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Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht

Glatteis-Drama in der Fußgängerzone: Eine Passantin stürzt und verletzt sich – doch wer trägt die Schuld? Hausmeisterdienst und Immobilienverwaltung geraten in einen Rechtsstreit um die Räumpflicht vor einem Geschäftsgebäude. Gerichte entscheiden: Trotz reduziertem Auftrag war die Verkehrssicherungspflicht erfüllt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 13.06.2024
  • Aktenzeichen: 13 S 96/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Verkehrssicherungspflicht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Personen, die Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Sturz auf schneeglatter Fläche fordert. Sie argumentiert, dass die Beklagte ihre Räum- und Streupflichten verletzt habe.
  • Beklagte: Ein Immobilienverwaltungsunternehmen, das für die Räum- und Streupflicht am Unfallort verantwortlich ist. Sie bestreitet die Pflichtverletzung und argumentiert, dass der Winterdienst korrekt ausgeführt wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin stürzte am 13.01.2021 wegen Schnee- und Eisglätte und erlitt Verletzungen. Sie macht geltend, dass die Beklagte ihre Räum- und Streupflicht verletzt hat. Die Beklagte hatte einen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt, jedoch war der Umfang der Dienstleistung vor dem Sturz reduziert worden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagte ihre Räum- und Streupflicht korrekt ausgeführt hat oder durch die Beauftragung eines Hausmeisterdienstes ordnungsgemäß übertragen hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat, da der Hausmeisterdienst die erforderlichen Winterdienstmaßnahmen durchgeführt hat. Zudem reicht die Beauftragung eines qualifizierten Hausmeisterdienstes zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht aus.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.

Winterdienstpflicht: Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen Räumverordnung

In den winterlichen Monaten wird die Einhaltung der Räum- und Streupflicht zu einem wichtigen Thema für Eigentümer und Anlieger. Die gesetzlichen Vorschriften zum Winterdienst verpflichten Grundstückseigentümer dazu, Gehwege und Zufahrten von Schnee und Eis zu befreien, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dies beinhaltet nicht nur das ordnungsgemäße Räumen bei Schneefall, sondern auch die geeigneten Frostschutzmaßnahmen, um glatte Straßen zu verhindern.

Verletzen Anlieger ihre Verantwortung, können sie haftbar gemacht werden, wenn es zu Unfällen kommt. Die spezifischen Regelungen variieren häufig nach kommunalen Schneeverordnungen, sodass es für die Betroffenen wichtig ist, sich über ihre Pflichten im Klaren zu sein. Im weiteren Verlauf wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Fragen rund um die winterliche Schneebeseitigungspflicht beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Sturz auf winterglatter Straße – Hausmeisterdienst erfüllte Räumpflicht trotz eingeschränktem Auftrag

Eingeschränkte Winterdienste in einer Fußgängerzone; dunklerer, glitschiger Fleck auf dem grauen Boden deutet auf Sturzgefahr hin.
Räum- und Streupflicht bei Winterdienst | Symbolfoto: Flux gen.

Die Immobilienverwaltung eines Geschäftsgebäudes in einer Fußgängerzone musste sich vor dem Landgericht Saarbrücken gegen Schadenersatzansprüche einer Passantin verteidigen, die auf schneeglatter Straße gestürzt war. Die Klägerin forderte mindestens 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie weitere Kosten für Heilbehandlung und Rechtsvertretung.

Unfallhergang und Verletzungen nach Sturz im Januar 2021

Am 13. Januar 2021 gegen 9:45 Uhr stürzte die Klägerin nach eigenen Angaben auf schneebedecktem Untergrund vor dem Geschäftsgebäude, etwa einen Meter von der Häuserzeile entfernt. Sie erlitt dabei Verletzungen am rechten Fußgelenk sowie eine Halswirbelsäulenstauchung. Die Klägerin machte geltend, dass in der Nacht zuvor erheblicher Schneefall zu Eisglätte geführt habe. Die Fläche sei weder geräumt noch gestreut gewesen, obwohl die Immobilienverwaltung dazu verpflichtet gewesen wäre.

Räumpflicht und Auftragsreduzierung im Winter 2020/21

Die beklagte Immobilienverwaltung hatte seit Oktober 2017 einen Hausmeisterdienst mit der Schneeräumung und dem Streuen beauftragt. Im Dezember 2020 und Januar 2021 wurde der Umfang dieser Beauftragung allerdings deutlich reduziert. Die für den Winterdienst zuständige Person führte dennoch persönliche Aufzeichnungen über die durchgeführten Arbeiten. Der Hausmeisterdienst räumte am 12. Januar 2021 von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie wieder am 14. Januar.

Klageabweisung durch beide Instanzen

Das Amtsgericht Homburg und das Landgericht Saarbrücken wiesen die Klage ab. Zwar bestätigten die Gerichte die grundsätzliche Räum- und Streupflicht der Immobilienverwaltung an der Unfallstelle. Diese Pflicht sei jedoch erfüllt worden. Das Landgericht stellte fest, dass die am Vortag durchgeführten Winterdienstarbeiten auch am Abend des Unfalltags noch sichtbar waren. Weitere Maßnahmen seien trotz der Wetterlage nicht erforderlich gewesen. Die bloße Existenz einer Wetterwarnung begründe keine Verpflichtung zu erneutem Räumen, wenn die vorherigen Arbeiten noch wirksam waren.

Die Tatsache, dass die Immobilienverwaltung den Umfang des Winterdienstauftrags reduziert hatte, spielte für die Entscheidung keine Rolle. Der Hausmeisterdienst hatte die notwendigen Arbeiten trotz der Einschränkung im erforderlichen Umfang durchgeführt. Ein möglicher Verstoß gegen die wieder aufgelebte eigene Räumpflicht der Immobilienverwaltung wurde dadurch nicht ursächlich für den Unfall.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass die winterliche Räum- und Streupflicht nicht uneingeschränkt besteht, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine wesentliche Erkenntnis ist, dass selbst bei einer Einschränkung der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Hausmeisterdienst kein Verschulden vorliegt, wenn dieser dennoch vollumfänglich tätig wird. Das Gericht stellt damit klar, dass für eine erfolgreiche Schadensersatzklage nicht nur eine Pflichtverletzung, sondern auch deren Kausalität für den Schaden nachgewiesen werden muss.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Sturz auf schnee- oder eisglattem Boden Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, müssen Sie konkret nachweisen können, dass zum Unfallzeitpunkt tatsächlich eine Gefährdung durch Glätte bestand und diese nicht ordnungsgemäß beseitigt wurde. Auch wenn ein Hausmeisterdienst nur eingeschränkt beauftragt wurde, können Sie keine Ansprüche durchsetzen, solange dieser seine Räum- und Streupflichten dennoch vollständig erfüllt hat. Dokumentieren Sie daher unbedingt die Unfallsituation mit Fotos und suchen Sie nach Zeugen, die die mangelnde Räumung oder Streuung bestätigen können.


Sichere Schritte auf glattem Terrain

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine detaillierte Betrachtung der individuellen Situation ist, wenn es um die Räum- und Streupflicht geht. Der Nachweis einer Pflichtverletzung allein reicht nicht aus, um Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Gerade die Frage der Kausalität – also ob die Verletzung tatsächlich durch eine mangelhafte Räumung entstanden ist – ist oft komplex. In solchen Fällen ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen, um die eigenen Ansprüche optimal zu wahren und die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann beginnt und endet die tägliche Räum- und Streupflicht im Winter?

Die tägliche Räum- und Streupflicht im Winter beginnt in der Regel um 7 Uhr morgens und endet um 20 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen verschiebt sich der Beginn meist auf 8 oder 9 Uhr. Diese Zeiten können jedoch je nach Gemeinde variieren, da die genauen Räumzeiten kommunal geregelt werden.

Wichtige zeitliche Aspekte

  • Werktags: Die Pflicht gilt üblicherweise von 7 bis 20 Uhr.
  • Sonn- und Feiertage: Der Beginn verschiebt sich auf 8 oder 9 Uhr, das Ende bleibt bei 20 Uhr.
  • Nachtschneefall: Fällt nach 20 Uhr Schnee oder bildet sich Glatteis, muss bis 7 Uhr des Folgetages geräumt sein (an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr).

Beachten Sie, dass diese Zeiten als Richtwerte gelten. In manchen Städten kann die Räumpflicht auch länger dauern. In Hannover beispielsweise gilt sie von 7 bis 22 Uhr an Werktagen und von 8 bis 22 Uhr an Sonn- und Feiertagen.

Besondere Umstände

Bei anhaltenden Schneefällen oder sich wiederholender Glatteisbildung müssen Sie unter Umständen mehrmals am Tag räumen und streuen. Wenn Glatteis entsteht, besteht sogar eine sofortige Streupflicht.

