Skip to content

Umfang eines verkehrsunfallbedingten Schadensersatzes; Erstattung von Frustrationsschaden

AG Fürth (Odenwald) – Entscheidungsdatum:   20.01.2021 – Aktenzeichen:   1 C 372/20

Leitsatz

1. Die für einen Tauchkurs, der aufgrund verkehrsunfallbedingter Verletzungen nicht wahrgenommen werden kann, bereits verauslagten Kosten sind als Frustrationsschaden nicht erstattungsfähig. (Rn.13)

2. Die in einer Not- bzw. Eilsituation erwachsenen Mietwagenkosten können auch bei einer Überschreitung des Normaltarifs um 40% erstattungsfähig sein. (Rn.21)

3. Darauf, ob es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um einen Werkstattersatzwagen oder ein Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt hat, kommt es für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nicht an, da Maßstab für den ersatzfähigen Schaden nicht die Kostenkalkulation des Mietwagenunternehmens, sondern der Marktpreis ist. (Rn.22)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung der xxx GmbH über einen Restbetrag aus einer Mietwagenrechnung vom 21.10.2019 mit der Re.-Nr. xxx in Höhe von 250,07 € freizustellen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.087,32 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom Samstag, dem 28.09.2019 gegen 13:30 Uhr an der Kreuzung der xx mit der xx. Die Klägerin war die Fahrerin eines Nissan Qashqai, die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkw. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfall ist unstreitig.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt mit ihrem dreizehnjährigen Sohn xx auf dem Weg in den Urlaub nach Kroatien. Sie führte die Ausrüstung für die dort geplanten und bereits gebuchten Tauchgänge im Fahrzeug mit sich. Die Kosten dieser Tauchgänge in Höhe von 748,00 Euro hatte die Klägerin bereits am 20.09.2019 bezahlt. Davon entfielen 420,00 Euro auf acht Tauchgänge zuzüglich Leihgebühren für einen Teil der Ausrüstung des Sohnes und 328,00 Euro auf acht Tauchgänge der der Klägerin selbst. Auf die Rechnungen des Tauchservices xxx vom 15.09.2019 (Bl. 4 f. d. A.) wird Bezug genommen. Durch den Unfall erlitt der Sohn eine Gehirnerschütterung. Weder die Klägerin noch der Sohn führten wegen der von diesem erlittenen Gehirnerschütterung die gebuchten Tauchgänge durch.

Nach dem Unfall rief die Klägerin einen Bekannten in xxx an, der ihr für die Urlaubsfahrt bei der Firma xxx GmbH einen Citroen Bus als Mietwagen besorgte, den die Klägerin am xx in xx übernahm. Die Firma xxx GmbH berechnete der Klägerin für die Nutzung des Fahrzeugs in der Zeit vom 28.09.2019, 17:00 Uhr, bis zum 19.10.2019, 12:00 Uhr, einen Betrag in Höhe von 1.785,00 Euro. Auf die Rechnung vom 21.10.2019 (Bl. 9 d. A.) wird Bezug genommen. Auf die vorgenannte Summe zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.445,68 Euro, so dass noch 339,32 Euro offen sind. Eine Erstattung der verauslagten Kosten für die Tauchgänge lehnte die Beklagte ab.

Die Klägerin macht nunmehr diese sowie die Freistellung von der offenen Forderung der Firma xxx GmbH in Höhe von 339,22 Euro gerichtlich geltend. Sie meint, die verauslagten Kosten seien von der Beklagten als Unfallschaden zu ersetzen, da ihr Sohn die Tauchgänge aufgrund der erlittenen Gehirnerschütterung nicht habe wahrnehmen können. Sie selbst habe den Sohn aufgrund seines Alters in seinem Zustand nicht allein lassen können. Die restlichen Mietwagenkosten seien selbst bei einer objektiven Überhöhung zu ersetzen, da sie den Wagen in einer Notsituation – am Samstagnachmittag auf dem Weg in den Urlaub – angemietet habe. Bei dem Mietwagen habe es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 748,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.10.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, die Klägerin gegenüber der xxx GmbH hinsichtlich eines Restbetrags aus einer Mietwagenrechnung vom 21.10.2019 mit der Re.-Nr. xxx i.H.v. 339,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.10.2019 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Tauchkosten würden keinen ersatzfähigen Schaden darstellen, da es sich lediglich um mittelbare Vermögensschäden bzw. frustrierte Aufwendungen handeln würde. Für den Mietwagen seien allenfalls Kosten der Gruppe 6 für 22 Tage nach „Fracke“ geschuldet. Dies seien 1.268,15 Euro. Hiervon seien noch 5 % Eigenersparnis abzuziehen. Für die Notsituation seien 20 % hinzuzurechnen. Der sich ergebende Schaden sei mit den gezahlten 1.445,68 Euro angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Mietfahrzeug um einen Werkstattersatzwagen gehandelt habe, mehr als ausgeglichen.

Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls kein Anspruch auf Ersatz der verauslagten Tauchkosten zu. Durch den Unfall sind nicht die Tauchgänge selbst entfallen, sondern lediglich die Möglichkeit von deren Wahrnehmung durch die Klägerin und deren Sohn. Diese wurden somit lediglich in ihrer Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Hierin ist jedoch kein Vermögensschaden zu sehen, sondern ein immaterieller Schaden, der jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Darüber hinaus ist der Klägerin nicht die Verfügungsmöglichkeit über die Tauchgänge verloren gegangen. Es stand ihr frei, diese – sei es entgeltlich, sei es unentgeltlich – an Dritte weiterzugeben.

Auch soweit durch die unterbliebene Wahrnehmung der Tauchgänge die dafür getätigten Aufwendungen nutzlos geworden sind, sind diese nicht als Schaden erstattungsfähig. Der Unfall hat nämlich nichts an der Vermögenslage der Klägerin geändert, weil die Kosten bereits zuvor verauslagt worden waren. Entfallen ist lediglich die Möglichkeit der Wahrnehmung der Gegenleistung. Ließe man dies jedoch zur Schadensbegründung ausreichen, würde dies zu einer unübersehbaren Ausdehnung der Ersatzpflicht führen. Der Ersatz von „Vertrauensschäden“ ist im Deliktsrecht nicht vorgesehen. Die Erwartung, die Gegenleistung für sämtliche getätigten Aufwendungen realisieren zu können, ist nicht geschützt (vgl. BGH NJW 71, 796 – Jagdpacht; NJW 87, 831; OLG Hamm NJW 98, 2292; Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 61).

Aber selbst, wenn man die Ersatzfähigkeit von Frustrationsschäden dem Grunde nach bejahen würde, würde dies nicht dazu führen, dass im vorliegenden Fall die geltend gemachten Tauchkosten in Bausch und Bogen quasi auf Zuruf zu ersetzen wären. Denn die Klägerin hat die fehlende Möglichkeit zur Wahrnehmung der bereits bezahlten Tauchgänge schon nicht schlüssig dargelegt.

Allein die Berufung auf die Gehirnerschütterung des Sohnes lässt nämlich nicht erkennen, dass dieser während des gesamten Urlaubs nicht in der Lage war, sämtliche gebuchten Tauchgänge wahrzunehmen. Soweit sich die Klägerin zuletzt darauf berufen hat, es habe sich unstreitig um ein Fixgeschäft gehandelt, hilft dies nicht weiter. Denn aus der pauschalen Vorbringen des Rechtsbegriffs „Fixgeschäft“ lässt sich nichts entnehmen. Für die Annahme eines Fixgeschäfts genügt schon nicht die genaue Bestimmung der Leistungszeit. Ein (absolutes) Fixgeschäft setzt darüber hinaus voraus, dass die Einhaltung der Leistungszeit nach der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. Hierfür ist jedoch nichts vorgetragen. Die Klägerin hat noch nicht einmal dargelegt, für wann genau welcher der in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Tauchgänge überhaupt gebucht war. Dies lässt sich auch den vorgelegten Rechnungen nicht entnehmen. Soweit solche Zeiten noch nicht einmal Aufnahme in die Vertragsunterlagen gefunden haben, ist die Annahme eines „Fixgeschäfts“ nicht nur nicht schlüssig dargelegt, sondern auch eher fernliegend. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin und ihr Sohn die Tauchgänge in der Zukunft noch wahrnehmen können. Darüber hinaus ist auch nicht vorgetragen worden, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Anstrengungen unternommen wurden, den behaupteten Schaden durch die Stornierung der Buchung oder die Weitergabe der gebuchten Tauchgänge an Dritte zu minimieren.

Schließlich ist zur fehlenden Möglichkeit der Wahrnehmung der Tauchgänge durch die Klägerin selbst schon nicht schlüssig vorgetragen worden, weshalb eine ununterbrochene Betreuung des Sohnes während des gesamten Urlaubs durch sie erforderlich gewesen sein soll. Eine solche ist bei einem 13jährigen Kind nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Allein aus der erlittenen Gehirnerschütterung am Unfalltag ergibt sich eine permanente Betreuungsbedürftigkeit durch die Klägerin während der gesamten Urlaubszeit ebensowenig wie aus der medizinischen Vorgabe, dass der Sohn während des Urlaubs nicht in die Sonne sollte.

Dagegen steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten in Höhe von 250,07 Euro zu.

Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH NJW 16, 2402 Rn 6 m. w. N.).

