dem BGB beträgt die reguläre Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken 5 Jahre. Diese Frist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Wenn Sie als Bauherr innerhalb dieser Zeit Mängel entdecken, können Sie Nachbesserung, Schadensersatz oder eine Minderung der Vergütung verlangen.

Verjährungsfristen nach VOB/B

Wurde im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart, gelten kürzere Fristen:

  • 4 Jahre für Bauwerke
  • 2 Jahre für Arbeiten an Grundstücken und für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache
  • 2 Jahre für Feuerungsanlagen

Auch diese Fristen beginnen mit der Abnahme der Bauleistung.

Sonderfall: Arglistig verschwiegene Mängel

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten längere Fristen. In diesem Fall haben Sie als Bauherr 3 Jahre Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen, nachdem Sie von dem Mangel Kenntnis erlangt haben. Diese Frist beginnt jedoch spätestens 10 Jahre nach der Entstehung des Mangels, unabhängig von Ihrer Kenntnis.

Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung kann gehemmt oder neu gestartet werden. Wenn Sie beispielsweise eine Mängelrüge erheben, wird die Verjährung gehemmt. Führt der Bauunternehmer Nachbesserungsarbeiten durch, beginnt für diese Arbeiten eine neue Verjährungsfrist.

Bedeutung für Sie als Bauherr

Als Bauherr sollten Sie Mängel so früh wie möglich dokumentieren und dem Bauunternehmer anzeigen. Achten Sie besonders darauf, ob in Ihrem Vertrag die VOB/B vereinbart wurde, da dies die Verjährungsfristen verkürzt. Bei Unsicherheiten über die geltenden Fristen oder die Einordnung von Mängeln empfiehlt es sich, frühzeitig fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Ansprüche zu wahren.


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Wie kann man die Qualitätssicherung bei der Sanierung eines Fachwerkhauses gewährleisten?

Die Qualitätssicherung bei der Sanierung eines Fachwerkhauses erfordert eine sorgfältige Planung und Durchführung. Eine fachgerechte Bauüberwachung ist dabei von zentraler Bedeutung. Sie sollten einen erfahrenen Bauleiter oder Architekten mit der Koordination des Projekts beauftragen. Diese Experten verfügen über das notwendige Know-how, um sicherzustellen, dass alle Arbeiten fachgerecht und im Einklang mit den Denkmalschutzrichtlinien durchgeführt werden.

Auswahl qualifizierter Handwerker

Die Wahl der richtigen Handwerker ist entscheidend für die Qualität der Sanierung. Setzen Sie auf Fachbetriebe mit nachgewiesener Erfahrung in der Fachwerkhaus-Sanierung. Diese Spezialisten kennen die besonderen Anforderungen historischer Bausubstanz und die geeigneten traditionellen Handwerkstechniken. Achten Sie darauf, dass die Handwerker die alten Zapfentechniken beherrschen und keine modernen Metallverbindungen verwenden, da diese die Holzkonstruktion schädigen können.

Verwendung geeigneter Materialien

Die Wahl der richtigen Baustoffe ist für die Qualität und Langlebigkeit der Sanierung entscheidend. Verwenden Sie ausschließlich altbauverträgliche, diffusionsoffene Materialien. Für Gefache eignen sich beispielsweise Lehm- und Kalkputze, die Feuchtigkeit regulieren und ein gesundes Raumklima schaffen. Beim Holzschutz sind nur diffusionsoffene Mittel wie Leinölfirnis zulässig. Wenn Sie moderne Dämmmaterialien einsetzen möchten, müssen diese ebenfalls kapillaraktiv sein, um Feuchteschäden zu vermeiden.

Regelmäßige Kontrollen und Dokumentation

Führen Sie während der gesamten Sanierungsphase regelmäßige Qualitätskontrollen durch. Ein detailliertes Bautagebuch hilft, den Fortschritt zu überwachen und eventuelle Mängel frühzeitig zu erkennen. Der Bauleiter sollte idealerweise wöchentliche Baubegehungen durchführen und die Ergebnisse in einem Protokoll festhalten. Diese Dokumentation ist nicht nur für die Qualitätssicherung wichtig, sondern kann auch bei späteren rechtlichen Fragen von Bedeutung sein.

Beachtung rechtlicher Vorgaben

Stellen Sie sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Bei denkmalgeschützten Fachwerkhäusern müssen Sie vor Beginn der Sanierung die Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde einholen. Beachten Sie auch die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV), soweit diese auf Ihr Sanierungsvorhaben anwendbar sind. Ein Energieberater kann Sie bei der Einhaltung dieser Vorschriften unterstützen.

Durch die Beachtung dieser Punkte können Sie die Qualität der Sanierung Ihres Fachwerkhauses maßgeblich beeinflussen und sicherstellen, dass die historische Bausubstanz fachgerecht erhalten bleibt.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gesamtschuldnerische Haftung

Unter gesamtschuldnerischer Haftung versteht man die rechtliche Verantwortung mehrerer Personen, gemeinsam für eine Schuld einzustehen. Dies bedeutet, dass der Gläubiger einen der Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch nehmen kann, beide haften jedoch für den gesamten Schaden. In Bezug auf den Fall im Text bedeutete dies, dass sowohl das Architekten- und Ingenieurbüro als auch die Handwerksbetriebe gemeinsam für den vollen Schadensbetrag von über 40.000 Euro haften mussten.