Für Orte mit hohem Publikumsverkehr, wie vor Restaurants oder Kinos, kann die Räumpflicht bis in die späten Abendstunden andauern.

Praktische Umsetzung

Wenn Sie für den Winterdienst verantwortlich sind, sollten Sie morgens rechtzeitig aufstehen, um die Wege bis zum Beginn der Räumpflicht zu säubern. Bei Nachtschneefall haben Sie etwas mehr Zeit, müssen aber dennoch früh aktiv werden, um die Frist einzuhalten.

Bedenken Sie: Die Räumpflicht bedeutet nicht, dass Sie rund um die Uhr Schnee schippen müssen. Es wird ein angemessener Zeitrahmen zugestanden, in dem Sie Ihrer Pflicht nachkommen können. Gerichte haben entschieden, dass eine Frist von etwa einer halben Stunde nach Einsetzen des Schneefalls als angemessen gilt.


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Welche Flächen müssen bei Schnee und Eis geräumt und gestreut werden?

Gehwege und öffentliche Verkehrsflächen

Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege vor dem Grundstück in einer Breite von 1 bis 1,50 Metern. Bei schmaleren Gehwegen muss die gesamte Breite geräumt werden. Existiert kein Gehweg, ist ein 80 Zentimeter breiter Streifen am Fahrbahnrand als Fußweg freizuhalten.

Zugänge und Zuwege

Auf dem Grundstück selbst müssen alle dem Verkehr dienenden Flächen geräumt und gestreut werden. Dazu gehören:

  • Hauseingänge und Zugangswege
  • Zufahrten und Parkplätze
  • Wege zu Mülltonnen und Containern (mindestens 1 Meter breit)
  • Zugänge zu Bushaltestellen auf dem Grundstück

Besondere Gefahrenstellen

Besondere Aufmerksamkeit erfordern gefährliche Stellen wie:

  • Treppen und Rampen
  • Gefällstrecken
  • Straßenkreuzungen und -einmündungen
  • Bereiche an Wasserläufen und Abhängen

Zeitlicher Umfang

Die Räumpflicht gilt werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht um 9:00 Uhr. Der Schnee muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt werden. Bei Schneefall nach 20:00 Uhr muss am nächsten Morgen bis 7:00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr) geräumt sein.

Besonderheiten für Gewerbetreibende

Für Gewerbetreibende mit hohem Publikumsverkehr kann die Räum- und Streupflicht über 20:00 Uhr hinaus gelten. Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich hier nach den spezifischen Öffnungszeiten und dem zu erwartenden Kundenverkehr.


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Wer ist für die Räumung und Streuung verantwortlich?

Die Räum- und Streupflicht liegt grundsätzlich beim Eigentümer des Grundstücks. Diese Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die von den Kommunen per Satzung an die Haus- und Grundstücksbesitzer übertragen wird.

Übertragung der Pflichten

Der Eigentümer kann die Räum- und Streupflicht auf verschiedene Weise delegieren:

Übertragung auf Mieter: Eine Übertragung auf Mieter ist nur mit einer ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag möglich. Ein einfacher Aushang im Hausflur oder eine nachträgliche Ergänzung der Hausordnung reicht dafür nicht aus.

Beauftragung von Dienstleistern: Wenn Sie als Eigentümer einen professionellen Winterdienst oder Hausmeisterservice beauftragen, können die entstehenden Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Kontroll- und Überwachungspflicht

Auch bei einer Übertragung der Räumpflicht bleibt der Eigentümer in der Verantwortung für die Überwachung. Er muss regelmäßig kontrollieren, ob die Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Besondere Situationen

Bei älteren oder kranken Personen, die ihre Räum- und Streupflicht nicht selbst erfüllen können, reicht es nicht aus, sich auf die körperliche Einschränkung zu berufen. In solchen Fällen muss rechtzeitig eine alternative Lösung gefunden werden, etwa durch:

  • Übertragung auf Dritte
  • Nachbarschaftliche Absprachen
  • Beauftragung eines Winterdienstes

Bei Mehrfamilienhäusern muss die Räumpflicht fair unter allen Mietparteien aufgeteilt werden – auch Bewohner in oberen Stockwerken können zur Räumung verpflichtet werden.

Haftung bei Unfällen

Bei Unfällen aufgrund mangelhafter Räumung haftet zunächst der Eigentümer nach § 823 BGB. Wurde die Pflicht wirksam übertragen, kann auch der Mieter haftbar gemacht werden – allerdings nur, wenn der Eigentümer seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist.


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Wie oft muss bei anhaltendem Schneefall geräumt werden?

Bei anhaltendem Schneefall müssen Sie mehrmals täglich räumen und streuen. Die genaue Häufigkeit hängt von der Intensität des Schneefalls und den örtlichen Vorschriften ab.

Grundsätzliche Räumpflicht

Grundsätzlich besteht die Pflicht, Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Bei anhaltendem Schneefall müssen Sie jedoch in angemessenen Zeitabständen mehrmals täglich tätig werden.

Häufigkeit der Räumung

Die Räumhäufigkeit richtet sich nach der Intensität des Schneefalls. Als Faustregel gilt: Alle zwei bis drei Stunden sollten Sie prüfen, ob eine erneute Räumung erforderlich ist. Bedenken Sie, dass Sie bei starkem Schneefall möglicherweise häufiger räumen müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Zeitliche Begrenzung

Die Räumpflicht besteht in der Regel werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft erst ab 8 oder 9 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten müssen Sie in der Regel nicht räumen, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund vor, etwa bei hohem Publikumsverkehr.

Ausnahmen von der Räumpflicht

Wenn der Schneefall so stark ist, dass eine Räumung sinnlos wäre, entfällt die Räumpflicht vorübergehend. Dies könnte beispielsweise bei ununterbrochenem, sofort gefrierendem Regen der Fall sein. Beachten Sie jedoch, dass Sie im Streitfall nachweisen müssen, dass eine Räumung tatsächlich zwecklos gewesen wäre.

Praktische Umsetzung

Wenn Sie als Mieter oder Eigentümer für den Winterdienst verantwortlich sind, sollten Sie die Wetterlage im Blick behalten. Planen Sie bei Schneefall regelmäßige Kontrollgänge ein und halten Sie Räumgeräte griffbereit. Denken Sie daran: Eine gründliche und regelmäßige Räumung schützt nicht nur Passanten vor Unfällen, sondern auch Sie vor möglichen Haftungsansprüchen.


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Welche Beweismittel sind nach einem Sturz auf nicht geräumter Fläche wichtig?

Nach einem Sturz auf einer nicht geräumten Fläche müssen Sie als Geschädigter die Verletzung der Räum- und Streupflicht nachweisen. Eine sorgfältige Dokumentation direkt nach dem Vorfall ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen.

Dokumentation der Unfallstelle

Fotografieren Sie unmittelbar nach dem Sturz die Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven. Achten Sie dabei besonders auf:

  • Den Zustand der Fläche
  • Die genaue Position des Sturzes
  • Einen Größenvergleich (etwa mit einem Lineal)
  • Die Witterungsverhältnisse

Medizinische Dokumentation

Suchen Sie zeitnah einen Arzt auf, auch wenn die Verletzungen zunächst gering erscheinen. Der Arzt sollte alle Verletzungen detailliert dokumentieren und fotografisch festhalten. Bei anhaltenden Beschwerden empfiehlt sich das Führen eines Schmerztagebuches.

Zeugenaussagen sichern

Sprechen Sie mögliche Zeugen direkt an und notieren Sie deren Kontaktdaten. Diese können später bestätigen:

  • Den Zustand der Fläche zum Unfallzeitpunkt
  • Den Unfallhergang
  • Ihr Verhalten während des Sturzes
  • Die Witterungsverhältnisse

Eigenes Verhalten dokumentieren

Notieren Sie wichtige Details zu Ihrem Verhalten während des Unfalls. Dazu gehören:

  • Die getragene Kleidung und Schuhwerk
  • Die Gehgeschwindigkeit
  • Die Erkennbarkeit der Gefahrenstelle
  • Der genaue Zeitpunkt des Sturzes

Der Anscheinsbeweis kann die Beweisführung erleichtern: Wenn Sie nachweisen können, dass die Räum- und Streupflicht verletzt wurde, wird vermutet, dass die Glätte auch die Unfallursache war.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verkehrssicherungspflicht

Eine rechtliche Verpflichtung, die von Eigentümern oder Betreibern von Grundstücken, Wegen oder Gebäuden verlangt, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren für andere Personen zu vermeiden. Diese Pflicht basiert auf § 823 BGB und umfasst im Winter besonders die Räum- und Streupflicht. Der Pflichtige muss dabei einen verkehrssicheren Zustand herstellen und aufrechterhalten. Beispiel: Ein Geschäftsinhaber muss den Eingangsbereich seines Ladens bei Schnee und Eis räumen und streuen.


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Räum- und Streupflicht

Die gesetzliche Verpflichtung von Grundstückseigentümern oder Anliegern, Gehwege und Zugänge im Winter von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Diese Pflicht ergibt sich aus kommunalen Satzungen und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Sie umfasst typischerweise bestimmte Zeiten (meist 7-20 Uhr) und einen definierten Bereich vor dem Grundstück. Beispiel: Nach Schneefall muss bis 7 Uhr morgens der Gehweg in einer Mindestbreite von 1,20 m geräumt sein.


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Schneeverordnung

Eine kommunale Rechtsvorschrift, die detailliert regelt, wer wann und in welchem Umfang Winterdienst leisten muss. Die Verordnung legt Räumzeiten, Räumbreiten und zulässige Streumittel fest. Sie basiert auf dem jeweiligen Landesrecht und kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein. Beispiel: Die Verordnung kann festlegen, dass werktags von 7-20 Uhr geräumt werden muss und welche Streumittel erlaubt sind.


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Haftung bei Verletzung der Räumpflicht

Die rechtliche Verantwortung für Schäden, die entstehen, wenn die Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Grundlage ist § 823 BGB (unerlaubte Handlung) oder vertragliche Vereinbarungen. Der Pflichtige muss für Personen- und Sachschäden aufkommen, wenn ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Beispiel: Ein Hauseigentümer muss für die Behandlungskosten aufkommen, wenn sich jemand auf seinem nicht geräumten Gehweg verletzt.


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Schadenersatzanspruch

Ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, basierend auf § 823 BGB oder vertraglichen Grundlagen. Er umfasst bei Personenschäden typischerweise Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Der Geschädigte muss die Pflichtverletzung und den dadurch entstandenen Schaden nachweisen. Beispiel: Nach einem Sturz auf Glatteis kann der Verletzte Behandlungskosten und Schmerzensgeld vom Räumpflichtigen fordern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt, dass derjenige, der das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Hier steht die Verkehrssicherungspflicht im Mittelpunkt, die besagt, dass der Verantwortliche Gefahren, die aus seinem Verantwortungsbereich resultieren, verhindern muss.
    Im vorliegenden Fall argumentiert die Klägerin, dass die Beklagte durch unzureichenden Winterdienst eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht begangen hat, wodurch der Sturz und die Verletzungen verursacht wurden.
  • § 831 Abs. 1 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen): Diese Vorschrift macht eine Person für Schäden haftbar, die ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit verursacht hat, es sei denn, die Person kann sich entlasten, indem sie nachweist, dass sie bei der Auswahl und Überwachung des Gehilfen die notwendige Sorgfalt angewandt hat.
    Die Beklagte hatte einen Hausmeisterdienst mit der Schneeräumung beauftragt. Die Klägerin führt an, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht unzureichend kontrolliert wurde, wodurch der Schaden kausal verursacht wurde.
  • Satzung über die Straßenreinigung der jeweiligen Kommune: Diese Satzung konkretisiert die Pflichten von Grundstückseigentümern in Bezug auf die Räumung und Streuung von Gehwegen und beschreibt Umfang und Zeitpunkt der Winterdienstmaßnahmen.
    Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die in der Satzung geregelte Verpflichtung, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks für den Winterdienst an der Unfallstelle verantwortlich war. Sie argumentiert, dass diese Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.
  • § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Bindung an tatsächliche Feststellungen): In Berufungsverfahren dürfen tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nur angezweifelt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte auf Fehler oder Unvollständigkeiten hinweisen.
    Das Gericht hat festgestellt, dass der Winterdienst am Unfallort ausreichend durchgeführt wurde, basierend auf Beweismitteln und Zeugenaussagen. Die Klägerin konnte keine konkreten Anhaltspunkte vorbringen, die diese Feststellungen widerlegen.
  • BGH-Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht: Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Gefährdungslage, Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen.
    Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die Beklagte den Winterdienst in einem zumutbaren Rahmen erfüllt hat, indem sie die Aufgaben an einen sorgfältig ausgewählten Hausmeisterdienst delegierte und dieser die erforderlichen Maßnahmen ergriff.

Das vorliegende Urteil


LG Saarbrücken – Az.: 13 S 96/23 – Urteil vom 13.06.2024


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