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Rotlichtverstoß bei Umfahren einer Ampelanlage!

OLG Hamm

Az.: 2 Ss OWi 222/02

Urteil vom 25.04.2002

Vorinstanz: AG Lüdenscheid – Az.: 11 OWi 867 Js 762/01 (661/01)

rechtskräftig!


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Wird eine Lichtzeichenanlage auf dem Gehweg „inner­halb des durch sie geschützten Bereichs“ umfahren, begeht man einen Rotlichtverstoß, wenn man un­mittelbar nach dem Umfahren wieder auf die Fahrbahn zurückkehrt.


Sachverhalt:

Der Täter näherte sich mit seinem Mofa der Lichtzeichenanlage einer Kreuzung um nach rechts abzubiegen. Die Lichtzeichenanlage zeigte Rotlicht. Der Täter fuhr über den abgesenkten Bordstein auf den Gehweg und auf diesem rechts an der Ampelanlage vorbei und bog nach rechts ab. Hier fuhr er zunächst noch auf dem Gehweg weiter, um dann wieder auf die Fahrbahn aufzufahren.

Das AG hat den Täter u.a. wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Es liegt das typische „Umfahren einer Lichtzeichenanlage unter Benutzung eines Gehwegs“ vor, dass als Rotlichtverstoß angesehen wird. Lediglich das Umfahren außerhalb des durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereiches stellt keinen Rotlichtver­stoß nach § 37 Abs. 2 StVO, sondern ggf. nur einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO dar. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört aber nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch der Gehweg, wenn der Fahrzeugführer nach Umfahren der Lichtzeichenanlage wieder auf die Fahrbahn zurückkehrt.


Bußgeldsache w e g e n fahrlässigen Rotlichtverstoßes:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 3. Dezember 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. April 2002  nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 2 OWiG i.V.m. §§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Betroffene auch wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigen Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird allerdings zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

“Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Nichtbefolgens eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Dieses Verbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

§§ 37 Abs. 2, 2 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24, 25 StVG“

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 80 DM und wegen fahrlässigen Nichtbefolgens eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt sowie außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt worden ist. Sie sieht die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet an.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat hat allerdings das Verfahren entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäss § 47 Abs. 2 OWiG insoweit eingestellt, als der Betroffene auch wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigen Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis verurteilt worden ist. Dahinstehen kann, ob die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ausreichend gewesen wären. Jedenfalls fällt die für den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis zu erwartende Geldbuße gegenüber der wegen des Rotlichtverstoßes verhängten nicht wesentlich ins Gewicht, da diese Delikte – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – tateinheitlich begangen worden sind. Dabei kann dahinstehen, ob das Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis als Dauerdelikt die Ordnungswidrigkeiten klammert oder die einheitliche Fahrt, auf der die Delikte begangen worden sind.

Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen gemäss § 79 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung verweist der Senat auf die eingehende, dem Verteidiger und dem Betroffenen bekannte, Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft.

Es ist lediglich erforderlich, zu zwei Punkten zusätzlich ergänzend Stellung zu nehmen.

Zutreffend ist das Amtsgericht von einem Verstoß gegen § 37 Abs. 2 OWiG ausgegangen. Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen diese Verurteilung. Danach hat sich der Betroffene mit seinem Fahrrad mit Hilfsmotor, an dem der Motor eingeschaltet war, der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung       straße/  straße auf der   straße genähert, um von dieser nach rechts in die Xstraße einzubiegen. Die Lichtzeichenanlage zeigte Rotlicht. Der Betroffene hielt vor der Lichtzeichenanlage aber nicht an, sondern fuhr über den abgesenkten Bordstein auf den Gehweg und fuhr auf diesem rechts an der weiterhin Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbei, um dann nach rechts in die    straße abzubiegen. Auf dieser fuhr er zunächst noch auf dem Gehweg weiter , um dann wieder auf die Xstraße aufzufahren.

Bei dem vom Amtsgericht damit festgestellten Verkehrsverhalten des Betroffenen handelt es sich um das typische „Umfahren einer Lichtzeichenanlage unter Benutzung eines Gehwegs“. Dies ist aber in der Rechtsprechung der Obergerichte weitgehend übereinstimmend als sog. Rotlichtverstoß angesehen worden (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 75; OLG Hamm VRS 65, 158; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 StVO, § 37 Rn. 61). Lediglich das Umfahren außerhalb des durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereichs stellt keinen Rotlichtverstoß, sondern ggf. nur einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO dar. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört aber nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch der Gehweg, wenn der Fahrzeugführer nach Umfahren der Lichtzeichenanlage auf die Fahrbahn zurückkehrt (vgl. die o.a. Nachweise und Hentschel, a.a.O., § 37 Rn. 50 mit weiteren Nachweisen), was der Betroffene vorliegend nach den getroffenen Feststellungen getan hat.

Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere nach dem Inhalt der vom Amtsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung, ist der Betroffene auch in unmittelbarer Nähe des Kreuzungsbereichs wieder auf die Halverstraße aufgefahren. Anders lässt sich die Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene habe nicht vor dem etwa 10 – 15 m von der Kreuzung entfernt liegenden Haus des Heizungsmonteurs gehalten, sondern sei auf der Xstraße weiter gefahren, nicht verstehen.

Damit steht der Rechtsauffassung des Amtsgerichts und des Senats auch nicht die vom Betroffenen zur Begründung der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (DAR 1994, 247) entgegen. Dahinstehen kann, ob diese hinsichtlich des Umfahrens einer Lichtzeichenanlage eine grundsätzlich andere Auffassung vertritt als die übrige obergerichtliche Rechtsprechung. Denn jedenfalls ist auch nach dieser Entscheidung beim Umfahren einer Lichtzeichenanlage ein Rotlichtverstoß dann anzunehmen, wenn “der Betroffene in den geschützten Kreuzungsbereich hineingefahren ist“. Das ist vorliegend aber der Fall gewesen, da bei der Entfernung von 10-15 m hinter der Lichtzeichenanlage, nach der der Betroffene auf die Xstraße aufgefahren ist, noch vom von § 37 StVO geschützten Kreuzungsbereich auszugehen ist. Zumindest in diesem Bereich müssen Verkehrsteilnehmer auf der straße nicht mit von der    Xstraße unter Umgehung der Lichtzeichenanlage auffahrenden Verkehrsteilnehmern rechnen.

Auch der Rechtsfolgenausspruch der amtsgerichtlichen Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Wegen des verhängten Fahrverbots verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 17. Februar 1998 (2 Ss OWi 11/98 in MDR 1998, 650 = VRS 95, 134). Die dort für Leichtkrafträder aufgestellten Grundsätze gelten für das vorliegend vom Betroffenen benutzte Fahrrad mit Hilfsmotor entsprechend.

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