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Mängelhaftung

Mängelhaftung bezeichnet die Verpflichtung eines Auftragnehmers, für die Beseitigung von Fehlern oder die Behebung von Minderleistungen einzustehen, die nach der Abnahme eines Bauwerks festgestellt werden. Diese Haftung beruht auf dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ermöglicht es dem Auftraggeber, Nachbesserung oder Schadensersatz zu verlangen. Im beschriebenen Fall könnten die mangelhaften Abdichtungsarbeiten als Mangel im Sinne dieser Haftung gelten.

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Gewährleistung

Gewährleistung ist die rechtliche Verpflichtung, die ein Verkäufer übernimmt, wenn eine Sache bei Vertragsabschluss nicht die zugesicherten Eigenschaften besitzt. Im Bauwesen spiegelt die Gewährleistung die Pflicht wider, für Mängel, die nach der Fertigstellung auftreten, einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt normalerweise fünf Jahre gemäß § 634a BGB. Im Kontext des Textes geht es um den Schutz des Bauherrn bei unzureichenden Bauleistungen.

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Schadensersatz

Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung, die dem Geschädigten zusteht, wenn eine andere Partei durch Verletzung von Pflichten oder vertraglichen Vereinbarungen einen Schaden verursacht hat. In diesem Fall bedeutete dies, dass die Kassierung einer Summe für die durch mangelhafte Arbeiten entstandenen Wasserschäden erfolgte. § 280 BGB regelt, dass bei einer Pflichtverletzung beim Werkvertrag der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz hat.

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Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist ist der gesetzliche Zeitraum, innerhalb dessen ein Anspruch auf gerichtlichem Wege geltend gemacht werden kann. Nach Ablauf dieser Frist verfällt das Recht, den Anspruch durchzusetzen. Für Mängelansprüche im Bauvertrag beträgt die Verjährungsfrist in der Regel fünf Jahre, wie auch im Fall beschrieben, während die Verkürzung dieser Frist, zum Beispiel durch die VOB/B, besonderer Vereinbarungen bedarf.

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Bauüberwachungspflicht

Die Bauüberwachungspflicht ist die Verpflichtung eines Architekten oder Bauleiters, die Bauarbeiten zu überwachen und deren ordnungsgemäße Ausführung sicherzustellen. Diese Pflicht ist Teil der Leistungsphasen, die in der HOAI geregelt sind. Im vorliegenden Fall führte die Verletzung dieser Pflicht durch das Architektenbüro zu den wesentlich diskutierten Wasserschäden, da mangelhafte Abdichtungsarbeiten nicht rechtzeitig erkannt und behoben wurden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch, wenn eine Vertragspartei eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt. Der Gläubiger hat in der Regel Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Im vorliegenden Fall könnte die Klägerin Schadensersatz verlangen, da die Beklagten möglicherweise ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Ingenieurvertrag nicht erfüllt haben, was zu finanziellen Nachteilen führte.
  • § 634 BGB (Mängelansprüche): Hier wird der Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz im Bauvertrag behandelt. Grundsätzlich hat der Auftraggeber das Recht, bei Mängeln an der Leistung des Auftragnehmers diese Ansprüche geltend zu machen. Im genannten Fall könnte argumentiert werden, dass Mängel in den Planungsleistungen der Beklagten vorliegen, die der Klägerin eine Mängelrechtserhebung ermöglichen.
  • § 631 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag): Dieser Paragraph definiert die Rechte und Pflichten bei einem Werkvertrag, speziell die Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung des Werkes und die Zahlung des Werklohns durch den Besteller. Die Klägerin hat sich auf diesen Paragraphen gestützt, indem sie die Beklagte für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Leistungen im Rahmen des Bauvorhabens verantwortlich gemacht hat.
  • HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure): Die HOAI gibt den rechtlichen Rahmen für die Vergütung von Architekten- und Ingenieurdienstleistungen in Deutschland vor. Die Klägerin war berechtigt, Leistungen gemäß HOAI zu fordern und entsprechende Vergütungen zu erwarten. In diesem Fall ist die ordnungsgemäße Anwendung der HOAI von Bedeutung, da die Beklagten möglicherweise nicht den erforderlichen Leistungsumfang erbracht haben.
  • § 240 BGB (Einschränkung der Leistungszeit): Dieser Paragraph sieht vor, dass die Leistungspflichten des Schuldners während eines Verzugs des Gläubigers ruhen. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob eine Verzögerung der Klägerin, beispielsweise hinsichtlich der Bereitstellung notwendiger Informationen, den Leistungsanspruch der Beklagten beeinflusst hat und damit eventuell eine Pflichtverletzung oder unterlassene Leistungspflicht begründet wurde.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 U 156/21 Hs – Urteil vom 29.12.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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