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Reise – Umbuchung wegen nicht fertig gestellter Hotelanlage – Schadensersatzanspruch?

AG Bad Homburg v.d. Höhe

Az.: 2 C 2261/01-22

Urteil vom 08.05.2002


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss 02.05.02 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.450,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.01 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten trägt die Beklagte 85 % und der Kläger 15 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages, er kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger buchte bei der Beklagten im November 2000 eine Reise nach Bulgarien, wegen der gebuchten Anlage wird auf den Katalogabschnitt Bl. 25 d. A. verwiesen. Die Reise sollte vom 13.06. bis 04.07.2001 stattfinden. Etwa einen Monat vor Reisebeginn teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die gebuchte Anlage nicht fertig gestellt sei und daher die Reise nicht durchgeführt werden könne, die Beklagte bot dem Kläger verschiedene Alternativobjekte an, die dieser ablehnte. Schließlich buchte der Kläger bei der Beklagten über das Reisebüro eine Reise nach Ibiza. Wegen dieser Anlage wird auf den Katalogabschnitt Bl. 26 d. A. verwiesen.

Diese Anlage war wesentlich teurer als die ursprünglich gebuchte Anlage, mit der Klage verlangt der Kläger den Differenzbetrag von der Beklagten. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 06.09.2001, Bl. 26 ff. d. A., vom 27.09.2001, Bl. 41 ff. d. A., jeweils nebst Anlagen verwiesen.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.396,00 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszins aus 3.396,00 DM seit dem 27.06.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 24.08.2001, Bl. 13 ff. d. A. und vom 14.09.2001, Bl. 37 f. d. A., jeweils nebst Anlagen verwiesen.

Aufgrund der Beschlüsse vom 17.10.2001, Bl. 45 f. d. A. und vom 08.11.2001, Bl. 50 d. A. ist Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben worden. Die Beklagte hat auf den Zeugen … verzichtet, weiter wird auf die Niederschrift des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 19.03.2002 (Bl. 70 ff., Zeugin …) und das Protokoll des erkennenden Gerichts vom 18.01.2002, Bl. 57 ff. d. A. verwiesen. Der Zeuge … hat ein Fax vorgelegt, Bl. 61 d. A.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet, der Kläger kann den Aufpreis verlangen, § 651 f Abs. 1 BGB, er muss sich lediglich etwas für freie Getränke während einer Mahlzeit täglich anrechnen lassen.

1.

Der Tatbestand des § 651 f Abs. 1 BGB ist unstreitig, insbesondere hat sich die Beklagte nicht zu ihrem Verschulden geäußert.

2.

Die Beklagte hat auch einen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht nicht bewiesen. Es steht keineswegs fest, dass die Beklagte dem Kläger eine mindestens gleichwertige andere Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis angeboten hat, vgl. § 651 a Abs. 5 Satz 3 BGB. Entscheidend für den Kläger war ein separates Schlafzimmer für das gemeinsame Kind des Klägers und seiner mitreisenden Ehefrau.

a) Aus den vorgelegten Unterlagen (Bl. 30 ff., 61 d. A.) ergibt sich kein klares Bild. Die Schreiben des Reisebüros sprechen jedenfalls dafür, dass ein separates Schlafzimmer verlangt wurde.

b) Der von der Beklagten benannte Zeuge … konnte zur Lösung des Falls wenig beitragen, er war mit der Buchung nicht persönlich befasst.

c) Die Zeugin …, die für das Reisebüro tätig war, über das der Kläger die Reise buchte, hat angegeben, bei den angebotenen Hotels sei kein gesondertes Schlafzimmer angeboten worden, sondern letztlich nur eine Schlafnische.

3.

Bei der Anspruchshöhe ist einschränkend zu berücksichtigen, dass bei dem letztlich gebuchten Club … Tischgetränke (Wein, Bier, Säfte und Wasser) inklusive waren, bei der ursprünglichen Buchung aber nicht. Dies muss sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs entgegen halten lassen, den entsprechenden Betrag hat das Gericht geschätzt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Urlaub drei Wochen dauerte, drei Personen beteiligt waren und Halbpension gebucht war.

4.

Nach Auffassung des Gerichts wirkt sich auf diesen Rechtsstreit nicht aus, dass unstreitig die allgemeinen Lebenshaltungskosten in Bulgarien niedriger sind als in Spanien, so dass der Kläger etwa für Eiscreme für seinen Sohn mehr aufwenden musste, entsprechende Ansprüche hat der Kläger nur angekündigt. Diese Tatsache allein kann dem Vorteilsausgleich nicht entgegen gehalten werden, schon weil das Klägervorbringen hierzu hinsichtlich der Höhe solcher Mehraufwendungen zu unklar ist.

5.

Nach Auffassung des Gerichts bleibt weiterhin außer Betracht, dass der Urlaub des Klägers letztlich an einen ganz anderen Ort führte, als mit der Beklagten ursprünglich vereinbart. Zwar wird in solchen Fällen vielfach eine Minderung von mindestens 10 % zuerkannt, der Vorteilsausgleich, der letztlich aus dem Prinzip von Treu und Glauben folgt, setzt sich aber gerade aufgrund dieses Prinzips gegenüber einer solchen Überlegung durch.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 92, 708, 709, 711 ZPO, 284 ff., 291 BGB. Mangels näherer Angaben des Klägers kann nur Zeitpunkt der Zustellung der Klage als Zinsbeginn genommen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt schon in Verzug war.

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