Nach dem von der Beklagten gehaltenen Vortrag, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, belief sich der für ein gruppengleiches Mietfahrzeug nach „Fracke“ ermittelte „Normaltarif“ auf 1.268,15 Euro. Allerdings kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung einen den Normaltarif übersteigenden Betrag dann ersetzt verlangen, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NJW 05, 1933; NJW 09, 58 Rn 14). Insofern kann sich die Erforderlichkeit eines höheren Tarifs daraus ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. BGH NJW 13, 1870 Rn 22). Auf die Frage, ob es sich bei dem in Rechnung gestellten Tarif um einen „Unfallersatztarif“ oder einen „Normaltarif“ gehandelt hat, kommt es dabei nicht an (BGH NJW 09, 58 Rn 14).

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Eine derartige Situation hat die Klägerin plausibel dargelegt. Danach war sie auf dem Weg in den Urlaub. Zwar war – nach ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung – die erste Station der Fahrt für den Abend des Unfalltags im nicht sehr weit entfernten xxx bei ihrem Freund vorgesehen. Jedoch fand der Unfall an einem Samstagmittag statt, so dass die Klägerin bis Samstagabend einen Ersatzwagen organisieren musste. Insofern stand sie nicht nur wegen der für den nächsten Tag geplanten Weiterfahrt unter Druck. Vielmehr stand ihr auch wegen des nahen Sonntags und der damit verbundenen geschlossenen Läden und damit eingeschränkter Leihmöglichkeiten nur noch ein kurzer Zeitraum für die Anmietung eines Ersatzwagens zur Verfügung. Darüber hinaus befand sich die Klägerin nicht mehr in heimischen Gefilden, so dass ihr etwaige nähere Kenntnisse über Anmietmöglichkeiten fehlten. Aus diesem Grund hat sie für die Organisation eines Ersatzfahrzeugs auch auf die Hilfe eines xxx Bekannten zurückgegriffen. Schließlich benötigte sie aufgrund der mitgeführten Tauchausrüstungen auch ein entsprechend großes Fahrzeug, so dass ihre Wahlmöglichkeit eingeschränkt war. Vor diesem unstreitig gebliebenen Hintergrund hat das Gericht keine Bedenken, hier eine Not- bzw. Eilsituation anzunehmen, welche die Annahme auch eines überhöhten Tarifs durch die Klägerin rechtfertigt (vgl. BGH NJW 10, 2569 Rn 16; 07, 2122 Rn 19). Hinzu kommt, dass der der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag lediglich ca. 40 % über dem von der Beklagten vorgetragenen „Normaltarif“ liegt. Die Beklagte selbst hat einen Aufschlag von 20 % akzeptiert. Ein relevantes Kriterium, wonach in der Situation der Klägerin ein Aufschlag von 20 % gerechtfertigt ist, ein Aufschlag von 40 % aber nicht, hat sie nicht genannt. Sie hat auch nicht dargelegt, dass der Klägerin in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Normaltarif „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 07, 1676 Rn 7; NJW 08, 2910 Rn 26; NJW-RR 10, 679 Rn 10).

Darauf, ob es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um einen „Werkstattersatzwagen“ oder ein „Selbstfahrervermietfahrzeug“ gehandelt hat, kommt es nicht an, da Maßstab für den ersatzfähigen Schaden nicht die Kostenkalkulation des Mietwagenunternehmens, sondern die auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife (sprich: der Marktpreis) für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind (vgl. BGH NJW 16, 2402 Rn 6 m. w. N.). Ob das Mietwagenunternehmen aufgrund seiner spezifischen Kostenstruktur einen höheren oder niedrigeren Gewinn macht als vergleichbare Unternehmen, ist im Verhältnis von Schädiger und Geschädigten eines Verkehrsunfalls unerheblich.

Allerdings muss sich die Klägerin eine Eigenersparnis in Höhe von 5 % (89,25 €) anrechnen lassen. Es ist nicht schlüssig dargelegt, dass ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Mietklasse angemietet wurde. Aus dem Vortrag der Klägerin geht eher hervor, dass aufgrund der Erforderlichkeit des Transports der Tauchausrüstung ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wurde. Danach belief sich die Forderung der Klägerin auf 1.695,75 Euro (1.785,00 € ./. 89,25 €). Hierauf hat die Beklagte 1.445,68 Euro gezahlt, so dass noch eine Forderung der xxx GmbH in Höhe von 250,07 Euro besteht, bezüglich derer die Klägerin von der Beklagten Freistellung verlangen kann. Hierauf war zu erkennen. Eine Verzugszinsforderung der xxx GmbH, von der die Klägerin freizustellen wäre, ist allerdings nicht schlüssig vorgetragen. Insofern war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos