Skip to content

Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO

In einem brisanten Rechtsstreit um einen Zeitungs-Artikel über eine „Drogen-Ärztin“ muss eine Journalistin nun ihre Quellen offenlegen. Das Oberlandesgericht Bremen entschied, dass das Zeugnisverweigerungsrecht hier nicht greift, da die Informantin bereits im Artikel namentlich genannt wurde. Damit wird der Fall zum Präzedenzfall für die Grenzen des Quellenschutzes im deutschen Presserecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Bremen
  • Datum: 25.09.2024
  • Aktenzeichen: 2 W 46/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen ein Zwischenurteil
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Zeugnisverweigerungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin fordert von der Beklagten die Unterlassung bestimmter Äußerungen, die zu einem Artikel in der X-Zeitung geführt haben sollen. Sie rügt die Entscheidung des Landgerichts, das der Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesprochen hat.
  • Beklagte: Die Beklagte soll laut Klägerin in einem Artikel zitiert worden sein und bestreitet diese Äußerungen. Die Beklagte profitiert im Zwischenstreit vom Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin.
  • Zeugin (Pressevertreterin): Die Zeugin ist die Autorin des in Frage stehenden Artikels und beruft sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Vermeidung der Offenlegung ihrer Informationsquellen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen, die in einem Artikel in der X-Zeitung erschienen sind. Die Pressevertreterin, die den Artikel verfasst hat, verweigert die Aussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO. Das Landgericht hatte das Zeugnisverweigerungsrecht bestätigt, gegen das die Klägerin Beschwerde einlegte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Zeugin das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO zusteht, obwohl die Beklagte im Artikel namentlich genannt und zitiert wird, und ob das Vertrauensverhältnis zwischen Zeugin und Informantin dadurch bereits beeinträchtigt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Bremen hat das Zwischenurteil des Landgerichts Bremen abgeändert und festgestellt, dass der Zeugin kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die Zeugin muss die Beweisfragen beantworten.
  • Begründung: Die namentliche Nennung der Beklagten sowie die wörtliche Zitierung im Artikel heben das geschützte Vertrauensverhältnis auf, da es dadurch bereits beeinträchtigt wurde. Eine Aussage der Zeugin zu weiteren Äußerungen würde das Vertrauensverhältnis nicht weiter schädigen.
  • Folgen: Die Zeugin muss die Kosten des Zwischenstreits tragen und in der Verhandlung die Beweisfragen beantworten. Dies klärt den Weg für die Klägerin, ihre Unterlassungsklage weiter zu verfolgen. Die Entscheidung verdeutlicht die begrenzte Anwendung des Zeugnisverweigerungsrechts im Kontext öffentlicher Namensnennung.

Zeugnisverweigerungsrecht im Fokus: Ein Gerichtsurteil zum Schutz persönlicher Geheimnisse

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein zentrales Instrument im deutschen Prozessrecht, das Zeugen in bestimmten sensiblen Situationen einen Schutz vor unzumutbaren Aussagen gewährt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im § 383 der Zivilprozessordnung (ZPO), der verschiedene Fallgruppen definiert, in denen Personen das Recht haben, die Aussage zu verweigern.

Bei der Zeugnisverweigerung geht es primär um den Schutz persönlicher Rechtsgüter und vertraulicher Beziehungen. Ob es um familiäre Bindungen, berufliche Schweigepflichten oder persönliche Geheimnisse geht – das Gesetz bietet Mechanismen, um Zeugen vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, der die rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten des Zeugnisverweigerungsrechts auslotet.

Der Fall vor Gericht


Pressevertreterin muss über Artikel „Prozess gegen Drogen-Ärztin“ aussagen

Journalistin am Schreibtisch, besorgt über Artikel zur Drogen-Ärztin vor drohendem Rechtsstreit um Quellenschutz.
Zeugnisverweigerungsrecht und Quellenschutz in Medien | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Beschluss vom 25. September 2024 entschieden, dass eine Redakteurin ihre Quellen für einen Artikel offenlegen muss. Die Klägerin hatte die Unterlassung von Äußerungen gefordert, die zu einem Artikel mit dem Titel „Prozess gegen Drogen-Ärztin“ in der X-Zeitung vom 22. Februar 2021 geführt hatten.

Streit um Quellenangaben bei Presseveröffentlichung

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage nach der Herkunft bestimmter Zitate und Äußerungen in dem Artikel. Die Klägerin benannte die Pressevertreterin, die als Verfasserin des Artikels genannt war, als Zeugin. Bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht Bremen beschränkte sich die Journalistin zunächst auf allgemeine Aussagen zu ihrer Tätigkeit als Redakteurin. Bei konkreten Fragen zu den Äußerungen der Beklagten berief sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Ziffer 5 der Zivilprozessordnung.

Gerichtliche Bewertung des Zeugnisverweigerungsrechts

Das Oberlandesgericht Bremen stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Zeugin in diesem Fall kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die Richter begründeten dies damit, dass die Beklagte im Artikel namentlich als „Stieftochter X.“ genannt und mit wörtlichen Zitaten aufgeführt wurde. Zudem enthielt der Artikel ein Foto der Beklagten mit Namensnennung. Das Gericht betonte, dass das Zeugnisverweigerungsrecht für Pressevertreter kein persönliches Privileg der Journalisten darstelle und nicht dazu diene, sie grundsätzlich von der Mitwirkung bei der gerichtlichen Aufklärung von behaupteten Rechtsverletzungen freizustellen.

Rechtliche Grenzen des Quellenschutzes

Das Gericht verwies auf die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Demnach gilt der presserechtliche Quellenschutz nicht mehr, wenn Journalisten ihre Beziehung zu bestimmten Informanten bereits namentlich und inhaltlich offengelegt haben. Die Richter stellten fest, dass durch eine Bestätigung weiterer, nicht wörtlich zitierter Behauptungen in der öffentlichen Verhandlung keine zusätzliche Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses entstehen würde. Die Pressefreiheit solle nicht die Aufklärung über den Wahrheitsgehalt einer Presseinformation verhindern. Die Zeugin muss nun die Fragen zu den Äußerungen der Beklagten beantworten und trägt die Kosten des Zwischenstreits.

Reichweite der gerichtlichen Anordnung

Das Gericht stellte klar, dass der Beweisbeschluss sich ausschließlich darauf beschränkt zu klären, ob die Beklagte die im Artikel beschriebenen Äußerungen getätigt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, könne sich die Zeugin auf eine Verneinung der Beweisfrage beschränken, ohne preisgeben zu müssen, von wem sie die Informationen tatsächlich erhielt. Ein mögliches Vertrauensverhältnis zu anderen Informanten bliebe dadurch unberührt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar: Journalisten können sich nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn sie in einem Artikel bereits die Quelle ihrer Informationen namentlich genannt haben. Der Quellenschutz greift nur, solange die Identität des Informanten noch geheim ist. Sobald ein Journalist selbst die Quelle in seiner Berichterstattung offenlegt, kann er später vor Gericht nicht die Aussage über deren Äußerungen verweigern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Informant mit der Namensnennung einverstanden war oder nicht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie von negativer Presseberichterstattung betroffen sind, können Sie sich besser wehren. Wurden Sie in einem Artikel namentlich als Quelle genannt, muss der Journalist vor Gericht aussagen, was Sie tatsächlich gesagt haben. Er kann sich nicht mehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, sich gegen falsche Zitate oder verdrehte Aussagen zur Wehr zu setzen. Auch wenn Sie selbst einen Journalisten verklagen möchten, weil er Ihre Aussagen falsch wiedergegeben hat, haben Sie nun bessere Chancen, dies zu beweisen.


Ihr Recht auf Gegendarstellung

Die Rechtsprechung im Bereich des Quellenschutzes ist komplex und kann für Laien schwer zu durchschauen sein. Gerade bei negativer Presseberichterstattung ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und effektiv durchzusetzen. Wir unterstützen Sie dabei, falsche oder irreführende Berichterstattung zu korrigieren und Ihr Recht auf Gegendarstellung wahrzunehmen. In einer vertraulichen Beratung analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten auf.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann dürfen Journalisten die Aussage vor Gericht verweigern?

Journalisten haben ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, das in § 383 ZPO für Zivilverfahren und § 53 StPO für Strafverfahren verankert ist. Dieses Recht gilt für alle Personen, die berufsmäßig an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Medieninhalten mitwirken.

Geschützte Informationen

Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich auf drei zentrale Bereiche:

  • Identität der Informanten: Sie müssen keine Angaben zur Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen machen.
  • Anvertraute Informationen: Alle Mitteilungen, die Ihnen im Rahmen Ihrer journalistischen Tätigkeit gemacht wurden, sind geschützt.
  • Selbst recherchiertes Material: Seit 2002 sind auch eigene Beobachtungen, Fotografien und Filme durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt.

Wichtige Einschränkungen

Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt in bestimmten Fällen:

Im Strafverfahren gilt der Schutz nicht mehr, wenn Sie:

  • als Täter oder Mittäter verdächtigt werden
  • an der Straftat beteiligt waren
  • Beihilfe zur Strafverfolgungsvereitelung geleistet haben

Im Verwaltungsverfahren besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht für eigene berufsbezogene Wahrnehmungen.

Praktische Anwendung

Wenn Sie als Journalist vor Gericht geladen werden, müssen Sie:

  • Ihr Zeugnisverweigerungsrecht aktiv geltend machen
  • Die Gründe für die Verweigerung glaubhaft machen

Der Schutz gilt auch für Materialien in Ihren Geschäftsräumen – diese dürfen grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden. Zusätzlich genießen Sie einen erweiterten Abhörschutz nach § 100c Abs. 6 StPO.


zurück

Welche Grenzen hat der Quellenschutz bei bereits veröffentlichten Informationen?

Der Quellenschutz endet, sobald die Medien selbst die Identität ihres Informanten offengelegt haben. In diesem Fall müssen Medienschaffende auch weiterführende Fragen, etwa zum Aufenthaltsort der Quelle, beantworten.

Rechtliche Grundlagen der Einschränkung

Das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich grundsätzlich auf zwei Kernbereiche: die Identität der Informanten sowie alles, was diese den Journalisten anvertraut haben. Wenn Sie als Medienschaffender die Identität Ihrer Quelle jedoch bereits selbst preisgegeben haben, können Sie sich nicht mehr auf den Quellenschutz berufen.

Besonderheiten bei eigenen Wahrnehmungen

Bei eigenen berufsbezogenen Wahrnehmungen von Journalisten gilt eine wichtige Einschränkung: Wenn Sie als Journalist beispielsweise über Ereignisse berichten, die Sie selbst wahrgenommen haben, können Sie sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie diese Wahrnehmungen bereits in einem Artikel oder Beitrag veröffentlicht haben.

Freiwilligkeit des Quellenschutzes

Eine weitere wichtige Grenze ergibt sich aus der grundsätzlichen Freiwilligkeit des Quellenschutzes. Ohne vorherige Geheimhaltungsvereinbarung sind Journalisten nicht automatisch zum Quellenschutz verpflichtet. Die unautorisierte Preisgabe einer Quelle durch einen Journalisten ist vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, sofern keine vertragliche Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht.

Der Quellenschutz stellt ein Recht, aber keine Pflicht dar. Wenn Sie als Medienschaffender Informationen erhalten, können Sie diese grundsätzlich auch ohne Einverständnis der Quelle offenlegen, sofern keine ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch für bereits veröffentlichte Informationen.


zurück

Was passiert bei Verweigerung der Aussage ohne rechtliche Grundlage?

Wenn Sie als Zeuge ohne gesetzlich anerkannten Grund die Aussage verweigern, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen. Das Gericht kann folgende Maßnahmen gegen Sie verhängen:

Kostenfolgen und Ordnungsmittel

Das Gericht wird Ihnen die durch Ihre Weigerung entstandenen Kosten auferlegen. Zusätzlich kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Bei fortgesetzter Weigerung kann das Gericht auch Ordnungshaft anordnen.

Erzwingungshaft

Verweigern Sie auch in einem Folgetermin die Aussage, kann das Gericht Erzwingungshaft nach §§ 802g ff. ZPO anordnen. Diese dauert so lange, bis Sie aussagen oder maximal sechs Monate vergangen sind.

Rechtliche Verteidigung

Gegen einen Ordnungsmittelbeschluss steht Ihnen die sofortige Beschwerde zu. Wenn Sie nachträglich einen triftigen Grund für Ihr Fernbleiben nachweisen können, kann das Gericht die Ordnungsmittel wieder aufheben.

Auswirkungen auf das Verfahren

Eine unbegründete Aussageverweigerung kann vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie sich auf ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO berufen – in diesem Fall darf das Gericht aus der Verweigerung keine nachteiligen Schlüsse ziehen.


zurück

Welche Rolle spielt die namentliche Nennung von Quellen für den Quellenschutz?

Die namentliche Nennung von Informanten hat erhebliche Auswirkungen auf den journalistischen Quellenschutz. Wenn ein Journalist seine Quelle bereits öffentlich bekannt gegeben oder in einem Gerichtsverfahren genannt hat, kann er sich nicht mehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen.

Verlust des Zeugnisverweigerungsrechts durch vorherige Aussage

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 04.12.2012 klargestellt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn ein Journalist bereits zuvor – etwa in einem Strafprozess – eine Aussage gemacht und damit auf den Informantenschutz verzichtet hat. Dies gilt auch, wenn die Informationen in öffentlicher Sitzung preisgegeben wurden.

Rechtliche Begründung

Der Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts liegt im Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Medien und privaten Informanten. Wenn dieses Vertrauensverhältnis durch eine vorherige Offenlegung nicht mehr besteht, ist der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht mehr berührt.

Grenzen des Quellenschutzes

Das Zeugnisverweigerungsrecht dient nicht dazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung von Rechtsverletzungen freizustellen. Die Pressefreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Prozessgesetze gehören. Wenn ein Journalist seine Beziehung zu bestimmten Informanten bereits namentlich und inhaltlich offengelegt hat, ist eine weitere Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht unzulässig, sofern das Vertrauensverhältnis nicht weiter als bereits geschehen beeinträchtigt wird.


zurück

Wie umfassend müssen Journalisten bei berechtigten Nachfragen aussagen?

Das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten erlischt teilweise, sobald die Identität eines Informanten bereits durch die Medien selbst offengelegt wurde. In diesem Fall müssen Journalisten zu weiteren Einzelheiten wie dem Aufenthaltsort des Informanten Auskunft geben.

Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts

Bei eigenen berufsbezogenen Wahrnehmungen besteht grundsätzlich keine Möglichkeit zur Aussageverweigerung. Wenn Sie als Journalist beispielsweise über eine öffentliche Versammlung berichten und später als Zeuge zu Ihren Beobachtungen befragt werden, müssen Sie diese bestätigen oder korrigieren.

Umfang der Aussagepflicht

Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt zwei zentrale Bereiche:

  • Die Identität der Informanten
  • Den Inhalt der anvertrauten Informationen

Sobald einer dieser Bereiche durch eigene Veröffentlichung nicht mehr geschützt ist, müssen Sie zu diesem Bereich vollständig aussagen. Eine teilweise Offenlegung führt zur vollständigen Aussagepflicht im offengelegten Bereich.

Besondere Einschränkungen

Das Zeugnisverweigerungsrecht kann in bestimmten Fällen eingeschränkt werden:

  • Bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten besteht eine Aussagepflicht
  • Bei schweren Straftaten kann das Zeugnisverweigerungsrecht eingeschränkt werden, wobei ein Mindestschutz für Informanten gewährleistet bleiben muss
  • In verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nur eingeschränkt für Mitteilungen Dritter, nicht aber für eigene Wahrnehmungen

zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Zeugnisverweigerungsrecht

Ein gesetzlich verankertes Recht, das bestimmten Personen erlaubt, in einem Gerichtsverfahren die Aussage zu verweigern. Dies ist in § 383 ZPO für Zivilverfahren geregelt und schützt besonders sensible Beziehungen wie die zwischen Arzt und Patient oder Journalist und Informant. Das Recht dient dem Schutz von Vertrauensverhältnissen und persönlichen Bindungen. Beispiel: Ein Arzt kann die Aussage über Erkrankungen seines Patienten verweigern, um seine berufliche Schweigepflicht zu wahren.


Zurück

Quellenschutz

Ein spezielles Recht für Journalisten, die Identität ihrer Informanten geheim zu halten. Er ist Teil der Pressefreiheit (Art. 5 GG) und in den Landespressegesetzen verankert. Der Schutz entfällt jedoch, wenn die Quelle bereits öffentlich bekannt ist oder der Journalist sie selbst offengelegt hat. Beispiel: Ein Journalist muss die Identität eines Whistleblowers nicht preisgeben, der ihm vertrauliche Informationen über Missstände in einem Unternehmen gegeben hat.


Zurück

Präzedenzfall

Eine grundlegende gerichtliche Entscheidung, die als Orientierung für künftige ähnliche Rechtsfälle dient. Sie schafft eine Art Musterentscheidung, die die Rechtsprechung in einem bestimmten Bereich prägt und weiterentwickelt. Obwohl Deutschland kein Case-Law-System wie die USA hat, spielen Präzedenzfälle eine wichtige Rolle bei der Rechtsauslegung. Beispiel: Die „Lüth-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit gilt als wegweisender Präzedenzfall.


Zurück

Zwischenstreit

Ein rechtliches Nebenverfahren innerhalb eines laufenden Hauptprozesses, das eine spezifische Streitfrage klärt. Geregelt in der ZPO, betrifft er häufig prozessuale Fragen wie die Zulässigkeit von Beweismitteln oder Zeugnisverweigerungsrechten. Die Kosten eines Zwischenstreits werden separat festgesetzt. Beispiel: Die Entscheidung über die Berechtigung eines Zeugen, die Aussage zu verweigern, erfolgt in einem Zwischenstreit.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 383 Abs. 1 ZPO: Diese Vorschrift regelt das Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Personen, insbesondere von Pressevertretern. Sie dürfen die Beantwortung von Fragen verweigern, die ihre berufliche Tätigkeit und vertrauliche Informationen betreffen. Im vorliegenden Fall beruft sich die Pressevertreterin auf dieses Recht, um spezifische Aussagen über die Beklagte nicht preiszugeben.
  • § 387 Abs. 3 ZPO: Diese Bestimmung bestimmt die Voraussetzungen für die sofortige Beschwerde im Zivilprozess. Sie stellt sicher, dass die Beschwerde als Beweisführerin statthaft ist und form- sowie fristgerecht eingelegt wurde. Im aktuellen Verfahren wurde die sofortige Beschwerde der Klägerin anerkannt und für begründet erklärt.
  • Art. 5 Abs. 1 GG: Dieser Artikel garantiert die Freiheit der Presse und Medien. Er schützt das Vertrauenverhältnis zwischen Journalisten und Informanten und gewährleistet die unabhängige Funktion der Medien. In diesem Fall wird die Pressefreiheit der Zeugin gegenüber den Ansprüchen der Klägerin abgewogen.
  • § 383 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG: Die Kombination dieser Vorschriften betont, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Pressevertreter nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt und nicht als generelles Privileg. Die Zeugin darf ihre Aussagen nicht grundlegend verweigern, wenn dadurch relevante Tatsachen zur Rechtsverfolgung nicht offengelegt werden.
  • Rechtsprechung des BGH und BVerfG: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts präzisieren die Anwendung von § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO und Art. 5 Abs. 1 GG. Sie legen fest, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nicht automatisch für alle Pressevertreter gilt und dass das Vertrauenverhältnis nur im engen rechtlichen Rahmen geschützt ist. Diese Rechtsprechung ist maßgeblich für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen im vorliegenden Fall.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Bremen – Az.: 2 W 46/24 – Beschluss vom 25.09.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben