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Umfang der Winterdienstpflicht von Gemeinden auf Gehwegen


OLG Frankfurt

Az: 1 U 245/12

Urteil vom 20.01.2014


Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.08.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 71%, die Beklagte zu 29 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg; der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ist teilweise begründet (dazu unter 1.). Unbegründet ist die Berufung hingegen, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens weiterverfolgt (dazu unter 2.)

1. Der Klägerin steht gegen die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 4.000 € aus Amtshaftung wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht im Zusammenhang mit dem Unfall, den der verstorbene Ehemann der Klägerin als Fußgänger am ….12.2010 gegen 12.00 Uhr in O1-… erlitten hat, zu (Art. 34 GG i. V. mit §§ 839, 253, 1922 BGB).

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage eines Erbscheins im Berufungsverfahren nachgewiesen, Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns zu sein. Auch die Beklagte hat nach Vorlage des Erbscheins keine Bedenken mehr gegen die Aktivlegitimation erhoben.

b) Der Sturz des Ehemanns der Klägerin ist auf eine Verletzung der Räum- und Streupflicht der Beklagten zurückzuführen.

aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für die Unfallstelle eine Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht deshalb grundsätzlich zu verneinen, weil es sich bei der “A-Straße“ bzw. der B-Straße um Straßen von nur untergeordneter Verkehrsbedeutung handelt. Das Landgericht hat verkannt, dass hinsichtlich der Anforderungen an die Winterdienstpflicht zwischen Fahrbahnen und Gehwegen zu unterscheiden ist (vgl. BGH, NJW 2003, 3622 [juris Rn. 5]; NZV 1995, 144 [juris Rn. 4]; NJW 1966, 202). Die durch das Landgericht zugrunde gelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach lediglich an besonders verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen ist, beziehen sich allein auf den Fahrzeugverkehr.

(1) § 10 Abs. 4 HStrG verpflichtet die Gemeinden, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Diese Streupflicht nach § 10 Abs. 4 HStrG stellt eine Amtspflicht im Sinne des Amtshaftungsrechts dar. Auch bei Anwendung dieser Vorschrift gelten folgende, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze: Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (vgl. BGH, VersR 1998, 1378 [juris Rn. 7, 8] zu § 10 Abs. 4 HStrG). Innerhalb geschlossener Ortschaften sind nur die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen (vgl. BGHZ 112, 74 [juris Rn. 11]; BGH, NJW 2003, 3622 [juris Rn. 5]). Zu den verkehrswichtigen Stellen gehören vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie die städtischen Hauptverkehrsstraßen; gefährliche Stellen innerhalb von Ortschaften sind vor allem scharfe Kurven, Gefällstrecken, Straßenkreuzungen und -einmündungen sowie Straßen an oder über Wasserläufen (vgl. BGHZ 40, 379 [juris Rn. 5 m.w.N.]).

(2) Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs sind an die Winterdienstpflicht strengere Anforderungen zu stellen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 HStrG besteht die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Innerorts müssen Gehwege, denen ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, d.h. die nicht nur eine Freizeit-, sondern auch eine Erschließungsfunktion haben, grundsätzlich geräumt und bestreut werden (vgl. BGH, NJW 2003, 3622 [juris Rn. 5]; NZV 1995, 144 [juris Rn. 4]; NJW 1966, 202; NJW 1960, 41; OLG München, RuS 2013, 201 [juris Rn. 43]; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.06.2008 – 2 U 8/07 – [juris Rn. 33 ff.] Senat, Urteil vom 19.11.2003 – 1 U 62/03 – [juris Rn. 17 m.w.N.]). In der Regel muss gewährleistet sein, das innerorts alle Anwesen zu Fuß einigermaßen sicher zu erreichen sind, auch von älteren und gebrechlichen Menschen; vereiste, nicht abgestreute Gehwege gewährleisten eine solche Sicherheit grundsätzlich nicht (vgl. OLGR Jena 2005, 414 [juris Rn. 21]; Senat, Urteil vom 19.11.2003 – 1 U 62/03 -, a.a.O.; OLGR Düsseldorf 1998, 284 [juris Rn. 7]). Allerdings steht auch die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit im Sinne der Leistungsfähigkeit der verantwortlichen Gebietskörperschaften und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Landesgesetze einen Vorbehalt aussprechen oder nicht (vgl. OLGR Jena 2005, 414 [juris Rn. 20 m.w.N]), so dass es ohne Bedeutung ist, dass in § 10 in Abs. 3 HStrG für die Verpflichtung zur Räumung der innerörtlichen Gehwege eine Anknüpfung an die Leistungsfähigkeit wie in § 10 Abs. 4 HStrG für Straßen fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 17.03.2011 -1 U 210/10 – [juris Rn. 3] < Fußgängerüberwege>).

bb) Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten, für den Fußgängerverkehr geltenden Maßstäbe, befand sich die Unfallstelle in einem Bereich, der grundsätzlich der Winterdienstpflicht unterfällt. Die im alten Ortskern von O1-… verlaufende B-Straße, auf der sich der Unfall unstreitig ereignet hat, erschließt die dortigen Wohnhäuser. Die Fahrbahn der B-Straße dient als Mischfläche auch dem Fußgängerverkehr, denn insbesondere im Bereich der Unfallstelle ist ein Bürgersteig oder eigener Gehweg nicht vorhanden (vgl. OLGR Düsseldorf 1998, 284 [juris Rn. 6]). Für den Umfang des Winterdienstes kommt es nicht darauf an, ob ein räumlich abgetrennter Bürgersteig oder Gehweg vorhanden ist, oder ob – wie hier – eine Anliegerstraße den Fußgängerverkehr ohne eine derartige Trennung aufnimmt (Senat, Urteil vom 19.11.2003 – 1 U 62/03 – [juris Rn. 7]).

cc) Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Witterungsverhältnisse, die am Unfalltag vorherrschten, eine Räum- und Streupflicht der Beklagten begründeten, und dass die Verletzung dieser Pflicht für den Sturz des Ehemanns der Klägerin ursächlich geworden ist.

(1) Aufgrund der – ohne jeden Zweifel – glaubhaften Aussagen der Zeugen Z1, Z2 und Z3 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zum Unfallzeitpunkt im Bereich der Unfallstelle eine geschlossene Eis- und Schneedecke vorhanden war, die gesamte B-Straße vereist war, und dass die Beklagte weder am Unfalltag noch an den Tagen zuvor in diesem Bereich Winterdienstmaßnahmen durchgeführt hatte.

Die Zeugin Z1 hat bekundet, auf der B-Straße sei eine geschlossene Eis- und Schneedecke vorhanden gewesen, als sie den Ehemann der Klägerin dort habe liegen sehen. Räum- oder Streumaßnahmen seien durch die Beklagte in diesem Bereich „eigentlich nie“ durchgeführt worden. Der Schnee sei den ganzen Winter über dort liegen geblieben. Die Anwohner der B-Straße selbst hätten dann bei derartigen Witterungsverhältnissen am Rand der B-Straße einen schmalen Streifen frei gemacht, da es dort keine Bürgersteige gebe. Ob sie allerdings an diesem Tag vor ihrem Anwesen einen Gehpfad geräumt habe, wisse sie nicht mehr.

Die Angaben der Zeugin Z1 werden gestützt durch die Bekundungen des Zeugen Z2, der angegeben hat, er habe den Ehemann der Klägerin auf der Straße liegend aufgefunden, die B-Straße sei komplett „zugeeist“ und im Bereich der Unfallstelle sei eine „richtig dicke Eisschicht“ vorhanden gewesen, lediglich in den Spurrillen, die durch durchfahrende Autos verursacht worden seien, sei das Eis etwas dünner gewesen. Des Weiteren hat der Zeuge Z2 angegeben, dass die Beklagte in diesem Winter keine Räum- oder Streumaßnahmen im Bereich der Unfallstelle durchgeführt habe, und dass er sich nicht erinnern könne, „dass da ein Mal geräumt“ worden sei. Er hat zudem den Sachvortrag der Klägerin bestätigt, wonach auch der herbeigerufene Krankenwagen wegen der Glätte nicht bis zur Unfallstelle habe fahren können, und er hat eindrucksvoll geschildert, wie schwierig es für die beiden Sanitäter gewesen sei, den Verunfallten mit der Trage bis zum Krankenwagen zu transportieren, und dass er dabei den Sanitätern noch geholfen habe.

