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Umfang der Räum- und Streupflicht auf einem privaten Kundenparkplatz

OLG München – Az.: 1 U 2408/12 – Beschluss vom 10.10.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 08.05.2012 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss und dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

I.

Der Senat geht von dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt aus.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:

1. Das am 08.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts München II – Az.: 14 O 1896/11 – wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 15.158,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftige materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 08.02.2010 vor dem T. markt in M. zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

4. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu bezahlen.

Umfang der Räum- und Streupflicht auf einem privaten Kundenparkplatz
Symbolfoto: Von ND700 /Shutterstock.com

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

A.

Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 05.09.2012 Folgendes ausgeführt:

Eine schadensursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich.

1.

Ein öffentlicher Parkplatz ist kein Gehweg. Aus diesem Grund dürfen an die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen auch nicht die Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1965, III ZR 32/65; bestätigt durch BGH, Urteil vom 21.5.1982, III ZR 165/81).

2.

Aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen muss sich die Klägerin entgegen der Einschätzung der Berufung entgegenhalten lassen, dass sie die Parkplatzstraße nicht über den Zebrastreifen, sondern, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt (und wohl auch unstreitig), abseits von diesem abkürzend überquert hat (vgl. Angaben der Klägerin im Termin vom 13.12.2011 i.V.m. Anlage K 2; Aussage der Zeugin S. vom 20.03.2012; Aussage des Zeugen W. vom 13.12.2011 – jeweils auch in Verbindung mit den vom Landgericht vorgehaltenen Photographien aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München II, Az. 56 Js 6893/10).

Da die Beklagten auf dem Parkplatz nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur einen sicheren Weg bereithalten mussten, hat die Klägerin die Straße abseits des Zebrastreifens auf eigenes Risiko hin abkürzend gequert. Die Klägerin ist damit, was einer Haftung der Beklagten von vorneherein entgegensteht, in einem nicht sicherungspflichtigen Bereich gestürzt. Die vom Bundesgerichtshof gezogene Sach- und Rechtsanalogie zur Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger lässt keinen Zweifel daran, dass der Zebrastreifen und nur dieser zu sichern war. Den durch Pfosten abgetrennten Eingangsbereich des Marktes, für den die vorgenannten Grundsätze der Parkplatzrechtsprechung nicht gelten, hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Sturzes eindeutig noch nicht erreicht.

Anhaltspunkte dafür, dass der Überweg über den Zebrastreifen nicht sicher begehbar war, bestehen nicht (vgl. auch Anhörung des Beklagten zu 3)). Der Zebrastreifen war auch, wie aus den nach Angaben des Zeugen W. zeitnah zum Unfall der Klägerin gefertigten Bildern in der Ermittlungsakte ersichtlich, noch hinreichend deutlich erkennbar. Außerdem markiert dieser auch den nach den Örtlichkeiten logischen Übergang – keine Parkmöglichkeit, Eingang gegenüber – über die Parkplatzstraße.

Daraus, dass zwischen den Büschen vereinzelt Platten verlegt sind (Anlage K 1), kann die Klägerin, abgesehen davon, dass diese ohnehin keinen Rückschluss auf den Umfang der Verkehrssicherung im Winter zulassen, schon deshalb nichts herleiten, weil diese Platten allenfalls den Übergang von einem Parkstreifen zum anderen erleichtern.

3.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von winterlichen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren nicht in den Risikobereich des Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers der Verkehrsfläche fallen. Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.

Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zeugin S. lediglich vereinzelte vereiste Stellen geschildert hat.

B.

Die Stellungnahme der Klägerin vom 28.09.2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

1.

Es spielt keine Rolle, dass sich der Unfall der Klägerin nicht auf einem von der öffentlichen Hand betriebenen Parkplatz, sondern auf einem privaten Kundenparkplatz zugetragen hat. Nach der Rechtsprechung unterliegen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht jeweils den gleichen Regeln (zuletzt OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2012, 5 U 1418/11 m.w.N.).

2.

Der Senat hält daran fest, dass die Klägerin die Parkplatzstraße (auf eigenes Risiko) abkürzend gequert hat. Darauf, dass der Weg über den Zebrastreifen für die Klägerin (und andere Nutzer) einen Umweg bedeutet hätte, kommt es nicht an. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht, was ihm auch gar nicht möglich wäre, den für den jeweiligen Nutzer jeweils kürzesten Weg sichern. Vielmehr ist er lediglich verpflichtet, wie im Beschluss vom 05.09.2012 anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargetan, eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes zu schaffen.

Die Frage der Fortsetzung des Zebrastreifens in südlicher Richtung stellt sich im streitgegenständlichen Verfahren schon in Anbetracht der Lokalisation der Unfallstelle nicht.

3.

Die von der Klägerin behauptete Gehbahn entlang der Hausmauer stellt sich, jedenfalls auf dem von der Klägerin in Bezug genommenen polizeilichen Foto, eher als Parkplatz dar. Im Übrigen lässt die Klägerin ohnehin auch an dieser Stelle außer Acht, dass die Benutzung des Parkplatzes, sofern keine winterlichen Wetter- und Bodenverhältnisse herrschen, auch auf anderen Wegen erfolgen wird und kann.

4.

Anhaltspunkte dafür, dass der Überweg über den Zebrastreifen nicht sicher begehbar war, bestehen nach wie vor nicht.

In Anbetracht ihrer Darlegungs- und Beweispflicht für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hätte es die Klägerin auch nicht bei einem Bestreiten mit Nichtwissen belassen dürfen. Sie hätte insoweit vielmehr substantiiert vortragen und gegebenenfalls Beweis für ihr Vorbringen anbieten müssen.

Aus den nach Angaben des Zeugen W. zeitnah zum Unfall der Klägerin gefertigten Bildern in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ist ersichtlich, dass der Zebrastreifen noch hinreichend deutlich erkennbar war. Die Klägerin, die nicht explizit behauptet, dass ihr der Zebrastreifen nicht bekannt war, stellt folglich auch darauf ab, dass ihr dieser einen Umweg abgefordert hätte.

5.

Mit dessen Einverständnis zu einer Verfahrensbehandlung gemäß § 153 a StPO ist nach der Rechtsprechung entgegen der Einschätzung der Berufung kein Schuldeingeständnis des Beschuldigten verbunden.

6.

Anlass zur Einnahme eines richterlichen Augenscheins besteht nicht. Die verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten sind anhand einer Vielzahl von Fotographien hinreichend deutlich. Die konkreten Verhältnisse am Unfalltag lassen sich auch bei einem Augenschein nicht mehr rekonstruieren.

7.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht entgegen der Einschätzung der Berufung nicht. Die von der Klägerin zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen betreffen wesentlich anders gelagerte Sachverhalte. Außerdem richtet sich die Entscheidung des Senats ohnehin an der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus.

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Was die generelle Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung des Senats anbetrifft, wird die Klägerin ergänzend vorsorglich auf Ziffer II. des Tenors des Senatsbeschlusses vom 05.09.2012 in Verbindung mit § 522 Abs. 3 ZPO hingewiesen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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