Ähnlich hat der Zeuge Z3 die Witterungsverhältnisse geschildert und angegeben, die Sanitäter hätten Probleme mit der Trage gehabt, die über das Eis „weggeschliddert“ sei; auch er habe noch geholfen, seinen Vater auf die Trage zu heben. Es sei dort eine „mindestens 1 cm dicke Eisschicht“ vorhanden gewesen, die auch nicht gleich zu sehen gewesen sei, weil „da auch noch Schnee drüber“ gelegen habe. Auf Nachfrage hat er angegeben, er habe sehen können, dass die B-Straße „bis zu dem vorletzten Haus“, das auf dem Lichtbild Bl. 163 d. A. zu sehen sei, vereist gewesen sei. Auch er hat angegeben, sich nicht daran zu erinnern, im Bereich der Unfallstelle jemals ein Streufahrzeug gesehen zu haben.

(2) Diese Angaben der Zeugen Z1, Z2 und Z3 werden durch die Bekundungen der – von der Beklagten benannten – Zeugen Z4, Z5 und Z6 nicht widerlegt. Im Gegenteil: So hat der Zeuge Z4, der stellvertretende Leiter des Eigenbetriebs “Stadtreinigung O1“, angegeben, die B-Straße sei in die Streustufe II eingestuft, diese Streustufe müsse „extra abgerufen“ werden, sie sei jedoch für diesen Tag nicht abgerufen worden. Er hat auf Nachfrage außerdem bekundet, dass Straßen, die keine Gehwege hätten, wie die Fahrbahnen von Straßen behandelt würden, dies gelte in Bezug auf die „Verkehrsbedeutung“ und „Gefährlichkeit“. Mit diesen Angaben hat der Zeuge Z4 nicht nur die Angaben der Zeugen Z1, Z2 und Z3 bestätigt, wonach am Unfalltag auf der B-Straße im Bereich der Unfallstelle keine Winterdienstmaßnahmen durchgeführt worden sind. Seine Angaben stützen auch die Angaben der Zeugen Z1, Z2 und Z3, wonach auf der B-Straße grundsätzlich keine Winterdienstmaßnahmen durchgeführt werden, dies offensichtlich deshalb, weil die Beklagte bei der B-Straße die für den Kraftfahrzeugverkehr geltenden Maßstäbe anlegt, und die B-Straße bezogen auf die Sicherung des Kraftfahrzeugverkehrs nicht zu den verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zählt.

Auch der Zeuge Z5 hat bekundet, die B-Straße sei an dem Unfalltag nicht gestreut worden. Gestreut worden seien nur die Straßen, die unter die Streustufe I fielen, worunter die B-Straße nicht falle. Er hat weiterhin erklärt, in der B-Straße sei „an diesem Tag wahrscheinlich gar nichts gemacht worden.“

Der Zeuge Z6 konnte sich eigenen Angaben zufolge zwar genau daran erinnern, dass er am Unfalltag mit einem Kleinschlepper die “A-Straße“ geräumt und mit Salz und Splitt abgestreut hat. Bezogen auf die an die A-Straße angrenzende B-Straße hat er jedoch bekundet, er wisse nicht, ob dort auch irgendwelche Räum- und Streuarbeiten durchgeführt worden seien.

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Dass die Unfallstelle am Unfalltag „zumindest einmal gestreut gewesen sein muss“, wie dies die Beklagte behauptet hat, haben die von ihr benannten Zeugen nicht bestätigt.

(3) Besondere Umstände, die es als für die Beklagte unzumutbar erscheinen ließen, die Unfallstelle bis zum Unfallzeitpunkt abzustreuen, sind nicht feststellbar.

(3.1) Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass derartige Maßnahmen aufgrund begrenzter sachlicher und personeller Ressourcen nicht möglich waren. Die Beklagte hat letztlich noch nicht einmal behauptet, dass ihr ein Abstreuen bis zum Unfallzeitpunkt nicht möglich war, sondern vorgebracht, es sei ihr nicht möglich gewesen, am Unfalltag die Unfallstelle „mehrmals oder sogar beständig“ zu streuen und zu räumen, um sie von Schnee oder Schneeglätte völlig freizuhalten.

(3.2) Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine Ausnahmesituation vorlag, die ein Streuen zwecklos machte, wie dies die Beklagte behauptet hat. Ungeachtet dessen, dass die für eine solche Ausnahmesituation darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1185) schon nicht hinreichend dargetan hat, dass besondere Umstände vorlagen, die bis kurz vor dem Unfall angedauert haben, so dass eine Streuung nutzlos gewesen wäre, rechtfertigen die Bekundungen der Zeugen Z2, Z3 und Z6 die Annahme, dass Streumaßnahmen keineswegs zwecklos gewesen wären:

So hat der Zeuge Z6 – wie ausgeführt – angegeben, die “A-Straße“ am Unfalltag mit einem Kleinschlepper geräumt und mit Salz und Splitt abgestreut zu haben. Er konnte sich zwar nicht daran erinnern, zu welcher Uhrzeit er diese Maßnahmen durchgeführt hat. Aus den Angaben der Zeugen Z2 und Z3 ergibt sich aber, dass dies vor dem Unfall geschehen sein muss. So hat der Zeuge Z3 bezogen auf den Unfallzeitpunkt bekundet, dass die A-Straße „eisfrei“ gewesen sei. Aus den Bekundungen des Zeugen Z2 ergibt sich, dass der Krankenwagen von der C-Straße aus kommend bis zum Anwesen der Klägerin, d.h. bis zur A-Straße … – einem Eckgrundstück – hochfahren, dann jedoch aufgrund der Glätte auf der B-Straße nicht bis zur Unfallstelle gelangen konnte. Der Zeuge hat insoweit bekundet, der Krankenwagen habe „Probleme“ gehabt. Er sei von der C-Straße hochgefahren zur A-Straße bis zum Anwesen des Verstorbenen, da sei dann die Eisschicht von unserer Straße“ losgegangen, womit der Zeuge, der in der B-Straße … wohnt, die an die A-Straße angrenzende B-Straße meinte.

Die Angaben der vorgenannten Zeugen lassen den Schluss zu, dass auf der “A-Straße“ vor dem Unfallzeitpunkt Streumaßnahmen durchgeführt worden waren, die auch wirksam waren, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass entsprechende Maßnahmen auf der an die A-Straße angrenzende B-Straße ebenfalls zu einer wirksamen Abstumpfung geführt hätten.

(3.3) Letztlich sprechen das Vorbringen der Beklagten und insbesondere die Angaben des Zeugen Z4 aber auch dafür, dass die rechtsirrige Ansicht der Beklagten, sie könne bei der B-Straße die für den Kraftfahrzeugverkehr geltenden Maßstäbe anlegen und habe diese Straße angesichts ihrer untergeordneten Verkehrsbedeutung weder zu räumen noch zu streuen, der Grund dafür war, dass auf der B-Straße Winterdienstmaßnahmen nicht angeordnet worden und deshalb unterblieben sind, und dass Ursache hierfür nicht etwa fehlende Ressourcen und/oder eine durch extreme Witterungsverhältnisse entstandene Ausnahmesituation waren.

c) Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ist ein Schmerzensgeld in ausgeurteilter Höhe gerechtfertigt.

aa) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist Folgendes zu berücksichtigen:

(1) Der Ehemann der Klägerin hat bei dem Unfall am ….12.2010 einen Oberschenkelhalsbruch erlitten, wurde am ….12.2010 operiert und befand sich bis zum ….12.2010 im Krankenhaus. Die verletzungsbedingte Beeinträchtigung des Ehemanns der Klägerin dauerte bis zu dessen Tod am ….01.2011; auch an dieser Dauer der verletzungsbedingten Beeinträchtigung ist das Schmerzensgeld zu messen (vgl. BGHZ 138, 388 [juris Rn. 14]).

(2) Den Ehemann der Klägerin trifft für den Sturz auf der schnee- und eisglatten B-Straße ein erhebliches Mitverschulden, das ebenfalls als einer der Bewertungsfaktoren für den Umfang des Anspruchs anzusehen ist.

(2.1) Auch wenn der Verkehrssicherungspflichtige bei Schnee- und Eisglätte zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, entbindet das Bestehen dieser Pflicht den Benutzer der Verkehrsfläche nicht von jeder eigenen Aufmerksamkeit. Gerade dann, wenn – wie im Streitfall – auf einer Verkehrsfläche durch den Verkehrssicherungspflichtigen in der Vergangenheit bei Schnee- und Eisglätte keine Winterdienstmaßnahmen durchgeführt worden waren, die winterlichen Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt bereits seit längerem bestanden und zu erkennen war, dass die Verkehrsfläche weder von Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mittel bestreut worden war, hat der Benutzer einer solchen Verkehrsfläche Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte auf einem Weg ausrutscht, der – abgesehen von der Schnee- und Eisglätte – keine Besonderheiten aufweist, die die Gefahr des Ausrutschens erhöhen (OLG Düsseldorf, VersR 2000, 63 [juris Rn. 9]). OLG München, VersR 2003, 518; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 254 Rn. 27, jeweils m.w.N.).

So liegen die Dinge auch hier. Der Ehemann der Klägerin muss die bestehende Gefahrenlage erkannt haben. Aus den Angaben des Zeugen Z2 und insbesondere auch den Angaben des Zeugen Z3 ergibt sich, dass die Eisschicht bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar war. Außerdem muss dem Ehemann der Klägerin – ebenso wie den Zeugen Z1, Z2 und Z3 – auch bekannt gewesen sein, dass die Beklagte auf der B-Straße grundsätzlich keine Räum- und Streumaßnahmen durchführt, denn dies war der Grund dafür, dass die Anwohner selbst bei derartigen Witterungsverhältnissen am Rand der B-Straße regelmäßig einen schmalen Streifen frei machten, wie sich aus den Aussagen der Zeugen Z1 und Z3 ergibt; der Zeuge Z3 hat zudem bekundet, dass auch sein Vater, d.h. der Ehemann der Klägerin selbst regelmäßig bei entsprechenden Witterungsverhältnissen derartige Maßnahmen durchgeführt habe. Der Ehemann der Klägerin musste daher bei Frostgefahr und Temperaturen um den Gefrierpunkt mit Vereisungen auf der nicht geräumten und gestreuten B-Straße rechnen.

Das Unfallgeschehen als solches spricht dafür, dass der Ehemann der Klägerin die in Anbetracht der bestehenden Gefahrenlage gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat, denn sowohl die Zeugen Z1, Z2 und Z3 als auch die beiden Sanitäter konnten die Unfallstelle offensichtlich trotz der bestehenden Gefahrenlage erreichen, ohne dabei zu stürzen.

(2.2) Das danach anzunehmende Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin fällt erheblich ins Gewicht, wenn es auch nicht die Haftung der Beklagten völlig beseitigt, wie diese meint.

(a) Dass das Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin derart überwiegt, dass die der Beklagten vorzuwerfende Verletzung der Streupflicht demgegenüber völlig zurücktritt und ihre Haftung ausscheidet, kann nicht angenommen werden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die wesentliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Auch bei erkennbarer Verletzung der Räum- und Streupflicht kann einem Geschädigten nicht grundsätzlich ein solcher Verursachungsbeitrag an dem Unfallereignis zugeordnet werden, dass von vornherein jegliche Haftung des Pflichtigen zurücktritt. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Schutzzweck der verletzten Verkehrssicherungspflicht, die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren soll, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur in Betracht kommen, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, MDR 2013, 970 [juris Rn. 24 ff.]), wofür im Streitfall keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen; Umstände, die die Annahme einer derartigen Sorglosigkeit rechtfertigen könnten, sind weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass der Unfall in weit überwiegendem Maße dadurch mitverursacht worden und dem Ehemann der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden vorzuwerfen ist, weil er seinen Weg nicht über einen geräumten und damit ungefährlicheren Gehpfad am Rande der B-Straße genommen hat. Denn es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Anwohner der B-Straße am Unfalltag tatsächlich einen Pfad am Rande der B-Straße freigemacht hatten. So hat die Zeugin Z1 auf Nachfrage bekundet, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie am Unfalltag einen Gehpfad geräumt hatte. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Klägerin jedenfalls die B-Straße hätte überqueren müssen, um auf einen vor dem Anwesen der Zeugin Z1 verlaufenden Gehpfad zu gelangen, da ihr Anwesen auf der gegenüberliegenden Seite des Anwesens der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns liegt, worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Senatstermin vom 20.01.2014 zu Recht hingewiesen hat.

(b) Die Abwägung der Verursachungsanteile und des Verschuldens der Bediensteten der Beklagten einerseits und des Ehemanns der Klägerin andererseits im Rahmen des § 254 BGB führt zu dem Ergebnis, dass die Haftung der Beklagten nicht weitergehend als zur Hälfte eingeschränkt wird. Denn der dem Ehemann der Klägerin vorzuwerfende Verstoß gegen die eigenen Sicherheitsbelange, d.h. das Außerachtlassen der besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit, die angesichts der ihm bekannten Witterungsverhältnisse und der erkennbar unterbliebenen Räumung und Streuung geboten waren, und die Pflichtverletzung der Beklagten, die es unterlassen hat, trotz der – aufgrund der Angaben der Zeugen Z1, Z2 und Z3 anzunehmenden- besonders deutlichen Gefahrenlage Räum- und Streumaßnahmen auf der B-Straße durchführen zu lassen, wiegen gleich schwer.

bb) Bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, d.h. unter Berücksichtigung der Art der Primärverletzung, der erforderlichen Operation und der verletzungsbedingten Lebensbeeinträchtigung des Ehemanns der Klägerin sowie seines Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € als ausreichend und angemessen.

d) Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Infolge fruchtloser Mahnung zum 28.11.2011 befindet sich die Beklagte seit dem 29.11.2011 in Verzug.

2. Unbegründet ist die Berufung, soweit die Klägerin mit ihr Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens weiterverfolgt, d.h. die mit der Beerdigung ihres Ehemanns und der Testamentseröffnung verbundenen Kosten geltend macht. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der bedauerliche Unfall ihres Ehemanns für dessen Tod (mit-) ursächlich gewesen ist. Wie im Senatstermin vom 30.09.2013 im Einzelnen erörtert, ergeben sich weder aus dem Entlassungsbericht der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie vom ….12.2010 (Bl. 9 d. A.) noch aus dem Ergebnis der vorläufigen pathologisch-anatomischen Begutachtung vom 06.04.2011 (Bl. 12 ff. d. A.) oder der endgültigen pathologisch-anatomischen Diagnose vom 06.04.2011 (Bl.11 d. A.) greifbare Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tod des Ehemanns der Klägerin, worauf auch die Beklagte zu Recht bereits erstinstanzlich hingewiesen hat; in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte war auch dem diesbezüglichen Beweisangebot der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen, da die Bestellung eines Sachverständigen auf einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.

3. Unter Zugrundelegung der berechtigten Klageforderung kann die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 € verlangen.

 

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ( § 543 Abs. 2 ZPO).

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